Dr. Wachs Rechtsanwälte (Hamburg): Amtsgericht Hannover weist Filesharing Klage von Universal / Rasch ab. Täterschaftsvermutung eines Anschlussinhabers scheidet in Haushalten, in denen mehrere Personen selbstständig und unabhängig Zugang zum Internet haben, aus!

16:51 Uhr

Wie die Hamburger Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte mitteilt, wurde durch das Amtsgericht Hannover eine Universal Filesharing Klage, vertreten durch Rasch Rechtsanwälte, als unbegründet zurückgewiesen. Universal steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.200,00 EUR sowie Ausgleich der angefallenen Abmahnkosten in Höhe weiterer 1.005,40 EUR zu.

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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

 

Dr. Wachs Rechtsanwälte

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Die beklagte Anschlussinhaberin bestritt eine mögliche Täter- und Störerhaftung. Ihr damaliger Lebensgefährte hätte selbstständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss gehabt und die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen. Den diesbezüglichen Verstoß habe er auch gegenüber der Freundin der Beklagten eingeräumt.

Das Amtsgericht Hannover entschied, wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Die IP-Adresse gibt bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt. Damit fehlt die Grundlage dafür, den Inhaber eines WLAN-Anschlusses im Wege einer unwiderlegbaren Vermutung so zu behandeln, als habe er selbst gehandelt. Ein Beweis des ersten Anscheins dahingehend, der Inhaber eines Internetanschlusses habe die von seinem Anschluss erfolgte Urheberrechtsverletzung begangen, scheidet damit in Haushalten aus, in denen mehrere Personen selbstständig und unabhängig Zugang zum Internet haben.

 

Fazit:

Von daher sollten Sie sich bei einer Abmahnung wegen Filesharing mit einem Rechtsanwalt oder einer Verbraucherzentrale in Verbindung setzen. Keinesfalls sollten Sie mit Erhalt einer Klageschrift aktive Hilfe in einen Verbraucherforum – wie z.B. das Werbe- und Vergleichs Forum der IGGDAW – suchen. Ansonsten besteht das Risiko, dass Sie mit Ihren Angaben nicht der sekundären Darlegungslast genügen. Dann werden Sie wegen Filesharing verurteilt.

 

 

 

AG Hannover, Urteil vom 04.10.2016, Az. 528 C 3947/15

 

(…) – Ausfertigung –

Amtsgericht Hannover

528 C 3947/15

Verkündet am 04.10.2016

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

[Name]
– Klägerin –

– Prozessbevollmächtigte: [Name], –

gegen

[Name],
– Beklagte –

– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs, Osterstr. 116, 20259 Hamburg, –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Hannover – Abt. 528 –  auf die mündliche Verhandlung vom 30.08.2016 durch den Richter am Amtsgericht [Name]  für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz und Zahlung von Abmahnkosten aus einer behaupteten Urheberrechtsverletzung (Filesharing) in Anspruch.

Die Klägerin behauptet, Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte als Tonträgerhersteller an dem Musikalbum „[Name]“ der Künstlerin [Name] zu sein.

Die seitens der [Name] erfolgten softwarebasierten Ermittlungen hätten ergeben, dass am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr(MEZ) über einen Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse „[IP]“ zugewiesen gewesen sei, mittels einer auf dem „BitTorrent“-Protokoll basierenden Filesharing-Software die Tonaufnahmen

01. „[Name]“,
02. „[Name]“,
03. „[Name]“,
04. „[Name]“,
05. „[Name],
06. „[Name]“,
07. „[Name]“,
08. „[Name]“,
09. „[Name]“,
10. „[Name]“ sowie
11. „[Name]“,

des Musikalbums „[Name]“ der Künstlerin [Name] ohne entsprechende Zustimmung der Klägerin anderen Teilnehmern des „BitTorrent“-Filesharing-Systems zum Herunterladen angeboten und öffentlich zugänglich gemacht worden seien. Nach Auskunft des zuständigen Internetproviders sei die vorgenannte IP-Adresse dem Internetzugang eines Anschlussinhabers mit der Benutzerkennung „[Providerkennung]“ zuzuordnen, der wiederum den Computeranschluss der Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt betroffen habe.

Die Klägerin behauptet, die Ermittlungen der IP-Adresse und des dazugehörigen Internetanschlusses seien fehlerfrei erfolgt. Die Beklagte habe die Urheberrechtsverletzung über ihren Computeranschluss begangen. Weitere Personen hätten keinen Zugriff auf den vorgenannten Internetanschluss der Beklagten gehabt.

