Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Landgericht Düsseldorf bestätigt strenge Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers in Tauschbörsenverfahren auch im Familienverbund

01:11 Uhr

 

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Das Landgericht Düsseldorf hat im genannten Verfahren erneut bestätigt, dass an die einem Anschlussinhaber obliegende sekundäre Darlegungslast strenge Anforderungen zu stellen sind. Dies gilt auch, wenn es sich bei den weiteren Anschlussnutzern um Familienmitglieder handelt.

 

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Bericht

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Autor:

Rechtsanwalt Jung-Hun Kim

 

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Der beklagte Anschlussinhaber hatte sich im Verfahren darauf berufen, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Es habe sich bei dem streitgegenständlichen Internetanschluss um einen „Familienanschluss“ gehandelt, der von sämtlichen Haushaltsmitgliedern habe genutzt werden können. Sämtliche Personen seien zuvor belehrt worden, keine Tauschbörsen zu verwenden. Zudem habe der Beklagte nach Erhalt der Abmahnung auch die im Haushalt befindlichen Computer untersucht, wobei weder das Werk noch ein Tauschbörsenprogramm aufzufinden gewesen sei. Im Übrigen bestritt der Beklagte die Rechteinhaberschaft der Klägerin sowie die richtige Ermittlung der Rechtsverletzung. Schließlich sei die zugrundeliegende Abmahnung aufgrund zu unbestimmter Angaben unwirksam gewesen. Das Amtsgericht Düsseldorf hatte die Klage zunächst abgewiesen, da nach dessen Auffassung die Rechteinhaberschaft von der Klägern nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen worden sei.

Auf die Berufung der Klägerin erteilte das Landgericht Düsseldorf dieser Auffassung eine Absage und hob das Urteil des Amtsgerichts nunmehr auf. Nach Auffassung des Landgerichts sei die Rechteinhaberschaft erfolgreich nachgewiesen worden. Hierfür habe die Klägerin jedenfalls erhebliche Indizien vorgetragen, denen der Beklagte nicht in ausreichendem Maße entgegengetreten sei. Soweit der Beklagte überdies die richtige Ermittlung der Rechtsverletzung bestritt, seien die hiergegen gerichteten Einwände ebenfalls nicht beachtlich gewesen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, da die Zuverlässigkeit des Ermittlungssystems PFS bereits von zahlreichen Sachverständigen bestätigt wurde. Es stehe daher fest, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt sei.

Insoweit habe dem Beklagten eine gesteigerte Vortragspflicht oblegen (sekundäre Darlegungslast), in deren Rahmen er die ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten aufzuzeigen gehabt habe. Dies sei dem Beklagten jedoch nicht gelungen, weshalb er selbst als Täter der Rechtsverletzung hafte.

Der bloße Verweis auf den Umstand, dass weitere Familienmitglieder den Internetanschluss hätten nutzen können und eine Untersuchung der Computer keine Ergebnisse erbracht habe, sei schlichtweg unzureichend. Es habe bereits an jeglichen Darlegungen zur konkreten Verletzungszeit gefehlt. Zudem habe der Beklagte keine Angaben zu den Kenntnissen und Nutzungsgewohnheiten der Mitnutzer gemacht. Letztlich habe es auch an der Mitteilung des Ergebnisses einer etwaigen Befragung gefehlt.

„Die zugunsten der Klägerin sprechende Vermutung der Alleinverantwortung des Beklagten als Anschlussinhaber hat dieser nicht widerlegt bzw. er hat keinen die Vermutung ausschließenden Sachverhalt vorgetragen; den Anforderungen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast (vgl. zuletzt: BGH GRUR 2016, 1280 – „Everytime we touch“; BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16, bislang lediglich als Pressemitteilung veröffentlicht) hat der Beklagte nicht genügt und so seine Täterschaft zugestanden. Der Beklagte hat insbesondere keine ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten aufgezeigt.

