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Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der verklagte Anschlussinhaber wurde 2013 wegen des rechtswidrigen Angebots eines Filmwerks in einer Tauschbörse abgemahnt. Nachdem er außergerichtlich jegliche Erfüllung der Ansprüche verweigerte, erwirkte die Klägerin gegen ihn einen Vollstreckungsbescheid, gegen den der Beklagte Einspruch einlegte. Nachdem die daraufhin geführten Vergleichsgespräche scheiterten, begründete die Klägerin nunmehr ihre Ansprüche beim Amtsgericht Leipzig.
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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte
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Bericht
Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2017/09/AG_Leipzig_102_C_221_17.pdf
Autor
Rechtsanwalt Thorsten Nagl, LL.M.
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Der Beklagte verteidigte sich im Rahmen des Gerichtsverfahrens damit, er habe ein kleines Geschäft betrieben, in welchem er zwei IT-Studenten beschäftigte. Jedenfalls einer dieser Studenten habe eine Tauschbörsensoftware auf seinem Laptop installiert gehabt, so dass dieser als Täter in Betracht komme. Auf Nachfrage sei die Rechtsverletzung jedoch nicht zugestanden worden.
Das Amtsgericht Leipzig erachtete das Vorbringen des Beklagten zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast als nicht ausreichend und gab der Klage vollumfänglich statt.
Nach Ansicht des Gerichts habe der Beklagte „lediglich pauschal die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen haben könnte“. Dies insbesondere, da er keine eigenen Wahrnehmungen hierzu habe darlegen können und – mit Ausnahme einer bloßen Nachfrage – keine ausreichende Nachforschungen angestellt habe. Zudem habe der Beklagte „auch nicht zu seiner eigenen Internetnutzung und zu den im Haushalt bestehenden Verhältnissen im Hinblick auf die Internetnutzung vorgetragen“. Ein solcher Vortrag sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch erforderlich gewesen.
Vor diesem Hintergrund sei von der eigenen Täterschaft des Beklagten auszugehen.
Letztlich ging das Amtsgericht Leipzig auch zutreffend davon aus, dass ein lizenzanaloger Schadensersatz jedenfalls in Höhe von 1.000,00 EUR angemessen ist. „Auf der Hand liegend ist dabei […], dass bereits beim einmaligen Verkauf einer solchen Lizenz und der sich daran anschließenden rechtmäßigen Verbreitung eines Filmes über das Internet, Verkaufsmöglichkeiten des entsprechenden Datenträgers gleichen Inhaltes nahezu ausgeschlossen wären.“
Der Vollstreckungsbescheid wurde daher vollumfänglich aufrechterhalten. Neben den außergerichtlichen Kosten für die Abmahnung sowie dem Lizenzschaden hat der Beklagte auch die gesamten Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen.
AG Leipzig, Urteil vom 17.05.2017, Az. 102 C 221/17
(…) – Ausfertigung –
Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 102 C 221/17
Verkündet am: 17.05.2017
[Name], Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
[Name],
– Klägerin –Prozessbevollmächtigte: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,
gegen
[Name], 04279 Leipzig,
– Beklagter –Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 04105 Leipzig,
wegen Urheberrecht
hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2017 am 17.05.2017
für Recht erkannt:
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 15.12.2016 (Az: wird aufrechterhalten.
2. Die beklagte Partei trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die beklagte Partei kann die Vollstreckung abwenden durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.107,50 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Am [Datum] wurde der Film [Name] über einen Internetanschluss über ein Filesharing System mittels eines Computerprogrammes jedem Teilnehmer an den so genannten Tauschbörsensystem über das Internet kostenlos angeboten in der Form, dass Dritte den Film als Datei im Internet herunterladen und sich abspeichern konnten. Somit wurde der Film weltweit öffentlich zugänglich gemacht. Die von der Klägerin veranlassten Ermittlungen über den Inhaber dieses Internetanschlusses ergaben, dass dieser dem Beklagten zuzuordnen sei. Einen gleichartigen Verstoß hat die Klägerin für den gleichen Tag, [Datum], ermittelt.
Mit Abmahnschreiben vom [Datum] wurde der Beklagte aufgefordert die Rechtsverletzung des öffentlichen Angebotes zum kostenlosen Zugriff auf diese Filmdatei zu unterlassen. Das öffentliche Angebot von Filmdateien über Filesharing-Systeme setzt das Vorhandensein eines entsprechenden Computerprogrammes auf dem Computer des jeweiligen Anbieters voraus.
