Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Augsburg verurteilt Anschlussinhaberin trotz Zugriffsmöglichkeit weiterer Nutzer (Filesharing)

22:11 Uhr

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. In dem genannten Verfahren trug die Beklagte vor, sie habe über keine Kenntnisse verfügt, eine Tauschbörse zu nutzen. Zudem hätten neben ihr selbst die damals minderjährigen Kinder sowie fünf Freunde des Sohnes regelmäßig Zugang zu ihrem Internetanschluss gehabt. Diese und nicht sie selbst, kämen daher als potenzielle Täter der Rechtsverletzung in Betracht. Im Übrigen bestritt die Beklagte sowohl die Rechteinhaberschaft der Klägerin an dem Filmwerk, als auch die durchgeführten Ermittlungen.

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Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf-frommer-ag-augsburg-verurteilt-anschlussinhaberin-in-filesharingverfahren-trotz-zugriffsmoeglichkeit-weiterer-nutzer/

Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2017/10/AG_Augsburg_74_C_3541_16.pdf

 

Autorin:
Rechtsanwältin Sandrine Schwertler

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Hinsichtlich der bestrittenen Ermittlungen sowie zur möglichen Täterschaft Dritter erhob das Gericht Beweis durch Vernehmung des Geschäftsführers des Ermittlungsunternehmens und den von der Beklagtenseite benannten – vermeintlichen – Anschlussnutzer.

Im Anschluss an die Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte als Täterin der Rechtsverletzung zu haften hat.

Insbesondere konnte im Rahmen der Vernehmung der Kinder sowie deren Freunde nicht nachgewiesen werden, dass zum konkreten Tatzeitpunkt weitere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten, was das Gericht zulasten der Beklagten wertete. Entsprechender Vortrag der Beklagten konnte dahingehend zum Teil sogar widerlegt werden. Vor diesem Hintergrund sei – so das Gericht – die Täterschaft der Beklagten tatsächlich zu vermuten. Hieran ändere auch das Vorbringen der Beklagten, sie besitze keinerlei technischen Kenntnisse und Fähigkeiten, nichts.

„Es mag sein, dass die Beklagte im Umgang mit Computern nicht versiert ist, dies hindert jedoch nicht die Tatsache, dass diese Filesharing-Software installiert hat auf ihrem PC und über ihren Internetanschluss den streitgegenständlichen Film heruntergeladen hat. Hierzu bedarf es keiner besonderen computerspezifischen Kenntnisse.“

Überdies hatte das Gericht keinerlei Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin, da diese auf den vorgelegten DVD-Covern ausdrücklich als Rechteinhaberin ausgewiesen ist. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte daher vollumfänglich zur Zahlung des Schadensersatzes, der Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.

 

 

 

AG Augsburg, Urteil vom 09.08.2017, Az. 74 C 3541/16

 

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

 

Amtsgericht Augsburg

Az.: 74 C 3541/16

 

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

[Name],
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,

gegen

[Name], 86853 Langerringen,
– Beklagte –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 86899 Landsberg am Lech,

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Augsburg durch die Richterin am Amtsgericht [Name] am 09.08.2017 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2017 folgendes

Endurteil

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 13.11.2015 zu bezahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 506,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.11.2015 zu bezahlen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagtenpartei kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klagepartei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund illegaler Vervielfältigung des Filmes [Name] in der Tauschbörse BitTorrent.

Nach mehreren Fristsetzungen zur Zahlung forderte die Beklagtenpartei mit Schreiben vom 05.11.2015 die Klagepartei die Beklagtenpartei zur Zahlung von Schadenersatz und Rechtsverfolgungskosten (600,00 EUR und 506,00 EUR) bis längstens 12.11.2015 auf.

Die Klagepartei behauptet, Rechteinhaberin an dem Film [Name] zu sein. Die Klagepartei behauptet des Weiteren, die verfahrensgegenständlichen Bild- / Tonaufnahmen seien über den Internetanschluss der Beklagten Dritten illegal zum Download angeboten worden. Diese Verletzungen hätte wie folgt stattgefunden:

[Datum] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr
[Datum] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr
[Datum] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr

Das zivilrechtliche Auskunftsverfahren habe [Name] – nunmehr aufgrund Verheiratung [Name] – als Anschlussinhaberin ermittelt. Eine fehlerhafte Zuordnung liege außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit.

