WALDORF FROMMER (München): Landgericht Köln – Fehlerhafte Beweiswürdigung im Ergebnis unschädlich, wenn sekundäre Darlegungslast ohnehin nicht erfüllt ist

19:33 Uhr

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die Anschlussinhaberin hatte bestritten, für die Rechtsverletzung selbst verantwortlich zu sein. Zugriff auf den Internetanschluss hätten neben ihr auch der Sohn und dessen Freundin gehabt. Zwar hätten beide die Rechtsverletzung auf Nachfrage abgestritten, dennoch kämen sie als Täter in Betracht.

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Bericht

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Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2017/03/LG_KOELN_14_S_30_16.pdf

Autorin:
Rechtsanwältin Carolin Kluge

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Das Amtsgericht Köln erhob Beweis durch Vernehmung des Sohnes. Dieser gab im Rahmen seiner Vernehmung an, „keine Erinnerung“ mehr an den konkreten Tattag zu haben. Die Rechtsverletzung habe er jedoch nicht begangen. „Wahrscheinlicher“ sei eine Tatbegehung durch die damalige Freundin.

Das Amtsgericht wies daraufhin die Klage ab und begründete seine Entscheidung in erster Linie damit, dass der Sohn jedenfalls die generelle Nutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses durch dritte Personen bestätigt habe. Dies allein reiche zur Widerlegung der Tätervermutung aus.

Auf die Berufung der Klägerin hob das Landgericht Köln das Urteil nun auf. Das Landgericht bemängelte zunächst, dass das Amtsgericht keine umfassende Würdigung des Beweisergebnisses vorgenommen habe, sondern lediglich einzelne Aspekte der Aussage allein zugunsten der Anschlussinhaberin wertete. Grundsätzlich sei in einem derartigen Fall die Beweisaufnahme zwar zu wiederholen, jedoch sei dies im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da die Beklagte mit dem bloßen Verweis auf weitere Mitnutzer die sekundäre Darlegungslast ohnehin nicht erfüllt habe.

Das Landgericht verurteilte die Beklagte daher ohne Durchführung einer erneuten Beweisaufnahme vollumfänglich zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, sowie des entstanden Schadens. Die Beklagte hat ferner die Kosten beider Instanzen zu tragen.

 

LG Köln, Urteil vom 16.02.2017, Az. 14 S 30/16

 

(…) Beglaubigte Abschrift

14 S 30/16
125 C 104/15
Amtsgericht Köln

Verkündet am 16.02.2017
[Name] Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Landgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf & Kollegen,

gegen

[Name],
Beklagte und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigter: [Name],

wegen: Urheberrechtsverletzung

hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name] den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name] und den Richter am Landgericht [Name]

für Recht erkannt:

Auf die Berufung wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18. April 2016 2015, Az. 137 C 199/15; abgeändert und der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 26. März 2015 wird aufrechterhalten.

Die Kosten des Rechtsstreits in I. und II. Instanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

GRÜNDE:

I.

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte, den streitgegenständlichen Film [Name] in Deutschland öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfältigen. Die Klägerin begehrt Lizenzschadensersatz in Höhe von 600,00 EUR sowie vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR, die sie nach einer 1,0 Gebühr zum Gegenstandswert von 10.000,00 EUR berechnet.

Die Klägerin macht geltend, dass am 19. August 2012 in der Zeit von [Uhrzeit] Uhr bis jedenfalls [Uhrzeit] Uhr der Film durch die Beklagte über ihren Internetanschluss, dem zum genannten Zeitpunkt die IP-Adresse [IP] zugewiesen gewesen sei, für andere Nutzer einer so genannten Filesharing-Tauschbörse zum Download bereitgehalten worden sei. Dazu legt die Klägerin das Fall Datenblatt in der Anlage K3 (Bl. 50 der Akte) vor.

Die Beklagte hat und hatte auch am 19. August 2012 einen Internetanschluss, der auch über WLAN verfügte, jedoch mit WPA2-Verschlüsselung gesichert war.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27. September 2012 ließ die Klägerin die Beklagte diesbezüglich abmahnen.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Rechtsverletzung begangen: Die Ermittlung sei zutreffend erfolgt, was sie näher darlegt und wozu sie sich .auf das Falldatenblatt (Anlage K 3) und das Zeugnis des Herrn [Name] beruft, einem Mitarbeiter der ipoque GmbH, welche die. Klägerin beauftragt hat, die illegale Verbreitung ihrer urheberrechtlich geschützten Bild-/Tonaufnahmen in Tauschbörsen zu ermitteln.

