Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Charlottenburg – pauschaler Verweis auf vermeintliche Sicherheitslücke genügt der sekundären Darlegungslast nicht und führt zu Verurteilung des Anschlussinhabers

17:14 Uhr

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die Beklagte in diesem Verfahren verteidigt sich damit, dass ihre Kinder sowie ein ausländischer Gast ihren Internetanschluss ebenfalls hätten nutzen können. Zu den Zeiten der Rechtsverletzung sei jedoch niemand zu Hause gewesen. Letztlich schieden die weiteren genannten Personen schon nach dem Vortrag der Beklagten als mögliche Täter der Rechtsverletzung aus. Die Beklagte stützt ihre Verteidigung damit im Wesentlichen auf eine behauptete WPS-Sicherheitslücke an einem TP Link Router.

 

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Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf-frommer-ag-charlottenburg-pauschaler-verweis-auf-vermeintliche-sicherheitsluecke-genuegt-der-sekundaeren-darlegungslast-nicht-und-fuehrt-zu-verurteilung-des-anschlussinhabers/

Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2017/09/AG_Charlottenburg_203_C_116_17.pdf

 

Autor

Rechtsanwalt Thorsten Nagl, LL.M.

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Der streitgegenständliche Internetanschluss wurde zu verschiedenen Zeiten unter zwei IP-Adressen ermittelt und die Beklagte als Anschlussinhaberin vom Provider beauskunftet. Aufgrund dieser Mehrfachermittlung ist das Amtsgericht Charlottenburg zutreffend davon ausgegangen, „dass Zweifel an Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen“, § 286 ZPO. Das entsprechende Bestreiten der Beklagten war daher unerheblich und es war als unstreitig zu unterstellen, „dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung am [Datum] vom Anschluss der Beklagte aus begangen wurde“.

Der Anschluss der Beklagten war unstreitig über eine WPA 2-Verschlüsselung hinreichend gesichert und es war auch nicht davon auszugehen, „dass der Anschluss zur Tatzeit von der Beklagten Dritten zur Nutzung überlassen wurde“. Daher kam es auf die von der Beklagten behauptete Sicherheitslücke als theoretisches „Einfallstor“ für Dritte an. Die Beklagte konnte jedoch auch mit diesem Vortrag nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht erfolgreich durchdringen:

„Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Beklagten sie habe einen Router der Firma TP Link genutzt, bei dem im Jahr 2015 Sicherheitslücken bei der WPS-Verbindung bekannt gewesen seien, denn die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die WPS-Verbindung am Router zur Tatzeit nicht eingeschaltet war.“

Im Rahmen der dann vorzunehmenden Schadenschätzung war nach dem Amtsgericht Charlottenburg zutreffend „zu berücksichtigen, dass schon wegen der fehlenden Begrenzbarkeit der Weitergabe des Films die Klägerin keinesfalls bereit gewesen wäre, die kostenlose Weitergabe im Internet zu lizenzieren.“ Das Gericht hat weiter auch berücksichtigt, dass „sich der 2010 hergestellte Film zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht mehr in der eigentlichen Verwertungsphase“ befunden habe. Die Rechtsverletzung erfolgte im Jahr 2013, also rund drei Jahre nach Veröffentlichung der Filmaufnahmen. Die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes war jedoch nicht zu beanstanden.

Die Beklagte wurde daher vollumfänglich nach den gestellten Anträgen verurteilt.

 

 

 

AG Charlottenburg, Urteil vom 18.07.2017, Az. 203 C 116/17

 

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

 

Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil

 

Geschäftsnummer: 203 C 116/17
verkündet am: 18.07.2017

In dem Rechtsstreit

[Name]
Klägerin,

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, –

gegen

die Frau [Name], 10777 Berlin,
Beklagte,

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwaltskanzlei [Name], 10719 Berlin, –

hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 203, auf die mündliche Verhandlung vom 13.06.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an‘ die Klägerin 387,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2015 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Firma [Name] hat den Film [Name] produziert. Sie hat die Verwertungsrechte an die [Name] übertragen. Diese wiederum hat die exklusiven Verwertungsrechte an dem Film für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an die Klägerin übertragen.