Am [Datum] wurde die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung von Schadensersatz sowie außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufgefordert.

Der Schadenersatz sei gemäß §§ 97, 19 UrhG, 287 ZPO zu schätzen.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei mit 10.000,00 EUR angemessen.

Die Klagepartei beantragte zuletzt:
1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.11.2015 sowie
2. 506,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.11.2015 zu bezahlen.
3. Die Beklagtenseite trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagtenpartei beantragte zuletzt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beklagtenpartei bestreitet mit Nichtwissen,
dass die Klägerin Inhaberin der Nutzungsrechte sei. Die als Anlage K 1 vorgelegte Kopie lasse allenfalls die Nutzungsrechte für die DVD erkennen. Des Weiteren wurde von der Beklagtenseite bestritten, dass die IP-Adresse richtig ermittelt worden sei.

Die Beklagtenpartei behauptet des Weiteren,
dass die minderjährigen Kinder der Beklagten, nämlich der Sohn [Name], Tochter [Name] sowie die Freundin des Sohnes [Name] Zugriff zum Internetzugang der Beklagten gehabt hätten Des Weiteren kämen vier Freunde des Sohnes in Betracht, welche regelmäßig Zugang zum Internet der Beklagten gehabt hätten, nämlich [Name], [Name], [Name] und [Name].

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen Dr. Frank Stummer, [Name] und [Name].

Im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 18.01.2017, 19.04.2017, 21.06.2017 und 26.07.2017.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Das Amtsgericht Augsburg ist gemäß den §§ 1 ZPO, 23, 71 GVG, 104a, 105 UrhG sowohl sachlich als auch örtlich zuständig.

II.

Der Klagepartei steht ein Anspruch aus §§ 97, 97a UrhG zu.

1.

Die Klägerin ist Rechteinhaberin an dem Film [Name]. Dies ergibt sich aus der vorgelegten Anlage K 1, wonach die [Name] Rechteinhaberin ist. Dieser Abdruck auf dem DVD-Cover ist auch ausreichend, um die Rechteinhaberschaft der Klägerin nachzuweisen, da eine tatsächliche Vermutung für die Rechteinhaberschaft der Klägerin spricht, nachdem deren Name auf dem Cover der DVD genannt ist (vgl. LG Berlin vom Urteil 15.12.2015, Az. 16 S 6/15). Es ist hierbei nicht entscheidend, in welcher konkreten Form der Klägerin das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung zustand. Vielmehr ist entscheidend, ob die Beklagte durch die Verletzungshandlung in dasjenige Ausschließlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen hat, welches diese tatsächlich erworben hat. Durch das Bereitstellen eines Filmes in Internettauschbörsen und damit einhergehend der öffentlichen Zugänglichmachung erfährt das der Klägerin zustehende Verwertungsrecht jedenfalls eine erhebliche Beeinträchtigung. Das Verbietungsrecht des Rechteinhabers reicht insoweit weiter als sein positives Benutzungsrecht und ist durch illegalen Download beeinträchtigt.

2.

Des Weiteren ist das Gericht davon überzeugt, dass die verfahrensgegenständlichen Bild- / Tonaufnahmen über den Internetanschluss der Beklagten zum illegalen Download angeboten wurden. Der glaubwürdige Zeuge Dr. Frank Stummer sagte glaubhaft, insbesondere ohne erkennbaren Belastungseifer und nachvollziehbar aus, dass über das von ihm entwickelte System festgestellt werden konnte, dass zu den genannten Uhrzeiten am [Datum] vom Internetanschluss der Beklagten Uploads hinsichtlich des Films [Name] stattgefunden hätten. Der Zeuge Dr. Stummer erläuterte in der Zeugenvernehmung, dass das von ihm mitentwickelte System die IP-Adresse der Beklagten ermittelt habe und die Zeitstempel mit denen der Provider übereinstimmten. Des Weiteren erläuterte der Zeuge glaubhaft, dass zuvor auch geprüft worden sei, dass es sich bei dem Film tatsächlich um eine Kopie des Filmes handelt, dessen Rechteinhaberin die Klägerin ist. Aufgrund des Auskunftsverlangens hinsichtlich der ermittelten IP-Adresse sei dann die Anschrift der Beklagten ermittelt worden.

