WALDORF FROMMER (München): Amtsgericht Charlottenburg – Nutzungsmöglichkeit weiterer WG-Mitbewohner steht der Anwendbarkeit der tatsächlichen Vermutung nicht entgegen

17:46 Uhr

Gegenstand des Gerichtsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Im vorgenannten Verfahren hatte die in Anspruch genommene Beklagte die eigene Täterschaft bestritten und darauf verwiesen, dass zwei weitere WG-Mitbewohnerinnen den Internetanschluss mit eigenen Endgeräten hätten nutzen können. Wer genau zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung Zugriff auf den Internetanschluss gehabt habe, könne jedoch nicht nachvollzogen werden. Theoretisch sei dies bei beiden Mitbewohnerinnen möglich gewesen. Nach einer direkten Konfrontation mit dem Vorwurf sei die Rechtsverletzung von diesen jedoch nicht eingeräumt worden.

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Bericht

Link:
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Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2017/03/AG_Charlottenburg_25_C_25916.pdf

Autorin:
Rechtsanwältin Philine Baader, LL.M. (UCT)

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Darüber hinaus bestritt die Beklagte die Feststellung einer Rechtsverletzung durch das Ermittlungssystem PFS. Ferner seien der geltend gemachte Schadenersatz sowie die Rechtsanwaltskosten überhöht.

Im Rahmen seiner Entscheidungsgründe führte das Amtsgericht zunächst aus, dass das bloße Bestreiten der fehlerfreien Ermittlung aufgrund des substantiierten Vortrags der Klägerin nicht ausreichend sei. Auch liege eine fehlerhafte Zuordnung der IP-Adressen zu dem Internetanschluss aufgrund der Vielzahl an ermittelten IP-Adressen an verschiedenen Tagen außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit.

In Bezug auf die eigene Verantwortlichkeit reiche die bloße Behauptung, es habe zwei weitere zugriffsberechtigte Mitbewohner gegeben, nicht aus, um der sekundären Darlegungslast nachzukommen. Die eigene Täterschaft der Beklagten sei daher tatsächlich zu vermuten.

„Der Vortrag der Beklagten vermag die tatsächliche Vermutung ihrer Täterschaft nicht zu entkräften, da sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht Genüge getan hat. Allein die Behauptung der Beklagten, sie habe zwei Mitbewohnerinnen, die den Internetanschluss jeweils mit eigenen Notebooks sowie weiteren internetfähigen Geräten nutzen würden, reicht dazu nicht aus. Denn die Beklagte hat weder zum konkreten Nutzungsverhalten ihrer Mitbewohner gerade im streitgegenständlichen Zeitraum vorgetragen noch angegeben, ob sich auf ihrem eigenen Rechner eine Filesharing-Software befunden habe.“

Letztlich sei auch die Höhe der Forderungen nicht zu beanstanden.

Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilte daher die Beklagte vollumfänglich zur Zahlung der geltend gemachten Forderungen sowie zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten.

 

AG Charlottenburg, Urteil vom 24.01.2017, Az. 225 C 259/16

 

(…) Abschrift

Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 225 C 259/16

verkündet am : 24.01.2017
[Name], Justizbeschäftigte

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin,

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer; Beethovenstraße 12, 80336 München,-

gegen

[Name],
Beklagte,

– Prozessbevollmächtigte: [Name],-

hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 225, auf die mündliche Verhandlung vom 24.01.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Die. Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04:09.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, die die ausschließlichen Nutzung- bzw. Verwertungsrechte an dem Film [Name] hat, hat mit Hilfe des von der „ipoque GmbH „entwickelten Systems Peer-to-Peer Forensic Systems (PFS) festgestellt, dass der oben genannte Film über die. IP-Adresse [IP] am [Datum] um [Uhrzeit]Uhr bzw. am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr Dritten zum Download angeboten wurde.

Nach Durchführung des zivilrechtlichen Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG hat der für die Auskunft zuständige Internetdienstleister die oben genannte IP-Adresse zum Verletzungszeitpunkt dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet.

Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten, der Klägerin, vom [Datum] wurde die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung aufgefordert, woraufhin diese die geforderte Unterlassungserklärung abgab, jedoch die geforderte Zahlung trotz mehrfacher Mahnung nicht leistete.

Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte den oben genannten Film zu den angegebenen Zeiten über ihren Internetanschluss zum Download Dritten illegal angeboten hat. Zur Verifizierung eines illegalen Angebots lasse die Klägerseite im Vorfeld der eigentlichen Anbieter-Ermittlung die unterschiedlichen Dateiversionen eines bestimmten Werkes suchen, vollständig herunterladen und inhaltlich mit dem Originalwerk abgleichen. Die Ermittlung von Rechtsverletzungen erfolge daher ausschließlich anhand geprüfter Dateiversionen,die eindeutig und nachweisbar das jeweilige Werk des entsprechenden Rechteinhabers enthalte. Nur wenn zweifelsfrei sichergestellt sei, dass es sich bei der entsprechenden Datei auch tatsächlich um eine inhaltlich identische Kopie des Originalwerkes handele, werde diese Datei mit dem ihr zugeordneten individuellen File-Hash zur eigentlichen Anbieter-Ermittlung freigegeben. Das PFS nehme wie eine regulärer Client (Tauschbörsenprogramm) am Tauschbörsennetzwerk teil. Eine Rechtsverfolgung findet nur statt, wenn ein Datentransfer tatsächlich festgestellt und verifiziert habe werden können. Vorliegend habe das PFS erfolgreiche Datenübermittlungen aufgezeichnet. Damit sei sichergestellt, das der Client über den Anschluss der Beklagtenseite tatsächlich Daten übertragen habe. Diese Daten seien bitweise mit der jeweiligen Referenzdatei abgeglichen worden und hätten mit dieser exakt, also 1:1, übereingestimmt.

Auch die Höhe des geltend gemachten Schadensersatz und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien nicht zu beanstanden. Der Lizenzschaden liege bei einer Abruflizenz von unstreitig 5,88 EUR ausgehend von mindestens 400 anzunehmende Abrufe weit über den geltend gemachten Schadensersatz.

Die Klägerin beantragt,
wie erkannt worden ist.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, sie habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Die ebenfalls in der Wohnung lebenden Mitbewohner Frau [Name] und Frau [Name] würden ebenfalls den Internetanschluss nutzen. Alle drei hätten ein eigenes Notebook sowie weitere internetfähige Geräte. Sie habe ihre Mitbewohnerrinnen bei Einzug ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine illegale Nutzung des Internetanschlusses untersagt sei: Als sie die Abmahnung der Klägerin erhalten habe, habe sie – insoweit unstreitig – nicht mehr nachvollziehen können, wer zu den angeblich festgestellten Zeiten der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung Zugriff auf das Internet gehabt habe. Infrage gekommen wären theoretisch alle WG-Bewohnerinnen. Auch auf die konkrete Nachfrage und die Konfrontation mit dem Vorwurf der Abmahnung sei diese – insoweit unstreitig – ihr gegenüber nicht eingeräumt worden.

Es werde bestritten, dass über das von der Klägerin PFS benannte Verfahren einer Urheberrechtsverletzung seitens der Beklagten festgestellt worden sei. Dies wäre schon denklogisch nur möglich, wenn die Klägerin den gesamten behaupteten Download bzw. Upload Vorgang über den Anschluss der Beklagten dokumentiert hätte. Der Filesharing Vorgängen über die BitTorrent Plattform sei es immanent, dass Dateien in Segmente zerlegt würden, welche dann je nach Verfügbarkeit übertragen würden. Nur wenn alle Segmente einer Datei erfolgreich übertragen würden, sei die Datei anschließend vollständig und erst dann entsprechend nutzbar. Mit dem Vorliegen von lediglich Segmenten könne der Absender oder Empfänger die Datei nicht nutzen. Ferner sei der geltend gemachte Schadensersatz; so meint sie, völlig überhöht. Auch verkenne die Klägerin offensichtlich, dass zum Zeitpunkt der Abmahnung im Jahr [Jahreszahl] bereits eine gesetzliche Regelung des §§ 97a UrhG bestanden habe, so dass eine gesetzliche Deckung der erstattungsfähigen Kosten auf einen Wert von 100,00 EUR über die Abmahnung bestehe.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des Lizenzschadens von 600,00 EUR und der Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 506,00 EUR aus § 97 Abs. 2 UrhG, § 97 a Abs. 1 S..2 UrhG a.F. (in der bis zum 08.10.2013 geltenden Fassung) bzw. aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag.

Unstreitig hat die Klägerin zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses die ausschließlichen Nutzung- bzw., Verwertungsberechtigungen an dem streitgegenständlichen Film besessen.

Die Beklagte hat dieses Urheberrecht der Klägerin verletzt. Soweit sie ihre Verletzereigenschaft bestreitet, vermag sie hiermit letztlich nicht durchzudringen.

An dem hier maßgeblichen Tagen am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr bzw. am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr ist der Film vom Internetanschluss der Beklagten zum Herunterladen zur Verfügung gestellt worden. Dies ergibt sich schon durch die Anzahl der festgestellten Zuordnungen von unterschiedlichen IP-Adressen, die zu unterschiedlichen Zeiten / Tagen ermittelt würden, weil es außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit liegt, dass mehrere IP-Adressen mehrere Male genau denselben – falschen Internetanschluss zugeordnet werden (vgl. zu dieser Frage auch OLG Hamburg, MMR 2011 ,281 und LG Hamburg; ZUM-RD 2010,416).

