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In den letzten Jahren ist es aufgrund der Abschaffung des so genannten „fliegenden Gerichtsstands“ im Jahr 2013 zu einer Vielzahl von Klagen vor nahezu sämtlichen für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständigen Gerichten gekommen. Eine erfreulich differenzierte Sicht hat bereits seit mehreren Jahren das Amtsgericht Bielefeld, im Hinblick auf Filesharingklagen vertreten. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Frage des erforderlichen Vortrags der Kläger und der Beklagten als auch die Frage der Verantwortung für Handeln Dritter, denen der Anschluss durch den Abgemahnten zur Verfügung gestellt wurde.
Zwischenzeitlich hat bekanntlich der BGH zu diesen Themen Stellung nehmen können und in Urteilen vom 11.06.2015 und 12.05.2016 – Aktenzeichen I ZR 7/14, I ZR 19/14, I ZR 75/14, I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15 – seine Sicht der Dinge abschließend dargestellt.
In einem aktuellen Verfahren hat das Amtsgericht Bielefeld mit Hinweisbeschluss vom 27.06.2016 jetzt ausgeführt, dass ältere instanzrechtliche Entscheidungen, insbesondere auch solche des Amtsgerichts Bielefeld aufgrund dieser Urteile nicht mehr uneingeschränkt auf die jetzigen Rechtsstreitigkeiten übertragbar sind.
Damit kündigt das Amtsgericht Bielefeld nicht anderes an, als dass es sich im Hinblick auf die Frage der Substantiierung des Vortrags der Parteien und der Fragen der Haftung vollumfänglich an den genannten Urteilen des BGH orientieren wird.
Hierdurch wird noch deutlicher, dass – wie bereits auf der Seite „abmahnwahn-dreipage.de“ in der „Statistik für das erste Halbjahr 2016“ dargestellt – großer Wert auf den anwaltlichen Vortrag gelegt werden muss.
Der genaue Wortlaut des gerichtlichen Hinweises aus dem Verfahren Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen 42 C 38/16 lautet wie folgt:
(…) b)
Das Gericht weist darauf hin, dass sich die rechtliche Beurteilung der in Filesharing-Fällen wesentlichen Streitpunkte wie Aktivlegitimation, Ordnungsgemäßheit der Ermittlungen und Auskunftserteilung, tatsächliche Vermutung für die Haftung als Anschlussinhaber, sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, Belehrungs- und Prüfpflichten des Anschlussinhabers, Höhe des Lizenzschadens, Berechtigung zur Geltendmachung anwaltlicher Abmahnkosten, Höhe der Abmahnkosten und Verjährung nach den Urteilen des BGH vom 11.06.2015 und 12.05.2016 – Az.: I ZR 7/14, I ZR 19/14, I ZR 75/14, I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43 /15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15 – richten dürfte. Tatsächliches Vorbringen der Parteien, welches den in den neun vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aufgestellten Grundsätzen nicht genügt, dürfte unsubstantiiert sein. Ältere instanzrechtliche Entscheidungen, insbesondere auch solche des Amtsgerichts Bielefeld, dürfen daher nicht mehr uneingeschränkt auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar sein. (…)
Pauschales Bestreiten, theoretische Hinweise oder widersprüchliches Vorgehen wird sich zukünftig angesichts der Klarheit der Rechtsprechung des BGH nicht mit prozessualem Erfolg betreiben lassen.
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AG Bielefeld, Hinweisbeschluss vom 27.06.2016, Az. 42 C 38/16