Die bloße Angabe, es handele sich bei dem Anschluss um einen Familienanschluss und der Beklagte habe „die Rechner der Familie“ bzw. die „Rechner, welche von der Familie genutzt werden“ auf das Vorhandensein von Tauschbörsensoftware und des Films überprüft, sowie der Hinweis, er habe die Familie über Gefahren im Internet aufgeklärt und eine – nicht benannte – „Rechnung“ regelmäßig kontrolliert […], ist dies schon deshalb unzureichend, weil weder der Kreis der Benutzer des Internetanschlusses der Zahl nach bestimmt und namentlich benannt wurde, noch deren Kenntnisse und Nutzungsgewohnheiten, die Situation im zeitlichen Zusammenhang mit dem ermittelten Down- / Upload oder das Ergebnis durchgeführter Befragungen der Familienmitglieder vorgetragen sind.“

Überdies bestätigte das Landgericht die Angemessenheit der geltend gemachten Forderungshöhe. Auch habe das zugrunde liegende Abmahnschreiben den Bestimmtheitsanforderungen in ausreichendem Maße Rechnung getragen, weshalb an der Wirksamkeit der Abmahnung keine Zweifel bestünden. Das Landgericht verurteilte den Beklagten daher vollumfänglich zur Zahlung des geltend gemachten Lizenzschadens, der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten beider Instanzen.

 

 

LG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2017, Az. 12 S 91/15

 

 

(…) Ausfertigung (Telekopie gemäß § 169 Abs. 3 ZPO)

12 S 91/15

13 C 1/15
Amtsgericht Düsseldorf

Verkündet am 07.06.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Landgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,

gegen

[Name],
Beklagten und Berufungsbeklagten,

Prozessbevollmächtigter: [Name],

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 16.05.2017 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht [Name], den Richter am Landgericht [Name] und die Richterin [Name]

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10.09.2015, Az. 13 C 1/15, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 28.06.2013 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 506,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens, trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten wegen behaupteter öffentlicher Zugänglichmachung des Films [Name] in einem Internet-Filesharing-Netzwerk Schadensersatz nach Grundsätzen der Lizenzanalogie in Höhe von mindestens 600,00 EUR sowie Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR, jeweils nebst Zinsen.

Wegen des tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Mit dem am 10.09.2015 verkündeten Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation nicht schlüssig dargelegt. Sie habe zu ihrer Rechteinhaberschaft widersprüchlich vorgetragen. In Betracht käme die Inhaberschaft „originärer Urheberrechte nach § 94 UrhG“ oder die Übertragung von Nutzungsrechten durch die Filmherstellerin nach § 31 UrhG. Aus dem Vortrag der Klägerin gehe nicht hervor, ob sie Filmherstellerin oder Lizenznehmerin sei. Auch sei in dem Abmahnschreiben die Sachbefugnis nicht nachvollziehbar dargelegt.

Die Klägerin wendet sich gegen die Abweisung der Klage und verfolgt mit der Berufung ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter, wobei sie hilfsweise die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht beantragt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der Anträge erster Instanz und des ergänzenden Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet, so dass die Entscheidung des Gerichts wie erfolgt abzuändern war.

1.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

a)

Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin auch in der Berufungsinstanz keinen tatsächlichen Lebenssachverhalt vorgetragen hat, der die gesetzlichen Voraussetzungen zum Erwerb originärer oder abgeleiteter Verwertungsrechte als Filmherstellerin erfüllt. Die Darlegung in der Anspruchsbegründung, sie, die Klägerin, „werte [die streitgegenständliche Aufnahme] exklusiv aus“ und verfüge über „die ausschließlichen Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte“ enthält kein tatsächliches Vorbringen zur Entstehung und / oder einem derivativen Erwerb eines Rechts, etwa zu einer inhaltlichen und organisatorische Steuerung der Herstellung der Erstfixierung des Filmträgers oder zu dem Abschluss eines Lizenzvertrags. Der Vortrag ist, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, zudem mehrdeutig dahingehend, ob sich die Klage auf originär oder abgeleitet erworbene Rechte stützt, was die Klägerin letztlich auch einräumt, wenn sie angibt, sie sei zu einem Vortrag, auf welche Weise sie die Rechtsposition erlangt habe, nicht verpflichtet (vgl. Berufungsbegründung, S. 8, Bl. 249 GA). Der Vortrag bleibt sogar noch in der Berufungsbegründung unklar, wenn dort einerseits angegeben ist, das Amtsgericht interpretiere den von der Klägerin verwendeten Begriff der exklusiven „Auswertung“ als einen solchen der Lizenznehmerschaft fehlerhaft, sodann aber ausgeführt wird, der Begriff der „Auswertung“ bezeichne gerade und regelmäßig die Lizenzierung von Rechten (Berufungsbegründung, a.a.O.).

