WBS-Law: Sony und Waldorf Frommer unterliegen vor dem Amtsgericht Köln

15:05 Uhr

 

Das Amtsgericht Köln hat erneut eine Filesharing-Klage (Az. 148 C 326/15) der Sony Entertainment Germany GmbH vertreten durch die Münchener Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer gegen einen unserer Mandanten abgewiesen. Er haftet weder als Täter noch als Störer. Die Kosten muss die Gegenseite tragen.

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Bericht

Link:
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Worum ging es?

Unser Mandant wurde im Januar 2012 durch Waldorf Frommer abgemahnt. Ihm wurde von der Gegenseite vorgeworfen, im Dezember 2011 das Album „XOXO“ des Künstlers „Casper“ in einem Peer-to-Peer Netzwerk im Wege des Filesharing anderen Nutzern dieses Netzwerkes zum kostenlosen Herunterladen angeboten zu haben. Im Klageverfahren forderte die Gegenseite nun einen Schadensersatz in Höhe von 450,00 Euro sowie den Ersatz von entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 Euro.

Gemeinsam mit unserem Mandanten bestritten wir einerseits die Zuverlässigkeit und Richtigkeit des Ermittlungsvorgangs sowie andererseits die Richtigkeit der Ermittlung des Anschlussinhabers durch den Provider. Neben unserem Mandanten kamen zudem seine Ehefrau sowie die beiden volljährigen Kinder grundsätzlich als Täter in Betracht, da diese gemeinsam  im gleichen Haushalt lebten und ebenfalls den Internetzugang nutzten. Den Kindern wurde ausdrücklich verboten, urheberrechtlich geschützte Inhalte über Internettauschbörsen herunterzuladen. Nach der Abmahnung wurde im Familienkreis darüber gesprochen, niemand jedoch hatte in dem Gespräch eine Verantwortlichkeit eingeräumt. Zudem war das Internet durch ein WPA2 verschlüsseltes Passwort versehen gewesen. Insofern beantragten wir gemeinsam mit unserem Mandanten die Abweisung der Klage.

Was hat das Amtsgericht Köln entschieden?

Zunächst das Wichtigste: Die Klage war zulässig aber unbegründet. Sony und Waldorf Frommer stehen keine Ansprüche auf Schadens- bzw. Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 956,00 Euro gegen unseren Mandanten zu.

Fehler bei Ermittlung und Zuordnung nicht ausgeschlossen

Für das Gericht war bereits fraglich, ob von der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Ermittlung der Rechtsverletzung über den Internetanschluss ausgegangen werden kann, da Fehler sowohl bei der Ermittlung als auch bei der Zuordnung nicht ausgeschlossen sind.

Keine Haftung als Täter

Die Gegenseite trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für eine täterschaftliche Verantwortung unseres Mandanten. Zwar spricht gemäß dem Bundesgerichtshof eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, jedoch stets dann nicht, wenn zum Zeitpunkt der angeblichen Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.

Unser Mandant ist seiner sekundären Darlegungslast diesbezüglich nachgekommen. Er hatte im Verfahren angegeben, dass sowohl seine Ehefrau wie auch seine beiden volljährigen Kinder eigenständig das Internet nutzten. Hinzu kommt, dass nach dem BearShare-Urteil des BGH (Az. I ZR 169/12) der Anschlussinhaber lediglich im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet ist. Unseren Mandanten trifft keine Kontrollpflicht gegenüber erwachsenen Familienmitgliedern. Nach Ansicht des Amtsgerichts Köln, ist unser Mandant keinesfalls im Rahmen seiner Nachforschungspflicht verpflichtet, seine Familienangehörigen auszuspionieren. Der Richter stellte explizit heraus, dass im deutschen Recht gerade keine Internetanschlussinhaberhaftung existiert.

Um sich auf eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers berufen zu können, so das AG Köln, müsse Sony gemeinsam mit Waldorf Frommer beweisen, dass zum Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzung keine anderen Personen den Internetzugang nutzen konnten. So hat auch der BGH in seinem Tauschbörsen III Urteil aus dem vergangen Jahr (Az. I ZR 75/14) nochmals eindeutig klargestellt, dass die Voraussetzungen der tatsächlichen Vermutung nicht darauf verkürzt werden dürfen, dass die Rechtsverletzung von einem Internetanschluss ausging und der jeweils Beklagte Inhaber des Anschlusses ist.

Im Klageverfahren vor dem Amtsgericht Köln ist Sony gemeinsam mit Waldorf Frommer jedenfalls weder der Nachweis der Umstände, die für das Eingreifen einer tatsächlichen Vermutung sprechen, noch der Vollbeweis der Täterschaft unseres Mandanten gelungen. Dem Gericht fehlten taugliche Beweisangebote der Gegenseite.

Keine Haftung als Störer

Unser Mandant haftet auch nicht als Störer. Unser Mandant hatte vorgetragen, dass sein WLAN mittels WPA 2 und Passwortschutz gesichert gewesen war. Somit bestehen auch hinsichtlich einer Störerhaftung keine Anhaltspunkte. Auch hier konnte die Gegenseite ihrer Beweislast nicht nachkommen.

Insofern wurde die Klage vollkommen zu Recht durch den Richter am AG Köln abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits muss die Gegenseite tragen. (TOS)

Link zum Volltext des Urteils:
AG Köln, Urteil vom 14.03.2016, Az 148 C 326/15

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AG Köln, Urteil vom 14.03.2016, Az 148 C 326/15