Die Beklagte meint, die Klage sei unsubstantiiert, da sich nicht ersehen lasse, welche konkrete Variante des Datenaustausches im Internet die Beklagte genutzt haben solle. Ihr damals volljähriger Sohn sowie dessen damalige Freundin hätten ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss der Beklagten gehabt, nämlich mit jeweils dem eigenen Laptop. Die Beklagte habe diese jedoch bereits lange vor der behaupteten Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen belehrt und eine Teilnahme über ihren Internetanschluss verboten.

Das Amtsgericht hat die Klage nach Vernehmung des Sohnes der Beklagten als Zeugen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass die Beklagte die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen habe. Der als Zeuge vernommene Sohn der Beklagten wisse nichts davon. Er habe erklärt, erhebliche Zweifel daran zu haben. Er habe es für wahrscheinlicher’gehalten, dass seine damalige Lebensgefährtin die Tat begangen habe. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass zum Streitgegenständlichen Zeitpunkt auch der Sohn und die damalige Lebensgefährtin den Anschluss mitbenutzt hätten. Es sei zudem möglich, dass der Zeuge [Name] als Familienangehöriger der Beklagten als Täter infrage komme, weil er seine Täterschaft wahrheitswidrig geleugnet habe und konkrete Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch weder vorgetragen noch ersichtlich seien.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag; die Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil.

Die Klägerin beantragt,
Unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 26. März. 2015 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe -von 600,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 UrhG i.V.m. §§ 15, 19 a UrhG sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 506,00 EUR gemäß § 97 a UrhG a.F..

a)

Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Film aktivlegitimiert.

b)

Die Beklagte ist passivlegitimiert, weil am 19. August 2012 in der Zeit von [Uhrzeit] Uhr bis jedenfalls [Uhrzeit] Uhr der Film [Name] über ihren Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse [IP] zugeordnet war, in einer Internettauschbörse zum Download angeboten wurde. Dies stellt ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19a UrhG dar.

Dies bestreitet die Beklagte letztlich nicht. Soweit sie dem Klagevorbringen entgegenhält, dass nicht erkennbar sei, auf welche Weise die Beklagte den Rechtsverstoß begangen haben solle, ist einzuräumen, dass das Klagevorbringen insoweit sehr knapp geblieben ist. Allerdings sind sämtliche technischen Daten, die die behauptete Feststellung der Rechtsverletzung nachvollziehbar machen und auch für eine Überprüfung der Ermittlung ausreichen, von der Klägerin vorgetragen und insbesondere in der Anlage K3 im Einzelnen aufgeführt. Dass es sich um eine Tauschbörse handeln soll, die nach dem BitTorrent-Standard betrieben wird, hat die Klägerin vorgetragen. Dafür gibt es nicht nur einen Client, also eine Software, die die Teilnahme an einer Tauschbörse ermöglicht, sondern mehrere verschiedene. Die Klägerin hat durch die Angabe des Client-Hash die exakte Programmkopie des verwendeten Clients, also der Tauschbörsensoftware, angegeben. Damit war die Beklagte im vollen Umfang in die Lage versetzt, die technischen Details der Ermittlung nachzuvollziehen, gegebenenfalls unter Heranziehung sachkundiger Hilfe.

c)

Die Beklagte ist auch täterschaftlich dafür verantwortlich, dass der streitgegenständliche Film zu den hier fraglichen Zeiten am 19. August 2012 öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Zwar trägt die Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die. Voraussetzungen des geltend, gemachten Anspruchs auf (Lizenz-) Schadensersatz sowie auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 Morpheus; Urteil vom 6. Januar 2014 – I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 – BearShare, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III; Urteil am 12. Mai 2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung. des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg. benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und ‚gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 7- I ZR 75/14 – Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 -I ZR 48/15 – Everytime we touch).

Im vorliegenden Fall’greift nach dem Sach- und Streitstand, insbesondere auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, zulasten der Beklagten die tatsächliche Vermutung ihrer täterschaftlichen Verantwortlichkeit ein. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende. Nutzungsmöglichkeit Dritter ist nicht anzunehmen.

Das Verteidigungsvorbringen der Beklagten erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass die Beklagte ihre eigene Täterschaft bestreitet Und stattdessen auf ihren damals volljährigen Sohn und dessen damalige Freundin verweist, die über eigene Computer über den Anschluss der Beklagten die Zugriffsmöglichkeit .auf das Internet gehabt hätten.