Das Gericht hat keine Zweifel an der Aussage des Zeugen Stummer, welcher nachvollziehbar anhand eines Schaubildes darlegte, wie der Internetanschluss der Beklagten nach diesem System ermittelt wurde. Des Weiteren erläuterte der Zeuge, dass eine nachträglich Veränderung nicht möglich sei und es im Übrigen auch entsprechende Sicherungen dieser Kopien gebe.

Im Hinblick auf die dreifache Erfassung des Internetanschlusses der Beklagten zu Downloadangeboten desselben Filmes innerhalb von zwei Tagen ist von der Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses auszugehen. Dass es kurz nacheinander mehrfach zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen (§ 286 ZPO).

3.

Das Gericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Vernehmung der glaubwürdigen Zeugen [Namen] welche allesamt glaubhaft aussagten, davon überzeugt, dass eine tatsächliche Vermutung weiterhin für die Täterschaft des Anschlussinhabers, also der Beklagten, spricht, da der Zugriff der vernommenen Zeugen auf den Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht nachgewiesen wurde und aufgrund der Zeugeneinvernahme insbesondere auch feststeht, dass weitere Dritte Personen, insbesondere die vom Zeugen [Name] weiter benannte [Namen] ebenso Zugriff auf den Internetanschluss der Beklagten hatte, welcher von der Beklagten jedoch im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht benannt wurden. Das Gericht ist daher aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass weiterhin eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft der Beklagten als Anschlussinhaberin spricht.

a.

Der glaubwürdige Zeuge [Name] erläuterte glaubhaft, dass sich weder auf PC, Tablet oder Smartphone von ihm installierte Filesharing-Software befinde. Er habe über den Internetanschluss der Beklagten, seiner Mutter, lediglich über Amazon oder Netflix Filme heruntergeladen. Jedoch nicht über Filesharing. Im Juni [Jahr] habe er zwar den Internetanschluss seiner Mutter genutzt und sowohl er, als auch seine Schwester hätten die Zugangsdaten an Freunde weitergegeben. Hinsichtlich der bei den LAN-Partys anwesenden Personen erklärte insbesondere der Zeuge [Name] dass hierbei als sozusagen „Hauptkern“ neben den als Zeugen benannten auch [Name] hauptsächlich dabei gewesen seien. Der [Name] eigentlich hauptsächlich dabei gewesen.

Des Weiteren führte der Zeuge aus, dass er die Freunde, die ein- und ausgegangen seien, bereits seit der Grundschulzeit kenne und keinem von diesen ein derartiges Vorgehen zutraue.

b.

Auch die glaubwürdige Zeuge [Name] welche glaubhaft aussagte, erläuterte, dass sie im [Name] keine Filesharing Software auf PC, Tablet oder Smartphone installiert gehabt habe. Sie wisse auch nicht, was Filesharing Software sei. Dies habe sie erst ca. 2 bis 3 Wochen vor dem Gerichtstermin erfahren. Wenn sie bei den WLAN-Partys dabei gewesen sei, habe sie ihr Smartphone benutzt. An den [Datum] könne sie sich nicht erinnern, da dies bereits zu lange her sei. Es könne im Übrigen sein, dass sie im [Jahr] nicht bei ihrer Mutter, der Beklagten, gewohnt habe, sondern bei ihrem Vater. Bislang habe sie weder Musik noch Filme über das Internet heruntergeladen. Sie nutze eigentlich nur Facebook und Google. Sie glaube auch nicht, dass ihre Mutter Filme herunterlade.

c.

