Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Landgericht Köln bestätigt in Tauschbörsenverfahren: Ständige Rechtsprechung des Amtsgericht Köln zur vermeintlichen Fehleranfälligkeit von Zuordnungen einer IP-Adresse verletzt Rechteinhaber in ihren Rechten (Einfachermittlung einer IP-Adresse bzw. simple Einmalerfassung)

21:14 Uhr

Gegenstand des Berufungsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Im oben genannten Berufungsverfahren (Urt. v. 14.12.2017, Az. 14 S 1/17) hat das Landgericht Köln nunmehr bestätigt, dass eine aktuelle Rechtsprechungspraxis des Amtsgerichts Köln gegen geltendes Recht verstößt.

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Bericht

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Urteil als PDF:
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Autor:
Rechtsanwalt Jung-Hun Kim

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Zu den Hintergründen:

Bei Rechtsverletzungen in Tauschbörsen können seitens der verletzten Rechteinhaber zunächst lediglich IP-Adressen festgestellt werden, über die Rechtsverletzungen erfolgt sind. Erst nach Durchführung eines zivilrechtlichen Auskunftsverfahrens gemäß § 101 Abs. 9 UrhG wird dann in einem zweiten Schritt auf entsprechende Nachfrage von den Providern mitgeteilt, welcher Anschlussinhaber sich zu den Zeiten der Rechtsverletzung hinter den jeweils festgestellten IP-Adressen verbirgt.

In diesem Rahmen lässt sich häufig feststellen, dass die Rechtsverletzungen über ein und denselben Internetanschluss, jedoch an mehreren Tagen und über verschiedene (dynamische) IP-Adressen erfolgten.

Das ist aber kein Muss. Genauso regelmäßig kommt es vor, dass für eine Rechtsverletzung lediglich eine einzelne IP-Adresse genutzt wurde.

In solchen Klageverfahren, in denen die jeweilige Rechtsverletzung über lediglich eine einzelne IP-Adresse ermittelt werden konnte, hat das Amtsgericht Köln in der Vergangenheit die Klagen der Rechteinhaber in der Regel abgewiesen.

Diese Entscheidungen begründet das Amtsgericht Köln damit, dass bei der Ermittlung nur einer einzelnen IP-Adresse bei der Auskunftserteilung Fehler seitens der Provider nicht ausgeschlossen werden könnten. Dabei stützt sich das Amtsgericht maßgeblich auf falsche Tatsachen und eigene Spekulationen über mögliche Fehlerquellen. Zudem werden auch entsprechende Beweisangebote der Rechteinhaber regelmäßig übergangen, da das Amtsgericht – ohne stichhaltige Begründung – die Auffassung vertritt, dass die korrekte Zuordnung der Rechtsverletzung im Nachhinein nicht mehr zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden könne.

So auch im hier vorliegenden Fall:

Die Ermittlung der Rechtsverletzung im streitgegenständlichen Fall ergab, dass das Filmwerk über eine einzelne IP-Adresse in einer Tauschbörse über einen Zeitraum von mehreren Stunden widerrechtlich zum Download angeboten wurde. Die Klägerin fragte im Anschluss aus dem gesamten Verletzungszeitraum zwei einzelne Zeitpunkte beim Provider an. Dieser erteilte daraufhin die Auskunft, dass die IP-Adresse zu beiden Zeitpunkten dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen ist.

Im laufenden Gerichtsverfahren hatte der Beklagte dabei lediglich pauschal bestritten, dass die Rechtsverletzung über seinen Internetanschluss erfolgte.

Das Amtsgericht Köln wies dennoch die Klage aus den zuvor genannten Gründen ab.

Auf die von der Klägerin eingelegte Berufung hob das Landgericht Köln das Urteil nunmehr auf.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei es unerheblich, dass im zugrunde liegenden Fall lediglich eine einzelne IP-Adresse ermittelt worden sei. Vielmehr können aufgrund der zweifachen Zuordnung durch den Provider keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass der Anschluss des Beklagten zutreffend ermittelt wurde.

„Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts handelt es sich nicht um eine simple Einmalerfassung. Vielmehr hat die Klägerin mehrere Erfassungen des Internetanschlusses des Beklagten im Abstand von rund 7 ½ Stunden vorgetragen. Angesichts dessen bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit des von der Klägerin vorgetragenen Ermittlungsergebnisses. Denn dass es in zeitlichem Abstand von mehreren Stunden mehrfach zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen (§ 286 ZPO) (…). Dies gilt auch, soweit vorliegend dieselbe IP-Adresse beauskunftet wurde, denn ausweislich der von der Klägerin als Anlage K 2 vorgelegten Auskunft erfolgten zwischen den Erfassungen der IP-Adresse des Beklagten eine Vielzahl weiterer Ermittlungen zu gesondert erfassten und beauskunfteten, abweichenden IP-Adressen anderer Anschlussinhaber.“

Dem Beklagten habe es vor diesem Hintergrund oblegen, konkrete auf den Fall bezogene Anhaltspunkte darzulegen, die tatsächlich den Schluss auf eine fehlerhafte Anschlussermittlung zuließen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Im Gegenteil: Die von der Klägerin dargelegten Umstände ließen gerade darauf schließen, dass die Anschlussermittlung zutreffend erfolgte. Folglich hätte das Amtsgericht – ohne dass es überhaupt eines dahin gehenden Beweises durch die Klägerin bedurfte – von der korrekten Ermittlung der IP-Adresse sowie der richtigen Zuordnung zum Anschluss des Beklagten ausgehen müssen.

„Wenn jedoch keinerlei Umstände darauf hinweisen, dass es zu einer Fehlfunktion der Software gekommen ist, und im Gegenteil die doppelte Ermittlung gerade dafür spricht, dass die Ermittlungssoftware ordnungsgemäß gearbeitet hat und auch die Zuordnung der IP-Adresse zu dem Anschluss des Beklagten zutreffend erscheint, genügt dies den Anforderungen für die richterliche Überzeugung, dass die Ermittlungen ordnungsgemäß erfolgt sind. Insbesondere ist dafür ein zweifelsfreier Nachweis der vollständigen Fehlerfreiheit des Auskunftsverfahrens nicht erforderlich. Für eine den Anforderungen des § 286 ZPO Abs. 1 ZPO genügende richterliche Überzeugung bedarf es keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades an Gewissheit, der Zweifel Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vergleiche BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I).“

Das Amtsgericht hätte somit seiner Entscheidung zugrunde legen müssen, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt sei. Dieser hafte daher auch als Täter, da er der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist.

Das Landgericht verurteilte daher den Beklagten vollumfänglich zur Zahlung des geltend gemachten Lizenzschadens, zum Ersatz der Kosten für die außergerichtliche Abmahnung (Gegenstandswert 10.000,00 EUR) sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten beider Instanzen in vierstelliger Höhe.

 

LG Köln, Urteil vom 14.12.2017, Az. 14 S 1/17

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

14 S 1/17

148 C 389/16
Amtsgericht Köln

Verkündet am 14.12.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

 

Landgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf und Kollegen, Beethovenstraße 12, 80336 München,

gegen

Herrn [Name], 52457 Aldenhoven,
Beklagten und Berufungsbeklagten,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 52066 Aachen,

 

hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 05.10.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], die Richterin am Landgericht [Name] und den Richter [Name]

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15.12.2016, Az. 148 C 389/16, wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2015 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in I. und II. Instanz.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

GRÜNDE:

I.

Die Klägerin macht wegen der von ihr behaupteten Verletzung ausschließlicher Nutzungsrechte an dem Film [Name] gegen den Beklagten Ansprüche auf Zahlung von Lizenzschadensersatz in Höhe von 600,00 EUR und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 506,00 EUR geltend.

Im Rahmen von der Klägerin hierzu veranlasster Ermittlungen teilte die von der Klägerin beauftragte Ermittlungsfirma, die ipoque GmbH, der Klägerin mit, dass der streitgegenständliche Film in der Zeit vom [Datum] [Uhrzeit] Uhr bis zum [Name] [Uhrzeit] Uhr unter der IP-Adresse [IP] über den Anschluss eines Nutzers eines Filesharing-Netzwerkes anderen Nutzern zum Download angeboten worden war. Zu den Ermittlungsergebnissen der ipoque GmbH legt die Klägerin die von ihr als Falldatenblatt bezeichnete Zusammenfassung vor (Anlage K3, Bl. 40 der Akte).

