Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Hamburg verurteilt Anschlussinhaberin zur Zahlung von 1.000,00 Euro Schadenersatz sowie zur Übernahme sämtlicher aus der Rechtsverletzung entstandenen Kosten des Rechtsstreits (Beklagte ohne Anwalt, keine Mitnutzer)

15:36 Uhr

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die vor dem Amtsgericht Hamburg in Anspruch genommene Beklagte hatte eine eigene Verantwortlichkeit für den illegalen Upload eines Filmwerks bestritten und sich damit verteidigt, zur Tatzeit nicht zu Hause gewesen zu sein. Außerdem habe ihr Anschluss eine andere IP-Adresse, als die in der Klage genannte.

 

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Bericht

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Urteil als PDF:

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Autor:
Rechtsanwalt Mirko Brüß

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Dieser Vortrag überzeugte das Amtsgericht Hamburg nicht. Die Klägerin habe substantiiert zu der Anschlussermittlung vorgetragen und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen diese zuverlässig erfolgte. Da die Beklagte dahingehend keine konkreten, sondern lediglich pauschale allgemeine Einwände erhob, wertete das Amtsgericht das Bestreiten als unerheblich. Dies insbesondere in Bezug auf die Behauptung, die Beklagte verfüge über eine andere IP-Adresse.

„Der Einwand der Beklagten, es könne sich nicht um ihre IP-Adresse handeln, überzeugt nicht. Es ist gerichtsbekannt, dass nicht einem bestimmten Nutzer eine bestimmte IP-Adresse dauerhaft zugeordnet ist. Es werden vielmehr sogenannte dynamische IP-Adressen vergeben, die sich häufig ändern. Auch die Beklagte hat daher keine bestimmte dauerhafte IP-Adresse.“

Da die Rechtsverletzung über den Internetanschluss der Beklagten erfolgte, sei deren Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung tatsächlich zu vermuten. Diese Vermutung habe die Beklagte nicht widerlegen können.

„Nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Dass dies der Fall sein könnte, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Sie hat nicht vorgetragen, dass auch andere Personen ihren Internetanschluss genutzt hätten. Die persönliche Anwesenheit ist für die Nutzung einer Tauschbörse nicht erforderlich, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Beklagte zu Hause war oder nicht.“

Den Schadensersatz schätzte das Gericht im Rahmen der sog. Lizenzanalogie auf 1.000,00 EUR. Darüber hinaus wurde die Beklagte zur Zahlung der Kosten der Abmahnung und der gesamten Verfahrenskosten verurteilt.

 

 

AG Hamburg, Urteil vom 31.01.2018, Az. 31c C 288/17

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

Amtsgericht Hamburg

Az.: 31c C 288/17

Verkündet am 31.01.2018
[Name], Justizfachangestellte
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

 

In dem Rechtsstreit

[Name],
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf, Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,

gegen

[Name], 22159 Hamburg,
– Beklagte –

 

erkennt das Amtsgericht Hamburg – Abteilung 31c – durch die Richterin am Amtsgericht [Name] am 31.01.2018 auf Grund des Sachstands vom 24.01.2018

für Recht:

1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 1.107,50 EUR sowie weitere 107,50 EUR jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.07.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatz und Abmahnkosten aufgrund einer Urheberrechtsverletzung geltend.

Die Klägerin wertet u.a. Filme in Deutschland aus, darunter auch den 2014 erschienenen Film [Name]. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte. Die Beklagte ist Inhaberin eines Internetanschlusses einer Wohnung in Hamburg.

Mit Hilfe einer Software (Peer-to-Peer Forensic Systems) ermittelt die Klägerin – bzw. lässt sie ermitteln – Urheberrechtsverletzungen in Filesharingnetzwerken. Nach entsprechenden Ermittlungen und den sodann von der Klägerin angestrengten gerichtlichen Auskunftsverfahren und den darauf erteilten Providerauskünften wurde eine Datei, welche den genannten Film vollständig enthielt, am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr und am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr jeweils über die IP-Adresse [IP] vom privaten Internetanschluss der Beklagten in einer Dateitauschbörse anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten.

Mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] mahnte die Klägerin die Beklagte wegen einer, unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung des Films ab, forderte sie auf, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben und machte Schadensersatzansprüche geltend.

Mit der Klage macht die Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Form einer fiktiven Lizenzgebühr geltend, dessen Höhe sie mit 1.000,00 EUR angibt. Außerdem begehrt sie die Erstattung von durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten von 215,00 EUR (Gegenstandswert: 1.600,00 EUR, 1,3 Geb. zzgl. Telekommunikationspauschale).

Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz,.dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.07.2016,
2. 107,50 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.07.2016,
3. 107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.07.2016.
zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie behauptet,
den streitgegenständlichen Film nie gesehen zu haben und eine Tauschbörse nicht zu kennen. Die IP-Adresse sei nicht ihre. Die ersten beiden Ziffern „91“ ihrer IP-Adresse änderten sich nie. Zur Tatzeit sei sie nicht zur Hause gewesen. Ihr Anschluss sei gehackt worden. Nach Erhalt der Abmahnung habe ein Kollege ihren Anschluss sicher gemacht.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1, 3, Abs. 1 UrhG einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR.

Nach § 97 UrhG ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Urheberrecht oder ein anderes nach dem UrhG geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch kann auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte (Lizenzanalogie).