Die Firma Digital Forensics GmbH hat ermittelt, dass von der IP-Adresse [IP] am [Datum] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr sowie von der IP-Adresse [IP] auch am [Datum] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr der Film [Name] zumindest in Teilen zum öffentlichen Download angeboten wurde. Die Klägerin beantragte sodann beim Landgericht Köln die Auskunft des Providers Deutsche Telekom AG wer zu den vorgenannten Zeiten Inhaber des Anschlusses mit den jeweils ermittelten IP-Adressen gewesen sei. Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln zum Geschäftszeichen 230 0 127/13 erteilte der Provider zu den Anfragen, dass die Beklagte Anschlussinhaberin sei.

Mit Schreiben vom [Datum] (Bl. 40 bis 46 d.A.) mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der o.g. Rechtsverletzung ab und verlangte Schadenersatz in Höhe von 450,00 EUR sowie Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom [Datum] gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab( Bl. 51 bis 52 d.A.). Mit Schreiben vom 20.11.2015 (Bl. 71 bis 73 d.A.) mahnte die Klägerin gegenüber den Prozessbevollmächtigten die Zahlung eines Lizenzschadens sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bis zum 27.11.2015 an. Auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 119,00 EUR.

Der Anschluss der Klägerin war damals mittels WPA 2 Verschlüsselung durch Eingabe des werksseitigen Passworts des Routers gesichert.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte wie erkannt zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie behauptet zur Tatzeit nicht zuhause gewesen zu sein. Sie habe einen eigenen Laptop und einen PC in ihrer Arztpraxis im Hause, die über den hier streitgegenständlichen Anschluss mit dem Internet verbunden würden. Zur Tatzeit sei sie mit Herrn [Name] bei einer Veranstaltung [Name] gewesen. Ihr Laptop und der PC in der Praxis seien ausgeschaltet gewesen. Sie habe damals einen Router von der Firma TP Links genutzt. Im Jahr 2015 sei bekannt geworden, dass es in der WPS-Verbindung dieses Routers eine Sicherheitslücke gäbe. Sie selbst habe die Rechtsverletzung nicht begangen und weder den streitgegenständlichen Film noch eine Tauschbörsensoftware auf ihrem Computer festgestellt. Ihr Sohn [Name] sei zur Tatzeit mit dem Großvater für mehrere Tag im Harz gewesen und der Sohn [Name] habe den ganzen Tag über Vorlesungen an der [Name] besucht. Zudem sei die Forderung verjährt, da im Mahnbescheid die Forderung nicht hinreichend konkretisiert worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2017 (Bl. 177 bis 180 d.A.) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 600,00 EUR sowie einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 387,00 EUR.

Der Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz in Höhe von 600,00 EUR folgt aus § 97 Abs. 2 UrhG. Danach kann der Rechteinhaber vom Anspruchsgegner Ersatz eines angemessenen Schadens verlangen, der durch die Verletzung des Urheber- oder eines anderen nach dem UrhG geschützten entsteht.

Vorliegend ist nunmehr unstreitig, dass die Klägerin Rechteinhaber im Sinne dieser Norm ist. Rechteinhaber ist dabei nicht nur der Urheber selbst, sondern auch derjenige, dem vom Urheber wirksam ein dingliches Nutzungsrecht eingeräumt wurde. Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 10.04.2017, dort auf Seite 4 (Bl. 100 d.A.) substantiiert vorgetragen, auf welche Weise sie die Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Werk erworben hat. Im Termin vom 13.06.2017 hat die Beklagte diesen Vortrag unstreitig gestellt, indem sie die Aktivlegitimation der Klägerin zugestanden hat (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2017, Bl. 214 d.A.).

