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Hamburg / Hannover, 27.03.2018 (eig.). Mit den Anforderungen an die Erfüllung sekundärer Darlegungslasten in sog. Filesharingfällen befasst sich auch das Urteil des Landgerichts Hannover vom 26.02.2018 (Urt. v. 26.02.2018, Az. 18 S 30/17), das zeitgleich mit einer weiteren Entscheidung ergangen ist (Urt. v. 26.02.2018, Az. 18 S 57/17).
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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Bericht
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In der ersten Instanz hatte das Amtsgericht Hannover noch gegen die Rechteinhaberin entschieden (Urt. v. 29.03.2017, Az. 515 C 10132/16, n.v.). Das Urteil des Amtsgerichts Hannover wurde abgeändert und dem Klagebegehren der Klägerin überwiegend stattgegeben. Die Beklagte hat sich im wesentlichen mit dem Vortrag verteidigt, ihr Mann und ihr volljähriger Sohn hätten ebenfalls Zugriffsmöglichkeiten auf ihren Internetanschluss gehabt. Das Amtsgericht hat dies noch für ausreichend angesehen.
Dem wollte das Landgericht Hannover mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nur dadurch, dass er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzungen Betracht kommen. Der Anschlussinhaber ist im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Erkenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urt. v. 30.03.2017, I ZR 19/16 – Loud).
Gemessen hieran war der Vortrag der Beklagten, der Internetanschluss werde „überwiegend“ von ihrem Ehemann und ihrem Sohn genutzt, sie selbst sei zu den fraglichen Zeitpunkten damals entweder noch auf der Arbeit oder auf dem Nachhauseweg gewesen und ihr Ehemann und ihr Sohn hätten die Möglichkeit gehabt auf den Internetanschluss zuzugreifen und zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung auch im Hause gewesen, unzureichend. Denn es fehlt, so das Landgericht Hannover vollkommen richtig, an erstinstanzlichem Vortrag dazu, ob die Beklagte Ehemann und Sohn auf die Urheberrechtsverletzung angesprochen hat und ob und wie diese sich dazu erklärt haben. Dazu wäre die Beklagte aber nach der vorbezeichneten BGH-Rechtsprechung verpflichtet gewesen, nämlich nachzuforschen und mitzuteilen, welche Erkenntnisse sie über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Soweit die Beklagte erst in zweiter Instanz vorträgt, Familienmitglieder befragt zu haben und die zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung vorhandenen PC und Tablets der Familienmitglieder durchsucht zu haben, ist dieser Vortrag verspätet und war gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.
„Die Entscheidung macht deutlich, dass die Instanzrechtsprechung die vom Bundesgerichtshof formulierten Anforderungen an die Erfüllung sekundärer Darlegungslasten zunehmend strenger umsetzt“, so Rechtsanwalt Nikolai Klute aus der Kanzlei .rka Rechtsanwälte. Wie schon das Landgericht Bielefeld verdeutlicht diese neue Entscheidung des Landgerichts Hannover, dass die wahrheitsgemäße und vollständige Erfüllung sekundärer Darlegungslasten in erster Instanz auf Seiten der Anschlussinhaber notwendig ist, um nicht das Risiko der Zurückweisung des Vortrags gemäß § 531 ZPO in zweiter Instanz zu erleiden.
„Will ein Anschlussinhaber seiner eigenen Haftung entgehen, so ist er zunächst verpflichtet, den Täter der Verletzungshandlung zu benennen, wenn er ihn kennt – was in der Regel der Fall sein dürfte. Zwar kann er nicht dazu gezwungen werden, einen zu ihm Verwandtschaftsverhältnis stehenden Dritten zu benennen. Die Folge ist dann aber gleichwohl die eigene Haftung (BGH, Urt. v. 30.03.2017, I ZR 19/16 – Loud). Kennt der Anschlussinhaber den Täter der Verletzungshandlung tatsächlich nicht, hat er die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast vollständig und wahrheitsgemäß zu erfüllen. Dazu gehört die Schilderung von konkreten Anknüpfungspunkten an die Tatverantwortlichkeit Dritter, die Befragung derselben hinsichtlich ihrer Verantwortlichkeit, die wahrheitsgemäße Wiedergabe dieser Antworten und ggfl. auch Nachforschungen wie z.B. Durchsuchung des Computers, namentlich bei tatleugnenden Minderjährigen„, so Nikolai Klute, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Jede Nichterfüllung sekundärer Darlegungslast, jeder Widerspruch im Vortrag des Beklagten, jede Lücke in seinen Ausführungen birgt somit das Risiko, dass es bei der gegen den Anschlussinhaber streitenden Täterschaftsvermutung bleibt und er wie ein Täter für die Verletzungshandlungen, die über seinen Internetanschluss erfolgt sind, haftet.
