OBLADEN GAESSLER Rechtsanwälte (Köln): Berufung der M.I.C.M. MIRCOM (Negele Zimmel Greuter) ohne Erfolg – Rechteinhaber ist nicht aktivlegitimiert

20:09 Uhr

In einem von uns geführten Berufungsverfahren hat das Landgericht Köln einen Hinweis erteilt, der viele Filesharer aufatmen lassen dürfte. Geklagt hatte die Firma M.I.C.M. MIRCOM, die durch die Kanzlei Negele Zimmel Greuter aus Augsburg vertreten wurde. Bereits in der ersten Instanz wurde die Klage teilweise abgewiesen, was unseren Mandanten sehr gefreut hat. Nun hat aber auch die 2. Instanz, hier das Landgericht Köln, geäußert, dass es wohl an der sog. Aktivlegitimation der Firma M.I.C.M. MIRCOM fehlen dürfte.

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Bericht

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Dies bedeutet vereinfacht ausgedrückt, dass die Firma M.I.C.M. MIRCOM nach Auffassung des Landgerichts Köln nicht klageberechtigt ist. Etwaige Klagen sind damit -jedenfalls soweit sie vor dem AG Köln und dem LG Köln- anhängig gemacht werden, wohl unbegründet.

 

Rechteinhaber ist nicht aktivlegitimiert

 

Der Hinweis des Landgerichts Köln lautet wie folgt:

„In Vorbereitung des anstehenden Termins und zur Vermeidung damit zusammenhängender weiterer Kosten wird die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihre Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Denn entgegen ihrer Auffassung ist die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Die Klägerin macht im eigenen Namen vermeintliche eigene Rechte geltend, die ihr mit dem Licence Agreement vom 2. Oktober 2012 bzw. der Verlängerung vom 1. Februar 2015 worden sein sollen. Bei den eingeräumten Rechten soll es sich jedoch lediglich um das ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der von der Lizenzgeberin hergestellten Filmwerke in dezentralen Netzwerken, so genannten p2p und Internet-Filesharing-Netzwerken handeln.

Die Kammer hat die Klägerin jedoch bereits in Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG darauf hingewiesen, dass es sich bei dem vermeintlich übertragenen ausschließlichen Recht der Antragstellerin zum öffentlichen Zugänglichmachen nach § 19a UrhG im Internet über Peer-to-Peer-Netzwerke (sog. Internet-Tauschbörsen, Filesharing), nicht um eine eigenständig abspaltbare Nutzungsform mit dinglicher Wirkung im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG handelt.

Diese Auffassung ist die Kammer in ständiger Rechtsprechung (vergleiche mit ausführlicher Begründung etwa Beschluss der Kammer vom 13. Mai 2016, Az. 214 O 85/16); die Ansicht teilt auch der zuständige Senat beim Oberlandesgericht Köln.

Daher hat die Klägerin mit den vorgelegten Lizenzvereinbarungen kein ausschließliches Nutzungsrecht erworben, das ihr ein Verbotsrecht eröffnen würde oder aufgrund dessen ein Schaden bei ihr entstehen könnte.

Daher mag die Klägerin erwägen, die Berufung zurückzunehmen.“

 

Erfolg für Anschlussinhaber

 

Die Entscheidung ist besonders erfreulich, da das Landgericht Köln sicherlich zu den Gerichten zählen dürfte, das die höchsten Anforderungen an die Darlegungslast des Anschlussinhabers stellt. Das Gericht darf daher nach unserer Auffassung auch als besonders rechteinhaberfreundlich bezeichnet werden. Hier scheint das Gericht jedoch eine Ausnahme von der ansonsten recht strengen Auffassung in Filesharing-Sachen zu machen.

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Rechtsanwalt Philipp Obladen