Nach den von dem Amtsgericht getroffenen Feststellungen scheidet allerdings Alleintäterschaft des Sohnes der Beklagten aus. Zwar geht das Amtsgericht offenbar im Ausgangspunkt davon aus, dass die tatsächliche Vermutung zulasten der Beklagten als Inhaberin des Internetanschlusses bestanden hat, da über ihren Internetanschluss die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen wurde.

Selbst wenn mit dem Amtsgericht unterstellt wird, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast im Ausgangspunkt nachgekommen ist und deshalb eine Beweisaufnahme angezeigt war, bleibt die Beweiswürdigung ‚unvollständig und berücksichtigt nicht ausreichend die Feststellungen, die das Amtsgericht ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2016 sowie im Tatbestand seines Urteils vom 11. April 2016 getroffen hat.

Denn nachdem das Amtsgericht Beweis erhoben hatte, war es zur umfassenden Beweiswürdigung des Beweisergebnisses verpflichtet. Eine Beweiswürdigung hat das Amtsgericht jedoch nur zum Teil vorgenommen. Allerdings kommt das Amtsgericht – ohne erkennbaren Rechtsfehler – zu dem Ergebnis, dass die Aussage des Sohnes der Beklagten, des Zeugen [Name] glaubhaft gewesen sei und das Gericht überzeugt habe, dass er und seine damalige Freundin über eigene Computer generell Zugang zum Internet über den Internetanschluss der Beklagten gehabt hätten. Der Sohn der Beklagten hat jedoch für sich selbst bekundet, dass er die Rechtsverletzung nicht begangen habe. Es fehlt an einer Würdigung durch das Amtsgericht, weshalb es der Aussage des Zeugen hinsichtlich der Nutzung des. Internetzugangs durch die Kinder der Beklagten Glauben schenkt, hinsichtlich der Verneinung seiner Täterschaft jedoch offenbar nicht. Auf der Grundlage seiner eigenen Feststellungen hätte das Amtsgericht vielmehr davon ausgehen müssen, dass der Sohn der Beklagten als Alleintäter ausscheidet. Ist nämlich nach der amtsgerichtlichen Würdigung die Aussage des Zeugen [Name] glaubhaft und deswegen der Entscheidung die Bekundung des Zeugen zugrunde zu legen, dass er und seine damalige Freundin über eigene Computer den Internetanschluss der Beklagten nutzten, ist auch von dem .Zutreffen der weiteren Aussage des Zeugen, dass er selbst die Rechtsverletzung nicht begangen hat, auszugehen. Jedenfalls wäre im Einzelnen zu würdigen gewesen, aus welchen Gründen das Amtsgericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Zeuge teils glaubhaft ausgesagt hat, seine Aussage also der Entscheidung zu Grunde gelegt werden konnte, zu anderen Teilen jedoch nicht. Eine derartige Differenzierung anhand der konkreten Aussage des Zeugen ergibt sich aus dem Urteil des Amtsgerichts indes nicht. Die Ausführung, dass es möglich sei, dass der Sohn der Beklagten seine Täterschaft wahrheitswidrig geleugnet habe, ist reine Spekulation und kann eine Beweiswürdigung der Zeugenaussage nicht ersetzen. Insbesondere fehlt es an konkreten Anhaltspunkten , dafür, dass die „Möglichkeit“ gerade auch im vorliegenden Fall bestanden hat.

Unergiebig ist die Aussage des Zeugen [Name] auch für die Frage, ob die Beklagte selbst die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen hat. Denn dazu hat er bekundet, nicht zu wissen, ob sie es gewesen sei. Dass er erhebliche Zweifel daran gehabt habe, mag seine persönliche Gefühlslage wiedergeben. Dass die Zweifel jedoch eine tatsächliche Grundlage gehabt haben könnten, er also objektive Anhaltspunkte für die Einschätzung hatte, ergibt sich weder aus der Aussage des Zeugen noch aus den sonstigen Feststellungen des Amtsgerichts.

