Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte: Filesharing Sieg gegen Waldorf Frommer vor dem Amtsgericht Bochum

23:27 Uhr

Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer hat in einem aktuellen Filesharing Verfahren vor dem Amtsgericht Bochum gegen einen unserer Mandanten eine endgültige Niederlage erlitten.

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RA_Solmecke_2016

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.

 

WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
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Bericht:

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-sieg-gegen-waldorf-frommer-vor-dem-ag-bochum-68627/

Urteil als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2016/08/AG-Bochum-70-C-129_16.pdf

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Waldorf Frommer hatte unseren Mandanten im Auftrag der Tele München Fernseh Gmbh + Co. Produktionsfirma abgemahnt. In der Abmahnung warf die Kanzlei ihm vor, dass er  die Filme „Eiserne Lady“ sowie „Haywire“ illegal verbreitet haben soll. Waldorf Frommer verklagte unseren Mandanten auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 Euro sowie auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 666,00 Euro.

Unser Mandant hatte die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung jedoch nicht begangen. Zum angeblichen Zeitpunkt der Tat hatte sowohl seine Lebensgefährtin als auch ein angestellter IT-Student seinen Internetanschluss genutzt. Dieser befand sich in seiner Wohnung.

 

Sekundärer Darlegungslast wurde genügt

Das Amtsgericht Bochum wies daraufhin die Klage von Waldorf Frommer mit Urteil vom 25.05.2016 (Az. 70 C 129/16) ab. Das Gericht begründete das damit, dass aufgrund der Zugriffsmöglichkeit von Dritten auf den Internetanschluss unseres Mandanten eine Heranziehung im Rahmen der Täterhaftung ausscheidet. Durch unseren Hinweis auf weitere Nutzer des Anschlusses haben wir der sekundären Darlegungslast hinreichend genügt. Dabei verweist es auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. In diesem Zusammenhang machte das Gericht darauf aufmerksam, dass Waldorf Frommer ein entsprechendes Beweisangebot bezüglich der Täterschaft unseres Mandanten schuldig geblieben ist.

 

Störerhaftung entfällt gewöhnlich bei volljährigen Dritten

Darüber hinaus kommt eine Heranziehung im Rahmen der sogenannten Störerhaftung nicht in Betracht. Denn  die zugangsberechtigten Dritten sind zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing volljährig gewesen.

 

Waldorf Frommer braucht Täter nicht präsentiert zu werden

Die Entscheidung des Amtsgerichtes Bochum ist mittlerweile rechtskräftig. Dies zeigt, dass immer mehr Gerichte die Auffassung vertreten, dass an die Darlegungspflichten des Anschlussinhabers keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Das bedeutet: Anschlussinhaber brauchen ihre nahen Angehörigen nicht zu ihrer Verteidigung an den Pranger stellen und sie des Filesharing zu bezichtigen. Erfreulich ist, dass sich das dabei das Amtsgericht Bochum auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beruft (wohl: BGH-Urteil vom 11.06.2015 Az. I ZR 75/14 „Tauschbörse III“ sowie BGH – Urteil vom 12.05.2016 Az. I ZR 48/15). Gleichwohl vertritt insbesondere das Oberlandesgericht München nach wie vor eine andere Rechtsauffassung.

 

AG Bochum, Urteil vom 25.05.2016, Az. 70 C 129/16

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

70 C 129/16

Verkündet am 25.05.2016
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Amtsgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: [Name],

gegen

[Name],
Beklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilde und Partner, Kaiser-Wilhelm-Ring 27 – 29, 50672 Köln,