Der Beklagte lebte auch zur Zeit des streitgegenständlichen Verletzungszeitraums mit seiner Ehefrau unter der im Rubrum angegebenen Adresse in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beklagte war Inhaber eines von der Deutschen Telekom zur Verfügung gestellten Internetanschlusses.

Die Klägerin erwirkte bei dem Landgericht Köln zu Az. 231 O 127/13 gemäß § 101 Abs. 9 UrhG einen Gestattungsbeschluss vom [Datum]. Daraufhin erteilte der beteiligte Internet-Provider, die Deutsche Telekom, hinsichtlich der ermittelten IP-Adresse [IP] zu den Daten [Datum] [Uhrzeit] Uhr, und [Datum] [Uhrzeit] Uhr, die Auskunft, dass obenstehende IP-Adresse zu den genannten Zeiten jeweils dem Internetzugang des Beklagten zugewiesen war. Dazu legt die Klägerin auszugsweise die Auskunft der Deutschen Telekom als Anlage K2 (Bl. 36 ff. der Akte) vor.

Die Klägerin ließ den Beklagten mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom [Datum] abmahnen und zur Zahlung von Lizenzschadensersatz sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren auffordern. Der Beklagte gab gegenüber der Klägerin eine mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom [Datum] übersandte Unterlassungserklärung ab. Den mehrfachen Zahlungsaufforderungen der Klägerin (Anlagenkonvolut K4, Bl. 41 ff. der Akte) kam der Beklagte nicht nach.

Die Klägerin hat behauptet,
der Beklagte habe in der Zeit vom [Datum] um [Uhrzeit] Uhr bis zum [Datum] um [Uhrzeit] Uhr unter der IP-Adresse [IP] den streitgegenständlichen Film im Rahmen einer Filesharing Tauschbörse zum Download angeboten. Die Ermittlungen seien zutreffend erfolgt, was sie näher ausgeführt und sich dazu insbesondere auch auf das Falldatenblatt (Anlage K 3, Bl. 40 der Akte) bezogen hat Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe dieserhalb ein Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz gegen den Beklagten zu, welcher wegen der Aktualität des streitgegenständlichen Filmes im Zeitpunkt der Rechtsverletzung, sowie der massiven Verbreitung im Rahmen eines Filesharing-Netzwerkes und damit einhergehenden Beeinträchtigung der Auswertung mit mindestens 600,00 EUR zu bemessen sei.

Zur Aktivlegitimation hat die Klägerin ausgeführt, dass die Klägerin sämtliche‘ exklusiven Verwertungsrechte (§§ 16, 17, 19a UrhG) für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an dem Film [Name] mit Distribution Agreement vom von der [Name] erworben habe. Die [Name] habe die Rechte an dem Film mit Weltvertriebsvertrag vom [Datum] von der gemäß Abtretungsvertrag vom 07.09.[Jahreszahl] erworben. Die Rechtekette habe die Klägerin im Zusammenhang mit dem Erwerb der Auswertungsrechte überprüft und von der Lizenzgeberin garantieren lassen. Die [Name] sei eine 100-prozentige Tochter der Klägerin, der die Klägerin die Rechte für die DVD-Auswertung übertragen habe. Deshalb sei diese und nicht die Klägerin auf der DVD im Hersteller- bzw. Urhebervermerk angegeben. Gleiches gelte für die Rechte an der Kinoauswertung, die die Klägerseite an ihre Tochter [Name] vergeben habe. Die exklusiven Rechte aus § 19a UrhG seien bei der Klägerin verblieben. Die Klägerin verweist hierzu ferner darauf, dass sie auf den gängigen Downloadportalen (Download-To-Own) im Internet als Rechte Inhaberin genannt sei. Dazu hat sie in ihrem Schriftsatz vom 30.10.2016 Screenshots aus dem Portal iTunes (Bl. 96 der Akte) sowie aus dem Portal Maxdome (Bl. 97 der Akte) eingeblendet.