Die Kammer entnimmt dem Urteil des Amtsgerichts nicht, dass es ernsthaft eine Alleintäterschaft der damaligen Lebensgefährtin des Sohnes der Beklagten in Betracht gezogen hätte. Dies wäre auch nicht gerechtfertigt. Denn die einzige in den Urteilsgründen aufgeführte Feststellung zu der damaligen Lebensgefährtin des Sohnes des Beklagten, Frau [Name] besteht darin, dass der Sohn der Beklagten es für wahrscheinlicher gehalten habe, dass diese die Tat begangen habe, als dass seine Mutter gewesen wäre. Eine solche Aussage des Zeugen ergibt sich indes schon nicht aus dem Protokoll vom 14. März 2016. Aber selbst wenn er eine solche Aussage getroffen hätte, handelte es sich um eine reine Vermutung. Insbesondere konnte der Zeuge nach eigener Aussage nichts mehr zu dem konkreten Geschehen am 19. August 2012 erinnern. Damit ist die Zeugenaussage schon objektiv nicht geeignet, eine Alleintäterschaft von Frau [Name] zu belegen.

Grundsätzlich ist jedoch der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Erkenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die. pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs wird diesen Anforderungen nicht gerecht (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III, Rn. 42; Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch, Rn. 33). Mehr als die theoretische Möglichkeit des Zugriffs auch zum streitgegenständlichen Zeitpunkt hat die Beklagte indes nicht dargelegt.

Vor allem zu ihrem eigenen Nutzungsverhalten ihres Internetanschluss hat die Beklagte so gut wie nichts vorgetragen. Grundsätzlich ist jedoch auch zum eigenen Nutzungsverhalten vorzutragen (vergleiche BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch). Es wäre der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, wenigstens zu ihrem eigenen Nutzungsverhalten vorzutragen. Gründe, warum ihr dies ausnahmsweise nicht möglich gewesen wäre, sind vom Amtsgericht weder festgestellt noch von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Nach allem haben die Feststellungen des Amtsgerichts und insbesondere die Beweisaufnahme ergeben, dass kein Vortrag der Beklagten mehr verbleibt, wonach dritte Personen selbstständigen Zugang zu dem Internetanschluss der Beklagten hatten und als Alleintäter in Betracht kommen. Ist – wie hier nach dem Ergebnis der ‚ Beweisaufnahme – nicht feststellbar, dass ein Dritter selbstständigen Zugang zu dem Internetanschluss des Anschlussinhabers ‚hatte und danach allein verantwortlich für die Rechtsverletzung sein kann, bleibt es bei der tatsächlichen Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt (vergleiche OLG Köln, Urteil vom 6. Februar 2015. – 6 U 209/13; bestätigt durch Urteil des BGH vom 12. Mai 2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch). Daher spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beklagte als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGHZ 200, 76 Rn. 15 – BearShare). In einem solchen Fall fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit – alleiniger -Tatherrschaft begangen haben (vergleiche BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III).

d)

Die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Der Beklagten war nach ihrem eigenen Vorbringen jedenfalls im Grundsatz die tatsächliche und rechtliche Problematik des Filesharing bekannt; nach ihrem eigenen Vorbringen war ihr schon bei der Belehrung ihres Sohnes und seiner damaligen Freundin bekannt, dass es sich bei der Teilnahme an einer derartigen Tauschbörse um ein rechtswidriges Verhalten gehandelt hat. Dies genügt; insbesondere reicht einfache Fahrlässigkeit aus.

e)

Der Klägerin steht gegen die Beklagte der Höhe nach ein Schadensersatzanspruch wegen des unberechtigten Anbietens des streitgegenständlichen Films in Filesharing Netzwerken aus §§ 97 Abs. 2, 15 Abs. 2 i.V.m. 19a UrhG zu.

Die Klägerin kann die geltend gemachten 600,00 EUR Lizenzschadensersatz für den Film verlangen.

Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 68/08 – Restwertbörse I; Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I). Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Verletzte überhaupt beabsichtigte, eine Lizenzierung vorzunehmen; die Zuerkennung einer angemessenen Lizenzgebühr kommt selbst dann in Betracht, wenn die vorherige Erteilung der Zustimmung als schlechthin undenkbar erscheint (vergleiche etwa BGH GRUR 1993: 55 – Tschibo/Rolex II) oder ob der Verletzer selbst befreit gewesen wäre, für seine Benutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1320, 1321). Zur Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr ist zu fragen, was ein vernünftiger Lizenzgeber und ein vernünftiger Lizenznehmer anstelle der Parteien für die Übertragung des Rechts auf den Beklagten vereinbart hätten, infolge dessen dieser das streitgegenständliche Filmwerk im Internet im Rahmen eines Netzwerks für eine Vielzahl von Teilnehmern zum Download bereit halten durfte.

