Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Nürnberg verurteilt Anschlussinhaber antragsgemäß wegen illegalem Tauschbörsenangebot mehrerer Serienfolgen (Beklagter ohne Anwalt)

17:50 Uhr

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Serienfolgen. In diesem Verfahren hatte der beklagte Anschlussinhaber lediglich im Termin zur mündlichen Verhandlung behauptet, dass ihm nur eine Störerhaftung nachgewiesen werden könne. Aus welchen Umständen er diese Schlussfolgerung aber zog, teilte er dem Gericht und der Klägerseite nicht mit.

 

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Bericht

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Autorin:
Rechtsanwältin Claudia Lucka

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Dieser überschaubare Vortrag ging letztlich allein zu seinem Nachteil aus, da es ihm vielmehr oblegen hätte konkrete Umstände darzulegen, dass nicht er, sondern ein Dritter für die streitgegenständliche Rechtsverletzung verantwortlich sein soll.

„Soweit der Beklagte damit geltend macht, dass nicht er, sondern eine andere Person die Rechtsverletzung begangen habe, ergibt sich aus der angeführten Vermutung eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers (BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08).[…] Vorliegend hat der Beklagte außer der Mitteilung, dass er lediglich als Störer hafte, keine weitergehenden Ausführungen gemacht. Damit genügt er aber in keinster Weise der ihm auferlegten sekundären Darlegungslast, weshalb die tatsächliche Vermutung gegen ihn fortbesteht.“

Da kein weiterer relevanter Vortrag erfolgte, verurteile das Amtsgericht Nürnberg den ordnungsgemäß abgemahnten Anschlussinhaber zur Zahlung eines angemessenen Schadenersatzes. Der danach dem Grunde nach gegen den Beklagten gegebene Schadenersatzanspruch der Klägerin besteht in der Höhe der geltend gemachten 1.350,00 EUR sowie zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgung, gegen dessen Bemessungsgrundlage keinerlei Bedenken bestanden.

„Ein Eingriff in den Streitwert oder Gegenstandswert hat durch die Regelung des § 97 a Abs. 3 S. 2 UrhG nicht stattgefunden, sondern nur eine Begrenzung der erstattbaren Kosten. Davon unberührt bleibt eine Addition des Gegenstandswertes mittels Geltendmachung von Schadenersatz- und anderen Aufwendungsersatzansprüchen […].“

Neben dem Schadensersatz sowie den vorgerichtlichen Abmahnkosten hat der Beklagte zusätzlich die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

 

AG Nürnberg, Urteil vom 09.02.2018, Az. 238 C 71047/17

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

 

Amtsgericht Nürnberg

Az.: 238 C 7104/17

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

In dem Rechtsstreit

[Name],
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,

gegen

[Name], 90478 Nürnberg,
– Beklagter –

wegen Urheberrecht

 

erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch die Richterin am Amtsgericht [Name] am 09.02.2018 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2018 folgendes

Endurteil

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen. Schadensersatz in Höhe von 1.350,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.04.2016 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 91,49 EUR als Hauptforderung zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.04.2016 zu bezahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 123,51 EUR als Nebenforderung zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.04.2016. zu bezahlen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.441,49 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung geltend.

Am [Datum] wurde jeweils über die IP-Adresse [IP] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr die TV-Folge [Name], von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr die TV-Folge [Name] und um [Uhrzeit] Uhr bis […] sowie am […] über die IP-Adresse […] im Rahmen einer Internet-Tauschbörse unentgeltlich zum Download angeboten. Die genannten IP-Adressen waren zum jeweiligen Zeitpunkt dem Anschluss des Beklagten zuzuordnen.

Die [Name] ist ausschließliche Inhaberin des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG hinsichtlich der genannten Filmwerke und hat für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Klägerin ermächtigt, sämtliche Rechtsansprüche im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen an den Filmwerken im Internet über P2P-Netzwerke (sog. Internettauschbörsen) in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.

Mit Schreiben der Klägervertreter vom [Datum] wurde der Beklagte aufgrund der Urheberrechtsverletzung von der Klägerin abgemahnt und zugleich mit Fristsetzung aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von zunächst 750,00 EUR und Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 215,00 EUR aufgefordert. Der Beklagte hat sich daraufhin durch Abgabe einer Unterlassungserklärung rechtsverbindlich verpflichtet, künftige Rechtsverletzungen zu unterlassen, Zahlungen an die Klägerin erfolgten jedoch nicht.

Die Klägerin behauptet,
dass davon auszugehen sei, dass der Beklagte als Anschlussinhaber mit alleiniger Tatherrschaft für die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen verantwortlich sei. Nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie habe sie gegen ihn daher einen Schadensersatzanspruch jedenfalls in Höhe eines Pauschalbetrages von 1.350,00 EUR und zudem Anspruch auf Erstattung der Kosten der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR.