Es ist in einem Fall wie dem Vorliegenden allerdings stets auch zu prüfen, ob sich der Klagegrund im Wege der Auslegung der Klageanträge und des Klagevorbringens ermitteln lässt. Fehlt es wie hier an einer ausdrücklichen Erklärung zu der Entstehung der Berechtigung, hat das Gericht die Klage dahingehend zu untersuchen, ob sich aus den Einzelheiten des Vortrags oder der dargestellten rechtlichen Bewertung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger bzw. die Klägerin aus originärem oder abgetretenen Recht vorgeht, oder dass er bzw. sie beide Gründe gleichzeitig oder alternativ geltend macht. Verbleiben Zweifel, ist von einer alternativen Geltendmachung auszugehen, da das Klageziel stets das Gleiche ist und die alternative Geltendmachung dem Interesse des Klägers bzw. der Klägerin am besten entspricht (vgl. von Ungern – Sternberg, GRUR 2011, 486, 494).

b)

Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich nicht schon aus der Vermutungswirkung des § 10 UrhG wegen des Copyright-Vermerks auf der von der Klägerin vorgelegten DVD bzw. dem DVD-Cover. Denn die Vermutungswirkung eines ©-Vermerks, die sich auch auf die Inhaberschaft an Filmherstellerrechten beziehen kann (vgl. OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 379; Dreier / Schulze, a.a.O., § 10, Rn. 44), gilt ausweislich der Regelung des § 10 Abs. 3 S. 1 UrhG nur für die Geltendmachung von Unterlassungs-, nicht aber von Schadensersatzansprüchen (so BGH NJW 2016, 942 – „Tauschbörse I“; GRUR 2016, 1280 – „Everytime we touch“, wonach in den entschiedenen Fällen § 10 Abs. 3 UrhG auf die dort jeweils geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht anwendbar sei). § 10 Abs. 3 S. 1 UrhG ist trotz des unterbliebenen Verweis in § 94 Abs. 4 UrhG und entgegen der Auffassung der Klägerin auch bei einem Vorgehen aus (übertragenen) Leistungsschutzrechten einschlägig. Dies ergibt sich bereits aus § 10 Abs. 3 S. 2 UrhG (vgl. Dreier / Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 10, Rn. 37 ff., 56 ff.; § 94, Rn. 62a).

Auch da häufig der Inhaber abgeleiteter Rechte in gleicher Weise bezeichnet wird wie der Hersteller und ursprüngliche Inhaber der Rechte, und da die Bezeichnung nicht notwendig auf eine umfassende Berechtigung verweist, kann jedenfalls im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, die im ©-Vermerk bezeichnete Gesellschaft sei auch die Filmherstellerin oder sonst ausschließlich berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen (vgl. Dreier / Schulze, a.a.O., Rn. 46). Mit ©-Vermerken auf Film-DVDs wird häufig lediglich der bzw. ein Rechtsinhaber und nicht notwendig der Hersteller bezeichnet (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; Schricker / Loewenheim / Vogel, UrhR, 5. Aufl., § 10 UrhG, Rn. 9, 19; ders., § 85 UrhG, Rn. 35). Die Klägerin behauptet ihrerseits nicht, der Vermerk verweise üblicherweise allein auf den (originären) Filmhersteller. Allein, dass Filmherstellerrechte vollständig übertragbar sind, genügt für die Anwendung des § 10 Abs. 1 UrhG oder eine ansonsten anzuwendende Vermutung nicht.