Der Beklagte hat die Unterlassungserklärung nicht abgegeben.
Mögliche, sich im Haushalt des Beklagten zum Tatzeitpunkt aufhaltende Personen, die gegebenenfalls Nutzer des Internetanschlusses gewesen sein könnten, haben auf Nachfragen des Beklagten bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Der Internetanschluss des Beklagten war zum fraglichen Zeitpunkt bei der Internetnutzung über WLAN gegen unberechtigten Zugriff durch Dritte von Außen ausreichend gesichert.
Das Gericht hat mit Verfügung vom 10.02.2017, der Klägerin zugestellt am 13.02.2017, die Klägerin zur Anspruchsbegründung binnen 2 Wochen aufgefordert. Die Anspruchsbegründung ging bei Gericht ein am 27.02.2017. Mit Verfügung vom 01.03.2017, dem Beklagten zugestellt zusammen mit der Anspruchsbegründung am 08.03.2017, wurde der Beklagte aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung hierauf schriftlich zu erwidern. Entsprechende Belehrungen über die Folgen der Fristversäumung sind erfolgt. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 22.03.2017 erklärt, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen und auf die Klage innerhalb der gesetzten Frist zu erwidern. Mit Schreiben vom 04.04.2017 hat der Beklagte die Fristverlängerung zur Klageerwiderung bis 19.04.2017 beantragt. Der Antrag wurde durch das Gericht zurückgewiesen mit Schreiben vom 11.04.2017. Die Klageerwiderung des Beklagten ging per Fax bei Gericht ein am 12.04.2017. Termin zur mündlichen Verhandlung war am 13.04.2017, bereits bestimmt mit o.g. Verfügung vom 10.02.2017.
Die Klägerin trägt vor,
die von ihr veranlassten Ermittlungen über die Personen des Anschlussinhabers des Internetanschlusses über welchen die Rechtsverletzungen begangen wurden, seien zutreffend. Die Rechtsverletzung sei damit über den Internetanschluss des Beklagten begangen worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beklagte diejenige Person gewesen ist, die den Film zum Herunterladen für Jedermann auf seinem Computer bereitgestellt hat. Eine Tatbegehung durch weitere auch im Haushalt des Beklagten lebende Personen wird bestritten.Dem Abmahnschreiben der Klägerin war ein Streitwert von 1000,00 EUR zu Grunde zu legen. Der Klägerin sei darüber hinaus ein Schaden von bis zu 1000,00 EUR dadurch entstanden, dass das Filmwerk weltweit zugänglich gemacht und angeboten worden ist. Die Klägerin sei Inhaberin sämtlicher Verwertungsrechte für das Filmwerk auf dem Gebiet Deutschlands.
Das Amtsgericht Coburg hat am 15.12.2016 einen Vollstreckungsbescheid erlassen mit dem Inhalt einer Zahlungspflicht des Beklagten in Höhe von 1.107,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 06.05.2016 sowie einer weiteren Zahlungspflicht für vorgerichtliche Anwaltstätigkeit in Höhe von 107,50 EUR. Der Beklagte hatte darüber hinaus die Kosten des Mahnverfahrens zu tragen.
Die Klägerin beantragt,
den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg aufrechtzuerhalten.Der Beklagte beantragt.
den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.Der Beklagte trägt hierzu mit dem am 12.04.2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vor.
Der Beklagte habe die rechtswidrige Handlung nicht begangen. Die Täterschaft des Beklagten wird bestritten. Dieser betreibe kein Filesharing. Zum fraglichen Zeitpunkt hätten sich weitere zwei volljährige Personen im Haushalt des Beklagten aufgehalten. Der Beklagte betreibe zugleich ein kleines Gewerbe mit Online-Handel. Hierzu seien die weiteren vor Ort befindlichen Personen für den Beklagten tätig gewesen. Diese hätten über eigene Laptops verfügt und den Internetanschluss des Beklagten auch zum behaupteten Tatzeitpunkt nutzen können. Da diese Personen keine feste Unterkunft gehabt hätten, hätten diese auch beim Beklagten gewohnt. Der Beklagte habe Kenntnis davon, dass eine dieser Personen auf dem von ihm genutzten Computer auch über ein Internettauschbörsen Programm verfüge. Ob dieser jedoch die Rechtsverletzung begangen habe, sei unbekannt.
Die Aktivlegitimation der Klägerin wird bestritten sowie die Forderungshöhe.
