Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Leipzig verurteilt Anschlussinhaber antragsgemäß – Bloßes Bestreiten der eigenen Täterschaft führt zur Verurteilung (nach der Korrespondenz keine weiteren Aktivitäten bedeutet nicht, dass gegenüber dem Beklagten zum Ausdruck gebracht wurde, die Forderungen nicht auch gerichtlich durchzusetzen)

21:16 Uhr

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der in Anspruch genommene Anschlussinhaber verteidigte sich im genannten Verfahren damit, kein Interesse an der streitgegenständlichen TV-Serie gehabt zu haben. Zudem habe er auch zu keinem Zeitpunkt Tauschbörsen verwendet. Die Rechtsverletzung könne er daher nicht begangen haben. Darüber hinaus seien die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche verwirkt, da sich die Klägerin in den Jahren nach der Abmahnung nicht mehr bei ihm gemeldet habe.

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Bericht

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Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2017/12/AG_Leipzig_113_C_8936_16.pdf

Autorin:
Rechtsanwältin Sandrine Schwertler

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Das Amtsgericht erachtete die Einwände des Beklagten für unzureichend und verurteilte ihn antragsgemäß.

Da der Beklagte ausweislich seines eigenen Vortrags einziger Anschlussnutzer war, ging das Gericht zutreffend davon aus, dass dessen Täterschaft tatsächlich zu vermuten sei. Folglich habe sich der Beklagte nicht auf ein pauschales Bestreiten der eigenen Verantwortlichkeit beschränken dürfen.

„Der Beklagte ist passivlegitimiert. Es spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine andere Person diesen Internetanschluss nutzen konnte, das heißt, wenn selbiges nicht von der Beklagtenseite vorgetragen und ggf. unter Beweis gestellt wird. Ein Anschlussinhaber kann sich nicht einfach darauf berufen, die Umstände der Rechtsverletzung nicht zu kennen.“

Auch der Einwand der Verwirkung erachtete das Gericht als haltlos, da die Klägerin vor Einleitung des Klageverfahrens zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht habe, auf eine Geltendmachung der Ansprüche zu verzichten:

„Der klägerische Anspruch ist nicht verwirkt, insbesondere ist das Umstandsmoment nicht gegeben. Die Klägerin hat in keiner Art und Weise, nachdem sie den Beklagten mehrfach auf die Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche verwiesen hat. Der reine Umstand, dass die Klägerin nach der Korrespondenz im Jahr (…) zunächst keine weiteren Aktivitäten veranlasste, bedeutete nicht, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten zum Ausdruck brachte, ihre Forderungen nicht auch gerichtlich durchzusetzen.“

Letztlich bestätigte das Gericht auch die Aktivlegitimation der Klägerin sowie die Höhe der geltend gemachten Forderungen. Der Beklagte wurde daher vollumfänglich zur Zahlung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, zum Ersatz des entstandenen Lizenzschadens sowie zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten verurteilt.

 

AG Leipzig, Urteil vom 27.09.2017, Az. 113 C 8936/16

 

(…) – Ausfertigung –

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 113 C 8936/16

Verkündet am: 27.09.2017
Urkundsbeamter / in der Geschäftsstelle

 

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

 

In dem Rechtsstreit

[Name],
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,

gegen

[Name], 08393 Meerane,
– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 08451 Crimmitschau,

wegen Urheberrecht

 

hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht [Name] auf Grund der Aktenlage am 18.09.2017 gemäß § 128 Abs. 2 ZPO am 27.09.2017

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadenersatz in Höhe von 900,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 25.03.2016 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 476,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.03.2016 zu zahlen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss:
Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.376,00 EUR.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung von Schadenersatz und Kosten für eine Abmahnung wegen des unerlaubten Anbietens von Bildaufnahmen.

Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 19.09.2013 abgemahnt. Der Beklagte hat am [Datum] eine Unterlassungserklärung unterschrieben.

Die Klägerin behauptet,
ausschließlich Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk [Name] zu sein. Die Ermittlung mit Hilfe des PFS hätte ergeben, dass der Beklagte am [Datum] in zwei Fällen unter der IP Adresse: [IP] und am [Datum] ebenso in zwei Fällen unter der IP Adresse [IP] die Filme anderen Teilnehmern des Filesharing-Systems zum Herunterladen angeboten und somit öffentlich zugänglich gemacht hätte. Der Beklagte sei als Täter in Anspruch zu nehmen. Dem Beklagten sei es vorliegend nicht gelungen substantiiert darzulegen, dass allein eine andere Person als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung in Betracht zu ziehen sei, daher hafte er auch weiterhin als Täter bzw. Teilnehmer.

