NIMROD Rechtsanwälte: Urteil des Amtsgericht Bruchsal vom 31.03.2016, Az. 3 C 410/15 – Unwissenheit schützt nun mal vor Strafe nicht!

09:45 Uhr

NIMROD Rechtsanwälte setzen erneut die Rechte ihrer Mandantin durch.

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Autor:
Oliver Kadler

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Das AG Bruchsal bestätigt die Rechtsauffassung der NIMROD Rechtsanwälte. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die Ermittlung des Anschlusses des Beklagten korrekt erfolgt ist. Es geht weiterhin davon aus, dass NIMROD Rechtsanwälte den Nachweis geführt haben, dass hinter dem ermittelten Hashwert das geschützte Werk der Klägerin steht. Daraus folgt, dass gegen den Beklagten ein Anscheinsbeweis wirkt. Diesen hat der Beklagte mit seinem Vortrag er sei es nicht gewesen und das Spiel befinde sich nicht (mehr) auf seinem Computer gerade nicht erschüttern konnte.

Das Gericht erachtet einen Schadensersatz in Höhe von 510,00 EUR auf Grund des Vortrages der Klägerin für angemessen. Es kommt ferner zu der Feststellung, dass eine Deckelung der Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 3 UrhG n.F. nicht erfolgen kann, da es sich um eine Abmahnung handelt, die vor Inkrafttreten der Vorschrift ausgesprochen wurde. Eine Deckelung nach § 97 a Abs. 2 UrhG a.F. kommt nicht in Betracht, da eine Rechtsverletzung in Internettauschbörsen schon nicht als unerheblich anzusehen ist. Ein Gegenstandswert in Höhe von 30.000,00 EUR für eine Abmahnung ist ebenfalls als nicht zu beanstanden beurteilt worden.

 

Amtsgericht Bruchsal, Urteil vom 31.03.2016, Az. 3 C 410/15

 

(…) hat das Amtsgericht Bruchsal durch die Richterin [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2016 für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 1.005,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.08.2015 freizustellen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 510,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.08.2015 zu zahlen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.515,40 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz auf Grund einer Urheberrechtsverletzung.

Die Klägerin ist Herausgeberin und Vertreiberin von Unterhaltungsmedien. Sie hat den Titel [Name] veröffentlicht. Das Spiel wurde von der [Name] entwickelt und an die Klägerin lizenziert. Der Klägerin wurde dabei das ausschließliche Recht zum Vertrieb über Online-Angebote erteilt. Die Klägerin ist auf den Kopien der Werkstücke im © Vermerk als Berechtigte genannt.

Die Klägerin ließ den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 01.03.2012 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Leistung von Schadensersatz auffordern. Erinnerungsschreiben erfolgten mit Datum vom 25.03.2013 und 05.08.2013.

Die Klägerin trägt vor:

Durch das von ihr beauftragte Unternehmen [Name] sei festgestellt worden, dass am [Datum] über die IP-Adresse des Beklagten die Datei [Name] zum Download in P2P Netzwerken angeboten worden sei. In einem daraufhin eingeleiteten Auskunftsverfahren vor dem LG Köln gegen den Internetprovider des Beklagten sei festgestellt worden, dass diese IP-Adresse zum genannten Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen gewesen sei.

Die Klägerin selbst habe das Spiel nicht öffentlich in Filesharingnetzwerken zugänglich gemacht. Es sei nicht erst nach dem Download erkennbar, ob in ein Recht eingegriffen werde. Bereits der Umstand, dass es sich um ein kostenpflichtiges Computerspiel handle, führe dazu, dass es sich einem redliche Internetnutzer aufdrängen müsse, dass dieses Angebot nicht mit der Einwilligung des Rechteinhabers erfolge. Wenn der Beklagte die Datei sofort gelöscht haben sollte, was mit Nichtwissen bestritten wird, wäre die Urheberrechtsverletzung bereits zuvor eingetreten, da die Datei bereits Dritten öffentlich zugänglich gemacht und Urheberrechte verletzt worden seien. Es würde auch genügen, wenn der Beklagte nur Teile des streitgegenständlichen Titels geladen haben sollte.

Der Beklagte habe der Klägerin die entstandenen Abmahnkosten in Höhe von 1.005,40 EUR zu erstatten. Als Gegenstandswert seien 30.000,00 EUR anzusetzen. Außerdem habe die Klägerin einen Schadensersatzanspruch wegen des öffentlichen Zugänglichmachens in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr.

Die Klägerin beantragt:

1. Den Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 1.005,40 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit freizustellen.
2. Den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz in einer nach dem Ermessen des Gerichts zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 510,00 EUR, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat
Klageabweisung
beantragt.