Für den Schadensersatzanspruch entspricht es unter Anwendung dieser Grundsätze der Rechtsprechung der Kammer, als Anhaltspunkt für die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf die Beträge abzustellen, die für Vergleichbare Nutzungsarten vereinbart werden. Der Kammer ist aus einer Reihe von Fällen gerichtsbekannt, dass bereits für die zeitlich und räumlich beschränkte Lizenz zum Anbieten eines einzigen Musikstücks im Internet Lizenzgebühren im vierstelligen Euro-Bereich vereinbart werden. Auch aus diesem Grund setzt die Kammer in ständiger Rechtsprechung für das Angebot von Musikaufnahmen über Filesharingnetzwerke im Internet für den Regelfall jeweils 200,00 EUR pro Musiktitel als angemessenen Schadensersatz an. Dies entspricht der obergerichtlichen (vergleiche etwa OLG .Köln, Urteil vom 6. Februar 2015 – 6:U 209/13; OLG Hamburg, Urteil vom 5. November 2013 – 5 U 222/10; OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Juli 2014 – 11 U 115/13; Urteil vom 16. Dezember 2014 – 11 U/14) und auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vergleiche BGH; Urteile vom 11. Juni 2015 zu I ZR 4/14, I ZR 19/14 und I ZR 75/14 – Tauschbörse I-III; Urteil vom 12. Mai 2015 – I ZR 48/15 – Everytime we touch).

Vor diesem Hintergrund hält die Kammer ebenfalls in ständiger Rechtsprechung Schadensersatzverlangen im Bereich von 400,00 EUR bis 600,00 EUR für das rechtswidrige Download-Angebot im Internet im Rahmen eines Filesharingnetzwerks für einen kompletten Film für angemessen. Die geltend gemachten 600,00 EUR liegen in diesem Rahmen und werden im vorliegenden Fall von der Kammer als angemessen erachtet.

3.

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung vom 19. August 2012 ist gemäß § 97a UrhG a.F. in der geltend gemachten Höhe von 506,00 EUR begründet.

Insbesondere handelt es sich bei der Ermittlung der Rechtsverletzung in so genannten Filesharing-Netzwerken wie im vorliegenden Fall und der Durchsetzung der daraus folgenden Ansprüche nicht um einen einfach gelagerten Fall im Sinne von § 97a UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung (ständige Rechtsprechung der Kammer; bestätigend schon OLG Köln, Beschluss vom 13. September 2013 – 6 W 152/13; höchstrichterlich bestätigt durch BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 7 I ZR 1/15 – Tannöd; Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 43/15 – Alan Wake; Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 272/14 – Die Päpstin).

Die Beklagte verkennt in diesem Zusammenhang, dass die neue Fassung von § 97 a UrhG erst für Abmahnungen gilt, die nach Inkrafttreten der Neuregelung ausgesprochen worden sind (vergleiche BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 1/15 – Tannöd).

Die Rechtsanwaltsgebühren bestimmen sich anhand einer 1,0 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass dann, wenn ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich . zugänglich gemacht wird, regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 10.000,00 EUR angemessen ist (vergleiche BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 1/15 Tannöd; Urteil vom:12. Mai 2016 – I ZR 272/14 – Die Päpstin). Von diesen Voraussetzungen ist auch im vorliegenden Fall ohne weiteres auszugehen. Der Spielfilm ist ausweislich der Anlage K1 im Jahre 2012 erschienen und damit am 19. August 2012 nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht worden. Mangels abweichender Anhaltspunkte geht die Kammer auch davon aus, dass es -sich um einen durchschnittlich erfolgreichen Spielfilm handelt.

Damit ergeben sich 486;00 EUR, zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7300 W RVG .in Höhe von 20,00 EUR, mithin ein Gesamtbetrag von 506,00 EUR.

4.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung‘ beruht, §§ 91. Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbai2keit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

IV.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Kammer weicht mit dieser Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung oder ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (543 Abs. 2 ZPO).

Die Entscheidung beruht auf der tatrichterlichen Anwendung gesetzlicher und höchstrichterlich durch zahlreiche – insbesondere die vorstehend zitierten – Urteile des Bundesgerichtshofs geklärter Rechtsgrundsätze in einem Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten des konkreten Sachverhaltes.

Die Beschwer im Berufungsverfahren wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.

[Name]

[Name]

[Name]

Beglaubigt
[Name] Justizbeschäftigte (…)

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LG Köln, Urteil vom 16.02.2017, Az. 14 S 30/16

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