Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Charlottenburg – Spekulative Verweise auf Dritte und vermeintliche Sicherheitslücken des Routers reichen zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung nicht aus

23:49 Uhr

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der beklagte Anschlussinhaber hatte vorliegend behauptet, den Film nicht angeboten zu haben. Dies folge schon daraus, dass sein Computer zur Tatzeit ausgeschaltet gewesen sei. Außer ihm selbst hätte auch seine Lebensgefährtin den Anschluss genutzt, die „zeitweise“ bei ihm wohne. Die Rechtsverletzung müsse von einem Dritten unter Ausnutzung einer Sicherheitslücke seines Routers begangen worden sein, weswegen er nicht hafte.

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de

Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf-frommer-ag-charlottenburg-spekulative-verweise-auf-dritte-und-vermeintliche-sicherheitsluecken-des-routers-reichen-zur-widerlegung-der-tatsaechlichen-vermutung-nicht-aus/

Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2017/05/AG_Charlottenburg_218_C_363_16.pdf

Autor:
Rechtsanwalt Mirko Brüß

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Diese Ansicht teilte das Amtsgericht Charlottenburg nicht und gab der Klage vollumfänglich statt. Nach Auffassung des Gerichts ist der Beklagte weder seiner Nachforschungspflicht noch seiner Darlegungslast nachgekommen, da er nichts zu einer „Überprüfung seines Computers auf entsprechende Software, (…) Befragung der Lebensgefährtin oder Überprüfung des Routers, vor allem des Routerprotokolls“ vorgetragen hat.

Es fehle auch an der Nennung des Namens der Lebensgefährtin sowie Angaben zu ihrer üblichen allgemeinen Nutzung des Internetzugangs, sowie insbesondere zur Nutzung im Tatzeitraum.

Schließlich stünden auch die Angaben des Beklagten zu Sicherheitslücken seines Routers „seiner Haftung als Täter nicht entgegen“, da der Beklagte nicht dargetan hätte, dass wegen der behaupteten Sicherheitslücken „eine Nutzung durch einen unbekannt gebliebenen Dritten ernsthaft in Betracht käme“.

Die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes i.H.v. 600,00 EUR hielt das Gericht, da „der Film mit einigem finanziellen Aufwand, insbesondere unter Einsatz eines weithin bekannten Hauptdarstellers hergestellt worden ist und sich zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung in der eigentlichen Verwertungsphase befand“ für angemessen und gerechtfertigt. Gleiches gelte für den Gegenstandswert von 10.000,00 EUR.

Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten daher antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme der Kosten des Verfahrens.

 

AG Charlottenburg, Urteil vom 13.04.2017, Az, 218 C 363/16

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 218 C 363/16
verkündet am: 13.04.2017

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin,

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,-

gegen

den Herrn [Name],
Beklagten

– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 0997 Berlin, [Anschrift], –

hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 218, auf die mündliche Verhandlung vom 02.02.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem‘ Basiszinssatz seit dem 15.01.2016 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 506,00 EUR nebst. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2016 zu zahlen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die vorläufige Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %. des aus diesem Urteil beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. leistet.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadens- Und Aufwendungsersatz wegen eines Urheberrechtsverstoßes in Anspruch.

Die Klägerin wertet als Rechteinhaberin exklusiv den Film [Name] aus. Zu ihren Gunsten findet sich auf der DVD ein entsprechender ©-Vermerk (Anlage K 1 = Bl. 31 – 33).

Am 18.03.2013 wurde durch die Fa. Digital Forensics GmbH ermittelt, dass über den Internetanschluss des Beklagten der Film [Name] am [datum] in der Zeit von [Uhrzeit] Uhr über die IP- Adresse [IP] zum Download angeboten wurde. Aufgrund des Beschlusses des LG München hatte die Telefonica jeweils den Beklagten als Anschlussinhaber angegeben. Wegen der Einzelheiten der Daten wird auf die Anlagen K 2 (Bl. 34 – 36) und K 4-1 (Bl. 4-2) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom [Datum] mahnte die Klägerin den Beklagten (Anlage K 4-1 = Bl. 38 – 43) ab.

Die Klägerin verlangt nun Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 600,00 EUR und vorprozessuale Anwaltskosten nach einem Streitwert von 10.000,00 EUR in Höhe von 506,00 EUR.

