WALDORF FROMMER: Amtsgericht Augsburg – Anschlussinhaber haftet für Rechtsverletzungen über eine Tauschbörse, wenn er nach nur unzureichenden Nachforschungen keinen konkreten Dritten als möglichen Täter benennen kann

18:14 Uhr

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der vor dem Amtsgericht Augsburg in Anspruch genommene Beklagte hatte seine eigene Verantwortlichkeit für den illegalen Upload eines Filmwerks bestritten und darauf verwiesen, dass neben ihm auch dessen Ehefrau sowie drei minderjährige Kinder Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Die Kinder seien bereits im Vorfeld belehrt worden, keine „Medien“ aus dem Internet herunterzuladen. Zudem habe der Beklagte nach Erhalt der Abmahnung zwei der im Haushalt vorhandenen Computer auf Tauschbörsensoftware untersucht, wobei er jedoch nicht fündig geworden sei.

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Bericht

 

Link:
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Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2015/02/AG_Augsburg_23_C_1369_16.pdf

Autorin:
Rechtsanwältin Anamaria Scheunemann

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Das Amtsgericht Augsburg bestätigte, dass ein Anschlussinhaber mit solchen pauschalen Ausführungen seinen Darlegungslasten nicht nachkommen kann. Die bloß generell bestehende Zugriffsmöglichkeit weiterer Personen weise keinen konkreten Bezug zur Rechtsverletzung auf. Dem Beklagten habe es vielmehr oblegen, die Umstände der Rechtsverletzung aufzuklären und im Anschluss mitzuteilen, welche andere Person konkret für die Rechtsverletzung verantwortlich gewesen sein könnte bzw. sei. Da er dies versäumt habe, sei von dessen eigener Täterschaft auszugehen:

„Dieser Behauptung ist der Beklagte zu 1) entgegengetreten, er hat aber nicht die Anforderungen der ihn insoweit treffenden sekundären Darlegungslast erfüllt. Ihm oblag es nach den bereits dargestellten Maßstäben, mitzuteilen, welche Kenntnisse er über die Umstände einer evtl. Verletzungshandlung gewonnen hatte, also welches der jugendlichen Haushaltsmitglieder die Verletzungshandlung begangen hatte. […] Damit beruft der Beklagte sich lediglich pauschal auf eine bloß generell bestehende Zugriffsmöglichkeit der weiteren Haushaltsmitglieder auf den Internetanschluss ohne konkrete Angaben zur Verletzungshandlung. Dies genügt nicht der sekundären Darlegungslast. Deswegen ist von der tatsächlichen Vermutung auszugehen, dass der Beklagte als Inhaber des Anschlusses der Träger der Rechtsverletzung ist.“

Im Übrigen habe der Beklagte für die Umstände, die zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung führen könnten, auch keinen Beweis angeboten.

Das Amtsgericht verurteilte daher den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Kosten des Rechtsstreits.

 

 

AG Augsburg, Urteil vom 24.11.2016, Az. 23 C 1369/16

 

(…) Beglaubigte Abschrift

Amtsgericht Augsburg
Az. 23 C 1369/16

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

[Name],
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,

gegen

[Name]
– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte: [Name],

wegen Urheberrecht

erlässt das Amtsgericht Augsburg durch die Richterin am Amtsgericht [Name] am 24.11.2016 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2016 folgendes

Endurteil

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen angemessenen Schadenersatz in Höhe von 600,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 16.01.2015 zu bezahlen.
II. Der Beklagte wird des Weiteren verurteilt, 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2015 zu bezahlen.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hohe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz wegen unerlaubter Verwertung eines urheberrechtlich geschützten Filmwerkes.

Die Klägerin wertet den Film [Name] exklusiv in Deutschland aus. Sie ist im Hersteller- bzw. Urhebervermerk ausdrücklich als Rechteinhaberin ausgewiesen.

Zur Ermittlung der Rechtsverletzungen wurde das Peer to Peer Forensic System (PFS) eingesetzt. Dieses ermittelte im vorliegenden Fall Verletzungen bezüglich des Films [Name] vom [Datum]. Hinsichtlich der genauen Daten wird auf Seite 12 der Klageschrift Blatt 21 d.A. Bezug genommen. Auf Grundlage des Gestattungsbeschlusses des LG [Name] erteilte der für die Beauskunftung zuständige Internetprovider Auskunft über die Identität des verantwortlichen Anschlussinhabers, nämlich des Beklagten. Die verfahrensgegenständliche Rechtsverletzung konnte dabei über die jeweilige IP-Adresse in Verbindung mit dem Verletzungszeitpunkt eindeutig und ausschließlich dem Internetanschluss der Beklagtenseite zugeordnet werden. Mit Schreiben vom [Datum] forderte die Klägerin den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Zahlung von Schadenersatz sowie zur Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung auf. Der Beklagte verpflichtete sich daraufhin uneingeschränkt zur Unterlassung zukünftiger Rechtsverletzungen.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte hätte über seinen Internetanschluss als Nutzer eines Peer to Peer Netzwerkes, nämlich der Teilnahme an der Tauschbörse BitTorrent, den Film [Name] am [Name] um [Uhrzeit] Uhr heruntergeladen Aufgrund dessen stehe der Klägerin gem. § 97 Abs. 2 Urhebergesetz ein Schadenersatz nach Lizenzanalogie in Höhe von mind. 600,00 EUR zu. Des Weiteren hätte der Beklagte die hinsichtlich der Abmahnung angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,0 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagen in Höhe von insgesamt 506,00 EUR zu tragen.

