16:56 Uhr
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Rechtsanwalt Kai Jüdemann
Jüdemann Rechtsanwälte
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Die Berliner Kanzlei Jüdemann Rechtsanwälte hat vor dem Amtsgericht Charlottenburg einen Sieg in einem Filesharing Verfahren erstritten. Geklagt hatte die Firma Koch Media GmbH, vertreten durch die Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR“aus Hamburg. Der Beklagten wurde vorgeworfen, ein Computerspiel über den Internetanschluss getauscht zu haben.
Mit der Klage macht die Klägerin 859,80 EUR Rechtsanwaltskosten, die für die Abmahnung angefallen sind (1,3 Geschäftsgebühr aus 20.000,00 EUR, 20,00 EUR Auslagenpauschale), und 500,00 EUR Lizenzschaden nach der Lizenzanalogie geltend. Unter dem 11.08.2016 ist gegen die Beklagte im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil ergangen, durch das sie antragsgemäß zur Zahlung von 1.500,00 EUR nebst Zinsen seit dem [Datum] verurteilt worden ist. Gegen das am 19.08.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 01.09.2016 eingegangenem Schreiben Einspruch eingelegt.
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11.08.2016 (Az. 206 C 329/16) wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen.
AG Charlottenburg, Urteil vom 29.11.2016, Az. 206 C 329/16
(…) – Abschrift –
Amtsgericht Charlottenburg
Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: 206 C 329/16
verkündet am: 29.11.2016
[Name], JustizobersekretärinIn dem Rechtsstreit
[Name],
Klägerin,
– Prozessbevollmächtigte: [Name] –gegen
[Name],
Beklagte,– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jüdemann, Schlüterstraße 37,10629 Berlin –
hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 206, auf die mündliche Verhandlung vom 08.11.2016 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]
für Recht erkannt:
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11.08.2016 – Az. 206 C 329/16 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der Säumniskosten, welche der Beklagten zur Last fallen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel „[Name]“. Dieses Spiel wurde von der Firma [Name], [Land], produziert. Diese übertrug die exklusiven Herstellungs- und Vertriebsrechte zunächst der [Name], welche die ausschließlichen Vertriebsrechte für Deutschland ihrerseits an die Klägerin übertrug. Die Sublizenzierung war vertraglich gestattet.
Die Klägerin beauftragte die Firma [Name] mit der Überwachung von Internet- Tauschbörsen zwecks Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen.
Diese stellte fest, dass das vorgenannte Computerspier am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr unter der IP-Adresse [IP] zum Download für Dritte bereitgestellt wurde.
Aufgrund Gestattungsbeschlusses des LG München I ([Aktenzeichen]) teilte der Internetprovider mit, dass die o.g. IP-Adresse zu dem maßgeblichen Zeitpunkt dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet war.
Mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] wurde die Beklagte wegen Anbietens dieses Computerspiels in einer Internet-Tauschbörse abgemahnt und zur Zahlung eines Pauschalbetrages von 1.500,00 EUR bis zum [Datum] aufgefordert. Die Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, leistete jedoch keine Zahlungen.
Die Klägerin behauptet:
Das streitgegenständliche Spiel sei – wie von der Firma [Name] zutreffend ermittelt – vom Anschluss der Beklagten aus der Öffentlichkeit zum Download angeboten worden. Es sei auch davon auszugehen, dass die Beklagte als Anschlussinhaberin die Verletzungshandlung begangen habe.Mit der Klage macht die Klägerin 859,80 EUR Rechtsanwaltskosten, die für die Abmahnung angefallen sind (1,3 Geschäftsgebühr aus 20.000,00 EUR, 20,00 EUR Auslagenpauschale), und 500,00 EUR Lizenzschaden nach der Lizenzanalogie geltend.
Unter dem 11.08.2016 ist gegen die Beklagte im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil ergangen, durch das sie antragsgemäß zur Zahlung von 1.500,00 EUR nebst Zinsen seit dem [Datum] verurteilt worden ist. Gegen das am 19.08.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 01.09.2016 eingegangenem Schreiben Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11.08.2016 – 206 C 329/16 – aufrecht zu erhalten.Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.Die Beklagte bestreitet, dass die angebliche Rechtsverletzung von ihrem Anschluss aus begangen worden sei. Jedenfalls habe sie die angebliche Rechtsverletzung nicht begangen. Sie selbst spiele keine Computerspiele, insbesondere nicht solch brutale Spiele wie das streitgegenständliche. Sie lebe mit ihrem Partner, dem Zeugen [Name] zusammen. Herr [Name] spiele Computerspiele und nutze ihr WLAN. Sie, die Beklagte, habe zu dem Zeitpunkt nur über einen Laptop verfügt, nicht über einen stationären Rechner. Am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr habe sie sich nicht in der Wohnung befunden, sondern an ihrem Arbeitsplatz in der [Name] in [Ort]. Ihren Laptop habe sie mit sich geführt. In ihrer Abwesenheit habe sich der Zeuge [Name] in der Wohnung befunden. Dieser verfüge über einen eigenen Rechner. Nach ihren Feststellungen habe er an dem betreffenden Morgen auch das Internet genutzt. Sie habe den Zeugen befragt, ob der ein Spiel aus dem Internet geladen habe, was er jedoch verneint habe. Die Bitte, auf seinem Computer nachschauen zu dürfen, habe er abgelehnt. Sie vermute, dass er die Tat begangen haben könnte, wobei jedoch zuvor keine Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass er an Filesharing-Börsen teilnehme.