Die Klägerin beantragt,
– wie erkannt -.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, dass sein Anschluss ordnungsgemäß ermittelt worden sei und sein Diensteanbieter eine derartige Information überhaupt herausgegeben habe.

Er trägt vor, er habe den Film nicht angeboten. Dies ergebe sich schon daraus, dass er nach seiner Behauptung seinen Computer um [Uhrzeit] Uhr herunter gefahren habe. Dadurch sei die Internetverbindung abgebrochen worden. Hierzu beruft er sich auf die von Klägerseite eingereichte Anlage K 4-4 (Bl. 60) und behauptet, dies sei das seinen Computer für den fraglichen Tag betreffende Systemprotokoll. Er selbst nutze keinen weiteren Computer. Den Internetanschluss nutze allerdings auch seine Lebensgefährtin. Auf die Hinweise des Gerichts vom 12.01.2017 hat der Beklagte nicht reagiert. Im Termin hat er noch ein Alice-Modem 1231 zur Akte gereicht mit der Behauptung, dies sei das für seinen Internetanschluss zum Tatzeitpunkt genutzte Modem. Derartige Modems hätten Sicherheitslücken aufgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in der Sache auch begründet. Der Klägerin stehen sowohl der geltend gemachte Schadensersatzanspruch als auch der Aufwendungsersatzanspruch in vollem Umfang zu, da der Beklagte als Täter haftet.

1.

Der Beklagte haftet als Täter gemäß § 97 Abs. 2 UrhG auf Schadensersatz.

a)

Die Klägerin ist unstreitig aktivlegitimiert. Sie kann sich auf den ©-Vermerk zu ihren Gunsten berufen.

b)

Zwischen den Parteien ist letztlich unstreitig, dass über den Internetanschluss des Beklagten der streitgegenständliche Film knapp [Zahl] Stunden lang zum Download angeboten worden ist.

Dabei verkennt das Gericht nicht, dass grundsätzlich sowohl die Ermittlung der IP-Adresse, als auch die Auskunft des Providers fehlerhaft sein können. Vorliegend spricht aber nichts für derartige Fehler, der Beklagte hat dafür jedenfalls keine Anhaltspunkte dargetan. Sein einziges konkretes Argument, er habe seinen Computer um [Uhrzeit] Uhr heruntergefahren, deshalb könne das Ermittlungsergebnis nicht stimmen, ist durch nichts belegt. Die Anlage K 4-4 (Bl. 60) ist nicht lesbar und wurde auch auf entsprechenden Hinweis des Gerichts nicht in lesbarer Form zur Verfügung gestellt. Zudem ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Ausdruck eines Systemprotokolls keinem bestimmten Computer zugeordnet werden kann – er könnte theoretisch von jedem beliebigen anderen Gerät stammen. Ein Beweisangebot, dass es sich tatsächlich um das Systemprotokoll des vom Beklagten genutzten Computers handelte, gibt es nicht.

Aber selbst wenn der Beklagte zur angegebenen Zeit seinen Computer heruntergefahren haben sollte, sagt das nichts darüber aus, dass der Film dort nicht angeboten worden sein könnte. Denn der Beklagte könnte mehr als ein internetfähiges Gerät nutzen oder eines seiner Lebensgefährtin genutzt haben. Dafür, dass derartiges ausgeschlossen wäre, trägt der Beklagte nichts vor und bietet auch keinen Beweis an. Hinzu kommt noch, dass auch nach der Darstellung des Beklagten eine Lebensgefährtin vorhanden gewesen sein soll. Warum sie den Internetanschluss zur Tatzeit nicht genutzt haben soll, wird ebenfalls nicht dargetan.

Gegen einen Ermittlungsfehler des Internetanbieters spricht schon, dass dieser als Vertragspartner des Beklagte ein eigenes Interesse hat, diesen nicht zu Unrecht zu belasten.

