.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Das Amtsgericht Düsseldorf zur sekundären Darlegungslast bei der Benennung von Mitnutzern. Scheiden die Mitnutzer nach deren Zeugenaussage als Täter aus, verbleibt letztlich nur der Beklagte als Anschlussinhaber

15:43 Uhr

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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Wie die Hamburger Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR informiert, wurde am Amtsgericht Düsseldorf ein Sieg in einer Filesharing Klage erstritten. Der Beklagte ist seiner sekundären Darlegungslast nicht gerecht geworden. Scheiden die Mitnutzer nach deren Zeugenaussage als Täter aus, verbleibt letztlich nur der Beklagte als Anschlussinhaber.

 
Pauschaler Abgeltungsbetrag des Abmahnschreiben = keine konkrete Zahlungsaufforderung

Das Amtsgericht Düsseldorf stellt klar, dass der pauschale Abgeltungsbetrag im Abmahnschreiben keine konkrete Zahlungsaufforderung hinsichtlich Schadenersatz oder hinsichtlich Kosten der Abmahnung darstellt. Somit standen der Klägerin Zinsen erst seit dem Tag nach Zugang der Akte bei dem Streitgericht zu, weil es zuvor an einer ordnungsgemäßen Mahnung fehlte.

 

AG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2017, Az. 11 C 59/16

 

(…) Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß § 169 Abs, 3 ZPO)

11 C 59/16

Verkündet am 21.03.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Amtsgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Rechtsanwälte, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,

gegen

Herrn [Name],
Beklagten,

Prozessbevollmächtigter: [Name],

hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 21.02.2017 durch den Richter am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 859,40 EUR, bestehend aus 459,40 EUR Kosten der Abmahnung und 400,00 EUR Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.Mai 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 43% und der Beklagte zu 57%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Parteien vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadenersatz wegen Filesharing. Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Verpflichtungserklärung auf. Zugleich bot sie ihm die Abgeltung jeglicher Forderungen gegen Zahlung von 1.500,00 EUR bis zum 11. März 2013 an. In dem Schreiben gab die Klägerin an, der Beklagte habe zu den beiden auf Seite 12 der Klageschrift genannten Zeitpunkten unter Verwendung der IP-Adresse [IP] das Computerspiel [Name] über das Filesharing-Netzwerk BitTorrent verbreitet.

Die Klägerin behauptet,
die auf Seite 12 der Klageschrift genannte IP-Adresse sei zum jeweils dort genannten Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen. Zudem sei sie Inhaberin der umfassenden ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel und der Beklagte habe das Filesharing selbst betrieben.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen an sie 1.500,00 EUR, bestehend aus 859,80 EUR vorgerichtlicher Kosten der Abmahnung und 640,20 EUR Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. März 2013, zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf weitere Mitnutzer des Anschlusses. Hierbei verweist er auf die Zeugen [Name] sowie [Name] die zu den Zeitpunkten der Rechtsverletzung ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten und sowohl in zeitlicher als auch fachlicher Hinsicht zum Betreiben des Filesharing in der Lage gewesen seien.

Für die Einzelheiten des Vortrages im Rahmen der sekundären Darlegungslast wird auf dem Schriftsatz vom 26. September 2016, Bl. 87 der Akte, verwiesen.

Die Klägerin ist gegen den Beklagten zunächst im Mahnverfahren vorgegangen. Es ist hier Widerspruch eingelegt worden. Hierüber ist die Klägerin mit Schreiben vom 14. Januar 2016 informiert worden. Die Akte ist nach Zahlung der weiteren Kosten des streitigen Verfahrens am 6. Mai 2016 an das Streitgericht abgegeben worden und dort am 18.Mai 2016 eingetroffen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen [Name] und [Name].

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie aus § 97 Abs. 2 S.3 UrhG sowie auf Erstattung der Kosten der Abmahnung gemäß § 97a UrhG alter Fassung zu.

Zunächst ergibt sich aus der vorgelegten Kopie des Vertrages zwischen der Firma [Name], der Firma [Name] und der Klägerin, dass dieser an dem streitgegenständlichen Computerspiel ausschließliche umfassende Nutzungsrechte zustehen. Insbesondere geht aus den Regelungen in Ziffer 2 und 3 der Anlage K1 hervor, dass der Klägerin durch die Produzentin umfassende weltweite Nutzungsrechte eingeräumt sind, dies sowohl was die Vermarktung auf Datenträger angeht, als auch, was die Verbreitung über Internet betrifft.