Der Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und dazu ausgeführt, auf dem Cover der DVD sei nicht die Klägerin, sondern eine [Name] aufgeführt.

Der Beklagte hat weiterhin behauptet,
ihm sei die streitgegenständliche Datei nicht bekannt. Sie befinde sich nicht und habe sei zu keinem Zeitpunkt auf seinem oder einem anderen in seinem Haushalt befindlichen Rechner befunden. Der Beklagte verfüge nicht und habe auch zum fraglichen Zeitpunkt nicht über Tauschbörsen-Software verfügt, die für die Begehung der behaupteten Urheberrechtsverletzung erforderlich sei. Der Beklagte habe am [Datum] einem Sonntag, um [Uhrzeit] Uhr bis in die späteren Morgenstunden geschlafen, sein Rechner sei ausgeschaltet gewesen: Nach Kenntnis des Beklagten habe auch niemand anderes aus der Wohnung des Beklagten dessen Internetanschluss benutzt. Weder der Beklagte noch seine Ehefrau kämen als Täter einer Urheberrechtsverletzung in Betracht.

Der Beklagte gehe insofern von einer fehlerhaften Ermittlung aus, wobei er die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse, deren Zuordnung zu seinem Anschluss zum fraglichen Zeitpunkt sowie die Eignung der eingesetzten Ermittlungssoftware bestreitet.

Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 15.12.2016 (Bl. 126 ff. der Akte) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Es fehle an einer tatsächlichen Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, da es insoweit bereits an einer zuverlässigen Zuordnung der, angeblichen ermittelten IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten fehle. Es sei nämlich nur eine IP-Adresse ermittelt worden, so dass sich der Sachverhalt als Einzelermittlung darstelle. Es scheine sich um einen einheitlichen Ermittlungsvorgang zu handeln, so dass eine fehlerhafte Ermittlung nicht ausgeschlossen sei. Die Richtigkeit der Zuordnung der ermittelten IP-Adresse zum Anschluss sei von der Klägerin nicht ausreichend dargelegt, das Bestreiten des Beklagten sei beachtlich. Insbesondere fehle es an einer „echten“ Mehrfachzuordnung einer IP-Adresse zu einem Internetanschluss, da keine verschiedenen IP-Adressen zu unterschiedlichen Zeiträumen, bestenfalls im Rahmen verschiedener Anfragen an den Provider, dem Internetanschluss des Beklagten erfolgt sei. Auch an und für sich zuverlässig arbeitende Software könne, etwa bedingt durch Serverprobleme, Updates oder sonstige Arbeiten am Programm fehlerhafte Arbeitsergebnisse liefern, was ebenfalls gerichtsbekannt sei und von Personen, die mit den Datenbanken und Textverarbeitungsprogrammen der Justiz arbeiteten, die auch grundsätzlich funktionierten, schlechterdings nicht geleugnet werden könne.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie verweist insbesondere auf ihre Auffassung, dass die Zuordnung der IP-Adresse zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten durch den Provider Deutsche Telekom erfolgt sei und der Beklagte als Anschlussinhaber beauskunftet worden sei. Das Amtsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass der Provider dynamische IP-Adressen häufig erst nach längeren Zeiträumen neu vergebe. Auch habe der Beklagte nicht in erheblicher Weise, sondern lediglich pauschal bestritten. Soweit das Amtsgericht bemängelt habe, dass die Klägerin für die zutreffende Zuordnung der IP-Adresse bei den Provider keinen Beweis angeboten habe, habe es seine Hinweispflicht verletzt, da in der I. Instanz diese Frage nicht problematisiert worden sei. Die Klägerin bietet nunmehr Beweis durch einen Zeugen des Internetproviders sowie durch Sachverständigengutachten an.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Köln vom. 15.12.2016, Az 148 C 389/16, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen:
1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.11.2015 sowie
2. 506,00, EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.11.2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG i.V.m. §§ 94 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 31 UrhG sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 506,00 EUR gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F..

a)

Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Leistungsschutzrechte des Filmherstellers zum öffentlichen Zugänglichmachen des streitgegenständlichen Films aktivlegitimiert. Die Kammer geht auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin davon aus, dass sie Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Film [Name] betreffend das öffentliche Zugänglichmachen gemäß § 19a UrhG für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist. Die Klägerin hat im Detail und unter Bezeichnung der einzelnen Verträge die Rechtekette bis zum Filmhersteller [Name] vorgetragen. Dafür, dass die Klägerin selbst die ausschließlichen Nutzungsrechte für das öffentliche Zugänglichmachen besitzt, sprechen zudem maßgeblich die von der Klägerin vorgelegten Auszüge aus den gängigen Downloadportalen (Download-To-Own) iTunes und Maxdome, in denen die Klägerin als Rechteinhaberin bezeichnet ist. Die in der Praxis nicht selten bestehenden Schwierigkeiten des Nachweises der Urheberschaft und der Inhaberschaft von ausschließlichen Nutzungsrechten haben den Gesetzgeber dazu bewogen, deren effektive Durchsetzung durch die Vermutungsregelungen gemäß § 10 UrhG, die die Vorgaben gemäß Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umsetzen, zu gewährleisten. Soweit die Vermutungswirkungen des § 10 Abs. 3 UrhG – wie im Streitfall – nicht greifen, ist in jedem Fall ein Indizienbeweis zulässig, bei dem mittelbare Tatsachen die Grundlage für die Annahme der Rechtsinhaberschaft liefern (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I mit weiteren Nachweisen). Als ein solches Indiz für die Inhaberschaft der ausschließlichen Rechte zum öffentlichen Zugänglichmachen kommt auch die Benennung in gängigen Downloadportalen in Betracht.

Dem ist der Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. So hat er zwar unter Verweis auf die Benennung der [Name] auf der von der Klägerin vorgelegten Hülle der DVD des streitgegenständlichen Films und damit im Ausgangspunkt substantiiert bestritten, dass die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte für das öffentliche Zugänglichmachen ist. Nachdem die Klägerin dann allerdings wie geschildert im Einzelnen dargelegt hat, dass diese Rechte ihr zustehen, während nur die Videorechte bei ihrer 100-prozentigen Tochter, der [Name] lägen, hat der Beklagte dagegen nichts vorgebracht. Für das Zutreffen dieser Darstellung der Klägerin spricht neben der Bezeichnung der Klägerin in den Downloadportalen, für die es auf das Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen gemäß § 19a UrhG ankommt, auch der Umstand, dass auf der vorgelegten DVD Hülle die [Name] als „ein Unternehmen der [Name] Gruppe“ ausgewiesen wird. Des Weiteren behauptet auch der Beklagte nicht, die Bezeichnung der Klägerin als Rechteinhaberin in den Downloadportalen sei gefälscht.

Damit ist der Indizienbeweis für die Aktivlegitimation der Klägerin geführt.

b)

Der Beklagte ist passivlegitimiert.

Nach dem Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass von dem Internetanschluss des Beklagten aus die von der Klägerin vorgetragene Rechtsverletzung erfolgte, dass also im angegebenen Zeitraum der Film [Name] über den Anschluss des Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden ist.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts handelt es sich nicht um eine simple Einmalerfassung. Vielmehr hat die Klägerin mehrere Erfassungen des Internetanschlusses des Beklagten im Abstand von rund 7 1/2 Stunden vorgetragen. Angesichts dessen bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit des von der Klägerin vorgetragenen Ermittlungsergebnisses. Denn dass es in zeitlichem Abstand von mehreren Stunden mehrfach zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen (§ 286 ZPO) (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 – Az. 6 U 239/11, juris Rn. 4). Dies gilt auch, soweit vorliegend dieselbe IP-Adresse beauskunftet wurde, denn ausweislich der von der Klägerin als Anlage K2 vorgelegten Auskunft erfolgten zwischen den Erfassungen der IP-Adresse des Beklagten eine Vielzahl weiterer Ermittlungen zu gesondert erfassten und beauskunfteten, abweichenden IP-Adressen anderer Anschlussinhaber. Hinzu kommt ferner, dass – worauf die Klägerin unwidersprochen und zutreffender weise hinweist – schon seit geraumer Zeit die Internet-Provider bei dauerhafter Verbindung des Internetanschlusses mit dem Internet die einem Anschlussinhaber zugewiesene dynamische IP-Adresse für geraume Zeit dessen Anschluss zugeordnet lassen, bei Kunden der Deutschen Telekom kann dies bis zu 6 Monaten andauern.