Soweit der Beklagte bestreitet, dass sein Internetanbieter überhaupt eine derartige Information erteilt habe, widerspricht das der von Klägerseite eingereichten Auskunft (Anlage K 2 = Bl. 34, 35), in der der Beklagte als Inhaber des ‚Anschlusses, dem zur Tatzeit die entsprechende IP-Adresse zugeordnet war, aufgeführt ist. Es ist gerichtsbekannt, dass derartige Auskünfte von Telefonica in dieser Form – auf entsprechenden landgerichtlichen Beschluss – erteilt werden. Dass der Beklagte bei seinem Diensteanbieter auch nur nachgefragt hätte, ob dieser eine derartige Information über ihn herausgegeben hat, trägt der Beklagte auch nicht vor.

c)

Der Beklagte ist auch passivlegitimiert, das heißt, der richtige Anspruchsgegner. Er haftet als Täter.

aa)

Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 – Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 – BearShare). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des. Internetanschlusses jedoch eine .sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerseite als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. – BearShare, m.w.N.; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 -, Rn. 37, juris).

Diese Vermutung hat der Beklagte nicht erschüttert. Er selbst hatte grundsätzlich durchaus Zugriff auf seinen Computer und hat ihn auch nach seinen Angaben im Tatzeitraum. genutzt.

cc)

Der Beklagte ist seiner sekundären Darlegungslast (vgl. BGHZ 185, 330 Rdnr. 12 – Sommer unseres Lebens) nicht nachgekommen. Dass weitere Nutzer im Tatzeitraum in Betracht kämen, hat er nicht konkret vorgetragen. Damit greift die Vermutung, sie selbst sei es gewesen.

(1)

Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. BGH GRUR 2012, 602 Rn. 23 – Vorschaubilder II, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist im Verhältnis zwischen der primär darlegungsbelasteten Klägerin und dem Beklagten als Anschlussinhaber im Blick auf die Nutzung des Internetanschlusses erfüllt.

(2)

Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGHZ 200, 76 – BearShare – , zitiert nach juris, dort Rdnr. 18). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH a.a.O.). Wenn aber die Beklagtenseite nicht darlegt, dass andere Personen im Tatzeitraum selbstständig Zugang zum Internetzugang hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht kommen, dann greift wieder die tatsächliche Vermutung der Täterschaft (BGH Urteil vorn 11.06.2015 AZ I ZR 75/14 – Tauschbörse III – zitiert nach juris, dort Rdnr. 42).

Dass der Beklagte solche Nachforschungen angestellt hätte – beispielsweise durch Überprüfung seines Computers auf entsprechende Software, durch Befragen der Lebensgefährtin oder Überprüfung des Routers, vor allem des Routerprotokolls, hat er nicht vorgetragen.

Zur Nutzung seitens der Lebensgefährtin trägt er trotz Hinweises durch das Gericht weder deren Namen vor, noch macht er irgendwelche Angaben zu deren üblicher Nutzung seines Internetzugangs oder gar im Tatzeitraum.

Auch zur Überprüfung seines eigenen Computers teilt er nichts mit. Hinsichtlich des Routers reicht es auch nicht aus, das Modem als Beweismittel zur Akte zu reichen. Ein Beweisangebot ersetzt nicht substantiierten Sachvortrag. Die Weiterleitung des Modems an einen Sachverständigen zur Überprüfung würde eine im Zivilprozess unzulässige Ausforschung darstellen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Beklagte selbst zum Auslesen des Routerprotokolls vermutlich nicht in der Lage ist. Aber dann müsste er sich eben entsprechend fachkundiger Personen bedienen, um hinreichend vortragen zu können.

(3)

Auch die Angaben des Beklagten zu Sicherheitslücken seines Routers stehen seiner Haftung als Täter nicht entgegen. Denn der Beklagte hat gerade nicht dargetan, dass sein Router zur Tatzeit so unsicher gewesen wäre, dass die Nutzung durch einen unbekannt gebliebenen Dritten ernsthaft in Betracht käme. Der entsprechende Sachvortrag des Beklagten ist nicht hinreichende substantiiert. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es im Laufe der Jahre durchaus Sicherheitslücken bei Routern gibt, über die dann in den Medien berichtet wird und die von den Diensteanbietern durch entsprechende Software-Updates beseitigt werden. Ob und was hier im Tatzeitraum von Belang gewesen sein soll, trägt der Beklagte nicht vor.

c)

Durch die Rechtsverletzung ist der Klägerin ein Schaden – berechnet nach der Lizenzanalogie – in Höhe von 600,00 EUR entstanden. Die Festlegung der Höhe beruht auf einer Schätzung des Gerichts gemäß § 287 ZPO.