hat das Amtsgericht Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 25.05.2016 durch den Richter am Amtsgericht [Name] für Recht erkannt:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten anlässlich einer angeblichen Urheberrechtsverletzung. Dazu behauptet die Klägerin, der Beklagte habe am 22.03.2012 die Filme „[Name]“ und “ [Name] “ über ihren Internetanschluss ohne Erlaubnis der Klägerin, die Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte sei, öffentlich anderen Nutzern zum Download angeboten.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin
1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2015 zu zahlen
2. einen Betrag in Höhe von 666,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.03.2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, er habe weder etwas auf einer Tauschbörse herunter geladen noch den streitgegenständlichen Film Anderen zum Download angeboten. Er macht geltend, in der fraglichen Zeit im März 2012 gemeinsam mit seiner namentlich bezeichneten Lebensgefährtin in der zum streitgegenständlichen Internetanschluss gehörenden Wohnung gelebt zu haben. Seine Lebensgefährtin habe seinen Internetanschluss eigenständig genutzt. Darüber hinaus habe auch ein namentlich bezeichneter Angestellter IT-Student, der nahezu täglich anwesend gewesen sei, seinen Internetanschluss genutzt. Seine Lebensgefährtin sei reine Anwenderin mit durchschnittlichen IT-Kenntnissen und habe in der fraglichen Zeit einen eigenen Laptop sowie ein eigenes Tablett genutzt, u.a. auch regelmäßig zum legalen digitalen Musik-und Filmkonsum. Der angestellte IT-Student habe den Internetanschluss mit einem eigenen und einem vom Beklagten gestellten Laptop genutzt. Ein außerdienstliches Internetnutzungsverhalten sei nicht bekannt. Es sei aber davon auszugehen, dass auch der digitale Musik- bzw. Filmkonsum dazu gehört habe. Sowohl seine Lebensgefährtin als auch der Student habe sich im direkten zeitlichen Zusammenhang mit dem angeblichen Verletzungszeitpunkt im Haushalt des Beklagten aufgehalten und haben eigenständig Zugriff auf den Internetanschluss neben können. Bei seinen Nachforschungen Erhalt der Abmahnung durch Befragung der Mitnutzer keiner der beiden eine eigene Verantwortlichkeit eingeräumt. Er selbst habe das betriebe WLAN eingerichtet und mittels Passwortschutz (WPA2, individuelles dreizehnstelliges Passwort bestehend aus Buchstaben, Zahlen und Sonderzeichen) gegen Zugriff von außen gesichert.

Für weitere Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte haftet unter keinem Gesichtspunkt für die geltend gemachte Urheberrechtsverletzung. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung noch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. So war es auch im vorliegenden Fall. Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast ausreichend genügt. Dazu bedurfte es keiner weiteren Stellungnahme der Klägerseite. Die Klägerseite konnte hierzu bereits im Schriftsatz vom 17.05.2016 und nochmals durch Erörterung in der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen.

Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Internetanschluss außer ihm auch weiteren in der Klageerwiderung näher bezeichneten Personen zur Verfügung stand und diese zur Zeit des angeblichen Urheberrechtsverstoßes den Anschluss mitbenutzt haben. Zugunsten der Klägerin spricht zwar eine tatsächliche Vermutung, die jedoch keine Beweislastumkehr bewirkt, dass eine festgestellte Urheberrechtsverletzung von dem Anschlussinhaber verursacht ist.

Der aus der tatsächlichen Vermutung folgenden sekundären Darlegungslast hat der Beklagte genügt, denn nach seinem Vortrag besteht die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, Der Beklagte hat nicht lediglich bloß eine theoretische Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet, sondern konkret auf den Tatzeitpunkt bezogen Mitnutzung des Internetanschlusses durch zwei weitere Personen dargelegt, die darüber hinaus sogar zu deren möglichem Nutzungsverhalten dargelegt und sogar Nachforschungen angestellt und mitgeteilt, welche Kenntnisse er über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Der Beklagte hat dazu nämlich ausgeführt, dass keiner der Mitnutzer auf Befragen eigene Verantwortlichkeit zugestanden hat. Mehr ist nach Auffassung des Gerichts dem Beklagten auch unter Berücksichtigung der jüngsten BGH-Rechtsprechung nicht zuzumuten. Danach war die Klägerin in vollem Umfang für eine Rechtsverletzung durch den Beklagten darlegungs- und beweispflichtig. Indes ist ein entsprechendes Beweisangebot nicht erfolgt.

Auch eine Störerhaftung des Beklagten kommt nicht in Betracht. Der Beklagte hat dargelegt, dass er sogar volljährige Mitnutzer darüber belehrt habe, keine illegalen Downloads über den Anschluss zu tätigen. Darüber hinausgehende Verpflichtungen des Beklagten, die Nutzung seiner Mitnutzer zu überwachen, bestand nicht.

Dem Beklagten kann auch kein ungesicherter WLAN-Anschluss vorgehalten werden, denn er hat dargelegt, dass der WLAN-Anschluss mit einer marktüblichen WPA2-Verschlüsselung gegen unbefugte Nutzer gesichert war.

Die Klage mit den Nebenentscheidungen aus §§ 91, 708 Nr. 11 in Verbindung mit § 711 ZPO abzuweisen.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Bochum,
Westring 8,
44787 Bochum,

eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

[Name]
Richter

[Dienstsiegel]

Beglaubigt
[Name]
Justizamtsinspektor (…)

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AG Bochum, Urteil vom 25.05.2016, Az. 70 C 129/16

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