Auch stellt der Beklagte nicht in Abrede, dass es sich bei der in dem Ermittlungsdatensatz des Internet-Providers (Anlage K 2) aufgeführten Benutzerkennung um die seinem Anschluss zugewiesene Kennung handelt. Ebenso wenig steht in Streit, dass, die Deutsche Telekom als Provider des Beklagten diese Auskunft erteilt hat. Der Beklagte zweifelt lediglich an, dass sein Internet Provider die IP-Adresse richtig zugeordnet hat.

In Anbetracht dieser Umstände liegt es fern, dass es zu Fehlfunktionen und Fehlern bei dem Einsatz der Ermittlungssoftware und auch der Zuordnung der IP-Adressen zu dem Internetanschluss des Beklagten gekommen ist. Zwar erscheinen bewusste oder auch unbewusste Fehler nicht schlechthin undenkbar und sind auch der Kammer Unzulänglichkeiten der von dem Amtsgericht angesprochenen in der Justiz benutzten Software bekannt. Wenn jedoch keinerlei Umstände darauf hinweisen, dass es zu einer Fehlfunktion der Software gekommen ist, und im Gegenteil die doppelte Ermittlung gerade dafür spricht, dass die Ermittlungssoftware ordnungsgemäß gearbeitet hat und auch die Zuordnung der IP-Adresse zu dem. Anschluss des Beklagten zutreffend erscheint, genügt dies den Anforderungen für die richterliche Überzeugung, dass die Ermittlungen ordnungsgemäß erfolgt sind. Insbesondere ist dafür ein zweifelsfreier Nachweis der vollständigen Fehlerfreiheit des Auskunftsverfahrens nicht erforderlich.. Für eine den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO genügende richterliche -Überzeugung bedarf es keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades an Gewissheit, der Zweifel Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vergleiche BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I).

Da der Beklagte keinerlei konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt hat, die gegen die Richtigkeit der von der Klägerin im einzelnen dargelegten Ermittlungen sprechen, ist von dem Zutreffen der Ermittlungen auszugehen.

c)

Der Beklagte ist auch täterschaftlich dafür verantwortlich, dass das streitgegenständliche Filmwerk zu den hier fraglichen Zeitpunkten am [Datum] über seinen Internetanschluss öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Der Beklagte hat den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin nicht in erheblicher Weise bestritten.

Nach allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf (Lizenz-) Schadensersatz sowie auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus; Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 – BearShare; Urteil vom 11.06.2015 – I 75/14 – Tauschbörse III; Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch; Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15 – Afterlife; Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16 – Loud). Auch besteht keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen ‚worden ist. Hierfür fehlt es an einer hinreichenden Typizität des Geschehensablaufs. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss einräumt, besteht für die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers keine hinreichend große Wahrscheinlichkeit (BGH, Urteil vom 06.10.2016, – I ZR 154/15 – Afterlife).

Eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers greift aber ein, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Diese tatsächliche Vermutung. der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss wie bei einem Familienanschluss – regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I 75/14 – Tauschbörse III; Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch; Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 – Loud). Eine diese tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung üb’erlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, .dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I 75/14 – Tauschbörse III; Urteil am 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch; Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15 – Afterlife; Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16 – Loud).

Nach diesen Grundsätzen ist von der Täterschaft des Beklagten auszugehen, weil der Internetanschluss des Beklagten zu den Verletzungszeitpunkten hinreichend gesichert war (aa) und der Internetanschluss zwar nach Vortrag des Beklagten bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen war, der Beklagte aber insoweit seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt hat (bb).

aa)