Die Klägerin beantragt daher,
die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.350,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.04.2016, sowie

91,49 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.04.2016, sowie

123,51 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.04.2016 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er behauptet,
dass ihm lediglich eine Störerhaftung vorgeworfen werden könne.

Das Gericht hat keinen Beweis erhoben. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2018 (Bl. 49/50 d. A.) sowie die sonstigen Aktenteile Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist, das‘ Amtsgericht Nürnberg gemäß § 104a UrhG i. V. m. §§ 12, 13 ZPO ausschließlich örtlich zuständig.

II.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von insgesamt 1.441,49 EUR als Hauptforderung und 123,51 EUR als Nebenforderung aus der Urheberrechtsverletzung gemäß §§ 97, 97a UrhG.

1.

Der Klägerin steht einen Anspruch auf Ersatz des fiktiven Lizenzschadens gemäß § 97 Abs. 2 UrhG in Höhe von 1.350,00 EUR zu.

Die Aktivlegitimation der Klägerin wurde von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt. Zwar ist die ausschließliche Inhaberin des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG hinsichtlich der streitgegenständlichen Filmwerke, sie hat aber die Klägerin für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich ermächtigt (Anlage K.1-1), sämtliche Rechtsansprüche im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen an den Filmwerken im Internet über P2P-Netzwerke (sog. Internet-Tauschbörsen) in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.

Die Ermittlungen der Klägerin haben ergeben,

dass die Datei mit dem File-Hash [Name] die die [Name] beinhaltet,

dass die Datei mit dem File-Hash [Name] die die [Name] beinhaltet,

dass die Datei mit dem File-Hash [Name] die die [Name] beinhaltet, sowie

dass die Datei mit dem File-Hash [Name] die die [Name] beinhaltet,

in einer Internettauschbörse am [Datum] jeweils zu einem Zeitpunkt unter Verwendung eines „BitTorrent“-Clients zum Herunterladen über die IP-Adresse [IP] bzw. [IP] bereitgehalten wurde, die dem Internetanschluss des Beklagten zuzuordnen waren. Die Rechtsverletzung vom Anschluss des Beklagten aus wurde nicht weiter in Abrede gestellt.

Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind, weshalb es grundsätzlich zunächst ihre Sache ist, darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15). Wird allerdings ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht die tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08), wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine andere Person diesen Internetanschluss benutzen konnte (BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14).

Der Beklagte hat im vorliegenden Fall vorgetragen, dass er nur als Störer für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Soweit der Beklagte damit geltend macht, dass nicht er, sondern eine andere Person die Rechtsverletzung begangen habe, ergibt sich aus der angeführten Vermutung eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers (BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/03). Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für die Haftung des Beklagten als Täter der Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15). Vorliegend hat der Beklagte außer der Mitteilung, dass er lediglich als Störer hafte, keine weitergehenden Ausführungen gemacht. Damit genügt er aber in keinster Weise der ihm auferlegten sekundären Darlegungslast, weshalb die tatsächliche Vermutung gegen ihn somit fortbesteht.

Eine wirksame Einigung der Klägerin oder sonstige Lizenzierung lag nicht vor, sodass das Bereitstellen der genannten TV-Folgen der Serie [Name] zum Download über den Internetanschluss des Beklagten auch rechtswidrig war. Der Anspruch auf Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG setzt, anders als der Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG, ein Verschulden des Beklagten gemäß § 276 BGB voraus. Dieses ist hier gegeben, da der Beklagte zumindest fahrlässig gehandelt hat, denn-wer fremde Werke nutzt oder verbreitet, muss sich grundsätzlich vorher auch über sein Recht zur Nutzung vergewissern (LG Bielefeld, Urteil vom 04.03.2015, Az. 4 0 211/14, m.w.N.). Im Urheberrecht geltend dabei generell hohe Sorgfaltsanforderungen, weshalb bereits leichte Fahrlässigkeit den Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung begründet. Dies gilt erst recht, wenn Filme unberechtigt zum Herunterladen im Internet verfügbar gemacht werden. Eine solche Verhaltensweise führt zu einer hochgradigen Gefährdung der Verwertungsrechte des Urhebers. Selbst wenn dem Beklagten nicht positiv bekannt gewesen sein sollte, dass er als Nutzer einer Tauschbörse die heruntergeladenen Dateien zugleich anbietet, oblag ihm zumindest die Pflicht, sich vor der Installation umfassend über die technische Ausgestaltung. dieser Programme und deren Funktion zu vergewissern (LG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2011, Az. 12 0 177/10; LG Hamburg, Urteil vom 12.02.2014, Az. 308 0 227/13). Dass dies der Beklagte vorliegend getan hat, ist für das Gericht nicht ersichtlich.

Der danach dem Grunde nach gegen den Beklagten gegebene Schadensersatzanspruch der Klägerin besteht in Höhe der geltend gemachten 1.350,00 EUR. Gibt es, wie im vorliegenden Fall, keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Gericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Dabei sind an Art und Umfang der von dem Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen. Dem Gericht kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 19/14).