Weitere Darlegungsnotwendigkeit ergibt sich im Streitfall ferner daraus, dass es sich bei der Klägerin ausweislich ihres Namens um eine „Verleih“-Gesellschaft und damit nicht notwendigerweise (auch) um eine Produktionsgesellschaft handelt.

Gerichtsbekannt existieren in der Unternehmensgruppe der [Name] u.a. auch die [Name] und die [Name] sowie weitere rechtlich eigenständige Gesellschaften. Als Vermutungsgrundlage unzureichend ist auch der Hinweis auf die Gestattung im IP-Auskunftsverfahren, da diese ausweislich des Klägervortrags allein wegen des ©-Vermerks auf der DVD erfolgte. Die pauschale Darlegung in der Anspruchsbegründung, „Bild- / Tonaufnahmen der Klägerseite“ würden „regelmäßig (…) ausgewertet“ ist ebenso ohne Aussagekraft hinsichtlich der Berechtigung der Klägerin wie der Umstand der Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung durch den Beklagten, von dem nicht vorgetragen ist, er habe die Berechtigung besonders geprüft, und der die Erklärung zudem ausweislich der Anlage K4-4 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht tätigte (vgl. BGH GRUR 2013, 1252).

Die Klägerin selbst hat zudem vorgetragen, sie sei lediglich hinsichtlich der Vervielfältigung und der öffentlichen Zugänglichmachung ausschließlich berechtigt, habe aber etwa den gängigen Online-Portalen die Lizenz zum Vertrieb des Filmwerks eingeräumt. Inwieweit die Rechteeinräumung unter vollständigem Ausschluss eines Eigenvertriebs erfolgte, hat die Klägerin nicht einzelfallbezogen vorgetragen.

c)

Eine Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung auch von Schadensersatzansprüchen kann jedoch aus den weiter vorgetragenen mittelbaren Tatsachen geschlossen werden (vgl. zur Zulässigkeit eines Indizienbeweises, teilweise unter Annahme einer über § 10 Abs. 3 UrhG hinausgehenden Vermutung: BGH NJW 2016, 942 – „Tauschbörse I“; BGH GRUR 2016, 1280 – „Everytime we touch“; OLG Köln ZUM-RD 2012, 256; LG Frankfurt MMR 2007, 675; Dreier / Schulze, a.a.O.; Wandtke / Bullinger, UrhR, 4. Aufl., § 10, Rn. 53).

Ohne dass dies von dem Beklagten bestritten worden ist, hat die Klägerin dargelegt, dass in den marktführenden Online-Portalen für den entgeltlichen elektronischen Download zu dem streitgegenständlichen Film angegeben ist: „© Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte ist die [Name]“ (Schriftsatz vom 11.06.2016, S. 3, Bl. 170 GA). Einen entsprechenden Screenshot des Anbieters „iTunes“ hat die Klägerin vorgelegt (der Screenshot der Firma „maxdome“ ist wegen der bloßen Angabe [Name] unergiebig). Gerichtsbekannt handelt es sich bei den Portalen um zentrale Einkaufskataloge für Erwerber digitaler Kopien des streitgegenständlichen Films, was es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls rechtfertigt, den Portalen eine einer Katalogdatenbank vergleichbare Bedeutung zuzubilligen. Es ist bezüglich des vorliegenden Films auch nicht vorgetragen, die Klägerin oder die Portale seien wegen der Nennung der Klägerin in den Verkaufs- bzw. Mietofferten bereits einmal durch einen Dritten unter Verweis auf eine eigene Rechtsinhaberschaft in Anspruch genommen worden.

Dieses Indiz lässt im Hinblick darauf, dass der Beklagte die Berechtigung der Klägerin lediglich pauschal mit Nichtwissen bestreitet, jedenfalls im Zusammenhang mit der Kennzeichnung auf der DVD-Hülle einen Rückschluss auf eine umfassende Berechtigung der Klägerin zu und zwar auch dahingehend, dass sie zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Fall der Verletzung einzelner Verwertungsrechte berechtigt ist (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: OLG Köln a.a.O.; Dreier / Schulze, a.a.O., Rn. 68).

