WALDORF FROMMER: Amtsgericht Charlottenburg bestätigt Haftung eines Anschlussinhabers trotz behaupteter Ortsabwesenheit – Höhe der Abmahnkosten und des Schadensersatzes angemessen

20:10 Uhr

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen. Nachdem sämtliche Versuche einer außergerichtlichen und gütlichen Beilegung des Rechtsstreits gescheitert waren, hatte die Rechteinhaberin Klage wegen der unlizenzierten Verbreitung eines Musikalbums erhoben.

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Bericht

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Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2016/11/AG_Charlottenburg_206_C_336_16.pdf

Autorin:
Rechtsanwältin Cornelia Raiser

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Der Beklagte hatte vor Gericht seine Täterschaft bestritten und insbesondere vorgetragen, dass er sich im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend im Ausland aufgehalten habe. Zudem habe er seine Wohnung seinerzeit Dritten zur Nutzung überlassen. Auch würde das betreffende Album nicht seinen Musikgeschmack entsprechen.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts war dieser Vortrag nicht ausreichend, um die den Anschlussinhaber treffenden Vortragsobliegenheiten zu erfüllen. Insbesondere kann der Beklagte hierdurch nicht den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast entsprechen.

Der Beklagte hatte es insofern bereits versäumt, im Einzelnen vorzutragen, wo er sich genau zum jeweiligen Verletzungszeitpunkt aufgehalten hatte. Zudem habe er zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast unter Angabe des Namens und der Anschrift darzulegen, welchen Personen er konkret seine Wohnung zur Verfügung gestellt hatte und welche dieser Personen Zugriff auf seinen Internetanschluss hätten nehmen können.

Auch die Behauptung, das abgemahnte Werk treffe nicht seinen Geschmack, reicht nicht aus, um einer Haftung zu entgehen, da ein Download des Albums auch für andere erfolgt sein konnte. Dies hatte der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung Tauschbörse I entschieden. Im Ergebnis blieb es daher bei der vermuteten Täterschaft des Beklagten.

Auch der vom Beklagten eingewandten Rechtsmissbräuchlichkeit erteilte das Gericht eine Absage: Wer gegen die unlizenzierte Verbreitung seiner Werke vorgeht, tut dies nicht rechtsmissbräuchlich. Denn die Vielzahl von Abmahnungen resultiere gerade aus der Vielzahl der Rechtsverstöße.

Das Gericht bestätigte auch die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes sowie der anwaltlichen Abmahnkosten. Dabei erachtet das Gericht insbesondere den in Ansatz gebrachten Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR als angemessen.

Der Anwendung von § 97a Abs. 2 UrhG a.F. erteilte das Gericht ebenfalls eine Absage, da es sich nach einhelliger Rechtsprechung bei illegalem Filesharing nicht um einfach gelagerte Fälle handelt. Eine Begrenzung des Streitwerts aus § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. kam ebenfalls nicht in Frage, da allein das im Zeitpunkt der Rechtsverletzung geltende Recht maßgebend ist.

 

AG Charlottenburg, Urteil vom 04.10.2016, Az. 206 C 336/16

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer. 206 C 336/16
verkündet am: 18.10.2016
[Name], Justizobersekretärin

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin,

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, –

gegen

[Name],
Beklagten,

– Prozessbevollmächtigte: [Name], –

hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 206, auf die mündliche Verhandlung vom 04.10.2016 durch die Richterin am Amtsgericht [Name] für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 956,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2015 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Album [Name] der Künstlerin [Name].

In dem Zeitraum am [Datum] [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr sowie am [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr wurde das Album ohne Erlaubnis der Klägerin auf einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten. Dies wurde durch Recherchen einer von der Klägerin beauftragten Firma festgestellt. Deren Ermittlungen ergaben, dass das Album jeweils von der IP-Adresse [IP] aus hochgeladen wurde.

Die Klägerin führte ein Auskunftsverfahren in Bezug auf die genannte IP-Adresse durch. Ihr wurde von dem Provider die Auskunft erteilt, dass die genannte IP-Adresse zu den angegebenen Tatzeitpunkten dem Anschluss des Beklagten zugeordnet gewesen sei.

Mit anwaltlichem Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 07.12.2015 wurde der Beklagte im Auftrag der Klägerin wegen Anbietens des streitgegenständlichen Albums abgemahnt sowie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR und zum Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR aufgefordert. Der Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, leistete jedoch keine Zahlungen an die Klägerin, auch nicht auf die Mahnung vom 12.03.2015 mit Fristsetzung zum [Datum].

Der Internetanschluss des Beklagte ist mit einem WPA2 Passwort verschlüsselt, das er alle ein bis zwei Jahre wechselt.