Die Klägerin hat substantiiert die Ermittlung mit Hilfe des PFS dargelegt. Insoweit oblag es der Beklagten, dem substantiierten und qualifizierten Vortrag der Klägerin entgegenzutreten. Dem ist die Beklagte nicht in ‚hinreichendem Maße nachgekommen. Ein bloßes Bestreiten der Beklagten ist nicht ausreichend.

Auch im übrigen hat die Beklagte ihre Darlegungslast nicht genügt.

Der Vortrag der Beklagten vermag die tatsächliche Vermutung ihrer Täterschaft nicht zu entkräften, da sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht Genüge getan hat. Allein die Behauptung der Beklagten, sie habe zwei Mitbewohnerinnen, die den Internetanschluss jeweils mit eigenen Notebook sowie weiteren internetfähigen Geräten nutzen würden, reicht dazu nicht aus. Denn die Beklagte hat weder zum konkreten Nutzerverhalten ihrer Mitbewohner gerade im streitgegenständlichen Zeitraum vorgetragen noch angegeben, ob sich auf ihrem eigenen Rechner eine Filesharing-Software befunden habe.

Der von der Klägerin geltend gemachte Lizenzschaden in Höhe von insgesamt 600,00 EUR für den Film ist auch nicht überhöht.

Die Höhe des Anspruchs ist gemäß § 27 Abs. 2 S. 3 UrhG im Wege der Lizenzanalogie zu berechnen, das heißt, danach, was vernünftige Parteien vertraglich als Vergütung für die erforderliche Nutzungshandlung vereinbart hätten. Bei einer geringeren Vergütung würde derjenige, welcher die Rechte verletzt, besser stehen, als der, der sich rechtstreu um eine Lizenzierung gekümmert hat. Die Bestimmung dieser Vergütungshöhe folgt nach objektiven Kriterien. Es ist unbeachtlich, ob der Rechtsverletzer selbst bereit gewesen wäre, diese Vergütung zu zahlen. Die Höhe der Vergütung ist vorliegend nach § 287 ZPO zu schätzen. Nach Schätzung des Gerichts sind für das Bereithalten des streitgegenständlichen Films zum Download im Internet 600,00 EUR als Vergütung angemessen. Dabei wurden im Rahmen der Schadensschätzung verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote im Internet herangezogen. Hierbei ist ein Betrag von 5,88 EUR pro Abruf angemessen, wobei mindestens 400 mögliche Abrufe durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer bei Filmen der streitgegenständlichen Art angemessen sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, I ZR 75/14; Kammergericht, Urteil vom 3. November 2015, 15 S 5/15).

Des weiteren schuldet die Beklagte die durch die Einschaltung der Rechtsanwälte angefallenen Abmahnkosten sowohl als Schadensersatz gern. § 97 Abs. 2 UrhG, als auch als Aufwendungsersatz gern. § 97a UrhG a.F..

Die Abmahnung war begründet, da die mit ihr gerügte Rechtsverletzung tatsächlich gegeben war. Sie war auch berechtigt, da sie objektiv erforderlich-war, um der Beklagten den kostengünstigsten Weg aus dem Konflikt aufzuzeigen. Die insoweit geltend gemachten 506,00 EUR für die Abmahnung sind höhenmäßig nicht zu beanstanden. Eine Deckelung gemäß § 97a Abs. 2 UrhG a.F. kommt nicht in Betracht, da es sich weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht um eine unerhebliche Rechtsverletzung handelt. Das Anbieten eines Films stellt nicht ansatzweise einen Bagatelleverstoß dar. Auch handelt es sich bei den Filesharing Fällen nach einhelliger Rechtsprechung im Hinblick auf den Arbeitsaufwand nicht um einen einfach gelagerten Fall.

Der zugrundegelebte Gegenstandswert von 10.000,00 EUR ist angemessen. Dies begründet bei Ansatz einer angemessenen, 1,3 Geschäftsgebühr. und einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR einen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskästen in der geltend gemachten Höhe von 506,00 EUR.

§ 97a. UrhG n.F. ist nicht einschlägig, da diese Begrenzung auf Abmahnungen, welche vor dem Inkrafttreten der Vorschrift erfolgt sind, nicht anwendbar ist.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder die Berufung vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden ist, Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.

Die Berufung muss schriftlich in deutscher Sprache durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtanwalt beim

Landgericht Berlin,
Littenstraße 12-17,
10179 Berlin,

oder

Landgericht Berlin,
Tegeler Weg 17-21,
10589 Berlin,

oder

Landgericht Berlin,
Turmstraße 91,
10559 Berlin,

eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin / Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte. Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

[Name]
Richterin am Amtsgericht (…)

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AG Charlottenburg, Urteil vom 24.01.2017, Az. 225 C 259/16

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