2.

Der Internetanschluss des Beklagten ist zuverlässig ermittelt worden als der Anschluss, von dem der streitgegenständliche Film öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Nach Gestattung des Gerichts ist durch den zuständigen Provider beauskunftet worden, dass die IP-Adresse, die von der Klägerin als jene ermittelt worden ist, unter der der gegenständliche Upload erfolgte, zu dem fraglichen Zeitpunkt dem Beklagtenanschluss zugeordnet war. Gründe, die für eine Fehlerhaftigkeit der Beauskunftung durch den Provider sprechen können, bringt der Beklagte nicht vor; das bloß pauschale Bestreiten genügt insofern nicht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014, Az. 1-6 U 210/12, 6 U 210/12, juris).

Ausgehend von dem Vortrag der Klägerin ist auch von einer ordnungsgemäßen Ermittlung der IP-Adresse auszugehen.

Die Klägerin hat umfänglich zu der von ihr eingesetzten Software vorgetragen und zu dem Zeitabgleich (Timestamp), dem Dateiabruf, dem Dateiabgleich und der Protokollierung der Daten ausgeführt (Schriftsatz vom 28.04.2015, S. 20 ff., Bl.154 GA). Mit der Anlage K3 hat sie ein sog. Falldatenblatt vorgelegt, das die wesentlichen Daten des Ermittlungsvorgangs zusammenfasst.

Soweit der Beklagte in der Klageerwiderung die Vorlage einen „Screenshots“ vermisst, bleibt unklar, was dieser zeigen bzw. was aus diesem hervorgehen soll. Die Einwände gegen einen Zeugen [Name] greifen schon deshalb nicht durch, da ein solcher Zeuge nicht benannt ist. Der vom Beklagten zitierte Beschluss des OLG Köln vom 20.01.2012, Az. 6 W 242/11, in dem das Oberlandesgericht eine regelmäßige Kontrolle der eingesetzten Ermittlungssoftware verlangte, erging nicht in einem urheberrechtlichen Klageverfahren, sondern in einem (einseitigen) Auskunftsverfahren, in dem zu entscheiden war, ob eine „offensichtliche“ Rechtsverletzung vorlag. Ohnehin hat das OLG Köln schon im Beschluss vom 03.07.2012, Az. 6 W 100/12, die frühere Entscheidung dahingehend relativiert, die Notwendigkeit der Validierung eines Computerprogramms durch einen Sachverständigen gelte nicht ausnahmslos; andere Beweis- und- Glaubhaftmachungsmittel genügten, wenn die Würdigung eindeutig eine ungerechtfertigte Belastung der Anschlussinhaber ausgeschlossen erscheinen lasse.

Gerichtsbekannt wird die eingesetzte Software PFS in regelmäßigen Abständen durch das Fraunhofer-Institut begutachtet. Ihre Zuverlässigkeit wurde in Gerichtsentscheidungen in Verfahren, in denen Gutachten eingeholt wurden, bestätigt (vgl. etwa OLG Köln BeckRS 2012, 05245; AG München BeckRS 2013, 08504). Das OLG Köln führt zu der Software aus:

„Die Ermittlungsfirma und das von ihr eingesetzte Ermittlungssystem [Peer-toPeer Forensic System] sind dem Senat bereits aus früheren Verfahren bekannt (s. z.B. Beschluss vom 07.10.2013, Az. 6 W 84/13, MMR 2014, 68 – „Life of Pi“; Beschluss vom 01.08.2014, Az. 6 W 114/14; Beschluss vom 16.08.2013, Az. 6 W 126/13; Beschluss vom 21.09.2012, Az. 6 W 190/12). In keinem dieser Verfahren ergaben die Ermittlungen bisher Anlass zu Beanstandungen; vielmehr ist das Peer-to-Peer Forensic System der [Name] GmbH durch verschiedene Sachverständige, u.a. durch Gutachten des Fraunhoferinstituts, überprüft worden. Danach ist das System grundsätzlich zuverlässig und geeignet, das Angebot bestimmter Dateien unter bestimmten IP-Adressen zu ermitteln.“ (OLG Köln, Beschluss vom 19.10.2015, Az. 1-6 W 111/15, 6 W 111/15 – juris)

