Landgericht München, Urteil vom 13.01.2016, Az. 21 S 1401/15: Das Landgericht München I hebt Vorinstanz in Tauschbörsenverfahren auf – Anschlussinhaber beharren auf gerichtlicher Klärung und müssen nach Unterliegen auch Sachverständigenkosten in Höhe von ca. 12.000,00 EUR zahlen

15:56 Uhr

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Bericht

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Autor

Rechtsanwalt Jung-Hun Kim

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Gegenstand des Berufungsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Hörbuchaufnahmen

Im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem Amtsgericht München hatten die beiden beklagten Anschlussinhaber, ein Ehepaar, lediglich ihre eigene Täterschaft bestritten und darauf verwiesen, dass ihre beiden Kinder ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Sämtliche Rechner des Haushalts seien auf das illegal zum Download angebotene Hörbuch hin durchsucht worden.

Da die Beklagten hierbei angeblich nicht fündig wurden und in Bezug auf ihre Kinder ausschließlich entlastende Umstände vortragen konnten, wurde in erster Linie die fehlerfreie Ermittlung der Rechtsverletzung sowie die korrekte Zuordnung der ermittelten IP-Adresse zum eigenen Internetanschluss bestritten.

Vor diesem Hintergrund beauftragte das Gericht zwei unabhängige und vereidigte Sachverständige mit der gutachterlichen Überprüfung der streitigen Beweisfragen. Der Auslagenvorschuss für die beiden Gutachten belief sich dabei auf insgesamt 15.000,00 EUR.

Die Sachverständigen bestätigten in ihren Gutachten sowohl die Fehlerfreiheit der Ermittlungen als auch die korrekte Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss der Beklagten.

Die Beklagten behaupteten nunmehr, dass ihre Kinder zur maßgeblichen Zeit vermutlich zu Hause gewesen seien. Aufgrund der von den Sachverständigen erwiesenen Rechtsverletzung könne nun nicht mehr ausgeschlossen werden, dass die Kinder die Rechtsverletzung begangen hätten. Konkrete Anhaltspunkte für die Täterschaft eines der Kinder konnten die Beklagten jedoch nicht aufzeigen.

Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht München I wurde der Klage nunmehr in vollem Umfang stattgegeben.

Im Rahmen seiner Entscheidungsgründe hat das Landgericht ausgeführt, dass ein Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nicht durch bloße Spekulationen nachkommen kann. Vielmehr seien konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die auch tatsächlich für die Täterschaft eines bestimmten Dritten sprechen würden. Dies sei vorliegend jedoch gerade nicht der Fall gewesen. Die bloße Denkmöglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs sei insoweit unerheblich:

„Mit diesem Vortrag sind die Beklagten ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Der Sachvortrag der Beklagten ist unplausibel, weil er darauf abzielt, dass weder die Beklagten oder ihre Kinder noch sonst Dritte für die Rechtsverletzung verantwortlich seien. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen. […] Soweit die Beklagten zuletzt vortragen, sie konnten nicht ausschließen, dass eines ihrer Kinder die Rechtsverletzung begangen habe, handelt es sich um eine reine Spekulation ohne Tatsachenvortrag. Die Beklagten haben jedoch im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast Tatsachen dazu vorzutragen, wer als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt. Nachdem die Beklagten – wie dargelegt – umfangreich Tatsachen vorgetragen haben, dass weder die Beklagten noch ihre Kinder für die Rechtsverletzung verantwortlich seien, ist es insoweit nicht ausreichend – dem übrigen Sachvortrag entgegenstehend – rein spekulativ vorzutragen, dass trotzdem nicht ausgeschlossen werden könne, dass dennoch eines der Kinder die Rechtsverletzung begangen habe. Die Beklagten sind daher bei Anlegung eines nach Auffassung der Kammer gebotenen strengen Maßstabs an den Detailgrad und die Plausibilität des Sachvortrags ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.“

In der Folge verurteilte das Landgericht die Beklagten gesamtschuldnerisch zum Ersatz des entstandenen Schadens, zur Erstattung der Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten, also auch der Kosten für die eingeholten Sachverständigengutachten in Gesamthöhe von ca. 14.000,00 EUR.

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