Die Klägerin beantragt:
Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerin,
1. Einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gericht gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.01.2015 sowie
2. 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.01.2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte bestreitet dahingehend, er habe weder den Film per Download bezogen noch im Internet bereitgestellt. Er nutze keine Filesharing Netzwerke. Der Beklagte habe zum maßgeblichen Zeitpunkt die Wohnung zusammen mit seiner Ehefrau, seinen Söhnen [Name] (damals 17) und sowie zweier Pflegekinder [Namen] (damals 13 und 16 Jahre alt) bewohnt. In der Wohnung sei ein WLAN Netzwerk zum eigenen Gebrauch betrieben worden. Dieses sei auch zum damaligen Zeitpunkt durch die nach dem damaligen Stand der Technik für privatgenutzte WLAN Router üblichen Verschlüsselungstechniken geschützt gewesen. Der Sohn [Name] habe über einen eigenständigen Rechner verfügt. Das Pflegekind [Name] habe ein eigenes Notebook gehabt. Der Beklagte habe die Kinder vor Freischaltung des WLAN-Zugangs darauf hingewiesen, dass ein Herunterladen von Medien aus dem Internet nicht erlaubt sei. Alle Personen hätten den Internetanschluss genutzt. Nach Eingang der klägerischen Abmahnung habe der Beklagte die Rechner seiner Kinder noch einmal kontrolliert und dabei keine Filesharing-Programme festgestellt. Allerdings habe er festgestellt, dass von Dritter Seite ein sogenanntes „rootkit“ installiert gewesen sei, welches offensichtlich durch einen Trojaner oder ähnliches auf den Rechner gelangt sei.

Das Gericht hat den Beklagten formlos angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2016. Hinsichtlich weiteren Sachvortrags der Parteien wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von pauschal 600,00 EUR § 97 Abs. 2 Satz 1, § 19 a Urhebergesetz.

1.

Die Klägerin ist unstreitig Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte bezüglich des Film [Name].

2.

Dass der Film im Zeitraum [Datum, Uhrzeit]Uhr über den Internetanschluss des Beklagten öffentlich zugänglich gemacht wurde, ist unstreitig. Darin liegt eine Verletzung der genannten Nutzungsrechte. Die Urheberrechtsverletzung erfolgt durch das Angebot zum Download über das Internet im Rahmen des Peer to Peer Netzwerkes, § 19a Urheberrechtsgesetz, wobei maßgebliche Verwertungshandlung das Zugänglichmachen für den interaktiven Abruf ist. Durch Download des Films im Filesharing-Netzwerk wird dieser gleichzeitig zum Abruf im Internet für andere Nutzer bereitgestellt und damit öffentlich zugänglich gemacht.

3.