Eine Überwachungspflicht der volljährigen Internetnutzer durch den Beklagten bestehe nicht.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gemäß § 97 Urheberrechtsgesetz i.V.m. § 823 BGB sowie §§ 19a, 16 und 85 Urheberrechtsgesetz ein Schadensersatzanspruch in der im Tenor genannten Höhe zu für die ungenehmigte und öffentliche Verbreitung eine urheberrechtlich geschützten Filmes, dessen Rechteinhaber die Klägerin ist. Dies ist hinreichend nachgewiesen durch Anlage K1.
Die Beklagte war auch als Anschlussinhaber des Internetanschlusses anzusehen, über den die Rechtsverletzung erfolgt ist. Dies ergibt sich zum einen aus den vorgelegten Anlagen K2-K3. Zum anderen hat der Beklagte die Richtigkeit und die Zuverlässigkeit entsprechender Ermittlungen nicht plausibel bestritten.
Vielmehr geht das Gericht somit davon aus, dass andere Personen den Urheberrechtsverstoß nicht begangen haben sondern vielmehr der Beklagte selbst. Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den Entscheidungen vom 12.05.2010 („Sommer unseres Lebens“) sowie vom 15.11.2012 („Morpheus“) sowie vom 08.01.2014 („BearShare“), vom 12.05.2016 („Everytime we touch“), vom 11.06.2016 („Tauschbörse 1-3″), vom 06.10.16 (Afterlife“) und vom 30.03.17 („Loud“) ist davon auszugehen, dass der Beklagte als Anschlussinhaber die sekundäre Darlegungslast trägt. Dieser entspricht er dadurch, dass er im Rahmen des Zumutbaren auch Nachforschungen anstellt und einen alternativen Geschehensablauf wahrscheinlich erscheinen lässt, aus dem sich ergibt, dass allein ein anderer die Rechtsverletzung begangen haben könnte.
Nach der herrschenden Rechtsprechung besteht eine widerlegliche Vermutung zu Gunsten der Klägerin, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, der der jeweilige Internetanschluss auch zum Tatzeitpunkt zuzuordnen war (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2010, I ZR 121/08). Der Beklagte hat daher die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes darzulegen, der von den o.g. Erfahrungssatz der Lebenserfahrung abweicht. Der Sachvortrag der bloßen und theoretischen Zugriffsmöglichkeit Dritter auf den genannten Internetanschluss reicht hierzu nicht aus. Vielmehr ist ein konkreter Sachvortrag, sowohl bezogen auf die genannten Tatzeitpunkte als auch bezogen auf das allgemeine Benutzerverhalten, erforderlich.
Dies ergibt sich insbesondere auch aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 11.06.2015 (I ZR 75/14). Hiernach genügt der Inhaber eines Internetanschlusses sei der sekundären Darlegungslast dann nicht, wenn er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von den in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet. Vielmehr sind konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen, die auf einen abweichenden Geschehensablauf in Form der Alleintäterschaft eines Dritten deuten. Die ausschließlich theoretische Möglichkeit, dass die Rechtsverletzung nicht durch den Beklagten, sondern auch durch eine andere Person erfolgt sein könnte, reicht nicht aus, um die den Regeln des Anscheinsbeweises folgende tatsächliche Vermutung zu erschüttern.
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte auch bei Berücksichtigung seines Sachvortrages lediglich pauschal die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Eigene Wahrnehmungen hat der Beklagte hierzu nicht. Entsprechende Nachforschungen wurden bis auf die Nachfrage beim Betreffenden nicht angestellt. Der Sachvortrag des Beklagten erweist sich darüber hinaus unter Berücksichtigung des Sachvortrages der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 03.05.2017, bezüglich dem der Klägerin eine Schriftsatzfrist eingeräumt war, als widersprüchlich. Dies betrifft die vorgebliche gewerbliche Tätigkeit des Beklagten, die als Grund für den Aufenthalt weiterer Personen im Haushalt diene und für die jedoch kein konkretes Beweisangebot erfolgt ist, als auch der Umstand, dass dem Beklagten die Nutzung von Filesharing-Programmen durch eine der Personen bekannt gewesen sei. Insofern nicht plausibel ist dann, aus welchem Grund der Beklagte weder ein Hinweis noch eine Überwachungspflicht für die Internetnutzung durch diese Person treffe, wenn ihm ein solcher Umstand bekannt ist. Da offenbar keine Hinweise in Bezug auf die Internetnutzung und auch keine entsprechenden Überwachungen in Bezug auf mögliche Haushaltsmitglieder erfolgt ist, würde der Beklagte in diesem Fall bereits nach seinem eigenen Sachvortrag als Störer haften, da ihm die illegale Tauschbörsennutzung bereits bekannt war.