Auf entsprechende Rüge des Beklagten hat die Klägerin im vorgenannten Schriftsatz auch zu dem regelmäßigen Zeitabgleich mit der Atomuhr bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vorgetragen. Konkrete Einwendungen hat der Beklagte diesbezüglich nicht erhoben. Schon sein Vortrag in der Klageerwiderung war widersprüchlich, wenn es dort einerseits heißt, die Klägerin habe gar nicht zu einem Zeitabgleich vorgetragen (S. 7 der Klageerwiderung), andererseits der Sache nach vorgetragen worden ist, die Klägerin habe einen alle 30 Minuten stattfindenden Abgleich behauptet und unter Zeugenbeweis gestellt (S. 8 der Klageerwiderung).

Die zum Datenabgleich vorgetragenen Einwände gehen ebenfalls am Vortrag der Klägerin vorbei. Möglicherweise hat der Beklagte für sein Bestreiten ordnungsgemäßer Ermittlung (teilweise) einen formularmäßigen, jedoch zum Fall unpassenden Text benutzt, wofür spricht, dass in diesem unzutreffenderweise dargestellt ist, die Klägerin habe eine IP-Adressenermittlung durch das Unternehmen „Smaragd Service AG “ mit Sitz in der Schweiz behauptet.

Soweit der Beklagte einwendet, das Angebot zum Download eines Werks ließe sich nicht im Wege des Teildownloads und Abgleichs von Hashwerten festhalten (Klageerwiderung, S. 9, Bl. 140 GA), greift dies nicht durch (BGH NJW 2016, 950 „Tauschbörse II“), greift dies nicht durch. Es ist unerheblich, ob auf dem Computer des Beklagten die Datei mit dem vollständigen Film oder lediglich Dateifragmente vorhanden waren. Maßgeblicher Verletzungsgegenstand ist kein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 UrhG. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Beklagte das Filmherstellerrecht, dass durch die erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Filmherstellers geprägt ist, verletzt hat. Es gibt keinen Teil des Films, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfällt und der daher nicht geschützt ist. Für ein öffentliches Zugänglichmachen ist zudem nicht das Hochladen einer ganzen, lauffähigen Datei erforderlich. Ausreichend ist bereits, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird (zu allem Vorgenannten: BGH a.a.O. für Tonträger; zum Recht an Filmteilen: Dreier / Schulze, a.a.O., § 94, Rn. 42). Der Beklagte wendet schließlich nicht ein, dass es wegen der kurzen Dauer der bestehenden Verbindung unmöglich sei, auch nur einen Chunk herunterzuladen bzw. diesen für den Upload zur Verfügung zu halten (vgl. zu dieser Problematik den Beschluss der Kammer vom 04.01.2016, Az. 12 S 74/15). Gleichzeitig ist durch die Klägerin nicht bloß ein Zeitpunkt, sondern ein durchaus längerer Zeitraum (rund 50 Minuten) ermittelt worden, währenddessen die Zugänglichmachung erfolgte. Der Hinweis auf langsame Verbindungsgeschwindigkeiten in der ländlichen Wohngegend des Beklagten verfängt, zumal völlig unkonkret, schon aus diesem Grund nicht.

Schließlich genügt auch die vom Beklagten angeführte Möglichkeit der Manipulation eines Hashwerts nicht für ein substantiiertes Bestreiten, wenn, wie hier, nicht konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer derartigen Manipulation vorgetragen werden (vgl. BGH NJW 2016, 953 – „Tauschbörse III“).

3.

Der Beklagte ist Täter der Rechtsverletzung.