Ferner ist es nach Auffassung des Gerichts unstreitig, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung am [Datum] vom Anschluss der Beklagte aus begangen wurde. Das Bestreiten der Richtigkeit der Ermittlungen der IP-Adresse und das Bestreiten der Auskunft des Providers durch die Beklagte sind unerheblich. Die IP-Adressen [IP’s] wurden durch die von der Klägerin beauftragte Firma zu jeweils zwei nahe beieinander liegenden Zeitpunkten ermittelt. Dies ist bei dynamisch vergebenen IP-Adressen typisch, denn die IP-Adresse wird je nach Anbieter regelmäßig erst nach mehreren Stunden bzw. am nächsten Tag neu vergeben. Wenn bei der Ermittlung der IP-Adresse ein Fehler passiert wäre, ist es unwahrscheinlich, dass trotzdem jeweils zwei Mal die gleiche IP-Adresse ermittelt wurde. Es handelt sich um eine sog. „echte“ Mehrfachermittlung wie im Fall des OLG Köln (Urteil vom 16.05.2012 – Az. I-6 U 239/11 -). Daher liegt auch hier aus dem oben genannten Grund ein Fehler bei der Ermittlung des Anschlusses so fern, dass Zweifel an Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen (§ 286 ZPO; vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 – Az. I-6 U 239/11 – , Rn. 4, juris).

Gleiches gilt für die Richtigkeit der vom Provider erteilten Auskunft. Hier hat die Klägerin den Anschlussinhaber der beiden unterschiedlichen IP Adressen zu jeweils zwei unterschiedlichen Zeitpunkten abgefragt. Bei allen Zeitpunkten erteilte der Provider ausweislich der Anlage K 2 die Auskunft, dass es sich um den Anschluss der Beklagten handele. Auch hier liegt es fern, dass ein Fehler vorgelegen haben soll, der insgesamt vier Mal zum Anschluss der Beklagten geführt haben soll. Angesichts dessen ist ein Fehler in der Ermittlung und Beauskunftung äußerst unwahrscheinlich. Konkrete Anhaltspunkte für eine Falschermittlung trägt die Beklagte nicht vor.

Die Beklagte ist auch als Täterin für die Rechtsverletzung verantwortlich. Zu ihren Lasten streitet die sog. Anschlussinhabervermutung. Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin zwar die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR‘ 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 – Morpheus; Urteil vom 08. Januar 2014 – I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 – BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 37 -, = WRP 2016, 73 -Tauschbörse III; Urteil vom.12. Mai 2016 – I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 32 = WRP 2017, 79 – Everytime we touch). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 – BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 – Tauschbörse III).

Die Beklagte hat diese tatsächliche Vermutung nicht entkräftet. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der konkreten Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu. Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. – BearShare, m.w.N.; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 und 42 Tauschbörse III; GRUR 2016, 1280 Rn. 33 – Everytime we touch, BGH, Urteil vom 06. Oktober 2016 – I ZR 154/15 -, Rn. 15, juris).

Es kann weder festgestellt werden, dass der Anschluss der Beklagte nicht hinreichend gesichert ist noch, dass der Anschluss zur Tatzeit von der Beklagten Dritten zur Nutzung überlassen wurde. Vorliegend ist unstreitig, dass die Beklagte alleinige Anschlussinhaberin ist und dass sie ihr WLAN mittels Verschlüsselung über WPA 2 gesichert hat. Es ist daher unstreitig, dass der Anschluss der Beklagten hinreichend gesichert war.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Beklagten sie habe einen Router der Firma TP Link genutzt, bei dem im Jahr 2015 Sicherheitslücken bei der WPS-Verbindung bekennt gewesen seien, denn die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die WPS-Verbindung am Router zur Tatzeit nicht eingeschaltet war. Der Zeuge [Name] hat in seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2017 ausdrücklich erklärt, dass das Zugangspasswort zur Nutzung des Internetanschlusses kryptisch gewesen sei und aus mehreren Zahlen und Buchstaben bestanden habe. (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2017, Bl. 213 d.A.). Auch der Zeuge [Name] an, dass er das werksseitige Passwort eingab. Ob die WPS Funktion tatsächlich genutzt wurde konnte er nicht sagen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2017, Bl. 214 d.A.). Auch die Berücksichtigung der nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 28.06.2017 und der Beklagten vom 11.07.2017 führt zu keinem anderen Ergebnis, denn aus dem von der Beklagten eingereichten Auszug aus der Bedienungsanleitung ergibt sich dass auch wenn im Benutzermenu der QSS-Status aktiviert wird, trotzdem die Verbindung mittels PBC oder PIN Methode erst hergestellt werden muss. Es ist daher selbst bei der aktivierten Funktion QSS noch ein weiterer Schritt des Benutzers notwendig, um über WPS die Verbindung zwischen Endgerät und Router herzustellen. Dass die Beklagte oder ihre Söhne diesen weiteren Schritt durchgeführt hätten, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.

