.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Erneuter Sieg für Mandanten beim BGH: Kein Beweisverwertungsverbot bei Auskunft durch Reseller

23:18 Uhr

 

Hamburg/ Karlsruhe, 13.07.2017 (eig./PM). Der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute mit der Frage befasst, ob im Falle der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing die dem Rechtsinhaber erteilte Auskunft des von dem Netzbetreiber verschiedenen Endkundenanbieters im Prozess gegen den Anschlussinhaber einem Beweisverwertungsverbot unterliegt, wenn lediglich für die Auskunft des Netzbetreibers, nicht aber für die Auskunft des Endkundenanbieters eine richterliche Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG gegeben ist.

 

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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

 

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

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Bericht

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Die in den Vorinstanzen von der Kanzlei .rka Rechtsanwälte vertretene Klägerin machte geltend, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an einem Computerspiel [Name] zu sein. Hinsichtlich dieses Spieles waren Verletzungshandlungen mittels Filesharing vom Internetanschluss der Beklagten aus festgestellt worden. Die Beklagte unterhielt einen von der Firma X AG angebotenen, über das Telefonnetz der Deutschen Telekom AG betriebenen Festnetzanschluss. Die Klägerin hat nach einem unter Beteiligung der Deutschen Telekom AG als Netzbetreiberin durchgeführten Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG von dieser die Auskunft erhalten, welche Benutzerkennung im fraglichen Zeitraum den IP-Adressen zugeordnet war, die die Klägerin im Zusammenhang mit dem beanstandeten Filesharingvorgang ermittelt hat. Die Netzbetreiberin hat weiter darüber Auskunft erteilt, dass diese Benutzerkennung dem Endkundenanbieter X AG zugeteilt war. Von der am Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht beteiligten X AG hat die Klägerin sodann Auskunft über Namen und Anschrift der Beklagten erhalten, die der vom Netzbetreiber mitgeteilten Benutzerkennung zugeordnet waren. Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Zahlung von Abmahnkosten (859,80 EUR) und Schadensersatz (500,00 EUR). Das Amtsgericht Frankenthal hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Klägerin zu, Landgericht Frankenthal ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück verwiesen.

Für die Auskünfte der X-AG besteht nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs kein Beweisverwertungsverbot (Urt. v. 13.07.2017, I ZR 193/16 – Benutzerkennung). Dem Richtervorbehalt des § 109 Abs. 9 Satz 1 UrhG unterliegt in der Konstellation des Streitfalls allein die unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgende Auskunft des Netzbetreibers darüber, welcher Benutzerkennung die ermittelten dynamischen IP-Adressen im maßgeblichen Zeitpunkt zugeordnet waren und auf welchen Endkundenanbieter die Benutzerkennung entfiel. Für die Auskunft des Netzbetreibers lag eine richterliche Gestattung vor. Die Auskunft des Endkundenanbieters über Namen und Anschrift der der Benutzerkennung zugeordneten Person erfolgt hingegen nicht unter Verwendung von Verkehrsdaten sondern von Bestandsdaten. Eines weiteren Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG unter Beteiligung des Endkundenanbieters bedurfte es daher nicht. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht nun die bisher fehlenden Feststellungen zur behaupteten Verletzungshandlung nachzuholen haben.

„Wir freuen uns, dass wir den Sonderweg der Gerichte in Rheinland-Pfalz durch den Gang zum Bundesgerichtshof für unsere Mandantin beenden konnten“, erklärt Rechtsanwalt Nikolai Klute von der Kanzlei .rka Rechtsanwälte, „denn dort hatte sich die Auffassung festgesetzt, dass ein vom Netzbetreiber verschiedener Endkundenanbieter ebenfalls ein Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG durchlaufen müsse, was wir seit jeher für falsch gehalten haben. Bestandsdaten sind eben keine Verkehrsdaten und nur für letztere gilt der Richtervorbehalt nach § 101 Abs. 9 UrhG.“

Soweit mit der Klage anteilige Kosten des Auskunftsverfahrens geltend gemacht wurden (siehe dazu die Pressemeldung von .rka Rechtsanwälte vom 04.07.2017), hat die Klägerin die Revision in Höhe von rund EUR 20,00 zurück genommen, nachdem der Bundesgerichtshof in der mündlichen Verhandlung am 13.07.2017 klar gestellt hat, dass diese Kosten allein im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen sind BGH, Beschl. v. 26.04.2017, I ZB 41/16.

Zur Klärung weiterer Fragen des Verfahrens, z.B. zur Haftung der Anschlussinhaberin und zur Nichterfüllung sekundärer Darlegungslasten (dazu: BGH Urt. v. 30.03.2017, I ZR 19/16 – LOUD) konnte der BGH keine Stellung nehmen und hat den Rechtsstreit daher an das Landgericht zur weiteren Klärung zurück verwiesen.

 

 

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BGH, Urteil vom 13. Juli 2017, I ZR 193/16 – Benutzerkennung

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