Es ist nicht davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen von Seiten eines unbekannten Dritten begangen wurden. Dass der Internetanschluss des Beklagten nicht mit den üblichen Sicherungsvorkehrungen versehen war, insbesondere der von dem Beklagten verwendete Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs für den .privaten Bereich marktüblichen Sicherungen (vergleiche dazu BGH, Urteil vom 24.11.2016 – I ZR 220/15 – WLAN-Schlüssel) nicht verfügt hätte, trägt der Beklagte schon nicht vor. Zwar gilt auch insoweit, dass die Darlegungs- und Beweislast bei der Klägerin als der Anspruchstellerin liegen (vergleiche dazu BGH, Urteil vom 24.11.2016 – I ZR 220/15 – WLAN-Schlüssel). Da die Frage, welche Sicherheitsvorkehrungen der Anschlussinhaber bei Inbetriebnahme seines Routers getroffen hat, außerhalb des Wahrnehmungsbereichs des Anspruchstellers liegt, obliegt jedoch dem Anschlussinhaber insoweit eine sekundäre Darlegungslast (vergleiche BGH, Urteil vom. 24.11.2016 – I ZR 220/15 – WLAN-Schlüssel). Mangels Vortrags des Beklagten zu dieser Frage ist mithin von einer ausreichenden Sicherung auszugehen.

bb)

Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast auch im Übrigen nicht genügt. Zwar hat der Beklagte vorgetragen, er habe seinen Internetanschluss im Zeitraum der Verletzungshandlungen bewusst einer anderen Person, nämlich seiner Ehefrau, überlassen.

Um seiner sekundären Darlegungslast als Anschlussinhaber zu genügen, muss der Anschlussinhaber indes dazu vortragen, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung .gewonnen hat (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I 75/14 – Tauschbörse III; Urteil am 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch; Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15 – Afterlife; Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16 – Loud).

Der Beklagte hat indes ausdrücklich erklärt, dass seine Ehefrau nicht als Täterin der Rechtsverletzung in Betracht kommt. Da er ferner vorgetragen hat, dass niemand anderes den Internetanschluss des Beklagten benutzt hat, fehlt es an der Darlegung, dass nicht der Beklagte, sondern ein Dritter ernsthaft als Alleintäter der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt. Hat der Anschlussinhaber nach zumutbaren Nachforschungen – wie hier – nicht seiner sekundären Darlegungslast entsprechend vorgetragen, dass (auch) andere Personen zum Verletzungszeitpunkt selbstständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. In einem solchen Fall fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit – alleiniger Tatherrschaft begangen haben (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III; Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16 – Loud). Kommt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast indes nicht nach, haftet er als Täter (BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 86/15 – Silver Linings Playbook).

d)

Das öffentliche Zugänglichmachen des streitgegenständlichen Filmes war auch rechtswidrig, da es ohne Zustimmung der Rechteinhaber erfolgte.

e)

Der Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt, weil er unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und damit zumindest fahrlässig (§ 276 Abs. 2 BGB) verkannt hat, zur Nutzung des streitgegenständlichen Films im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse nicht berechtigt zu sein.

f)

Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus vorstehenden Gründen ein Anspruch auf Lizenzschadensersatz wegen der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Films in Filesharing-Netzwerken zu, §§ 97 Abs. 2, 94 Abs. 1 S. 1 UrhG. Der geltend gemachte. Anspruch auf Schadensersatz von 600,00 EUR ist auch der Höhe nach begründet.

Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 68/08 – Restwertbörse I; Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I). Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Verletzte überhaupt beabsichtigte, eine Lizenzierung vorzunehmen, die Zuerkennung einer angemessenen Lizenzgebühr kommt selbst dann in Betracht, wenn die vorherige Erteilung der Zustimmung als schlechthin undenkbar erscheint (vgl. BGH GRUR 1993, 55 – Tchibo / Rolex II) oder ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Benutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1320, 1321). Zur Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr ist zu fragen, was ein vernünftiger Lizenzgeber und ein vernünftiger Lizenznehmer anstelle der Parteien für die Übertragung des Rechts auf die Beklagten vereinbart hätten, infolge dessen diese den streitgegenständlichen Fällen im Internet im Rahmen eines Netzwerks für eine Vielzahl von Teilnehmern, zum Download bereit halten durfte.

