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Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Nachdem die verletzte Rechteinhaberin ihre Ansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung im Wege des Filesharings vorgerichtlich nicht durchsetzen konnte, war sie zur Klageerhebung gezwungen.
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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte
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Bericht
Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2017/11/AG_Bochum_65_C_354_16.pdf
Autorin:
Rechtsanwältin Sandrine Schwertler
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Die beklagte Anschlussinhaberin hatte hierauf ihre eigene Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung bestritten und zunächst darauf verwiesen, dass sich ein Dritter unberechtigt Zugriff auf ihren Internetanschluss verschafft habe. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits stellte sie ergänzend darauf ab, dass auch ihr Lebensgefährte oder ihr minderjähriger Sohn Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten und die Rechtsverletzung begangen haben könnten.
Diesen Vortrag erachtete das Gericht nicht als ausreichend. Insbesondere der von der Beklagten pauschal vorgetragene unberechtigte Fremdzugriff führe nicht dazu, dass das Gericht eine Haftung der Beklagten ablehnen würde:
„Anhaltspunkte dafür, dass Dritte sich unberechtigt Zugang zum ordnungsgemäß abgesicherten W-LAN-Netz der Beklagten verschafft oder dass Dritte die IP-Adresse der Beklagten „gekapert“ haben könnten, sind nicht vorgetragen. Die rein pauschale Möglichkeit entkräftet die bestehende Vermutung nicht.“
Zudem erachtete das Gericht auch den Vortrag hinsichtlich der möglichen Täterschaft der Familienmitglieder der Beklagten als nicht ausreichend und überdies widersprüchlich:
„Das Vorbringen der Beklagten ist insoweit zudem widersprüchlich. Eine Täterschaft des Lebensgefährten hatte die Beklagte in der Klageerwiderung vom [Datum] zunächst ausgeschlossen. Erst im Laufe des Rechtsstreits und nach Hinweis des Gerichts, dass eine Täterschaft unbekannter Dritte höchst unwahrscheinlich sei, hat die Beklagte mit Schreiben vom [Datum] erst für möglich gehalten, dass ihr Lebensgefährte die Dateien heruntergeladen und angeboten habe. Konkrete Tatsachen sind insoweit jedoch nicht vorgetragen worden.
Jedenfalls ist nicht dargelegt, ob die Beklagte konkret bei ihrem Lebensgefährten bezüglich der Rechtsverletzung nachgefragt und welche Auskunft sie erhalten hatte. Damit begründet der Vortrag der Beklagten letztlich nur die theoretische Zugriffsmöglichkeit ihres Sohnes und ihres Lebensgefährten, ohne dass Tatsachen vorgetragen werden, aus denen ernsthaft auf eine Täterschaft der beiden Personen geschlossen werden kann. Dieser Vortrag genügt im Rahmen der sekundären Darlegungslast jedoch nicht.“
Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte daher vollumfänglich zur Zahlung von Schadensersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme der gesamten Kosten des Rechtsstreits.
Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung zum Landgericht Bochum eingelegt.
AG Bochum, Urteil vom 22.08.2017, Az. 65 C 354/16
(…) – Beglaubigte Abschrift –
Verkündet am 22.08.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Amtsgericht Bochum
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
[Name],
Klägerin,Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,
gegen
[Name], 44149 Dortmund,
Beklagte,Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 55127 Mainz,
hat das Amtsgericht Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 22.08.2017 durch den Richter am Amtsgericht [Name]
für Recht erkannt:
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 11.08.2016 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR wegen des unerlaubten Anbietens zum Download des Films [Name] zwischen dem 01.05 und dem [Datum] über den Internetanschluss der Beklagten in einer sog. Tauschbörse.