Wegen des weiteren Vorbringens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Aufgrund des form- und fristgemäßen Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist der Prozess in die Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden (§§ 700, 338 ff, 342 ZPO).
Der Einspruch führt zu einer Abänderung des Versäumnisurteils, da die Klage unbegründet ist.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.500,00 EUR, weder unter dem Aspekt der Täterhaftung, noch unter dem Aspekt der Störerhaftung.
I.
Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu.
Unstreitig ist zunächst, dass der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Computerspiel zustehen. Soweit die Beklagte bestreitet, dass die angebliche Rechtsverletzung von ihrem Anschluss aus begangen wurde, kommt es hierauf nicht an. Denn selbst wenn die diesbezügliche Behauptung der Klägerin zutrifft, scheidet ein Schadensersatzanspruch aus. Denn es ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Beklagte die Rechtsverletzung begangen hat.
Im Ergebnis spricht keine tatsächliche Vermutung für ihre Täterschaft.
Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, besteht zwar zunächst eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers; jedoch ist diese Vermutung entkräftet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder – wie hier – bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 2014,1ZR 169/12 – BearShare). Den Anschlussinhaber trifft im Hinblick auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Personen den Anschluss nutzen konnten, eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 20 – BearShare; BGH, Urteil vom 11. April 2013 -1 ZR 61/12, TransportR 2013, 437 Rn. 31). Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 -, Rn. 43, juris).
Die Beklagte hat ihrer sekundären Darlegungslast dadurch entsprochen, dass sie vorgetragen hat, es sei sehr wahrscheinlich, dass die behauptete Rechtsverletzung von ihrem Partner, dem Zeugen [Name], begangen worden sei. Während sie selbst sich an ihrem Arbeitsplatz befunden und ihren einzigen Computer, einen Laptop, mitgeführt habe, habe sich ihr Partner zum fraglichen Zeitpunkt in der Wohnung aufgehalten und auch – über seinen eigenen Computer – das Internet benutzt, auf das er Zugriff habe. Ferner spiele er durchaus Computerspiele. Damit beschränkt sich ihr Vortrag nicht nur darauf, pauschal auf andere Personen zu verweisen die Zugang auf den Internetanschluss haben; vielmehr trägt sie einen Sachverhalt vor, der es in der Tat wahrscheinlich erscheinen lässt, dass nicht sie selbst, sondern ihr Partner die Rechtsverletzung begangen hat. Da ihr der Zeuge nicht gestattet hat, seinen Computer zu überprüfen, kann auch kein weiterer Vortrag dahingehend, ob sich eine Filesharing-Software oder das Computerspiel auf der Festplatte befanden, verlangt werden.
Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.
Vielmehr ist es im Falle der Erfüllung der sekundären Darlegungslast durch die Beklagtenseite wiederum Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung Anschlussinhabers als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 ff – Morpheus -). Solche Umstände hat die Klägerin nicht dargetan. Insoweit reicht es nicht, den gesamten Vortrag des Beklagten mit Nichtwissen zu bestreiten. Soweit sie sich zum Beweis dafür, dass der Zeuge [Name] keinen Zugang zu dem Internetanschluss der Beklagten hatte und nicht Täter der Rechtsverletzung ist, auf das Zeugnis des Zeugen [Name] beruft, handelt es sich um einen Ausforschungsbeweis. Die Klägerin kann ersichtlich nicht wissen, wer in dem Haushalt Zugriff auf den Internetanschluss hatte. Die Beweisaufnahme würde schlicht dazu dienen, herauszufinden, wer die Verletzungshandlung tatsächlich begangen hat.
II.
Der Kläger hat gegen die Beklagte, auch keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten als erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG.
Die Abmahnung war nicht berechtigt.
Eine täterschaftliche Haftung scheidet – wie unter Ziff. I. ausgeführt – aus.
Aber auch eine Störerhaftung kommt nicht in Betracht.
Als Störer kann bei Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und in wieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.
Die Beklagte treffen in Bezug auf ihren Partner weder Belehrungs-, noch anlasslose Prüf- oder Kontrollpflichten. Denn ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung – die hier nicht vorliegen – ist der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder seine volljährigen Besucher und Gäste, denen er das Passwort für seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen (BGH, Urteil vom 12.05.2016,1 ZR 86/15 – Silver Linings Playbook).
Die Abmahnung war daher sowohl hinsichtlich des Vorwurfes der Täter- als auch der Störerhaftung unberechtigt, so dass ein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ausscheidet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung für die Klägerin:
Gegen die Entscheidung können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder die Berufung vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden ist, Berufung ein- legen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.
Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.
Die Berufung muss schriftlich in deutscher Sprache durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtanwalt beim
Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlinoder
Landgericht Berlin
Tegeler Weg 17-21
10589 Berlinoder
Landgericht Berlin,
Turmstraße 91,
10559 Berlineingelegt werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.
Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.
Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
[Name]
Hinweis zur Sicherheitsleistung
Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten, so ist diese durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung zu bewirken. Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts – in Berlin nur bei dem
Amtsgericht Tiergarten,
Turmstraße 91,
10559 Berlin– auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die Vordruckbenutzung ist nicht vorgeschrieben, ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend zu empfehlen. Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden.
Anstelle der Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wenn dies in der gerichtlichen Entscheidung zugelassen ist oder wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben.
Dient die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig sein, die gegnerische Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten.
Bei Geldhinterlegungen ist Bareinzahlung vorteilhaft, da das Einreichen von Schecks das Verfahren wesentlich verzögern kann. (…)
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AG Charlottenburg, Urteil vom 29.11.2016, Az. 206 C 329/16
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