Nachdem die Klägerin die Beklagte außergerichtlich abgemahnt hat, beansprucht sie mit ihrer vorliegenden Klage Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie gern. § 97 UrhG in Höhe von 2.200,00 EUR sowie im Wege des Kostenersatzes die angefallenen Abmahnkosten im Höhe von 1.005,40 EUR.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie 1,35 EUR Adressenermittlungskosten zu zahlen,

2. die Beklagte ferner zu verurteilen, an die Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 1.005,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und behauptet zudem, ihr damaliger Lebensgefährte, der Zeuge [Name], hätte selbstständigen Zugang zum Internetanschluss der Beklagten gehabt und die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen. Den diesbezüglichen Verstoß habe er auch gegenüber der Freundin der Beklagten, der Zeugin [Name], eingeräumt.

Das Gericht hat Beweis erhoben, aufgrund des Beweisbeschlusses vom 05.12.2015 durch Vernehmung der Zeugen [Name] und [Name]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts [Name] vom 09.03.2016 (Bl. 96 bis 98 d.A.) sowie des Amtsgerichts [Name] vom 24.05.2016 (Bl. 104 bis 105 d.A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.200,00 EUR sowie Ausgleich der angefallenen Abmahnkosten in Höhe weiterer 1.005,40 EUR aus den §§ 97 Abs. 2, 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG zu. Zwar ist nach dem gesamten Vorbringen der Parteien davon auszugehen, dass der Klägerin die ausschließlichen Verwertungsrechte des Tonträgerherstellers an dem hier in Rede stehenden Musikalbum gem. den §§ 85, 16, 17, 19a UrhG zustehen, wie sich aus der seitens der Klägerin vorgelegten Online-Katalogdatenbank „Media-Cat“ der Phononet GmbH bezogen auf die Künstlerin [Name] ergibt. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die durch die Firma [Name] vorgenommenen softwarebasierten Ermittlungen hinsichtlich der Anschlussinhaberschaft der Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt fehlerbehaftet sind, dass die Klägerin den genauen Zeitpunkt des Verstoßes über den Internetanschluss mit der hier in Rede stehenden IP-Adresse, der der Beklagten zugewiesen war, dargelegt hat.

Insofern genügt das schlichte Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Fehlerfreiheit der erfolgten Ermittlungen nicht, um hier einen Zweifel aufkommen zu lassen.

Schließlich steht der Inanspruchnahme der Beklagten auch nicht die Einrede der Verjährung entgegen, weil die 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB im Hinblick auf den aus dem Jahre 2011 resultierenden Verstoß am 01.01.2012 in Gang gesetzt worden ist und am 31.12.2014 geendet hätte. Durch die am 18.12.2014 erfolgte Zustellung des am 12.12.2014 bei Gericht eingereichten Mahnbescheids ist die Verjährung indes gehemmt und vor Ablauf der 6-Monatfrist des § 204 Abs. 2 BGB mit Einreichung der Anspruchsbegründung am 04.06.2015 das Verfahren weiter betrieben worden.

Allerdings scheitert eine Inanspruchnahme der Beklagten daran, dass die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen vermochte, dass die Beklagte als Täter für die behauptete Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt.

Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs aus § 97 Abs. 2 UrhG erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täterin verantwortlich ist (vgl. BGH NJW 2013, 1441 bis 1444).

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. BGH MDR 2010, 883 bis 884).

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Die IP-Adresse gibt bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt. Damit fehlt die Grundlage dafür, den Inhaber eines WLAN-Anschlusses im Wege einer unwiderlegbaren Vermutung so zu behandeln, als habe er selbst gehandelt (vgl. BGHZ 180,134 Tz.16).

Ein Beweis des ersten Anscheins dahingehend, der Inhaber eines Internetanschlusses habe die von seinem Anschluss erfolgte Urheberrechtsverletzung begangen, scheidet damit in Haushalten aus, in denen mehrere Personen selbstständig und unabhängig Zugang zum Internet haben.

Die Aufstellung einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch gesicherten Erfahrungssatz aufgrund allgemeiner Lebensumstände dahingehend gibt, dass ein Anschlussinhaber einen Internetzugang in erster Linie nutzt, über Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Ein derartiger Erfahrungssatz existiert nicht. Die alltägliche Erfahrung in einer Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht mehr wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbstständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert. Der Anschlussinhaber genügt daher in diesen Fällen seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass seine Hausgenossen bzw. Mitbewohner selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen konnten.