Auch die glaubwürdige Zeugin [Name] welche glaubhaft insbesondere ohne Belastungseifer und ersichtlich um wahrheitsgemäße Angaben bemüht, aussagte, erläuterte, dass sie nicht davon ausgehe, am [Datum] den Internetanschluss der Beklagten am späten Abend ab [Uhrzeit] Uhr genutzt zu haben, da es sich bei dem [Datum] um ihren Geburtstag handele und sie daher annehme, dass sie wohl zuhause gewesen sei. Sie sei bereits damals mit dem Sohn der Beklagten befreundet gewesen. Den Internetanschluss der Beklagten habe sie nur mit dem Handy genutzt. Ab und zu habe sie auch den PC vom Sohn der Beklagten genutzt, allerdings letztendlich eigentlich nur für die Schule oder auch zur Nutzung von Facebook. Den Film [Name] kenne sie nicht. Auch habe sie keine Software für die Nutzung von Tauschbörsen installiert, da sie wisse, dass dies verboten sei. Sie habe den Film auch nicht mit ihrem Freund zusammen angeschaut. Ob ihr Freund diesen Film kenne, wisse sie nicht. Sie habe an dem PC von ihrem Freund nicht sehen können, ob irgendwelche Filesharing- Software installiert gewesen sei. Erst mit der Zeugenladung habe sie mitbekommen, um welchen Film es sich eigentlich handele.

d.

Auch der glaubwürdige Zeuge [Name], welcher glaubhaft und ohne Belastungs- oder Entlastungseifer aussagte, erläuterte, dass es sein könne, dass er am bei der Beklagten gewesen sei, bzw. deren Sohn. Er könne allerdings nicht sagen, ob er dort das Internet genutzt habe. Es könne sein, dass er dort das WLAN genutzt habe, wenn er dort gewesen sei. Den Film [Name] habe er jedoch nicht heruntergeladen. Von dem Film habe er noch nie etwas gehört. Sofern er den Internetanschluss der Beklagten genutzt habe, dann lediglich mit dem Handy. Dort habe er noch nie Filesharing Software installiert gehabt. Technische Geräte der Beklagten, auch nicht vom Sohn der Beklagten, die internetfähig sind, habe er nie genutzt.

e.

Der glaubwürdige Zeuge [Name] erläuterte glaubhaft, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob er am [Datum] bei der Beklagten gewesen sei. Er sei in den letzten fünf Jahren vielleicht dreimal bei der Beklagten gewesen, z. B. zum Geburtstag des Sohnes der Beklagten, welcher im November sei. Er habe nicht an LAN-Partys oder sonstigen Zockerpartys teilgenommen. Den Internetanschluss der Beklagten habe er nicht genutzt. Er habe auch keine Zugangsdaten hierfür gehabt. Den Sohn der Beklagten kenne er vom Fußball. Den Film [Name] kenne er nicht. Von diesem habe er erst von der Ladung erfahren.

f.

Auch der glaubwürdige Zeuge [Name] erläuterte glaubhaft, dass er nicht mehr wisse ob er sich am [Datum] bei der Beklagten aufgehalten habe. Den Internetanschluss der Beklagten habe er jedenfalls nie genutzt. Er sei vielleicht ein- bis zweimal bei LAN-Partys vor Ort gewesen, dann habe er auch den Internetanschluss genutzt. Ansonsten allerdings nie. Den Internetanschluss habe er nur mit seinem Laptop genutzt. Den Film [Name] habe er noch nie gesehen. Auch habe er keine Filesharing Software installiert. Bei den LAN-Partys habe man „Battlefield Hereos“ gespielt, dies allerdings üblicherweise am Wochenende, da dies ungefähr ein paar Stunden gedauert habe.

g.

Auch der glaubwürdige Zeuge [Name] erläuterte glaubhaft, dass er sich an den [Name] nicht mehr erinnere. Er gehe allerdings nicht davon aus, dass er an dem bei der Beklagten bzw. deren Sohn gewesen sei, da es sich um die ersten beiden Tagen nach den Ferien gehandelt habe. Dies habe er nachgesehen. Es sei zwar durchaus möglich, dass er auch mal zwei Tage hintereinander dort gewesen sei. An dem [Datum] gehe er allerdings nicht davon aus, dass er dort gewesen sei. Den Film [Name] kenne er, da er sich diesen Film von einem Kumpel per DVD ausgeliehen habe und später auch nochmals per Netflix und / oder Amazon angesehen habe. Die DVD habe er sich im Jahr [Jahr] ausgeliehen, davor habe er den Film nicht gekannt. Den Film [Name] habe er nicht über Tauschbörsen heruntergeladen, auch nicht über den Anschluss der Beklagten.