Im vorliegenden Fall war hierbei außerdem der Sachvortrag aus der Klageerwiderung vom 12.04.2017 auf die Rüge der Klägerin wegen Verspätung nicht zu berücksichtigen. Der Beklagte hat nicht innerhalb der gerichtlich gesetzten Fristen vollumfänglich zur Sache vorgetragen, so dass sein Sachvortrag gern. § 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen war. Die Klägerin hat die Verspätung gerügt und den Sachvortrag bestritten. Die Zulassung des Sachvortrages würde unter Umständen eine weitere Beweisaufnahme erforderlich machen und somit die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Gründe für den verspäteten Sachvortrag worden nicht vorgetragen. Der Sachvortrag erfolgte auch nicht innerhalb der Frist gem. § 132 ZPO. In somit war von einer Verspätung auszugehen, so dass dieser Sachvortrag nicht berücksichtigungsfähig ist.
Darüber hinaus war dieser Sachvortrag aber auch nicht hinreichend substantiiert. Der Beklagte hat zwar vorgetragen, dass eine weitere Person den Rechtsverstoß begangen haben könnte. Der Sachvortrag erfolgt jedoch bewusst wenig konkret und insbesondere ohne Beweisangebot der betreffenden Person. Inwiefern die angebotenen Zeugen Angaben zu diesem Sachverhalt machen können, bleibt unklar.
Entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Beklagte auch nicht zu seiner eigenen Internetnutzung und zu den im Haushalt bestehenden Verhältnisse im Hinblick auf die Internetnutzung vorgetragen. In der Klageerwiderung vom 12.04.2017 findet sich hierzu nichts. Der Beklagte hat lediglich pauschal vorgetragen von Internettauschbörsen keine Kenntnis zu haben und diese nicht zu nutzen. Hingegen sind weder vorgetragen wie der Beklagte selbst seinen Computer oder das Internet nutzt, noch worden konkrete Angaben zum fraglichen Zeitpunkt gemacht. Dies dürfte dem Beklagten jedoch möglich gewesen sein, da die Abmahnung nur 2 Wochen nach dem Tattag bei ihm eingetroffen ist. Weitere Angaben zum Internetanschluss und ob eine Nutzung per Kabel oder kabellos erfolgt worden ebenfalls nicht gemacht.
Hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen hat der Beklagte seine Täterschaft damit nicht hinreichend bestritten.
Der Sachvortrag der Beklagten war somit insgesamt nicht hinreichend substantiiert. Die mündliche Verhandlung führte zu keinem anderen Ergebnis.
Andere Täter, die die Rechtsverletzung begangen haben könnten, hat der Beklagte nur pauschal benannt ohne weiteren Sachvortrag hierzu.
Die Angaben des Beklagten insgesamt inhaltlich nicht ausreichend und damit wenig glaubwürdig.
Die rein theoretische Möglichkeit der Rechtsverletzung durch weitere Personen genügt der sekundären Darlegungslast der Beklagten nicht. Der Beklagte muss dabei die Vorgänge im Bezug auf die Internetnutzung in seinem Haushalt schildern, die die Klägerin nicht kennen und auch nicht ermitteln kann. Ohne konkreten Sachvortrag wäre anderenfalls die Durchsetzung von Ansprüchen eines Urhebers grundsätzlich ausgeschlossen, sobald sich im Haushalt mehrere Personen befinden oder der Anschlussinhaber lediglich pauschal auf die Nutzungsmöglichkeit anderer Personen verweisen kann, ggf. durch unberechtigten Zugriff Dritter (vgl. zuletzt LG Leipzig, Beschluss vom 23.03.2015, Az. 05 S 591/14).
Seitens des Beklagten ist somit kein einzelfallbezogener Sachvortrag zur Rechtsverletzung in allen Fällen erfolgt. Der Sachvortrag, dass eine Rechtsverletzung durch andere Personen als den Beklagten möglich ist, wird nicht dadurch erfüllt, dass lediglich die vage und theoretische Möglichkeit von dem Beklagten vorgetragen wird. Konkrete Umstände, die eine Rechtsverletzung durch eine andere Person, als den Beklagte wahrscheinlich erscheinen lassen, ist dabei nicht erfolgt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.08.2013, Az. 6 U 10/13).
Dies ergibt sich auch aus der aktuellen Rechtsprechung der örtlich zuständigen Berufungskammer (vgl. Urteil vom 05.06.2014, Az. 05 S 620/13).