Die Klägerin trägt vor, sie habe aufgrund des Vertrages vom [Datum] in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung vom [Datum] von der Produktionsfirma des streitgegenständlichen Films, der [Name], die exklusiven Nutzungs- und Verwertungsrechte erworben. Die Klägerin habe die Rechtekette im Zusammenhang mit dem Erwerb der Auswertungsrechte überprüft und sich von der Lizenzgeberin garantieren lassen. Lediglich die Rechte für die DVD-Auswertung und die Kino-Auswertung habe sie an ihre einhundertprozentigen Töchter, die [Name] bzw. die [Name] vergeben. Sie selbst sei nach wie vor Inhaberin der exklusiven Online-Rechte. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus den Internetseiten der marktführenden Online-Portale maxdome und amazon prime, auf denen die Klägerin ausdrücklich als Rechteinhaberin genannt sei. Die von ihr beauftragte ipoque GmbH habe mit dem eingesetzten Computerprogramm PFS zweifelsfrei ermittelt, dass zwischen dem [Datum] und [Datum] zu drei unterschiedlichen Zeiten unter drei unterschiedlichen IP-Adressen der streitgegenständliche Film im Internet zum Download angeboten worden sei. Die IP-Adressen seien jeweils im Anschluss der Beklagten zugeordnet gewesen. Insoweit sei sie als Täterin für die Rechtsverletzung verantwortlich und zum Schadensersatz sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten in geltend gemachter Höhe verpflichtet.
Mit Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 11.08.2016 ist die Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin 1.106,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2015 zu zahlen. Hiergegen hat die Beklagte unter dem 30.08.2016 Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 01.08.2016 aufrechtzuerhalten.Die Beklagte beantragt,
den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin sowie die zutreffende Ermittlung der Rechtsverletzung. Darüber hinaus habe sie den streitgegenständlichen Film nicht in einer Tauschbörse zum Download angeboten. Möglicherweise habe sich ein Dritter unrechtmäßig Zugriff auf das ordnungsgemäß gesicherte WLAN-Netz verschafft oder aber für die Rechtsverletzung durch entsprechende Software die IP-Adresse der Beklagten vorgespiegelt. Weiter kämen als Täter der Rechtsverletzung ihr Lebensgefährte sowie der zum damaligen Zeitpunkt 13-jährige Sohn [Name] als Täter in Betracht. Zum damaligen Zeitpunkt sei nur 1 Computer im Haushalt vorhanden gewesen, der überwiegend bzw. fast ausschließlich von dem Lebensgefährten und dem Sohn der Beklagten genutzt worden sei. Für deren Verhalten hafte die Beklagte nicht, zumal der Sohn zum damaligen Zeitpunkt ausreichend belehrt worden sei, dass er aus dem Internet keinerlei Filme oder Musik herunterladen dürfe.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 11.08.2016 ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt. Er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten gem. §§ 97, 97a UrhG wegen des unerlaubten Anbietens zum Download des Films [Name] zwischen dem [Datum] und [Datum] über ihren Internetanschluss in einer sog. Tauschbörse Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR und Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR verlangen.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Klägerin hat im Einzelnen dargelegt, dass sie mit Vertrag vom [Datum] in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung vom [Datum] unmittelbar vor der Produktionsfirma die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte erworben habe. Lediglich die Rechte für die DVD- und Kinoauswertung habe sie an ihre Töchter vergeben. Nach wie vor sei sie Inhaberin der exklusiven Online-Rechte, Auf den Internetseiten der marktführenden Online-Portale ist insoweit auch die Klägerin als Rechteinhaberin aufgeführt. Insoweit spricht gem. § 10 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz eine Vermutung für die Rechteinhaberschaft der Klägerin. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Urteils des BGH vom 11.06.2015 (Tauschbörse I) reicht unter diesen Umständen das einfache Bestreiten der Beklagten der Aktivlegitimation der Klägerin nicht aus. Vielmehr ist aufgrund der vorgetragenen Indizien sowie der gesetzlichen Vermutung von der Aktlegitimation der Klägerin auszugehen.
Die Klägerin hat ermittelt, dass vom [Datum], [Uhrzeit] Uhr bis zum [Datum] um [Uhrzeit] Uhr sowie am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr über drei unterschiedliche IP-Adressen der streitgegenständliche Film in einer Tauschbörse zum Download angeboten worden ist. Alle drei Adressen waren nach Auskunft des Providers im Anschluss der Beklagten zugeordnet. Angesichts der ermittelten Mehrfachverletzung reicht das einfache Bestreiten der zutreffenden Ermittlung nicht aus. Grundsätzlich spricht zu Lasten des Anschlussinhabers eine Vermutung dafür, dass er für eine festgestellte Rechtsverletzung als Täter haftet. Eine tatsächliche Vermutung ist allerdings dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss nutzen konnten. Insoweit trifft den Inhaber des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegungslast.
