Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies (München): Filesharing Sieg gegen .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR am Amtsgericht München – Beklagter hat sekundäre Darlegungslast erfüllt (Au-pair-Mädchen)

12:33 Uhr

Für unseren Mandanten waren wir gegen die auf Abmahnungen wegen Filesharings spezialisierte Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR vor dem Amtsgericht München erfolgreich. Das Amtsgericht München hat die Klage von .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR mit dem Urteil vom 12.12.2017 (Az. 283 C 9481/17) abgewiesen. Die Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR mahnt regelmäßig im Auftrag der Koch Media Privatpersonen ab, über deren privates Netzwerk PC Spiele in einer Tauschbörse getauscht worden waren. Im dem hier vor dem Amtsgericht verhandelten Fall war das Spiel „Metro Last Light“ über den Anschluss des Beklagten getauscht worden.

 

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Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies

 

Rechtsanwälte Knies & Albrecht

Widenmayerstraße 34 | 80538 München
Tel.: 089 – 47 24 33 | Fax.: 089 – 470 18 11
Email: bernhard.knies@new-media-law.net | Web: www.new-media-law.net

Bericht

Link:
https://www.new-media-law.net/filesharing-sieg-gegen-rka/

Urteil als PDF:
https://www.new-media-law.net/wp-content/uploads/2018/02/AG-Mu%CC%88nchen-Filesharing-283-C-9481-17.pdf

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Der Beklagte konnte allerdings die ihm im Prozess obliegende sekundäre Darlegungslast erfüllen. Nach dieser prozessualen Regel muss ein Beklagter im Filesharing Prozess nach der aktuellen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs einen konkreten, plausiblen alternativen Geschehensablauf vortragen, dass eine andere Person, die seinen Anschluss nutzen konnte, als Täter der Rechtsverletzung realistisch in Betracht kommt.

Erhält man eine Abmahnung wegen Filesharing, so sollte man auch tunlichst der vom Bundesgerichtshof sogenannten „Nachforschungspflicht“ nachkommen. Man muss also – wenn man jedenfalls den Rechtsverstoß nicht selber begangen hat – alle anderen Nutzer des Anschlusses befragen, ob sie für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sind.

Im hier zu entscheidenden Fall konnte der von uns vertretene Beklagte nachweisen, dass zum Tatzeitpunkt auch seine im Haushalt lebenden Söhne, seine Ehefrau und ein Au-pair-Mädchen Zugriff zu seinem häuslichen WLAN Netzwerk gehabt hatten. Im Rahmen seiner Nachforschung zum Tathergang hatte auch das Au-pair-Mädchen den rechtswidrigen Tausch des Spiels in der Tauschbörse zugegeben.

Sollten Sie auch eine Abmahnung von .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR erhalten haben, dann rufen Sie uns doch einfach an, wir bieten dazu eine kostenlose telefonische Erstberatung an.

 

Weitere Informationen:

Prozesserfolg gegen .rka  RAe am AG München, Großvater haftet nicht für seinen Enkel Urteil des AG München v. 29.6.2016

 

 

 

 

 

AG München, Urteil vom 12.12.2017, Az. 283 C 9481/17

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

 

Amtsgericht München

Az.: 283 C 9481/17

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

In dem Rechtsstreit

[Name],
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte rka Rechtsanwälte, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,

gegen

[Name],
– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Knies u. Albrecht, Widenmayerstraße 34. 80538 München,

wegen Forderung

 

erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2017 folgendes

Endurteil

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 1.495,40 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Schadenersatz und Erstattung von Abmahnkosten im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung.

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Rechte zum Vertrieb des Computerspiels „[Name]“.

Das Computerspiel ist seit Mai 2013 auf dem Markt.

Der Beklagte ist Inhaber eines Internetanschlusses. Über diesen Internetanschluss wurde am 19.06.2013 um 21:17:34 Uhr, am 19.06.2013 um 22:42:05 Uhr, am 20.06.2013 um 10:31:24 Uhr, am 20.06.2013 um 15:24:36 Uhr, am 21.06.2013 um 12:11:52 Uhr sowie am 21.06.2013 um 15:11:07 Uhr das streitgegenständliche Computerspiel über ein Filesharingprogramm zum Download bereit gehalten.

Der Beklagte wohnte zum streitgegenständlichen Zeitpunkt zusammen mit seinem damals minderjährigen vier Söhnen, seiner Ehefrau sowie einem Au-pair-Mädchen. Der Beklagte wurde mit Schreiben der Klägervertreter vom 01.08.2013 abgemahnt und unter Fristsetzung aufgefordert. eine klaglosstellende Unterlassungserklärung wegen der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung abzugeben. Der Beklagte gab anwaltlich vertreten eine modifizierte Unterlassungserklärung ab.

Das Bereitstellen der streitgegenständlichen Software zum kostenlosen Download über das Internet mittels eines Filesharing-Clients ist vergleichbar mit einer nicht ausschließlichen, weltweiten Lizenz zum kostenlosen Vertrieb dieses Computerspiels über das Internet, Für eine solche Lizenz für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 19.06.2013 bis 21.06.2013 wäre mindestens ein Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR pro Woche zu zahlen.