Für jeden Abruf eines Werkes zum dauerhaften Download sei eine Lizenzgebühr abzuführen. Die entsprechende Lizenz für eine aktuelle Serienepisode betrage danach regelmäßig nicht weniger als 1,26 EUR. Vorliegend würde von dem doppelten Wert, also 2,25 EUR ausgegangen. Damit würde bereits bei 400 Abrufen eine Lizenzgebühr von mehr als 1.008,00 EUR pro Werk anfallen.

Der zugrunde gelegte Gegenstandswert von 8.000,00 EUR sei in jedem Fall angemessen. Im vorliegenden Fall sei sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechtsgutes als auch die Gefährlichkeit zukünftiger Verletzungsverhandlungen als sehr hoch einzuschätzen.

Entgegen der Behauptung der Beklagtenseite seien die Ansprüche der Klägerseite nicht verwirkt. Um eine Verwirkung annehmen zu können, sei sowohl ein Zeitmoment als auch ein Hinzukommen des Umstandsmoments erforderlich, reiner Zeitablauf genüge nie. Ein Recht sei verwirkt, wenn es illoyal verspätet geltend gemacht werde. Dieser Tatbestand des Verstoßens gegen des Treu und Glauben liegen dann vor, wenn zu dem Zeitablauf besonders auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen. Einen derartigen Umstand habe die Beklagtenseite nicht dargelegt.

Die Klägerin mache auch Verzugszins geltend.

Im Übrigen wird Bezug genommen in vollem Umfang auf das schriftsätzliche Vorbringen.

Die Klägerin stellte folgende Anträge:
1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 900,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.03.2016 sowie
2. 476,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.03.2016 zu zahlen.

Die Beklagtenseite trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trug vor,
dass die Klägerin „für die streitgegenständlichen Bild- / Tonaufnahmen“ Rechtsverletzungen geltend zu machen habe, ergebe sich nicht aus der Anlage K 1, insofern sei die Aktivlegitimation der Klägerin zu bestreiten. Der Episodenpreis zu 2,99 EUR bzw. dessen Angemessenheit ist ebenfalls zu bestreiten.

Der Beklagte habe weder selbst noch über seinen Internetanschluss verfahrensgegenständliche Bild- / Tonaufnahmen Dritten zum illegalen Download angeboten. Der Beklagte benutze keine Tauschbörse, er habe auch überhaupt kein Interesse an einer TV-Serie [Name]. Diese Mitteilung habe die Klägerin bereits im November [Jahreszahl] erhalten. Weder [Jahreszahl] noch in den Jahren [Jahreszahlen] hätte sich die Klägerin auf dieses Vorbringen des Beklagten gemeldet. Aus diesem Grunde habe er zwingend davon ausgehen können, dass sich mit der Unterlassungserklärung und seinem Begleitschreiben der Vorgang erledigt hätte. Erstmalig mit dem Anlagen K 4 – 9 wäre die Klägerin wieder aktiv geworden, hätte ein Klageverfahren angekündigt und begehre vom Beklagten 1.376,00 EUR. Bei dieser zeitlichen Abfolge, dem Verhalten der Klägerin und insbesondere dem Vertrauen des Beklagten, dass diese Angelegenheit abgeschlossen sei, sei der behauptete Anspruch der Klägerin verwirkt. Nur vorsorglich habe der Beklagte die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes bzw. dessen Angemessenheit zu bestreiten.

Im Übrigen wird Bezug genommen in vollem Umfang auf das schriftsätzliche Vorbringen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Bezahlung von Schadenersatz sowie ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwalts kosten gemäß der §§ 97, 97a UrhG zu.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Ausweislich der Anlage K 1 (Bl. 38 d.A.) ist ein Copyrightvermerk für die [Name] aufgeführt. Entsprechend der Ermächtigung (Bl. 35 ff. d.A.) ermächtigt die [Name] die Klägerin sämtliche denkbaren Rechtsansprüche (insbesondere Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadenersatz- und Kostenerstattungsansprüche) im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen an Filmwerken der [Name] im Internet oder über P2P-Netzwerke auf dem Gebiet oder durch natürliche und juristische Personen in der Bundesrepublik Deutschland im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Der Beklagte hat keine ausreichenden Darlegungen gemacht und ggfs. unter Beweis gestellt, die ggfs. Zweifel daran aufkommen lassen müssen, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert ist. Gemäß § 10 UrhG wird bis zum Beweis des Gegenteiles durch den Prozessgegner der als Urheber angesehen, wer auf einen Vervielfältigungsstück eines erschienenen Werkes in der üblichen Weise als solcher bezeichnet ist.

