NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Wird derselbe Anschluss mehrfach erfasst, reicht ein pauschales Bestreiten der Ermittlungsergebnisse nicht aus

21:15 Uhr

Wird derselbe Anschluss durch ein Ermittlungsunternehmen mehrfach erfasst, reicht eine einfaches Bestreiten des Beklagten – dieses Ermittlungen seinen korrekt – nicht aus.

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NIMROD RECHTSANWÄLTE
Bockslaff Strahmann GbR

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Bericht

Link:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2017/01/19/wird-der-selbe-anschluss-mehrfach-erfasst-reicht-ein-pauschales-bestreiten-der-ermittlungsergebnisse-nicht-aus-ag-bochum-beschluss-vom-03-01-2017-az-66-c-1017/

Beschluss als PDF:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2017/01/web_E-Beschluss_AG_Bochum_66_C_10_17.pdf

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Da das Amtsgericht Bochum zunächst einen Beweisbeschluss erlassen hatte, nachdem die Klägerin die Korrektheit der Ermittlungen durch Sachverständigengutachten zu beweisen hätte, schlosse es sich nunmehr der Rechtsauffassung der NIMROD Rechtsanwälte an und kündigte durch Hinweisbeschluss an, den Beweisbeschluss aufheben zu wollen. Eine Beweiserhebung sei nicht notwendig, da der Beklagte die Ermittlungsergebnisse nicht substantiiert bestritten hat.

Ähnlich urteilte zuvor schon das Landgericht Leipzig:

„Der Kläger hat eine Kette aus eidesstattlicher Versicherungen eines Mitarbeiters des Ermittlungsunternehmens, der Angabe der Verletzungshandlung in Bezug auf eine mit dem bestimmten Hashwert benannte Datei mit dem Werk über den bestimmten P2P-Client und die Zuordnung zu der jeweiligen IP-Adresse nebst Tatzeitpunkten nachgewiesen, ferner deren Zuordnung zum Internetanschluss des Beklagten im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG. In der Gesamtbetrachtung dieser Indizien bestehen keine Zweifel für das Begehen der streitgegenständlichen Verletzungshandlung über den Internetanschluss des Beklagten. Gegenteiliges hat dieser zu beweisen.“

(LG Leipzig, Urteil vom 16.12.2016, Az. 05 S 332/16)

Diese Entscheidung ist nur konsequent. Hat der Rechteinhaber nachgewiesen, dass der Ermittlungsdienstleister mehrere Verstöße feststellen konnte, die durch den Provider dem selben Anschluss zugeordnet wurden, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass einem zuvor unbekannten Anschlussinhaber unterschiedliche IP-Adressen mehrmals innerhalb eines kurzen Zeitraums falsch zugeordnet werden, erst recht, wenn diese sich auf die gleiche Rechtsverletzung beziehen. In Deutschland gibt es ca. 30 Millionen Internetanschlüsse (vgl. Pressemitteilung Nr. 464 des Statistischen Bundesamtes).

 

AG Bochum, Beschluss vom 03.01.2017 Az. 66 C 10/17

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

66 C 10/17

Amtsgericht Bochum

Beschluss

In dem Rechtsstreit

[Name] gegen [Name]

wird dem Beklagten eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung gesetzt, zum Schriftsatz vom 03.01.2017 Stellung zu nehmen.

Es wird nach Dezernatswechsel auf folgendes hingewiesen:

Es ist beabsichtigt, den Beweisbeschluss aufzuheben. Eine Beweiserhebung über die korrekte Ermittlung der IP Adresse ist nicht beabsichtigt. Aufgrund der Mehrfachermittlung der IP Adresse zu vier verschiedenen Zeitpunkten reicht das pauschale Bestreiten des Beklagten, diese sei nicht korrekt ermittelt worden, nicht aus.

Den Parteien wird aufgegeben, binnen 2 Wochen mitzuteilen, ob sie mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gern. § 128 Abs. 2 ZPO einverstanden sind. Nach fruchtlosem Fristablauf wird Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

Bochum, 11.01.2017
Amtsgericht

[Name]
Richterin am Amtsgericht (…)

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AG Bochum, Beschluss vom 03.01.2017, Az. 66 C 10/17

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