Werdermann | von Rüden: AG Berlin-Charlottenburg – Keine Störerhaftung bei Wohngemeinschaft und LAN-Party

15:02 Uhr

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Bericht

Autor:
Rechtsanwalt Johannes von Rüden

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Berlin: Anschlussinhaber über deren Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung durch sogenannte Tauschbörsen stattfinden, können nicht von den Rechteinhabern in Anspruch genommen werden, wenn es sich bei dem Internetanschluss um den einer Wohngemeinschaft handelt. Das hat das Amtsgericht Charlottenburg vergangenen Monat entschieden (AG Charlottenburg, Urt. v. 18.02.2016, 218 C 307/15, nicht rechtskräftig).

Geklagt hatte das Münchner Unternehmen „Tele München Fernseh GmbH + Co“ Produktionsgesellschaft, das sich von der Münchner Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer vertreten ließ. „Im November 2012 wurde unstreitig der „Film Magic“ über den Internetanschluss unseres Mandanten öffentlich zugänglich gemacht“, sagt Rechtsanwalts Johannes von Rüden vom Team von „Abmahnhelfer.de„, der das Mandat federführend begleitete. Das Portal ist deutschlandweit eines der führendsten Portale bei der Abwehr von urheberrechtlichen Abmahnungen durch die Film- und Musikindustrie.

Amtsgericht entscheidet zur Störerhaftung bei Wohngemeinschaften

Vor Gericht hatte der Anschlussinhaber vorgetragen, den Film gar nicht zu kennen und auch gar nicht unter der angegebenen Adresse zu wohnen. Zu dem Tatzeitpunkt sei er auch gar nicht anwesend gewesen, denn die Wohnung war an einen namentlich benannten Zeugen untervermietet gewesen. Dieser hatte angegeben, dass zum Tatzeitpunkt eine LAN-Party mit mindestens sechs weiteren Personen stattgefunden hat, die er aber nicht namentlich benennen kann. Vor Erhalt der Abmahnung hatte der Anschlussinhaber den Untermieter darauf hingewiesen, „keine illegalen Downloads“ tätigen zu dürfen.

Nach der Beweisaufnahme sah es das Gericht als erwiesen an, dass der Anschlussinhaber nicht als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt. Vielmehr sei es auch möglich, dass der Untermieter als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt, obgleich er seine Täterschaft in Abrede gestellt hat. Hierzu hatte auch der persönliche Eindruck verholfen, den sich das Gericht während des Termins von dem Zeugen gemacht hat. In dem Urteil heißt es, dem Zeugen sei es offensichtlich unangenehm gewesen, dass es „im Rahmen der von ihm veranstalteten LAN-Party zu einem derartigen Rechtsverstoß gekommen ist und dem Beklagten dadurch Schwierigkeiten entstanden sind„. Dem würde nach der Überzeugung des Gerichts auch nicht entgegenstehen, dass die Schilderungen in Details von den Angaben des Beklagten abweichen, denn „gerade das spricht dafür, dass die Angaben des Zeugen eben nicht auf Absprachen mit dem Beklagten, sondern auf eigenen Eindrücken und Einschätzungen beruhen.

Gericht macht sich persönlichen Eindruck von den Zeugen

Auch dass die einzelnen Teilnehmer der LAN-Party nicht benannt werden konnten, war unwesentlich, denn der Beklagte muss nur das Ergebnis seiner – zumutbaren – Ermittlungen mitteilen. Er ist dagegen nach Ansicht des Amtsgerichts Charlottenburg nicht dazu verpflichtet, der Klägerin den oder die Täter zu liefern.

Störerhaftung:“Das gilt auch für Mitglieder einer auf längere Zeit angelegten Wohngemeinschaft.“

Auch besteht keine Haftung als sogenannter Störer. Dabei wiederholt das Amtsgericht Charlottenburg zunächst die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Störerhaftung bei Familienmitgliedern. Danach sind volljährige Familienmitglieder grds. nicht zu belehren, wenn vor Erhalt der Abmahnung keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Anschluss zum Zwecke des Filesharing missbraucht werden könnte. Diese Rechtsprechung überträgt das Amtsgericht Charlottenburg mit einem Satz auf Wohngemeinschaften: „Das gilt auch für Mitglieder einer auf längere Zeit angelegten Wohngemeinschaft.

Unmaßgeblich ist, dass der Beklagte den Zeugen nicht ausdrücklich auf die Illegalität von Tauschbörsen hingewiesen hat, denn diese „fehlende Belehrung war nicht kausal für einen eventuellen Verstoß„. Für den Zeugen war es ohnehin „selbstverständlich, dass er nur die erlaubten Dinge tun darf„, so dass aus Sicht des Gerichts dem Zeugen das Verbot ohnehin bekannt war. Einer weitergehenden Belehrung hätte es nach der Überzeugung des Gerichts nicht bedurft, denn es hätte kein anderes Verhalten bewirkt.

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AG Charlottenburg, Urteil vom 18.02.2016, Az. 218 C 307/15