Für den Schadensersatzanspruch entspricht es unter Anwendung dieser Grundsätze der Rechtsprechung der Kammer, als Anhaltspunkt für die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf die Beträge abzustellen, die für vergleichbare Nutzungsarten vereinbart werden. Der Kammer ist aus einer Reihe von Fällen gerichtsbekannt, dass bereits für die zeitlich und räumlich beschränkte Lizenz zum Anbieten einer Single im Internet Lizenzgebühren im vierstelligen Euro-Bereich vereinbart werden. Auch aus diesem Grund setzt die Kammer in ständiger Rechtsprechung für das Angebot von Musikaufnahmen über Filesharingnetzwerke im Internet für den Regelfall jeweils 200,00 EUR pro Musiktitel als angemessenen Schadensersatz an. Dies entspricht der obergerichtlichen (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 06.02.2015 – Az. 6 U 209/13; OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2013 – Az. 5 U 222/10; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2014 – Az. 11 U 115/13; Urteil vom 16.12.2014 – Az. 11 U/14) und auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 11.06.2015 zu I ZR 7/14, I ZR 19/14 und I ZR 75/14 – Tauschbörse I – III; Urteil vom. 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch).

Vor diesem Hintergrund hält die Kammer ebenfalls in ständiger Rechtsprechung Schadensersatzverlangen im Bereich von 400,00 EUR bis 600,00 EUR für das rechtswidrige Download-Angebot im Internet im Rahmen eines Filesharingnetzwerks für einen kompletten Film für angemessen. Im Hinblick darauf, dass die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen im Rahmen der aktuellen Verwertungsphase, kurz nach Erstveröffentlichung des streitgegenständlichen Films erfolgten und damit in besonderem Maße geeignet waren, die der Klägerin gleichfalls zustehenden ausschließlichen Vertriebsrechte zu beeinträchtigen, erachtet die Kammer vorliegend einen Schadensersatzanspruch von 600,00 EUR für angemessen.

2.

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung vom [Datum] ist gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. in der geltend gemachten Höhe von 506 EUR begründet.

Der Anspruch der Klägerin ist gemäß § 97a UrhG a.F. in der bis 08.10.2013 geltenden Fassung zu. beurteilen. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 272/14 – Die Päpstin).

Die Abmahnung des Beklagten vom [Datum] war berechtigt, da der Klägerin aus den vorstehenden Gründen gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97 Abs. 1, 94 Abs. 1 S. 1 UrhG wegen der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Films zustand, die durch die vorangegangene Rechtsverletzung indizierte Wiederholungsgefahr war erst durch die Unterlassungserklärung des Beklagten vom 22.07.2013 beseitigt worden.

Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist nicht gemäß § 97a Abs. 2 UrhG a.F. auf 100,00 EUR beschränkt. Bei der Ermittlung der Rechtsverletzung in so genannten Filesharing-Netzwerken wie im vorliegenden Fall und der Durchsetzung. der daraus folgenden Ansprüche handelt es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall im Sinne von § 97a UrhG in der bis 8. Oktober 2013 geltenden Fassung (ständige Rechtsprechung der Kammer; bestätigend schon OLG Köln, Beschluss vom 13.09.2013 -Az. 6 W 152/13; höchstrichterlich bestätigt durch BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 1/15 – Tannöd). Die zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren bemessen sich aus diesem Grund nach dem vollen Gegenstandswert der Abmahnung.

Bei der öffentlichen Zugänglichmachung eines aktuellen, durchschnittlich erfolgreichen Films im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse ist von einem. Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch von nicht unter 10.000,00 EUR auszugehen (vergleiche BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 272/14 – Die Päpstin). Die Rechtsanwaltsgebühren bestimmen sich danach grundsätzlich anhand einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 W RVG nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR, zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7300 W RVG in Höhe von 20,00 EUR. Die Klägerin macht lediglich eine 1,0 Geschäftsgebühr geltend, welche nach Anlage 2 a.F. zu § 13 Abs. 1 RVG 506,00 EUR betrug.

3.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 S. 2, 291, 247 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht §§ 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Kammer weicht mit dieser Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung oder ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 906,00 EUR festgesetzt.

 

[Name]

[Name]

[Name]

 

Beglaubigt
[Name]
Justizbeschäftigte (…)

 

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LG Köln, Urteil vom 14.12.2017, Az. 14 S 1/17

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