NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR: Landgericht Bielefeld, Beschluss vom 26.09.2016, Az. 4 O 253/16 (Einstweilige Verfügung)

22:58 Uhr

Das Landgericht Bielefeld bestätigt erneut die Rechtsauffassung der NIMROD Rechtsanwälte. Antragsgemäß erließ des Gericht eine einstweilige Verfügung und Verbot dem Antragsgegner die Verbreitung eines Computerspiels in Tauschbörsen. Das Landgericht setzt den Streitwert wiederholt auf 30.000,00 EUR fest und bestätigt damit die eigene Rechtsprechung zum Gegenstandswert von Abmahnungen bei Computerspielen.

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Bericht

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Einstweilige Verfügung als PDF:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2016/10/Beschluss_LG_Bielefeld_4-O-253-16.pdf

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LG Bielefeld, Beschluss vom 26.09.2016, Az. 4 O 253/16

 

(…) Abschrift

4 0 253/16

Landgericht Bielefeld

Beschluss

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

[Name],
Antragstellerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte NIMROD Bockslaff Scheffen, Emser Str. 9, 10719 Berlin,

gegen

[Name],
Antragsgegner,

wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung angeordnet:

Dem Antragsgegner wird untersagt, das Werk [Name] ohne Bezeichnung für den Abruf durch andere Teilnehmer über das Internet bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Dem Antragsgegner wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

– die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

– die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

Durch eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 19.09.2016 sind sowohl die den Anspruch (§ 97 Abs. 1 UrhG) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem

Landgericht Bielefeld,
Niederwall 71,
33602 Bielefeld,

schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.

Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Bielefeld, 26.09.2016
4. Zivilkammer – allgemein –

[Name],
Vorsitzender Richter am Landgericht

[Name],
Richterin am Landgericht

[Name],
Richterin (…)

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LG Bielefeld, Beschluss vom 26.09.2016, Az. 4 O 253/16

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