Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Beweisverwertungsverbot bei Auskunft von Deutscher Telekom AG

14:20 Uhr

Unsere Kanzlei hat einen weiteren Filesharing Sieg errungen. Die bei der Deutschen Telekom AG eingeholte Auskunft über unseren Mandanten ist nicht verwertbar. Dies hat jetzt das Amtsgericht Koblenz klargestellt. Weshalb diese Entscheidung für Abgemahnte von wichtiger Bedeutung ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

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Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.

 

WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

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Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-beweisverwertungsverbot-bei-auskunft-von-deutscher-telekom-71742/

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Wenn Abmahnkanzleien bzw. der Rechteinhaber eine Urheberrechtsverletzung in Form von Filesharing entdeckt haben, kennen sie normalerweise nur die IP-Adresse des jeweiligen Internetanschlusses. Um den Anschlussinhaber zu ermitteln, müssen sie vor Gericht einen Auskunftsanspruch erwirken.

Aus diesem Grunde machte die Hamburger Kanzlei Rechtsanwalt Sarwari einen solchen Anspruch gegenüber der Deutschen Telekom AG geltend. Sie handelte dabei im Namen der G&G Media Foto-Film GmbH.

Nachdem das Landgericht (LG) Köln den Gestattungsanspruch erlassen und die Rechtsanwaltskanzlei Sarwari die Daten des Anschlussinhabers erfahren hatte, schickten sie diesem eine Abmahnung wegen Filesharing. Schließlich verklagte die Abmahnkanzlei ihn auf Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten.

 

Filesharing – Kein Auskunftsanspruch gegenüber der Deutschen Telekom

 

Das Amtsgericht (AG) Koblenz wies die Klage von Rechtsanwalt Sarwari gegen unseren Mandanten mit Urteil vom 22.02.2017, Az. 132 C 1772/16 ab. Das Gericht begründete dies damit, dass die Abmahnkanzlei die Daten unseres Mandanten rechtswidrig erlangt hatte. Die Telekom hätte diese nicht herausgeben dürfen. Sie verstieß gegen § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG).

Dies ergibt sich daraus, dass der Auskunftsanspruch nicht gegenüber der Deutschen Telekom AG als Netzanbieter, sondern gegenüber der Telekom Deutschland GmbH als Endkundenanbieter hätte geltend gemacht werden müssen.

Dies war hier jedoch nicht geschehen. Denn die Neugliederung der Deutschen Telekom im Jahre 2010 hatte zur Folge, dass diese ihre Geschäfte ausgegliedert und auf ihre Tochtergesellschaft T-Mobile Deutschland GmbH übertragen hatte. Diese wiederum ist mittlerweile unter Telekom Deutschland GmbH firmiert. Aufgrund dieses Verstoßes gegen § 101 Abs. 9 UrhG besteht ein Beweisverwertungsverbot.

 

Weshalb das von WBS erstrittene Urteil wichtig ist

 

Diese Entscheidung des Amtsgericht Koblenz ist noch nicht rechtskräftig. Sie ist vor allem deshalb für viele Abgemahnte von maßgeblicher Bedeutung, weil Netzbetreiber und Endkundenanbieter zum selben Konzern gehören. Selbst in diesem Fall ist die eingeholte Auskunft über den Inhaber des Internetanschlusses nicht durch den erwirkten Gestattungsanspruch gedeckt.

Mit dieser Rechtsauffassung steht das Gericht nicht alleine da. Ebenso entschieden haben beispielsweise das LG Flensburg mit Beschluss vom 26.01.2016 (Az. 8 S 37/15), das AG Rostock mit Urteil vom 25.08.2015, Az. 48 C 11/15 und ebenfalls das AG Koblenz mit Urteil vom 10.09.2015, Az. 132 C 1809/14.

 

Fazit:

 

Wegen Filesharing Abgemahnte sollten daher keinesfalls vorschnell zahlen bzw. eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

Viele Abmahnanwälte haben nämlich den Auskunftsanspruch nur gegenüber dem Netzbetreiber eingeholt. Dies gilt in besonderem Maße in Fällen, wo Accessprovider und Endkundenbetreiber demselben Konzern angehören. Von daher ist bei vielen Filesharing Abmahnungen zweifelhaft, ob die geltend gemachten Ansprüche überhaupt bestehen. (HAB)

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AG Koblenz, Urteil vom 22.02.2017, Az. 132 C 1772/16

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