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In einem aktuellen Filesharing Verfahren wurde durch das Amtsgericht Elmshorn eine Klage der „Koch Media GmbH“, vertreten durch die Hamburger Kanzlei „.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR“, abgewiesen. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Elmshorn vom 21.10.2016 wird aufrechterhalten.
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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
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Der Beklagte haftet weder als Täter noch als Störer. Dabei wendet das Amtsgericht Elmshorn konsequent die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshof an. Hierzu führte das Amtsgericht aus:
(…) Dieser Darlegungslast hat der Beklagte genügt. Er hat vorgetragen, dass an dem fraglichen Tag neben ihm auch seine Ehefrau, seine damals bei ihnen wohnende Schwägerin, die Zeugin [Name], sowie deren Lebensgefährte, der Zeuge [Name], Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und diesen auch genutzt haben.
Danach war es wieder Aufgabe der Klägerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter der Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen.
Diesen Beweis hat die Klägerin nicht führen können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die weiteren Nutzer des Internetanschlusses des Beklagten die Rechtsverletzung nicht begangen haben. (…)
AG Elmshorn, Urteil vom 17.02.2017, Az. 53 C 52/16
(…) Beglaubigte Abschrift
Verkündet am 17.02.2017
[Name], Justizangestellte
als Urkundsbeamtin/er der GeschäftsstelleAmtsgericht Elmshorn
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
[Name],
– Klägerin –Prozessbevollmächtigte: [Name],
gegen
[Name],
– Beklagter –Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs, Osterstraße 116, 20259 Hamburg,
wegen Urheberrechtsverletzung
hat das Amtsgericht Elmshorn durch die Richterin am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 06.01.2017
für Recht erkannt:
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Elmshorn vom 21.10.2016 wird aufrechterhalten.
2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ersatz von Abmahnkosten und Schadenersatz nach einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch.
Die Klägerin ist Produzentin und Vermarkterin von Entertainmentprodukten. Für sie wird das Computerspiel „[Name]“ produziert. Bei Erstveröffentlichung dieses Spiels im September 2011 betrug der Verkaufspreis 50,00 EUR, im Jahre 2013 lag er noch zwischen 30,00 EUR und 40,00 EUR.
Der Beklagte ist Inhaber eines Internetanschlusses, dem nach Auskunft des Providers [Name] vom 05.12.2012 am 02.12.2012 die IP-Adresse [IP] zugeordnet war. Unter dieser IP-Adresse wurden nach Ermittlungen der Klägerin am 20.12.2012 um [Uhrzeit] Uhr und um [Uhrzeit] Uhr unerlaubt Dateien des Spiels „[Name]“ über ein Filesharing-Netzwerk zum Herunterladen bereitgehalten.
Nachdem die Klägerin dieses festgestellt und den Beklagten als Inhaber des Anschlusses ermittelt hatte, wurde er mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.12.2012 abgemahnt. Gleichzeitig wurde er zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Diese gab er auch ab.
Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beklagten nutzten zu der Zeit, Ende 2012, außer von ihm selbst auch seine Ehefrau, seine in derselben Wohnung lebende Schwägerin, die Zeugin [Name], und deren damaliger Lebensgefährte, der Zeugen [Name], den Anschluss.
Die Kosten für die Abmahnung beziffert die Klägerin mit 859,80 EUR. Den ihr durch das unbefugte Verbreiten des Spiels entstandenen Schaden mit 640,20 EUR.
Diese Beträge verlangt sie mit der Klage.
Mit Versäumnisurteil vom 21.10.2016 ist die Klage abgewiesen worden. Gegen das am 25.10.2016 zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 08.11.2016, der am selben Tag per FAX bei Gericht eingegangen ist, Einspruch eingelegt.
Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin sämtlicher Nutzungsrechte an dem Spiel „[Name]“. Sie ist der Auffassung, der Beklagte müsse ihr sowohl die Auslagen als auch den Schaden ersetzen. Selbst wenn er selbst die Dateien nicht verbreitet habe, hafte er als Anschlussinhaber für das Verhalten möglicher anderer Nutzer. Die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast habe er nicht erfüllt. Die vom Beklagten benannten Zeugen, insbesondere der Zeuge [Name], haben nicht das Spiel zum Download durch Dritte bereitgehalten und scheiden deshalb schon als Täter der Rechtsverletzung aus.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Elmshorn vom 21.10.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie insgesamt 1.500,00 EUR (859,80 EUR und 640,20 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2012 zu zahlen.Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Elmshorn vom 21.10.2016 aufrechtzuerhalten.Der Beklagte bestreitet zunächst, dass die Klägerin Inhaberin aller Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Spiel sei und dass die Daten von seinem Anschluss aus Dritten zugänglich gemacht worden seien. Er bestreitet weiter, die ihm vorgeworfene Rechtsgutverletzung begangen zu haben. Er behauptet, er habe alle in Frage kommenden Nutzer seines Anschlusses befragt, alle haben ihm gegenüber bestritten, das Spiel weiter verbreitet zu haben. Schließlich bestreitet er die Höhe des geltend gemachten Schadens.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen [Name], [Name] und [Name]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 06.01.2017 verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 21.10.2016 ist zulässig, er ist form- und fristgerecht eingelegt worden.
B.
Die Klage hat keinen Erfolg, die Klägerin hat weder einen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadenersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG noch auf Ersatz der Abmahnkosten gemäß § 97a UrhG.
Gemäß § 97 Abs. 2 UrhG ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Urheberrecht oder ein sonst nach dem UrhG geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, dem Rechtsinhaber zum Schadenersatz verpflichtet. Dass diese Voraussetzungen in der Person des Beklagten vorliegen, kann nicht festgestellt werden.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Spiel „[Name]“ ist und ob korrekt ermittelt worden ist, dass unter der IP Adresse [IP] Dateien dieses Spiels zum Download durch Dritte bereitgehalten worden sind. Ebenfalls kann offen bleiben, ob diese Adresse im Tatzeitpunkt dem Anschluss des Beklagten tatsächlich zugeordnet war.
Das Bestehen der Ersatzpflicht setzt eine eigene schuldhafte Verletzungshandlung der in Anspruch genommenen Person voraus. Diese kann nicht festgestellt werden.
Der Beklagte hat bestritten, selbst das streitgegenständliche Spiel zum Herunterladen durch Dritte bereitgehalten zu haben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beklagte selbst die von der Beklagten behauptete Rechtsverletzung begangen hat.
Der Beklagte selbst hat die Rechtsverletzung bestritten. Dass er selbst den Download durchgeführt und damit gleichzeitig die Dateien Dritten zum Herunterladen zur Verfügung gestellt hat, kann nicht festgestellt werden.
Für seine Täterschaft spricht auch keine zugunsten der Klägerin wirkende tatsächliche Vermutung. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, wird zunächst vermutet, dass der Anschlussinhaber auch der Verletzer ist. Diese zugunsten des Geschädigten wirkende tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers ist jedoch nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss nutzen konnten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Anschluss bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. Insoweit trifft den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast. Er muss vortragen, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten. (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14).
Dieser Darlegungslast hat der Beklagte genügt. Er hat vorgetragen, dass an dem fraglichen Tag neben ihm auch seine Ehefrau, seine damals bei ihnen wohnende Schwägerin, die Zeugin [Name], sowie deren Lebensgefährte, der Zeuge [Name], Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und diesen auch genutzt haben.
Danach war es wieder Aufgabe der Klägerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter der Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen.