Anhaltspunkte dafür, dass Dritte sich unberechtigt Zugang zum ordnungsgemäß abgesicherten WLAN-Netz der Beklagten verschafft oder dass Dritte die IP-Adresse der Beklagten „gekapert“ haben könnten, sind nicht vorgetragen. Die rein pauschale Möglichkeit entkräftet die bestehende Vermutung nicht.
Darüber hinaus kann nach dem Beklagtenvorbringen davon nicht ausgegangen werden, dass der zum streitgegenständlichen Zeitpunkt 13-jähriger Sohn oder der Lebensgefährte der Beklagten ernsthaft als Täter in der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Der sekundären Darlegungslast wird nämlich nicht genügt, wenn lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss behauptet wird, vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 (Tauschbörse III).
Die Beklagte hat vorgetragen, zum damaligen Zeitpunkt sei in ihrem Haushalt lediglich 1 Computer vorhanden gewesen, der fast ausschließlich von ihrem Lebensgefährten und von ihrem 13-jährigen Sohn benutzt worden sei. Sie selbst habe kein anderes internetfähiges Gerät besessen, jedenfalls keines mit dem man einen Film habe betrachten können. Wo genau der Computer aufgestellt war, wie der Zugang innerhalb der Familie geregelt war und welches konkretes Nutzungsverhalten der minderjährige Sohn an den Tag gelegt hat, wird von der Beklagten nicht konkret dargelegt. Die Klägerin hat drei Rechtsverletzungen über jeweils mehrere Stunden festgestellt. Inwieweit es dem Sohn tagsüber und auch nachts möglich gewesen sein soll, unbemerkt den Computer über so einen langen Zeitraum selbständig zu nutzen, ist nach dem Beklagtenvorbringen nicht nachvollziehbar. Auch bezüglich des Lebensgefährten wird ein konkretes Nutzungsverhalten zum damaligen Zeitpunkt nicht dargelegt. Das Vorbringen der Beklagten ist insoweit zudem widersprüchlich. Eine Täterschaft des Lebensgefährten hatte die Beklagte in der Klageerwiderung vom 03.11.2016 zunächst ausgeschlossen. Erst im Laufe des Rechtsstreits und nach Hinweis des Gerichts, dass eine Täterschafe unbekannter Dritter höchst unwahrscheinlich sei, hat die ‚Beklagte mit Schreiben vom 20.03.2017 erst für möglich gehalten, dass ihr Lebensgefährte die Dateien heruntergeladen und angeboten habe. Konkrete Tatsachen sind insoweit jedoch nicht vorgetragen worden. Jedenfalls ist nicht dargelegt, ob die Beklagte konkret bei ihrem Lebensgefährten bezüglich der Rechtsverletzung nachgefragt und welche Auskunft sie erhalten hatte.
Damit begründet der Vortrag der Beklagten letztlich nur die theoretische Zugriffsmöglichkeit ihres Sohnes und ihres Lebensgefährten, ohne dass Tatsachen vorgetragen werden, aus denen ernsthaft auf eine Täterschaft der beiden Personen geschlossen werden kann. Dieser Vortrag genügt im Rahmen der sekundären Darlegungslast jedoch nicht.
Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes und der Bedeutung des. streitgegenständlichen Films sowie des Ausmaßes der festgestellten Rechtsverletzung ist ein Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR angemessen und gerechtfertigt. Auch der Ansatz eines Gegenstandswertes in Höhe von 10.000,00 EUR für die vorgerichtlich Abmahntätigkeit ist nicht zu beanstanden. Dies gilt in gleichem Meile für den Ansatz einer 1,0 Geschäftsgebühr nach Nr.: 2300 VVRVG.
Der Zinsanspruch in gesetzlicher Höhe folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem
Landgericht Bochum,
Westring 8,
44787 Bochum,eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Amtsgericht Bochum,
Viktoriastr. 14,
44787 Bochum,schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift. des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden., so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
[Name]
Richter am Amtsgericht (…)
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AG Bochum, Urteil vom 22.08.2017, Az. 65 C 354/16
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