LG Hannover, Urteil vom 26.02.2018, Az. 18 S 30/17
(…) – Vollstreckbare Ausfertigung –
Landgericht
HannoverIm Namen des Volkes
Urteil
18 S 30/17
515 C 10132/16
Amtsgericht HannoverVerkündet am 26.02.2018
[Name], JOSin
Urkundsbeamter(in) der GeschäftsstelleIn dem Rechtsstreit
[Name],
– Klägerin und Berufungsklägerin –Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Rechtsanwälte, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg
gegen
[Name],
– Beklagte –Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin [Name],
hat das Landgericht Hannover – 18. Zivilkammer – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. [Name], den Richter am Landgericht Dr. [Name] und den Richter am Landgericht Dr. [Name] auf die mündliche Verhandlung vom 06.02.2018
für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.03.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover (Az. 515 C 10132/16) teilweise abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 700,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2016 zu zahlen.
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Aufwendungs- und Schadensersatz wegen behaupteter Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Computerspiels „[Name]“.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis einer Verantwortung der Beklagten nicht erbracht, weil die Beklagte ihre sekundäre Darlegungslast erfüllt habe und die von der Klägerin benannten Zeugen, der Ehemann und der Sohn der Beklagten, eine Zeugenaussage verweigert hätten.
Im Übrigen wird von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen abgesehen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).
Die Klägerin meint, ihr stünde ein Lizenzschaden von 700,00 EUR zu. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt, nämlich nichts Näheres zu Nutzungsverhalten und -gewohnheiten von Ehemann und Sohn und zu den Ergebnissen von Nachforschungen der Beklagten vorgetragen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beklagte ist der Ansicht, ihr Vortrag, auch ihr Mann und ihr volljähriger Sohn hätten Zugriffsmöglichkeit auf ihren Internetanschluss gehabt, sei ausreichend.
II.
Die zulässige – insbesondere form- und fristgerecht eingelegte – Berufung ist teilweise begründet.
1.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf lizenzanalogen Schadensersatz in Höhe von 700,00 EUR zu. Die Beklagte hat die ihr als Anschlussinhaberin obliegende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend sind an die Darlegungslast folgende Anforderungen zu stellen:
„Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.“
(BGH, Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16 -, Rn. 15, )uris)Vorliegend hat die Beklagte zwar vorgetragen, der Internetanschluss werde „überwiegend“ von ihrem Ehemann und Sohn genutzt, sie sei zu den fraglichen Zeitpunkten damals entweder noch auf der Arbeit oder auf dem Nachhauseweg gewesen und ihr Ehemann und Sohn hätten „die Möglichkeit“ gehabt, auf den Internetanschluss zuzugreifen und seien zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung zu Hause gewesen. Es fehlt aber an – erstinstanzlichem – Vortrag dazu, ob sie Ehemann und Sohn auf die Urheberrechtsverletzung angesprochen hat und was diese dazu erklärt haben. Dazu wäre die Beklagte aber nach der vorbezeichneten BGH-Rechtsprechung verpflichtet gewesen, nämlich „zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung …, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat.“
Der Vortrag der Beklagten hierzu im Schriftsatz vom 13.07.2017 („hat … sowohl die Familienmitglieder befragt, als auch den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen PC und Tablet der Familienmitglieder durchsuchen lassen …“) kann nicht berücksichtigt werden, weil dies erstmals in zweiter Instanz erfolgt und damit gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2018 (Bl. 237 f. d.A.) Bezug genommen.
III.
Gegen die Höhe des geltend gemachten lizenzanalogen Schadens von 700,00 EUR bestehen keine Bedenken.
Die Kostenscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1. ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz ist nach dem Berufungsantrag der Klägerin festzusetzen, § 47 Abs. 1 S. 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem
Bundesgerichtshof Karlsruhe,
Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruheeinzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Dr. [Name]
Vorsitzender Richter am LandgerichtDr. [Name]
Richter am LandgerichtDr. [Name]
Richter am Landgericht
Ausgefertigt
Hannover, 26.02.2018
[Name], Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der GeschäftsstelleVorstehende Ausfertigung wird der Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.
Eine beglaubigte Abschrift ist der Beklagten z. Hd. RAin. Natalia Lorei-Kress, Sarstedt am 01.03.2018 zugestellt worden. (…)
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LG Hannover, Urteil vom 26.02.2018, Az. 18 S 30/17
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