Er trägt vor:

Die Klägerin selbst habe das Spiel öffentlich zugänglich gemacht. Der Beklagte habe von der Klägerin keine Leistung empfangen und in deren Rechte nicht eingegriffen. Es wird bestritten, dass der Beklagte sich in so genannten P2P Netzwerken befunden habe. Die Teilhabe an Tauschbörsen sei legal. Ob beim Herunterladen in ein Recht eingegriffen werde, lasse sich erst nach dem Copyright-Vermerk erkennen, also nach der Transaktion. Der Beklagte hätte in einem solchen Fall eine entsprechende Datei sofort gelöscht. Da keine generelle Kostenpflichtigkeit in Tauschbörsen bestehe, müsse sich eine Urheberrechtsverletzung wegen der Kostenlosigkeit eines Angebots nicht aufdrängen. Eine Urheberrechtsverletzung scheide auch deswegen aus, da das Computerspiel der Klägerin in Tauschbörsen weltweit millionenfach zur Verfügung stehe. Die Datei mit dem von der Klägerin angegebenen Hashwert habe der Beklagte nicht auf seinem Rechner. Die Datenmenge des Produkts und die Datenmenge, welche der Beklagte heruntergeladen haben solle, würden von der Klägerin nicht vorgetragen. Das Herunterladens eines Teils eines Computerspiels stelle keine Urheberrechtsverletzung dar. Der Beklagte habe keine täterschaftliche Nutzung gezogen. Für eine Schadensersatzforderung sei kein Vorsatz des Beklagten vorgetragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Akte des LG Köln, Az. 220 0 32/12 wurde beigezogen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Schadensersatz gem. § 97 Abs. 2 UrhG und auf Freistellung von den anwaltlichen Abmahnkosten gern. § 97a UrhG a.F.

Der Beklagte hat zumindest fahrlässig einen Urheberrechtsverstoß begangen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass der Hashwert der betreffenden Datei (Computerspiel [Name] der IP-Adresse des Beklagten zugeordnet werden konnte. Durch die Vorlage des entsprechenden Screenshots aus den Unterlagen der [Name] der Erläuterung des regelmäßigen Ablaufs des Ermittlungsvorgangs durch den Geschäftsführer der [Name] sowie durch die im Verfahren vor dem LG Köln erfolgte Zuordnung der ermittelten IP-Adresse zu dem Internetanschluss des Beklagten ist der Beweis für die öffentliche Zugänglichmachung des Computerspiels durch den Beklagten geführt (vgl. dazu zuletzt BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14).

Den damit verbundenen Anscheinsbeweis für die durch ihn begangene Urheberrechtsverletzung durch die öffentliche Zugänglichmachung der urheberrechtlich geschützten Datei auf einer Tauschbörse (vgl. dazu zuletzt BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 75/14) hat der Beklagte im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nicht erschüttert. Er hat insbesondere nicht vorgetragen, dass zu dem betreffenden Zeitpunkt keine Nutzung seines Anschlusses stattgefunden habe. Vielmehr hat er lediglich vorgebracht, dass das Spiel nicht mehr auf seinem Rechner sei. Dies schließt jedoch nicht aus, dass eine Urheberrechtsverletzung erfolgte. Auch die übrigen Einwände des Beklagten greifen nicht durch. Insbesondere muss kein Vorsatz vorliegen für einen Schadensersatzanspruch gem. § 97 Abs. 2 UrhG. Dass der Beklagte möglicherweise nur einen Teil des Computerspiels heruntergeladen und damit auch öffentlich zugänglich machte, wurde nicht substantiiert vorgetragen. Eine Rechtsverletzung scheidet nicht deswegen aus, weil das Spiel möglicherweise bereits zuvor auf Tauschbörsen verfügbar war. Dies macht eine dennoch begangene Urheberrechtsverletzung durch die öffentliche Zugänglichmachung nicht ungeschehen. Dass Tauschbörsen nicht kostenpflichtig sind, bedeutet gerade nicht, dass ein Nutzer nicht misstrauisch werden muss, wenn ein üblicherweise kostenpflichtiges Spiel kostenfrei zum Download angeboten wird. Ein zumindest fahrlässiges Handeln des Beklagten liegt daher vor.

Die gem. § 287 ZPO ermittelte Höhe des Schadensersatzes orientiert sich an der angemessenen Vergütung, welche der Nutzer bei Einholung einer Erlaubnis zur Nutzung des Rechts hätte entrichten müssen, § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG. Der von der Klägerin im Wege der Lizenzanalogie berechnete Betrag wurde von der Beklagtenseite nicht angegriffen. Mangels anderer Anhaltspunkte und angesichts der Tatsache, dass das Computerspiel einer nicht zu ermittelnden Anzahl von Nutzern zugänglich gemacht wurde, erscheint der Betrag von 510,00 EUR angemessen.

Der Anspruch auf Freistellung von den entstandenen anwaltlichen Abmahnkosten beruht auf § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. Die Abmahnung war wegen des Vorliegens einer Urheberrechtsverletzung des Beklagten und damit eines Unterlassungsanspruchs der Klägerin berechtigt. Das Vorliegen der Wiederholungsgefahr wird durch das Vorliegen der Verletzungshandlung indiziert; sie wurde nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt. Die Deckelung gem. § 97a Abs. 3 UrhG n.F. findet vorliegend keine Anwendung, da die Abmahnung vor Inkrafttreten der Vorschrift ausgesprochen wurde. Eine Deckelung gem. § 97a Abs. 2 UrhG a.F. kommt bei Verstößen – wie vorliegend – nicht in Betracht, da eine Rechtsverletzung in Internettauschbörsen nicht als unerheblich anzusehen ist (vgl. mit weiteren Nachweisen Reber in Beck’scher Online-Kommentar zum Urheberrecht, Stand 01.03.2013). Die Berechnung auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 30.000,00 EUR ist nicht zu beanstanden.

Der Anspruch auf die Nebenforderungen besteht gern. §§ 280, 286, 288 BGB.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Karlsruhe
Hans-Thoma-Straße 7
76133 Karlsruhe

einzulegen. (…)

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AG Bruchsal, Urteil vom 31.03.2016, Az. 3 C 410/15

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