Der Beklagte ist passivlegitimiert. Es spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine andere Person diesen Internetanschluss benutzen konnten, das heißt, wenn selbiges nicht von der Beklagtenseite vorgetragen und ggfs. unter Beweis gestellt wird. Ein Anschlussinhaber kann sich nicht darauf berufen, die Umstände der Rechtsverletzung nicht zu kennen.

Letztendlich ist mit Hilfe der IP-Adresse der Anschluss des Beklagten ermittelt worden, von dem das Herunterladen getätigt wurde. Eine fehlerhafte Zuordnung von Verbindungsdaten ist nicht anzunehmen, konkrete Anhaltspunkte hierfür sind nicht erkennbar und es ist auch zu beachten, dass der Anschluss des Beklagten in 4 Fällen festgestellt wurde.

Nachvollziehbar hat die Klägerseite dargelegt, dass sie im Interesse einer maßvollen Anspruchshöhe von dem doppelten Wert einer branchenüblichen Mindest-Abruflizenz von 2,52 EUR ausgeht. Ausweislich des Ausdruckes von iTunes (Bl. 38 d.A,) wird dort ein Betrag über 2,99 EUR je Folge erhoben. Unter Berücksichtigung von 400 Abrufen, die die Klägerin darlegt, sieht das Gericht einen Schadenersatzbetrag von 900,00 EUR als angemessen an.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Kostenersatz der vorgerichtlichen Abmahnung zu aus § 97a UrhG. Als Gegenstandswert der Abmahnung ist ein Streitwert in Höhe von 8.000,00 EUR anzunehmen, da im vorliegenden Fall 4-mal ein Download vorgenommen wurde und somit ist nicht von einer unerheblichen Rechtsverletzung auszugehen.

Der klägerische Anspruch ist nicht verwirkt, insbesondere ist das Umstandsmoment nicht gegeben. Die Klägerin hat in keiner Art und Weise, nachdem sie den Beklagten mehrfach auf die Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche hingewiesen hat, zum Ausdruck gebracht, dass sie von diesem Vorhaben Abstand genommen hat. Der reine Umstand, dass die Klägerin nach der Korrespondenz im [Name] zunächst keine weiteren Aktivitäten veranlasste, bedeutete nicht, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten zum Ausdruck brachte, ihre Forderungen nicht auch gerichtlich durchzusetzen.

Die Klägerin hat Anspruch auf Verzugszins gemäß der §§ 286, 288 BGB wie ausgeurteilt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO entsprechend dem Unterliegen des Beklagten im Rechtsstreit.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708, 711 ZPO und die Höhe des Streitwertes gern. § 3 ZPO aus der Höhe der geltend gemachten Forderung.

 

Rechtsbehelfsbelehrungen:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung durch das Amtsgericht Leipzig zugelassen worden ist Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen.

Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Signaturgesetzes beim

Landgericht Leipzig,
Harkortstraße 9,
04107 Leipzig

eingegangen sein.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber dem Landgericht Leipzig zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Leipzig durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Soweit in diesem Urteil der Streitwert festgesetzt wurde, ist gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde für jede Partei, die durch diesen Beschluss in ihren Rechten benachteiligt ist, zulässig,
– wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder
– das Amtsgericht Leipzig die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat.

Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim

Amtsgericht Leipzig,
Bernhard-Göring-Straße 64,
04275 Leipzig

einzulegen. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Leipzig eingeht. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden. Eine bloße E-Mail genügt hierfür nicht. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist, sowie die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.

 

Beschwerdefrist:

Die Beschwerde muss binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsache oder deren anderweitiger Erledigung bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, muss sie innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

[Name]
Richter am Amtsgericht

Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift:
Leipzig, 27.09.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (…)

 

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AG Leipzig, Urteil vom 27.09.2017, Az. 113 C 8936/16

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