Über den Internetanschluss der Beklagten ist der streitgegenständliche Film zum Download angeboten worden. Hiervon ist nach dem substantiierten Vortrag der Klägerin auszugehen, der die Beklagte nicht ausreichend entgegen getreten ist. Der Einwand der Beklagten, es könne sich nicht um ihre IP-Adresse handeln, überzeugt nicht. Es ist gerichtsbekannt, dass nicht eine bestimmten Nutzer eine bestimmte IP-Adresse dauerhaft zugeordnet ist. Es werden vielmehr sogenannte dynamische IP-Adressen vergeben, die sich häufig ändern. Auch die Beklagte hat daher keine bestimmte dauerhafte IP-Adresse. Auch dem Argument der Beklagten, es könne sich nicht um ihre IP-Adresse handeln, weil sich die ersten Ziffern auch bei Vergabe von dynamischen IP-Adressen nie änderten, kann nicht gefolgt werden. Dass dies so wäre, ist höchst zweifelhaft, von der Beklagten auch nicht substantiiert vorgetragen und ergibt sich insbesondere auch nicht aus den von der Beklagten zuletzt eingereichten Erläuterungen zu IP-Adressen im Allgemeinen.

Nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 – BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 – Tauschbörse III). Dass dies der Fall sein könnte, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Sie hat nicht vorgetragen, dass auch andere Personen ihren Internetanschluss genutzt hätten. Die persönliche Anwesenheit ist für die Nutzung einer Tauschbörse nicht erforderlich, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Beklagte zu Hause war oder nicht.

Der Verweis der Beklagten darauf, dass ihr Anschluss gehackt worden sein müsse, führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nicht hinreichend, dass ihr Anschluss möglicherweise im Verletzungszeitpunkt nicht ausreichend gesichert gewesen sei. Die Beklagte hat auch nach dem Hinweis in der. mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, wie ihr Router zu Beginn gesichert gewesen sei und inwiefern dieser hätte gehackt werden können. Die allgemeine Ausführung, dass ein Passwort eines Routers gehackt werden könne, ist kein ausreichender substantiierter Vortrag, da die Beklagte nichts zu ihren persönlichen Verhältnissen vorträgt.

Die Beklagte hat durch die Teilnahme an einer Tauschbörse mindestens fahrlässig gehandelt.

Die Klägerin kann den Ersatzanspruch grundsätzlich nach den Grundsätzen über die Lizenzanalogie berechnen, § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG. Hiernach steht der Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr in der Höhe zu, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der konkreten Umstände des Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Für die Berechnung nach der Lizenzanalogie spielt es keine Rolle, ob die Parteien bereit gewesen wären, einen Lizenzvertrag abzuschließen, ob der Verletzer in der Lage gewesen wäre, überhaupt eine angemessene Lizenzgebühr zu bezahlen oder ob der Verletzer mit der Verwertung des Werkes Gewinn oder Verlust erzielt hat.

Der lizenzanaloge Schadensersatz ist durch Schätzung des Gerichts gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu ermitteln.

Für die Bemessung der Lizenzgebühr ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung maßgebend. Für diesen kommt es auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls an (BGH, Urteil 06.10.2005, I ZR 266/02 – Pressefotos, Rn. 23-26). Zu berücksichtigen sind dabei Dauer, Art, Ort und Umfang der Verletzungshandlung wie auch der Wert des verletzten Rechts (OLG Frankfurt, Urteil 15.07.2014, Az. 11 U 115/13, zitiert nach juris, dort Rn. 25).

Die konkrete streitgegenständliche Nutzungsart – Angebot in einer Dateitauschbörse – lizenziert die Klägerin nicht. Ein Tarifwerk dafür existiert ebenfalls nicht. Damit bleibt allein die richterliche Schätzung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung des Gerichts gemäß § 287 Abs. 1 ZPO.

Unter Würdigung aller Umstände des hiesigen Falls hält das Gericht 1.000,00 EUR für das Angebot des Films in einer Dateitauschbörse durch den Beklagten als lizenzanalogen Mindestschadensersatz für angemessen. Zu berücksichtigen war dabei auch, dass der Film nicht allzu lang vor der Urheberrechtsverletzung erst erschienen war und die Verbreitung eines Films über ein Filesharingnetzwerk mit der Möglichkeit einen erheblichen Eingriff in das Recht darstellt.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR gemäß §§ 97a Abs. 3 UrhG zu. Danach kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist.

Die Abmahnung war berechtigt im Sinne von § 97a Abs. 3 UrhG. Angesichts der Rechtsverletzung durch die Beklagte bestand ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 UrhG. Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr ist nicht zu beanstanden. Der Gegenstandswert beläuft sich unter Berücksichtigung des berechtigten Schadensersatzbetrags: auf jedenfalls 1.600,00 EUR.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt, werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR.übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Hamburg
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
– mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
– von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
– auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
– an das für den Empfang elektronischer. Dokumente. eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERW) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite ‚www.justiz.de‘ verwiesen.

[Name],
Richterin am Amtsgericht

Für die Richtigkeit der Abschrift
Hamburg, 31.01.2018
[Name], Justizfachangestellte
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
– ohne Unterschrift gültig (…)

 

 

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AG Hamburg, Urteil vom 31.01.2018, Az. 31c C 288/17

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