Die Klägerin behauptet:
Der Beklagte habe das Album zum Download angeboten.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 450,00 EUR zu, ferner Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung nach einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR (1,0 Geschäftsgebühr zzgl. 20,00 EUR Auslagenpauschale).

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie
1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 450,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2015 sowie
2. 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aber dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen

Der Beklagte behauptet:

Er habe die Urheberrechtsverletzung nicht begangen. Er besitze eine umfassende Musiksammlung, darunter 66 CDs der Klägerin, jedoch nicht einen einzigen Titel der Künstlerin deren Musikstil ihm nicht zusage. Auf seinem Rechner würde sich keinerlei Software befinden, die den Austausch von Medien im Sinne eines zur Verfügungsstellens ermögliche. Er habe sich in der Zeit vom [Datum]bis [Datum] berufsbedingt in [Name] und [Name] aufgehalten.

Da er sich überwiegend nicht in der eigenen Wohnung aufhalte, stelle er sie hin und wieder Freunden zur Verfügung, In der Zeit vorgenannter Abwesenheit hätten sich in seiner Wohnung jeweils vorübergehend Familienmitglieder aus Großbritannien, Frankreich und den Philippinen aufgehalten, darüber hinaus Freunde aus Großbritannien, Dubai, Frankreich, Italien und der Schweiz.

Der Beklagte bestreitet die Richtigkeit des mit der Anlage K3 dargestellten Datenmaterials (bei der Anlage K3 handelt es sich um die von der Telekom beauskunfteten Daten). In den vergangenen Jahren seien zahlreiche Fehler bei der angeblich beweiskräftigen Ermittlung von mutmaßlichen Urheberrechtsverletzungen und bei der Feststellung und Zuordnung von IP-Adressen im Zusammenhang mit Filesharing-Verfahren bekannt geworden. In einem gerichtlichen Gutachten, welches das AG Köln in Auftrag gegeben habe, sei festgestellt worden, dass seitens der Telekom ein Zeitversatz von ca. 1 Sekunde bestehe, so dass bei einer nicht unerheblichen Anzahl der Auskünfte der deutschen Telekom AG falsche Adresszuordnungen nicht ausgeschlossen werden könnten.

Der Beklagte ist ferner der Auffassung, das Vorgehen der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich und der Streitwert zu hoch, angemessen sei ein Streitwert in Höhe von 1.000,00 EUR.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß §§ 97 Abs. 2 UrhG Anspruch auf Schadensersatz wegen unerlaubten Anbietens des Musikalbums [Name] auf einer Internet-Tauschbörse in der geltend gemachten Höhe.

Das streitgegenständliche Musikalbum ist zunächst ein gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG urheberrechtlich geschütztes Werk. Die Klägerin ist unstreitig Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Album Dieses ist gemäß § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden, indem es für eine unbekannte Vielzahl von Nutzern zum Download angeboten worden ist.

Auch ist davon auszugehen, dass das Musikalbum von dem Internetanschluss des Beklagten aus für eine unbekannten Vielzahl von Nutzern zum Download zur Verfügung gestellt und damit gemäß § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Der Beklagte bestreitet nicht die Ermittlung als solche, sondern die Richtigkeit der Auskunft der Telekom Deutschland, da seitens der Telekom ein Zeitversatz von ca. 1 Sekunde bestehe, so dass bei einer nicht unerheblichen Anzahl der Auskünfte falsche Adresszuordnungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Vorliegend wurde jedoch an zwei Tagen zu unterschiedlichen Zeitpunkten dieselbe IP-Adresse ermittelt und bezüglich beider Zeitpunkte hat die Telekom den Beklagten als Anschlussinhaber ermittelt. Selbst wenn man den Vortrag hinsichtlich des Zeitversatzes als richtig unterstellt, erscheint es vorliegend ausgeschlossen, dass der Beklagte gleich zwei Mal fälschlich als Anschlussinhaber von der Telekom ermittelt wurde.

Und schließlich ist auch von einer täterschaftlichen Haftung des Beklagten auszugehen.

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeordnet ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH NJW 2010, 2061 Tz 12 – „Sommer unseres Lebens“). Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit deshalb im Rahmen des ihm Zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen darlegen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt. Die tatsächliche Vermutung ist entkräftet, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (BGH, Urteil vom 15.11 2012 – I ZR 74/12, Rn. 34 – „Morpheus“, zitiert nach juris).

Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte jedoch nicht ausreichend nachgekommen.

Er hat lediglich vage vorgetragen, er habe sich in der Zeit vom [Datum] bis zum [Datum] berufsbedingt in [Name] aufgehalten. Da er sich überwiegend nicht in der eigenen Wohnung aufhalte, stelle er sich hin und wieder Freunden zur Verfügung, In der Zeit vorgenannter Abwesenheit hätten sich in seiner Wohnung jeweils vorübergehend Familienmitglieder aus Großbritannien, Frankreich und den Philippinen aufgehalten, darüber hinaus Freunde aus Großbritannien, Dubai, Frankreich, Italien und der Schweiz.

