Rechteinhaberschaft nicht klar! Negele verliert auch vor dem LG Stuttgart

16:18 Uhr

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Rechtsanwalt Christian Solmecke

 

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Bericht
Quelle: www.wbs-law.de
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https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/65763-65763/

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Rechteinhaberschaft unklar. Das Landgericht Stuttgart (Az. 17 S 33/15) hat die Berufung der Augsburger Abmahnkanzlei Negele in einem Filesharing-Fall gegen unseren Mandanten zurückgewiesen. Negele konnte nicht ausreichend darlegen, dass die INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg mbH, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem abgemahnten Porno-Film „4 Stunden – 100x Anal-Total“ ist.

Unser Mandant wurde erstmalig im Februar 2013 von der Kanzlei Negele abgemahnt, weil er angeblich den Porno-Film „4 Stunden – 100x Anal-Total“ über das Netzwerk BitTorrent angeboten haben soll. Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wurde ein Pauschalbetrag in Höhe von 850,00 EUR gefordert.

Daraufhin gaben wir zunächst im Auftrag und im Namen unseres Mandanten eine modifizierte Unterlassungserklärung ab und verweigerten die Zahlung der geforderten 850,00 EUR. Im Laufe der im Filesharing-Bereich regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren reichte Negele Klage gegen unseren Mandanten ein.

AG Esslingen wies Klage unter Berücksichtigung des BearShare-Urteils des BGH ab

Das Amtsgericht Esslingen (Az. 2 C 139/15) hatte im Mai 2015 in erster Instanz die Klage unter Berücksichtigung des BearShare-Urteils des BGH mit der Begründung abgewiesen, dass nicht feststellbar gewesen sei, dass unser Mandant als Täter oder Störer für den ihm zur Last gelegten Urheberrechtsverstoß verantwortlich war. Es bestand die plausible Möglichkeit, dass sich Dritte unbefugt über eine vorhandene Sicherheitslücke im Router unseres Mandanten Zugriff auf sein Internet verschafft haben könnten. Zudem hatte auch seine Lebensgefährtin uneingeschränkt Zugriff auf das Internet. Gegen das Urteil legte Negele Berufung zum Landgericht Stuttgart ein.

LG Stuttgart: Berufung nicht begründet – Urteil des AG Esslingen im Ergebnis richtig!

Im Berufungsverfahren hat nun das Landgericht Stuttgart richtigerweise das Urteil des Amtsgerichtes Esslingen im Ergebnis bestätigt. Sowohl für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch als auch für die Erstattung der Abmahnkosten muss nach Ansicht der Richter die INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg mbH darlegen und nachweisen, dass sie Inhaberin der geltend gemachten ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Porno-Film „4 Stunden – 100x Anal-Total“ ist.

Copyrightvermerk auf Cover nicht ausreichend für Nachweis der Rechteinhaberschaft

Die INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg mbH hatte sich auf das Cover des Porno-Films berufen, um den Nachweis über die eigene Aktivlegitimation zu erbringen. Da auf Vervielfältigungsstücken des Filmes ein Copyrightvermerk die INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg mbH als Herstellerin des Filmes bezeichne, komme ihr die im Urheberrecht verankerte Vermutungswirkung über die vollen Nutzungsrechte zugute, so die Argumentation der Gegenseite.

Nach Ansicht des LG Stuttgart komme der Gegenseite diese Vermutungswirkung jedoch gerade nicht zugute. Diese Vermutung gelte rechtlich nur, wenn Unterlassungsansprüche geltend gemacht würden. Gefordert wurde allerdings die Zahlung eines Schadensersatzes sowie die Erstattung von Abmahnkosten.

Rechte nicht klar – weitere Produktionsfirma auf Cover aufgeführt

In jedem Falle ließe sich nicht allein aus dem Namen auf dem Cover schließen, dass die INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg mbH Inhaberin der alleinigen Verwertungsrechte des Porno-Filmes sei, denn auf dem Cover sei ein weiterer Cpoyrightvermerk aufgeführt. In welchem Verhältnis die weitere auf dem Cover aufgeführte Produktionsfirma „Muschi Movie“ zu der INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg mbH steht und ob der INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg mbH die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zustehen ist ungewiss. Diese Unwissenheit steht auch dann dem Nachweis der Aktivlegitimation entgegen, wenn man den Copyrightvermerk auf dem Filmcover hierfür ausreichen lassen würde. (TOS)

 

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Landgericht Stuttgart, Az. 17 S 33/15