Aus der Vermutung zu Lasten des Beklagten für seine Täterschaft ergibt sich somit die Beweislast für den Beklagten, Tatsachen nachzuweisen, die einen anderen Geschehensablauf plausibel erscheinen lassen. Der Anscheinsbeweis wird dabei durch den Nachweis von Tatsachen entkräftet aus denen sich ein anderer Sachablauf ergibt. Der Beklagte ist dabei nicht verpflichtet, im Rahmen eigener Nachforschungen den Täter der Urheberrechtsverletzung zu ermitteln oder entsprechende Nachweise für eine Täterschaft eines Dritten anzubieten. Der Beklagte ist jedoch gehalten, den von ihm selbst vorgetragenen Sachverhalt nachzuweisen, aus dem sich ergäbe, dass allein ein Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte. Allein aus der theoretischen Nutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses, noch dazu ohne Bezug zum konkreten Tatzeitpunkt, ergibt sich nicht die ernsthafte Möglichkeit, dass andere Personen als der Beklagte für die Rechtsverletzung in Betracht kommen.
Eine Beweisaufnahme hatte jedoch aus den o.g. Gründen sowie wegen Verspätung der Beweisangebote nicht zu erfolgen.
Die Klage ist somit dem Grunde nach, aber auch der Höhe nach begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Kostenersatz der vorgerichtlichen Abmahnung zu. Als Gegenstandswert der Abmahnung war ein Streitwert in Höhe von 1000,00 EUR anzunehmen gem. § 97 III UrhG zzgl. der Schadensersatzforderung von vorgerichtlich 600,00 EUR, zus.1.600,00 EUR.
Der Klägern steht darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch zu, den die Klägerin im Wege der Lizenzanalogie ermittelt hat und danach steht der Klägerin ein solcher Schadensersatzanspruch zu in der Höhe eines Betrages, den die Klägerin bei redlichem Erwerb der Nutzungslizenz vom Urheberrechtsverletzer erhalten hätte.
Im vorliegenden Fall vertreibt die Klägerin keine Nutzungslizenzen zur Bereitstellung vollständiger Filme über das Internet zu kostenlosen Download für Jedermann. Auf der Hand liegend ist dabei aber, dass bereits beim einmaligen Verkauf einer solchen Lizenz und der sich daran anschließenden rechtmäßigen Verbreitung eines Filmes über das Internet, Verkaufsmöglichkeiten des entsprechenden Datenträgers gleichen Inhaltes nahezu ausgeschlossen wären.
Unter Berücksichtigung dessen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für eine unbegrenzte weltweite und kostenlose Downloadmöglichkeit für einen vollständigen Film vereinbart hätten, ist gem. § 287 ZPO davon auszugehen, dass dieser Betrag nahezu den gesamten finanziellen Erfolg der Produktion erreichen müsste, so dass der von der Klägerin angenommene Schadensbetrag von 1000,00 EUR Euro angemessen ist. Das Gericht hat somit im Wege der Lizenzanalogie die Schadenshöhe auf 1000,00 EUR geschätzt (vgl. LG Leipzig, a.a.O.).
Aus dem Streitwert in Höhe von 1000,00 EUR besteht ein Anspruch auf Abmahnkosten in Höhe von 215,00 EUR. Der Klägerin steht ein weiterer Anspruch zu auf Schadensersatz in Form gesetzlicher Zinsen ab dem unstreitigen Verzugseintritt sowie vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ,die unstreitig waren.
Nebenentscheidung:
§§ 708 Nr. 11,711, und 91 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrungen:
1. Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen.
Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Signaturgesetzes beim
Landgericht Leipzig,
Harkortstraße 9,
04107 Leipzigeingegangen sein.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die,Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,:enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber dem Landgericht Leipzig zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Leipzig durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
2. Soweit in diesem Urteil der Streitwert festgesetzt wurde, ist gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde für jede Partei, die durch diesen Beschluss in ihren Rechten benachteiligt ist, zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt.
Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim
Amtsgericht Leipzig,
Bernhard-Göring-Straße 64,
04275 Leipzigeinzulegen.
Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Leipzig eingeht. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden. Eine bloße E-Mail genügt hierfür nicht. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist, sowie die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.
Beschwerdefrist: Die Beschwerde muss binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsache oder deren anderweitiger Erledigung bei dem Amtsgericht Leipzig eingejangen sein. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, muss sie innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.[Name]
Richter am Amtsgericht (…)
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AG Leipzig, Urteil vom 17.05.2017, Az. 102 C 221/17
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