Der Beklagte ist als Täter dieser Rechtsverletzung anzusehen. Der Beklagte hat das Vorbringen der Klägerin bestritten, er sei Täter der Rechtsverletzung. Auch wenn den Anschlussinhaber im Hinblick auf die Nutzung seines Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast trifft, genügt nach der Rechtsprechung des BGH bereits ein einfaches Bestreiten durch den Anschlussinhaber, um die Behauptung seiner Täterschaft beweisbedürftig werden zu lassen. Vorliegend ist von einer Täterschaft des Beklagten auszugehen. In Filesharingfallen trägt nach den allgemeinen Grundsätzen der Anspruchsteller, d.h. die Klägerin, die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen eines geltend gemachten Schadenersatzanspruches erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich seine Sache, nachzuweisen, dass der in Anspruch genommene für die behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Wenn allerdings ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers (BGH GRUR 2013, 511 Morpheus; GRUR 2010, 633 Sommer unseres Lebens). Eine tatsächliche Vermutung begründet einen Anscheinsbeweis, zu dessen Erschütterung nicht allein der Hinweis auf die Möglichkeit eines anderen Verlaufs genügt; es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, aus denen sich die ernste Möglichkeit eines anderen als des vermuteten Verlaufs ergeben soll, die gegebenenfalls vom Beweisgegner zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden müssen (BGH NJW 2012, 2435 tz. 36). Voraussetzung für das Eingreifen der tatsächlichen Vermutung ist allerdings nicht nur das Vorliegen einer Verletzungshandlung, sondern im Fall der hinreichenden Sicherung des Anschlusses auch, dass der Anschluss nicht bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH vom 11.06.2015 1 ZR 75/14 Tauschbörse 3; BGH GROR 2014, 657 BearShare, OLG München vom 14.01.2016, 29 U 2593/15). Will sich der Anspruchsteller auf die tatsächliche Vermutung stützen, so obliegt es grundsätzlich ihm, deren Voraussetzungen darzulegen und nötigenfalls zu beweisen. Jedoch trifft in diesen Fällen den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang ist er im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer evtl. Verletzungshandlung gewonnen hat. Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloßen theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seine Internetanschluss nicht gerecht (BGH vom 11.06.2015 1 ZR 75/14 Tauschbörse III) Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nicht, so ist zugunsten des Anspruchstellers dessen Vorbringen zugrunde zulegen (BGH NJW 2010, 2506, OLG München 29 U 2593/15), das die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers begründet. Dann muss zu deren Widerlegung der Anschlussinhaber den Beweis führen, dass auch andere als Täter in Betracht kommen. Vorliegend hat die Klägerin schon bestritten, dass die weiteren im Haushalt des Beklagten lebenden Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten nehmen können. Damit hat sie vorgetragen, dass allein der Beklagte auf den Internetanschluss hätte zugreifen können. Dieser Behauptung ist der Beklagte zu 1) entgegengetreten, er hat aber nicht die Anforderungen der ihn insoweit treffenden sekundären Darlegungslast erfüllt. Ihm oblag es nach den bereits dargestellten Maßstäben, mitzuteilen, welche Kenntnisse er über die Umstände einer evtl. Verletzungshandlung gewonnen hatte, also welches der jugendlichen Haushaltsmitglieder die Verletzungshandlung begangen hatte. Der Beklagte musste indes formlos angehört einräumen, dass er die Jugendlichen nicht einmal befragt hatte, ob sie die Rechtsverletzung begangen hätten. Damit beruft der Beklagte sich lediglich pauschal auf eine bloß generell bestehende Zugriffsmöglichkeit der weiteren Haushaltsmitglieder auf den Internetanschluss ohne konkrete Angaben zur Verletzungshandlung. Dies genügt nicht der sekundären Darlegungslast. Deswegen ist von der tatsächlichen Vermutung auszugehen, dass der Beklagte als Inhaber des Anschlusses der Träger der Rechtsverletzung ist. Diese tatsächliche Vermutung hat der Beklagte nicht erschüttert. Es fehlt hier auch bereits an einer Benennung der den Internetanschluss nutzenden Jugendlichen als Zeugen.

4.

Der Beklagte handelte auch schuldhaft, da sich die Beteiligung an einer Internettauschbörse als zumindest fahrlässig darstellt.

Der Klägerin steht somit ein nach Lizenzanalogie gern. § 97 Abs. 2 Satz 3 Urhebergesetz angemessener Schadensersatzanspruch in Höhe von 600,00 EUR zu, § 287 ZPO zu. Die Klägerseite hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass die übliche Lizenzgebühr für einen Film bei legalen Downloadportalen nicht weniger als 5,87 EUR beträgt (BI 35 d.A.), wobei dieser Wert je nach Laufzeit, Bekanntheit und Aktualität des Werkes auch deutlich hoher liegen kann. Allerdings müssen die Tauschbörsen spezifischen Risiken sich bei einer Übertragung auf illegale Tauschbörsen lizenzerhöhend auswirken. Geht man vom doppelten Wert einer branchenüblichen Mindestabruflizenz, d.h. 11,75 EUR aus, würde bei 250 Abrufen eine Lizenzgebühr von mehr als 2.900,00 EUR anfallen, so dass nach Ansicht des Gerichts der beantragte Pauschalbetrag von 600,00 EUR als Mindestschaden angesetzt werden kann, § 287 ZPO.

II.

Des Weiteren hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Hohe von 506,00 EUR, §§ 97 Abs. 2, 97 a Urhebergesetz.

1.

Der Anspruch besteht unabhängig vom Verschulden, § 97a Urhebergesetz.

2.

Der Ansatz einer 1,0 Geschäftsgebühr ist nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden, ebenso wenig der zugrundegelegte Gegenstandswert von 10.000,00 EUR, da dieser sich an der ständigen Rechtsprechung orientiert. Erstattungsfähig ist somit die geltend gemachte Summe von 506,00 EUR.

3.

Die Begrenzung des § 97 a Abs. 3 Satz 2 Urhebergesetz Neufassung ist nicht anwendbar, da zum Zeitpunkt der Abmahnung diese Vorschrift noch nicht in Kraft getreten war.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht München 1
Prielmayerstraße 7
80335 München

einzulegen

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung

gez. [Name]
Richterin am Amtsgericht

Verkündet am 24.11 2016
gez. [Name]
JHSekr
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle (…)

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AG Augsburg, Urteil vom 24.11.2016, Az. 23 C 1369/16

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