Die zugunsten der Klägerin sprechende Vermutung der Alleinverantwortung des Beklagten als Anschlussinhaber hat dieser nicht widerlegt bzw. er hat keinen die Vermutung ausschließenden Sachverhalt vorgetragen; den Anforderungen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast (vgl. zuletzt: BGH GRUR 2016, 1280 – „Everytime we touch“; BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16, bislang lediglich als Pressemitteilung veröffentlicht) hat der Beklagte nicht genügt und so seine Täterschaft zugestanden. Der Beklagte hat insbesondere keine ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten aufgezeigt.

Die bloße Angabe, es handele sich bei dem Anschluss um einen Familienanschluss und der Beklagte habe „die Rechner der Familie“ bzw. die „Rechner, welche von der Familie genutzt werden“ auf das Vorhandensein von Tauschbörsensoftware und des Films überprüft, sowie der Hinweis, er habe die Familie über Gefahren im Internet aufgeklärt und eine – nicht benannte – „Rechnung“ regelmäßig kontrolliert (Klageerwiderung, S. 6, Bl. 127 GA), ist dies schon deshalb unzureichend, weil weder der Kreis der Benutzer des Internetanschlusses der Zahl nach bestimmt und namentlich benannt wurde, noch deren Kenntnisse und Nutzungsgewohnheiten, die Situation im zeitlichen Zusammenhang mit dem ermittelten Down- / Upload oder das Ergebnis durchgeführter Befragungen der Familienmitglieder vorgetragen sind. Auch auf die Rüge der Klägerin hin hat der Beklagte in beiden Instanzen nicht weitergehend zu den Umständen der Nutzungssituation in seinem Haushalt vorgetragen.

4.

Der Schadensersatz ist der Höhe nach zu schätzen, § 287 ZPO.

Jedenfalls nach der Ergänzung des Vortrags zu den Grundlagen der Schadensermittlung in der Berufungsinstanz, hält die Kammer die Ersatzforderung der Klägerin der Höhe nach für angemessen.

Ausgehend von einem Produktionsvolumen von 30 Mio. US-Dollar, einem weltweiten Einspielergebnis von 108 Mio. US-Dollar, DVD-Vertriebspreisen von Anfangs zwischen 15,99 EUR und. 18,99 EUR sowie von Online-Vertriebspreisen zwischen 14,99 EUR und 16,99 EUR (derzeit: 8,99 EUR) erscheint der geltend gemachte Mindestschaden gerechtfertigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsverletzung noch vor der DVD- und Internet-Veröffentlichung des Films erfolgte, sowie, dass von einer im Ausgangspunkt bestehenden Berechtigung der Klägerin auch für den Online-Vertrieb des Filmes auszugehen ist.

Die Klägerin hat zu den von ihr ausgewerteten Filmen vorgetragen, sie werde branchenüblich in einer Höhe von 50 bis 65 % an den Netto-Verkaufspreisen bei einem Vertrieb über legale Portale beteiligt. Diese Darlegung lässt, auch insoweit lediglich von einer anteiligen Berechtigung der Klägerin an dem Gesamtschaden in auszugehen ist, den geltend gemachten Schaden angemessen erscheinen; die Klägerin ist zudem in ihrem Recht zum physischen Vertrieb betroffen.

Das pauschale Bestreiten des Vorbringen der Klägerin zu der Lizenzschadenshöhe im Schriftsatz des Beklagten vom 02.05.2017 greift nicht durch; es ist nicht zu erkennen, gegen welche – zudem durch Vorlage von Unterlagen gestützte – Behauptung der Klägerin sich der Beklagte wendet.

5.

Die Abmahnkosten sind nach § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. erstattungsfähig.