Der Rechteinhaber hat zunächst die Wahl, wie er den ihm entstandenen Schaden berechnet wissen möchte. An diese Wahl ist das Gericht gebunden. Die Klägerin hat sich insoweit auf die Berechnung nach der Lizenzanalogie berufen. Demnach ist der Schaden danach zu bemessen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des Einzelfalls als angemessenes Lizenzentgelt vereinbart hätten (Dreier / Schulze UrhG 4. Aufl., § 97 Rdnr. 61), ohne dass es darauf ankäme, ob der Rechteinhaber überhaupt zum Abschluss eines solchen Vertrages bereit gewesen wäre.

Vorliegend ist insoweit zu berücksichtigen, dass schon wegen der fehlenden Begrenzbarkeit der Weitergabe des Films die Klägerin keinesfalls bereit gewesen wäre, die kostenlose Weitergabe im Internet zu lizenzieren. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass – theoretisch – jeder Tauschbörsenteilnehmer entdeckt und auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte. Maßgeblich ist weiter, dass der Film mit einigem finanziellen Aufwand, insbesondere unter Einsatz eines weithin bekannten Hauptdarstellers hergestellt worden ist und sich zum Zeitpunkt der Rechtsverletzungen in der eigentlichen Verwertungsphase befand. Berücksichtigt wurde schließlich, dass die Klägerin vorprozessual einen Schadensersatzanspruch von 450,00 EUR geltend gemacht hat.

2.

Der Beklagte haftet als Täter auch auf Aufwendungsersatz in Höhe von 506,00 EUR nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG.

Grundsätzlich kann der Aufwendungsersatz für eine anwaltliche Abmahnung anhand RVG berechnet werden (BGH Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III – zitiert nach der Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 92/2015).

Die Berechnung ist auch nicht zu beanstanden. Der Gegenstandswert für den Anspruch auf Unterlassung bzgl. des streitgegenständlichen Films ist mit 10.000,00 EUR anzusetzen. Maßgeblich ist das Interesse der Klägerin an der Unterlassung. Und dieses schätzt das Gericht auf den angegebenen Betrag.

Die in Ansatz gebrachte 1,0 fache Gebühr ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Gericht hat die Berechnung überprüft, sie ist ordnungsgemäß erfolgt.

3.

Nach alle dem besteht Anspruch auf Schadens: der Aufwendungsersatz, beide Forderungen sind gemäß § 288, 291 BGB zu verzinsen.

4.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.151,80 EUR

Rechtsbehelfsbelehrung

I.

Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn .Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.

1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 EUR übersteigen oder Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.

2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.

3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

Landgericht Berlin,
Littenstraße 12-17,
10179 Berlin,

oder

Landgericht Berlin,
Tegeler Weg 17-21,
10589 Berlin,

oder

Landgericht Berlin,
Turmstraße 91,
10559 Berlin

eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin / Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.

4. Welche Fristen sind zu beachten?

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

II.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Beschwerde einlegen.

1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Beschwerde einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 200,00 EUR übersteigen

oder

Die Beschwerde muss vom ‚Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen wor-
den sein.

2. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Beschwerde einlegen?

Die Beschwerde ist beim

Amtsgericht Charlottenburg,
Amtsgerichtsplatz 1,
14057 Berlin,

einzulegen, entweder

a) mündlich, durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem oben genannten Gericht oder bei jedem anderen Amtsgericht

oder

b) schriftlich, durch Übersendung eines Schriftsatzes. Ihren Schriftsatz müssen Sie in deutscher Sprache verfassen.

3. Welche Fristen müssen Sie einhalten?

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten einzulegen.

Die Frist beginnt mit dem Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Bitte beachten Sie bei mündlicher Einlegung der Beschwerde bei einem anderen Amtsgericht als dem oben genannten, dass die Frist nur gewahrt ist, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

4. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Sie müssen sich nicht anwaltlich vertreten lassen.

[Name]
Richterin am Amtsgericht

Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 13.04.2017
Name], Justizbeschäftigte
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt – ohne Unterschrift gültig. (…)

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Charlottenburg, Urteil vom 13.04.2017, Az, 218 C 363/16

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~