Trägt der Anschlussinhaber entsprechend vor, wird der eingangs dargestellten tatsächlichen Vermutung, der alleinige Anschlussinhaber und Nutzer eines Internetanschlusses ist auch Täter der Urheberrechtsverletzung, die Grundlage entzogen. Die Tatsachen, aus denen nach einem solchen Erfahrungssatz auf eine typischer Weise eintretende Folge oder (umgekehrt) eine bestimmte Ursache geschlossen werden kann, müssen entweder unstreitig oder mit Vollbeweis bewiesen werden.

Daher trifft die Beklagte als Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast.

Diese sekundäre Darlegungslast bewirkt weder eine Umkehr der Beweislast noch eine über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast gem. § 138 Abs.1 und 2 ZPO hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Information zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbstständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Er ist damit verpflichtet, die Namen und ladungsfähigen Anschriften der Personen zu nennen, die Zugriff auf den streitgegenständlichen Internetanschluss hatten, damit die Klägerin ggf. beweisen kann, dass nur die Beklagte als Täterin in Betracht kommt. Dem ist die Beklagte nachgekommen.

Dies vorausgeschickt ist es der Klägerin nicht gelungen, zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen, dass die Beklagte als Täter für die behauptete Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt.

Die Beklagte hat bestritten, dass streitgegenständliche Musikalbum der Künstlerin [Name] zum fraglichen Zeitpunkt im Internet zum Download angeboten zu haben. Zwar hat der Zeuge [Name] eingeräumt, im Dezember [Jahr] noch zusammen mit der Beklagten in deren Wohnung gelebt zu haben. Er hat gleichermaßen eingeräumt, man habe zum fraglichen Zeitpunkt einen seinerzeit gemeinsam finanzierten Laptop auch gemeinsam genutzt und über diesen Laptop auch Zugang zum Internet gehabt. Tatsächlich habe er jedoch die streitgegenständliche Datei, nämlich das Musikalbum „[Name]“ von [Name] nicht herunter geladen. Soweit die Zeugin [Name] angegeben hat, anlässlich eines Besuches bei der Beklagten habe der Zeuge [Name] an seinem Laptop gesessen, sich um gedreht und gesagt, „ich habe Scheiße gebaut“ führt dies zwar nicht zu der gesicherten Feststellung, dass der Zeuge [Name] tatsächlich die Urheberrechtsverletzung begangen hat.

Dies mit Blick darauf, dass die Zeugin [Name] im Detail nicht näher angeben konnte, auf welche konkrete Angelegenheit und welchen konkreten Vorgang sich diese Äußerung bezog und überdies der Zeuge [Name] in Abrede genommen hat, den streitgegenständlichen Download vorgenommen zu haben.

Gleichwohl ist anhand der eigenen Bekundungen des Zeugen [Name], wonach sowohl die Beklagte als auch er zum fraglichen Zeitpunkt den Laptop gemeinsam genutzt und auch Zugang zum Internet gehabt hatten, dahingehend zu werten, dass der Klägerin nicht der Nachweis gelungen ist, dass lediglich die Beklagte Zugang zum streitgegenständlichen Internetanschluss hatte. Da der Zeuge [Name] im fraglichen Zeitraum neben der Beklagten den hier in Rede stehenden Internetanschluss genutzt hat, lässt sich nicht ausschließen, dass außer der Beklagten auch der Zeuge [Name] für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist.

Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge [Name] diese in Abrede genommen hat, denn es besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Zeuge als wahrer Täter die von ihm begangene Rechtsverletzung wegen der zu erwartende Konsequenzen nicht zugegeben hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2011, AZ.: 22 W 82/11, Rd-Nr. 8 – juris).

Hat die Klägerin mithin nicht nachgewiesen, dass lediglich die Beklagte Zugang zu dem Internetanschluss hatte, so kommt diese als ausschließliche Täterin nicht in Betracht.

Die Beklagte haftet auch nicht als Störer.

Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, – wer ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach gängiger Rechtsprechung die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.

Da der Inhaber eines Internetanschlusses danach grundsätzlich nicht verpflichtet ist, volljährige Familienangehörige oder Hausgenossen über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen, war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Hannover,
Volgersweg 65,
30175 Hannover.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

[Name]
Richter am Amtsgericht (…)

 

 

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AG Hannover, Urteil vom 04.10.2016, Az. 528 C 3947/15

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Autor: Steffen Heintsch für AW3P

 

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