Soweit der Beklagte einwendet, die Abmahnung sei unbestimmt, da in ihr auf das gesamte Angebot der Klägerin verwiesen und das zu unterlassende Verhalten nicht hinreichend deutlich angezeigt seien, kann dem ebenso nicht gefolgt werden wie der Behauptung, von der Unterlassungserklärung sei das gesamte Repertoire der Klägerin umfasst. In der Abmahnung ist der Film [Name] ausdrücklich bezeichnet und allein dieser Film genannt (Anl. K4-3, Bl. 81 GA). Mit dem Abmahnschreiben wurde der Ermittlungsdatensatz übermittelt und die vorgeschlagene Unterlassungserklärung – die der Beklagte in vergleichbarer Form auch abgab – bezog sich ebenfalls allein auf den Film [Name]. Dass bei dem Beklagten Unklarheit bezüglich des verwendeten Filesharing-Clients bestand oder er sich diesbezüglich erfolglos bei der Klägerin erkundigte, hat der Beklagte nicht vorgetragen, so dass auch das Fehlen der an sich notwendigen Bezeichnung der Filesharingsoftware nicht gegen die Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten spricht.

Der zugrunde gelegte Gegenstandswert (10.000,00 EUR) für die lediglich in Höhe einer 1,0-Gebühr geltend gemachten Abmahnkosten bzw. den mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruch ist unter Berücksichtigung aller in die Betrachtung einzubeziehenden Umstände (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 272/14, beck online; BGH, Beschluss vom 23.01.2017, I ZR 265/15, beck online) angemessen. Zu berücksichtigen waren insbesondere die nahezu einstündige Dauer der Rechtsverletzung, die Aktualität und der Einspielerfolg des zugänglich gemachten Spielfilms (einen Betrag von 10.000,00 EUR als Untergrenze für einen Spielfilm nennend: BGH a.a.O.). Dass es sich bei diesem um ein „Spartenwerk“ handelt, ist von dem Beklagten nicht näher substantiiert worden und nach dem nicht konkret angegriffenen Einspielerfolg in EUR auch nicht naheliegend. Die Begrenzung nach § 97a Abs. 2 UrhG a.F. greift im Fall des Filesharings wegen der exponentiellen Verbreitungsmöglichkeit nicht.

6.
Die Zinsansprüche auf die geltend gemachten Forderungen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB.

III.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Trotz des teilweise neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz war eine Kostenquotelung nach § 97 Abs. 2 ZPO nicht veranlasst, da das Amtsgericht die Klägerin nach der dort vertretenen Auffassung konsequent nicht auf die Notwendigkeit weitergehenden Vortrags hingewiesen hat.

Eine Quotelung der Kosten für die Berufungsinstanz ist auch nicht durch die Klageerwiderung veranlasst. In dieser hat der Beklagte gerügt, die Klägerin habe nicht dazu vorgetragen, inwieweit sie ihrerseits Dritten Vertriebsrechte eingeräumt habe und lediglich anteilig Schadensersatz verlangen könne. Daran ist zutreffend, dass die Klägerin nicht einzelfallbezogen zu den Vereinbarungen mit den Händlern und Online-Portalen bezüglich der diesen eingeräumten Lizenzen zum Vertrieb des Films vorgetragen hat, insbesondere nicht zu den insoweit vereinbarten Stück- bzw. Volumenpreisen.

Dass die Klage gleichwohl in der Berufungsinstanz Erfolg hat, beruht aber nicht auf einer Nachbesserung des Vortrags in diesem Punkt. Vielmehr hat die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz und auf erteilten Hinweis des Gerichts hin ausreichend einzelfallbezogen zu dem Abruf- bzw. Kaufpreis des Films, den Produktionskosten, dem Einspielergebnis und der Aktualität des Films zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung vorgetragen. Anhand dieser Werte war dann ausgehend von den Darlegungen zu der üblichen prozentualen Höhe der Beteiligung in der Gesamtschau die Beurteilung der Angemessenheit des geltend gemachten Schadensersatzes sowie die sachgerechte Bestimmung des mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsinteresses möglich.

2.

Die Vollstreckungsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10 ZPO, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Streitwert (Berufung): 1.106,00 EUR.

[Name]

[Name]

[Name]

Ausgefertigt
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (…)

 

 

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LG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2017, Az. 12 S 91/15

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