09:38 Uhr
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Rechtsanwalt Christian Kramarz, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Master of Law (Medienrecht)
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Bericht
Quelle: kanzlei-kramarz.de
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In einer derzeit hier betreuten Klagesache wurde ein Mandant wegen der angeblichen Verbreitung eines pornografischen Films an dem die „Malibu Media LLC“ die Urheberrechte halten soll durch die Kanzlei „FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ abgemahnt.
Nach Jahren erhielt der Mandant einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen den Widerspruch eingelegt wurde. Die Anwälte der „FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ begründeten den Anspruch namens ihres Mandanten „Malibu Media LLC“. Nachdem die Anwälte der „FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ die Klage zunächst beim unzuständigen Gericht eingereicht hatten wurde die Sache auf Rüge von Rechtsanwalt Kramarz an das zuständige Gericht verwiesen. In der Klageerwiderung erhob Rechtsanwalts Kramarz Einwendungen gegen die angeblichen Ansprüche der „Malibu Media LLC“.
Nun kam es vor dem Amtsgericht Frankfurt zur mündlichen Verhandlung. In der Verhandlung erteilte die Richterin den Hinweis an die klagende „Malibu Media LLC“, dass dieser nach Auffassung des Gerichts kein Anspruch zusteht, da sie nach deutschem Urheberrecht keine Rechte an dem Werk inne hat.
Hintergrund: Nach §§ 128 Abs. 2, 126 Abs. 2, 3 UrhG müssen Filme in Deutschland erschienen sein, damit sie den Schutz nach deutschem Urheberrecht genießen. Eine Ausnahme gibt es für Rechte bezüglich derer eine Staatsvertrag geschlossen worden ist, dies ist für die im Rechtsstreit geltend gemachten Rechte nicht der Fall.
Überraschend: Die „Malibu Media LLC“ hatte im Rechtsstreit vorgetragen, der Film sei auf einer Domain mit der Endung „.de“ veröffentlicht worden. Wie sich herausstellte, war der Film aber tatsächlich unter einer „.com“ Adresse veröffentlicht worden. Ein bedauerlicher Schreibfehler der Anwälte der „FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“.
Die Ansicht des AG Frankfurt steht im Einklang mit der Entscheidung LG München I, Beschluss vom 29.05.2013, Az. 7 O 22293/12.