Bei der Bemessung des angemessenen Lizenzschadens hat das Gericht berücksichtigt, welcher Betrag der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzen Rechts eingeholt hätte. Nach der Rechtsprechung ist dafür zu ermitteln, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrags in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Falls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten, wobei maßgebend der objektive Wert der Nutzungsberechtigung ist. Hierzu müssen alle relevanten Umstände. des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (LG Köln, Urteil vom 30.11.2011, Az. 28 0.482/10).

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte vier TV-Folgen der Staffel [Name] noch, wie sich aus den von der Klägerin vorgelegten Anlagen K 1-1 bis K 1-4 ergibt, vor der Erstveröffentlichung in Deutschland am [Datum] und .damit innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase zum kostenlosen Download über das Internet mittels eines Filesharing-Clients angeboten. Unter Berücksichtigung der nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin durchschnittlichen Preise für den legalen Download einzelner Serien-Episoden samt dauerhafter Nutzungsrechte auf Video-on-Demand-Portalen im Verlauf der letzten Jahre und den darin enthaltenen branchenüblichen Lizenzgebühren sowie der dem Gericht bekannten Popularität der streitgegenständlichen TV-Serie sieht das Gericht daher einen Betrag von insgesamt 1.350,00 EUR als Schadensersatz als angemessen an. Diese Höhe der Lizenzforderung erweist sich auch verglichen mit anderen Fällen ais angemessen, da bereits für das kurzzeitige öffentliche Zugänglichmachen nur eines Musiktitels schon ein Betrag in Höhe von 200,00 EUR angesetzt wird (OLG Hamburg, Urteil vom 07.11.2013, Az. 5 U 222/10; OLG Köln, Urteil vom 23.03.2012, Az. 6 U 67/11).

2.

Die Klägerin hat darüber hinaus auch einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der geltend gemachten Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung gemäß §§ 97 Abs. 2 S. 1, 97a Abs. 3 S. 1 UrhG.

Es liegt eine berechtigte Abmahnung der Klägerin gegenüber dem Beklagten vor, denn die hat gegen den Beklagten aufgrund dessen rechtswidriger Urheberrechtsverletzung einen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 97 Abs. 1 UrhG.

Der Inhalt des Abmahnschreibens vom [Datum] entspricht den grundlegenden Anforderungen des § 97a Abs. 2 S. 1 UrhG. Das Bestehen eines Unterlassungs- und Aufwendungsersatzanspruches ist unabhängig von einem etwaigen Verschulden. Die Wiederholungsgefahr wird vorliegend durch die mehrmalige Rechtsverletzung indiziert (LG Bielefeld Urteil vom 04.03.2015, Az. 4 0 2111/14).

Gegen den von der Klägerin angesetzten Gegenstandswert für das Unterlassungsbegehren in Höhe von 1.000,00 EUR bestehen unter Zugrundelegung der Voraussetzungen des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG, welcher am 09.10.2013 in Kraft getreten ist, keine Bedenken. Ein Eingriff in den Streitwert oder Gegenstandswert hat durch die Regelung des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG nicht stattgefunden, sondern nur eine Begrenzung der erstattbaren Kosten. Davon unberührt bleibt eine Addition des Gegenstandswertes mittels Geltendmachung von Schadensersatz- und andern Aufwendungsersatzansprüchen (BeckOK/Reber, UrhG, 18. Ed:, Stand: 01.04.2017, § 97a Rnr. 27). Unter Berücksichtigung des hier ebenfalls vorgerichtlich gegenüber dem Beklagten geltend gemachten .Schadensersatzes von 750,00 EUR ist somit insgesamt von einem Gegenstandswert von 1.750,00 EUR auszugehen. Bei einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG errechnen sich so zusammen mit der. Auslagenpauschale nach Nr. 7002 W RVG ersatzfähige außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR.

Soweit sich diese Kosten auf den von der Klägerin vorgerichtlich gegenüber dem Beklagten geltend gemachten, aber vorliegend nicht verfahrensgegenständlichen Unterlassungsanspruch beziehen, sind diese als Hauptforderung zu berücksichtigen. Der übrige Anteil der zuerkannten Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderung, da sich diese Kosten auf die Durchsetzung des mit dem vorliegenden Verfahren geltend gemachten Zahlungsanspruchs beziehen und daher in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dieser Hauptforderung stehen (BGH, Beschluss vom 17.01.2013, Az. I ZR 107/12).

III.

Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Der Zinsbeginn wurde von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 S. 1 und 2 ZPO.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Nürnberg-Fürth
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss,
– mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
– von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
– auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
– an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

gez.
[Name]
Richterin am Amtsgericht

Verkündet am 09.02.2018
gez.
[Name], JSekr’in
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Für die Richtigkeit der Abschrift
Nürnberg, 15.02.2018
[Name], JSekr’in
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt – ohne Unterschrift gültig (…)

 

 

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AG Nürnberg, Urteil vom 09.02.2018, Az. 238 C 71047/17

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