Die Klägerin behauptet,
der Beklagte sei Täter der Urheberrechtsverletzung. Jedenfalls habe er die aus der Anschlussinhaberschaft resultierende Vermutung der Täterschaft nicht erschüttert. Es sei unzutreffend, dass das Au-pair-Mädchen die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung begangen und vor dem Familienrat gestanden habe. Im Übrigen habe er seine damals minderjährigen Kinder nicht hinreichend aufgeklärt und belehrt, sodass er für deren Verhalten einzustehen habe. Er sei als Täter zum Schadenersatz verpflichtet, wobei vorliegend lediglich ein Teilschaden in Höhe von 750,00 EUR geltend gemacht werde. Ferner müsse er die Kosten der Abmahnung tragen, welchen ein Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR zugrunde zu legen sei.

Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 745,40 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.08.2013 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 750,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 13.08.2013 zu zahlen.

 

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor,
dass die Zugriffsberechtigten sämtlichst altersgerecht aufgeklärt und belehrt worden seien. Sämtliche Zugriffsberechtigten hätten zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten uneingeschränkten Zugriff zum Internetanschluss gehabt. Nach Erhalt der Abmahnung habe er sämtliche Zugriffsberechtigten zu den streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen befragt. Dabei habe das Au-pair-Mädchen [Name] die Tat gestanden. Auf dem untersuchten Rechner seien das Tauschprogramm sowie das streitgegenständliche Computerspiel gefunden und beides entfernt worden.

Mit Beweisbeschluss vom 17.10.2017 (Blatt 44/47 der Akten) wurde die Einvernahme der Zeugin [Name] sowie [Name] zu dem aus dem Beweisbeschluss ersichtlichen Beweisthema angeordnet. Unter dem 01.12.2017 haben sich sämtliche Zeugen sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen berufen (Anlage zu Blatt 52/53 der Akten). Eine Einvernahme der Zeugen ist in der Sitzung vom 12.12.2017 unterblieben.

Wegen des weiteren Parteienvorbringens und zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 01.08.2017 sowie 12.12.2017 sowie die sonstigen Aktenbestandteile.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der der Klagepartei obliegende Nachweis, dass der Beklagte Täter der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung war, ist nicht erbracht. Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche erfüllt sind. Danach ist es ihre Sache darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter begangen hat. Im Streitfall spricht keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Beklagten. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde, vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, MMR 2014. 547.

Der Beklagte der ihn treffenden sekundären Darlegungslast entsprochen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, vgl. BGH, a.a.O. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Der Beklagte hat der sekundären Darlegungslast dadurch entsprochen, dass er vorgetragen hat, die in seinem Haushalt lebenden Söhne, sowie seine Ehefrau und das namentlich benannte Au-pair-Mädchen hätten die Möglichkeit gehabt, die Urheberrechtsverletzung zu begehen. Das Au-pair-Mädchen habe auf Nachfrage zugegeben, die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Unter diesen Umständen ist es wiederum Sache der Klägerin, als Anspruchstellerin die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen, vgl. BGH, a.a.O.

Der Beklagte hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nachvollziehbar und glaubhaft die Angaben zu den Zugriffsmöglichkeiten und Nutzungsverhältnissen zum streitgegenständlichen Tatzeitraum bestätigt. Weiterer Darlegung, wer sich um welche Uhrzeit an den betreffenden Tagen am Computer befunden hat oder hätte befinden können, bedurfte es nicht. Es ist insbesondere gerichtsbekannt. dass eine Anwesenheit eines Nutzers an einem Rechner zur Bereitstellung einer Datei zum Download nicht erforderlich ist. Es bedarf lediglich zu einem gewissen Zeitpunkt der Installation eines entsprechenden Programms. Bleibt der Rechner eingeschaltet am Netz. so werden ständig Daten zum Download bereitgehalten, ohne dass es der Anwesenheit eines Nutzers bedarf. Dass das Au-pair-Mädchen nicht die Urheberrechtsverletzung begangen und gestanden hat, ist nicht bewiesen. Die Söhne sowie die Ehefrau haben sich zulässigerweise auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

Es kann dahinstehen, ob der Beklagte seine zum Tatzeitpunkt noch minderjährigen Söhne hinreichend aufgeklärt und belehrt hat. Eine mögliche Pflichtverletzung wäre für die eingetretene Rechtsverletzung nicht kausal, vgl. AG München. BeckRS 2015, 13275. Das Au-pair-Mädchen war zum Tatzeitpunkt volljährig. Gegenüber Volljährigen besteht keine anlasslose Belehrungs- und / oder Überwachungspflicht.

Nachdem der Beklagte weder als Täter der Urheberrechtsverletzung noch als Störer für eine solche haftet. ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Mangels Begründetheit der Hautforderung besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11. 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 3 ZPO.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden: die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

gez.
[Name],
Richter am Amtsgericht

Verkündet am 12.12.2017
gez.
[Name],
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Für die Richtigkeit der Abschrift
München, 10.01.2018
[Name],
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt – ohne Unterschrift gültig (…)

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AG München, Urteil vom 12.12.2017, Az. 283 C 9481/17

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