Sämtliche Zeugen sagten insgesamt glaubwürdig und glaubhaft aus. Insbesondere ergab sich auch aus den von den Zeugen angegebenen Studiengängen, welche insbesondere auch im Bereich der Informatik liegen, so z. B. beim Zeugen [Name] welcher Student der Wirtschaftsinformatik ist, ebenso der Zeuge [Name] dass diese durchaus versiert sind mit dem Umgang von Computern und Filesharing Software auf einem Computer durchaus zuzuordnen wüssten.

Es mag sein, dass die Beklagte im Umgang mit Computern nicht versiert ist, dies hindert jedoch nicht die Tatsache, dass diese Filesharing Software installiert hat auf ihrem PC und über ihren Internetanschluss den streitgegenständlichen Film heruntergeladen hat. Hierzu bedarf es keiner besondere Computerspezifischen Kenntnisse.

Insbesondere aufgrund der Aussage des Zeugen [Name] dass auch weitere Personen bei den LAN-Partys anwesend gewesen seien und sich keiner der Zeugen konkret an den [Datum] erinnern konnte, steht fest, dass auch weitere dritte Personen Zugang zum Internetanschluss der Beklagten hatte, welche von der Beklagten im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht vorgetragen wurden, ist das Gericht davon überzeugt, dass weitere Personen als Uploader in Betracht kommen und daher die Vermutungswirkung auf die Anschlussinhaberin nämlich die Beklagte zurückfällt.

Die Zeugen haben sämtlich glaubwürdig bestätigt, dass sie weder Filesharing Software benutzen, noch diese installiert hätten, noch dass sie den Film über eine Tauschbörse heruntergeladen hätten.

Anhand der Zeugenaussagen insbesondere auch der Tatsache, dass weitere Personen Zugang zum Internetanschluss der Beklagten hatten, ist das Bestreiten der Beklagten letztendlich dahingehend zu werten, dass lediglich ein „unbekannter Dritter“ den Internetanschluss der Beklagten genutzt haben könnte.

Folglich haftet die Beklagte als Anschlussinhaberin für den entstandenen Schaden gern. § 97a UrhG.

Der Schadensersatzanspruch der Höhe nach richtet sich nach §§ 97, 97a UrhG. Hierbei ist insbesondere der Gewinn zu berücksichtigen sowie eine angemessene Vergütung, welche hätte entrichtet werden müssen, wenn die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt worden wäre. Anhand des Lizenzpreises für den Kauf einer die für die mit 8,50 EUR ist der Schadensersatz mit 600,00 EUR angemessen (§ 287 ZPO).

Des Weiteren sind von der Beklagten auch die Kosten der Abmahnung zu tragen, welche sich aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR bemessen. § 97a Abs, 2 UrhG wonach der Gegenstandswert lediglich noch auf 1.000,00 EUR festzusetzen ist, ist nicht einschlägig, nachdem diese Vorschrift erst zum 01.10.2013 in Kraft getreten ist und die Rechteverletzung jedoch zuvor erfolgte, nämlich am 10.06.2013 und am 11.06.2013. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 272/14 -). Die Abmahnung und Aufforderung zur strafbewehrten Unterlassungserklärung erfolgte am 19.06.2013, so dass der Anspruch der Klägerin gem. § 97a UrhG in der bis 08.10.2013 geltenden Fassung zu beurteilen ist und sich daher aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR berechnet.

Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 291, 286, 187 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

IV.

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

gez. [Name]
Richterin am Amtsgericht

Verkündet am 09.08.2017
gez.
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Für die Richtigkeit der Abschrift
Augsburg, 09.08.2017
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt – ohne Unterschrift gültig (…)

 

 

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AG Augsburg, Urteil vom 09.08.2017, Az. 74 C 3541/16

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