Diesen Beweis hat die Klägerin nicht führen können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die weiteren Nutzer des Internetanschlusses des Beklagten die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Alle drei vernommenen Zeugen haben zwar ausgesagt, das streitgegenständliche Spiel nicht über eine Tauschbörse heruntergeladen zu haben. Das Gericht hat jedoch erhebliche Zweifel daran, dass diese Aussagen der Wahrheit entsprechen. Die Ehefrau des Beklagten hat ausgesagt, sie habe früher mal Tauschbörsen genutzt, zu dem fraglichen Zeitpunkt soll das jedoch nicht mehr der Fall gewesen sein. Auch die Zeugin [Name] hat Computerspiele heruntergeladen, hat allerdings ausgesagt, das streitgegenständliche Spiel nicht zu kennen. Schließlich kommt auch der Zeuge [Name] als Täter in Betracht. Auf Befragen der Klägervertreterin hat er erklärt, dass er zum fraglichen Zeitpunkt Internettauschbörsen genutzt habe. Diese Aussage ergibt sich zwar nicht vollständig aus dem Protokoll, sie ist in den handschriftlichen Aufzeichnungen des Gerichts jedoch so festgehalten worden. Der Zeuge hat zwar weiter ausgesagt, dass ihm das Spiel „[Name]“ bekannt sei, dass er es aber noch nie gespielt und auch nicht heruntergeladen habe und dass es auch nicht auf seinem Rechner installiert sei und dort auch nie installiert gewesen sei.
Die Zweifel des Gerichts gründen sich zum einen darauf, dass zwischen dem Tatzeitpunkt und der Vernehmung der Zeugen mehr als fünf Jahre vergangen sind. Möglicherweise hatten diese nach der langen Zeit keine konkrete Erinnerung mehr an den Tattag. Zum Anderen bestand für die Zeugen die Gefahr, selbst von der Klägerin in Anspruch genommen zu werden, wenn sie ausgesagt hätten, sie haben den Download des Spiels vorgenommen und damit die Dateien Dritten zur Verfügung gestellt.
Danach kann weder mit der zu einer Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass er Beklagte die von der Klägerin behauptete Rechtsverletzung begangen hat noch spricht eine tatsächliche Vermutung für seine Täterschaft.
II.
Auch die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der von der Klägerin verauslagten Abmahnkosten gemäß § 97a UrhG in der Fassung vom 07.07.2008 liegen nicht vor.
Als Täter einer Urheberrechtsverletzung ist der Beklagte nicht zum Ersatz der Abmahnkosten verpflichtet. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, steht nicht fest, dass er selbst die von der Klägerin behauptete Rechtsverletzung begangen hat.
Aber er haftet auch nicht als Störer, denn er hat nicht in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zu der behaupteten Rechtsverletzung beigetragen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 86/15) setzt die Haftung als Störer die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat. Dabei hat er unter Umständen besondere Hinweis und Prüfungspflichten zu erfüllen.
Vorliegend kommen als Täter der Rechtsverletzung neben dem Beklagten auch dessen Ehefrau sowie dessen Schwägerin und der Zeuge [Name] in Betracht. Bei diesen drei weiteren möglichen Tätern handelt es sich um volljährige Personen, die entweder mit in der Wohnung des Beklagten wohnen oder dort zu Besuch waren. Gegenüber diesen Personen bestand grundsätzlich keine Hinweis- oder Belehrungspflicht (BGH a.a.O.). Das ist regelmäßig unzumutbar. Besondere Belehrungspflichten hätten nur dann bestanden, wenn Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass diese Personen den Anschluss des Beklagten nutzen, um dort Rechtsverletzungen zu begehen. Tatsachen für derartige Anhaltspunkte sind jedoch von keiner der Parteien vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Nach alledem war das klagabweisende Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht Flensburg
Theodor-Heuss-Platz 3
25524 Itzehoeeinzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
Hinweis: elektronischer Rechtsverkehr
Bei den folgenden Gerichten ist gemäß der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften in Schleswig-Holstein die Möglichkeit der Einreichung elektronischer Dokumente eröffnet:
– Landgericht Itzehoe
– Amtsgericht Itzehoe
– Amtsgericht Elmshorn
– Amtsgericht Meldorf
– Amtsgericht Pinneberg
– Amtsgericht Neumünster
– Amtsgericht NorderstedtBei diesen Gerichten kann ein Rechtsbehelf auch in elektronischer Form eingelegt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Es ist bei der elektronischen Poststelle des betreffenden Gerichts über die auf der Internetseite
www.justizpoststelle.schleswig-holstein.de
bezeichneten Kommunikationswege einzureichen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar.
[Name],
Richterin am Amtsgericht (…)
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AG Elmshorn, Urteil vom 17.02.2017, Az. 53 C 52/16
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