Er hat jedoch nicht im Einzelnen vorgetragen, wo genau er sich in dem allein interessierenden Zeitraum vom [Datum] aufhielt, und gegebenenfalls welcher konkreten Person (unter Angabe von Name und Anschrift) er seine Wohnung in diesem Zeitraum zur Verfügung gestellt und Zugriff auf seinen Internetanschluss gewährt hat.

Der Vortrag reicht daher nicht annähernd aus, um die Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, zu erschüttern. Allein die Beteuerung, er selbst sei es nicht gewesen, ihm sage der Musikstil nicht zu, reicht erst recht nicht aus.

Unbekannte Dritte scheiden als Täter ebenfalls aus, da der WLAN-Anschluss nach dem eigenen Vortrag des Klägers ausreichend geschützt war. Im Ergebnis bleibt es mithin bei der Täterschaftsvermutung.

Von einer schuldhaften Verletzung des Urheberrechts ist ebenfalls auszugehen.

Der Höhe nach ist die Klägerin berechtigt, den Schadensersatz auf Basis der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG zu berechnen. Der Verletzer hat danach dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (vgl. nur Dreier / Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rn. 61 m.w.N.). Dabei kann dahin stehen, inwieweit eine Lizenzierung der vorliegenden Art von der Klägerin überhaupt vorgenommen worden wäre, da es sich bei dieser Art der Schadensberechnung gerade um eine Fiktion handelt.

Die geltend gemachte Höhe der Lizenzgebühren von 450,00 EUR überschreitet die der gerichtlichen Schätzung (§ 287 ZPO) unterliegende übliche Höhe einer ordnungsgemäßen Lizenz nicht. Angesichts der unbeschränkten und kostenlosen Weiterverbreitung des geschützten Werkes im Rahmen einer Internet-Tauschbörse und angesichts der Erwerbskosten eines einzigen Vervielfältigungsstückes des streitgegenständlichen Werks geht das Gericht von einer fiktiven Lizenzgebühr aus, welche die eingeklagten 450,00 EUR um ein Vielfaches übersteigt.

Des Weiteren schuldet der Beklagte die durch die Einschaltung von Rechtsanwälten angefallenen Abmahnkosten. Die insoweit geltend gemachten 506,00 EUR liegen an der unteren Grenze dessen, was die Klägervertreter als Vergütung berechnen durften. Der zu Grunde gelegte Gegenstandswert von 10.000,00 EUR ist ohne Weiteres angemessen, und die berechnete 1,0 Gebühr liegt unter dem Mittelwert. Eine Begrenzung des Streitwertes auf 1.000,00 EUR gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. kommt nicht in Betracht, da diese Vorschrift auf Abmahnungen, die vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 97a UrhG ausgesprochen wurden, keinen Anwendung findet. Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ist auch nicht gemäß § 97a Abs. 2 UrhG a F auf 100,00 EUR beschränkt, da es sich nach einhelliger Rechtssprechung bei Filesharing nicht um einfach gelagerte Fälle handelt.

Und schließlich ist auch ein Rechtsmissbrauch zu verneinen. Allein aus der Anzahl der abgemahnten Fälle kann nicht auf Rechtsmissbrauch geschlossen werden. Denn die Vielzahl der Abmahnungen folgen aus der Vielzahl der Rechtsverstöße. Es kann der Klägerin nicht versagt werden, diese zu verfolgen.

II.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPIO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder die Berufung vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden ist, Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.

Die Berufung muss schriftlich in deutscher Sprache durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin

oder

Landgericht Berlin
Tegeler Weg 17-21
10589 Berlin

oder

Landgericht Berlin,
Turmstraße 91,
10559 Berlin

eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin / Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

[Name],
Richterin

Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 18.10.2016

[Dienstsiegel]

[Name], Justizobersekretärin

Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt – ohne Unterschrift gültig

Hinweis zur Sicherheitsleistung

Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten, so ist diese durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung zu bewirken Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts – in Berlin nur bei dem

Amtsgericht Tiergarten,
Turmstraße 91,
10559 Berlin

– auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen Die Vordruckbenutzung ist nicht vorgeschrieben, ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend zu empfehlen. Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden.

Anstelle der Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wenn dies in der gerichtlichen Entscheidung zugelassen ist oder wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben.

Dient die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig sein, die gegnerische Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten.

Bei Geldhinterlegungen ist Bareinzahlung vorteilhaft, da das Einreichen von Schecks das Verfahren wesentlich verzögern kann. (…)

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AG Charlottenburg, Urteil vom 04.10.2016, Az. 206 C 336/16

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