Zur Überzeugung des Gerichts steht weiter fest, dass der Beklagte die Verbreitung des Computerspiels unter Verwendung seines Internetanschlusses selbst betrieben hat. Da hier eine Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt ist, steht die Richtigkeit des Verfahrens der Ermittlung und Zuordnung fest. Es kann ausgeschlossen werden, das durch den denselben Fehler zu unterschiedlichen Zeitpunkten gerade der Anschluss des Beklagten irrtümlich zugeordnet worden ist. Was die Verbreitung durch den Beklagten als Anschlussinhaber selbst betrifft, so ist die tatsächliche Vermutung gegen ihn zunächst dadurch widerlegt, dass im Zeitraum der Rechtsverletzungen weitere Personen Zugriff auf dem Internetanschluss hatten, wie sich aus der Vernehmung der beiden Zeugen in der mündlichen Verhandlung ergibt.

Weiter ist der Beklagte auch seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, dahingehend vorzutragen, dass die weitere Nutzer auch ernsthaft als mögliche Rechtsverletzer in Betracht kommen, indem er nachvollziehbar vorgetragen hat, dass diese Mitnutzer vom zeitlichen Umfang und von ihren technischen Kenntnissen her die Verbreitung hätten betreiben können. Damit ist die Klägerin in vollem Umfang für die Täterschaft des Beklagten als Anschlussinhaber beweispflichtig. Ihrer Beweislast ist die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber nachgekommen, weil sich hieraus ergibt, dass die Mitnutzer für die Verbreitung des Computerspiels nicht in Betracht kommen. Die Zeugin [Name] als Freundin des Beklagten hat zwar bekundet, zu den Zeitpunkten der Rechtsverletzung vermutlich anwesend gewesen zu sein, jedoch auch erklärt, das Computerspiel der Klägerin nicht zu kennen und an Computerspielen kein Interesse zu haben. Sie scheidet damit als mögliche Täterin aus. Auch der Sohn [Name] des Beklagten, der weitere Mitnutzer, scheidet gemäß seiner Zeugenaussage aus. Der Zeuge hat bekundet, dass er am letzten Wochenende vor Heiligabend 2012 zwar im Haushalt des Beklagten anwesend gewesen sein kann, jedoch seine Internetnutzung zu dieser Zeit auf eine Stunde am Tag beschränkt war. Auch wenn der Zeuge den Internetzugang mit einem eigenen Laptop von seinem Zimmer aus genutzt habe, sei die Dauer der Nutzung überwacht worden, nach einer Stunde habe er den Laptop abschalten müssen. Es sei für ihn daher nicht vorstellbar, dass der Laptop am 23. Dezember 2012 um 03:36 Uhr mit dem Internet verbunden war. Zudem hat der Zeuge weiter bekundet, das Computerspiel der Klägerin selbst nie gespielt zu haben und auch keine Freunde gekannt zu haben, die dieses Computerspiel spielen. Dies lässt auch diesen weiteren Mitnutzer als Täter der Rechtsverletzung ausscheiden, so dass letztlich nur der Beklagte als Anschlussinhaber verbleibt.

Als Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie erscheint hier ein Betrag von 400,00 EUR angemessen. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, das die Erstveröffentlichung bereits im September 2011 erfolgt ist und die Verbreitung durch den Beklagten damit nicht in diese besonders vulnerable Phase fällt. Dies schließt das Zusprechen eines noch höheren Schadenersatzes in diesem Einzelfall aus.

Was den Streitwert der Abmahnung angeht, so erscheint hier ein Betrag von 6.000,00 EUR angemessen. Gemäß bis 31. Juli 2013 gültigen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergeben sich hieraus Kosten der Abmahnung bei Zugrundelegung eines 1,3 fachen Gebührensatzes einschließlich 20,00 EUR Auslagenpauschale in Höhe von 459,40 EUR.

Zinsen stehen der Klägerin erst seit dem Tag nach Zugang der Akte bei dem Streitgericht zu, weil es zuvor an einer ordnungsgemäßen Mahnung fehlt. Nach klägerischem Vortrag enthielt die Abmahnung lediglich ein Angebot zur Zahlung eines pauschalen Betrages zur Abgeltung sämtlicher Forderungen, dies stellt aber keine konkrete Zahlungsaufforderung hinsichtlich Schadenersatz oder hinsichtlich Kosten der Abmahnung dar. Auch die Vorverlegung des Zeitpunktes der Rechtshängigkeit auf die Zustellung des Mahnbescheides gemäß § 696 Abs. 3 ZPO greift hier nicht, da die Überleitung in das streitige Verfahren nicht alsbald nach Mitteilung über den Widerspruch erfolgt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Düsseldorf,
Werdener Straße 1,
40227 Düsseldorf,

eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

[Name]

Beglaubigt
[Name], Justizbeschäftigte (…)

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AG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2017, Az. 11 C 59/16

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