Andere Personen, denen die Beklagte Zugang zu ihrem Internetanschluss gewährt hätte und die konkret die Möglichkeit zur Begehung der Rechtsverletzung gehabt hätten sind nicht feststellbar. Die Söhne der Beklagten. haben nachvollziehbar, glaubhaft und detailliert dahingehend ausgesagt, dass sie am Tattag nicht das Internet über den Anschluss der Mutter nutzten. Die Nichtnutzung durch den Zeugen [Name] ist durch die Parteien unstreitig gestellt worden.

Durch die Rechtsverletzung ist der Klägerin ein Schaden – berechnet nach der Lizenzanalogie – in Höhe von 600,00 EUR entstanden. Die Festlegung der Höhe beruht auf einer Schätzung des Gerichts gemäß § 287 ZPO.

Der Rechteinhaber hat zunächst die Wahl, wie er den ihm entstandenen Schaden berechnet wissen möchte. An diese Wahl ist das Gericht gebunden. Die Klägerin hat sich insoweit auf die Berechnung nach der Lizenzanalogie berufen. Demnach ist der Schaden danach zu bemessen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des Einzelfalls als angemessenes Lizenzentgelt vereinbart hätten (Dreier/Schulze UhrG 4. Aufl., § 97 Rdnr. 61), ohne dass es darauf ankäme, ob der Rechteinhaber überhaupt zum Abschluss eines solchen Vertrages bereit gewesen wäre.

Vorliegend ist insoweit zu berücksichtigen, dass schon wegen der fehlenden Begrenzbarkeit der Weitergabe des Films die Klägerin keinesfalls bereit gewesen wäre, die kostenlose Weitergabe im Internet zu lizenzieren. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass – theoretisch – jeder Tauschbörsenteilnehmer entdeckt und auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte. Maßgeblich ist weiter, dass der Film mit einigem finanziellen Aufwand, insbesondere unter Einsatz weithin bekannter Darsteller hergestellt worden ist und zu einer weltweit bekannten und erfolgreichen Reihe von Comicverfilmungen mit hohem Produktionsaufwand gehört. Andererseits befand sich der 2010 hergestellte Film zum Zeitpunkt der Rechtsverletzungen nicht mehr in der eigentlichen Verwertungsphase. Berücksichtigt wurde schließlich, dass die Klägerin vorprozessual einen Schadensersatzanspruch von 450,00 EUR geltend gemacht hat.

Die Beklagte haftet als Täterin auch auf Aufwendungsersatz in Höhe von 506,00 EUR abzüglich bereits hierauf gezahlter 119,00 EUR nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG.

Grundsätzlich kann der Aufwendungsersatz für eine anwaltliche Abmahnung anhand RVG berechnet werden (BGH Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 75/14 – Tauschbörse III – zitiert nach der Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 92/2015).

Die Berechnung ist nicht zu beanstanden. Der Gegenstandswert für den Anspruch auf Unterlassung bzgl. des streitgegenständlichen Films ist mit 10.000,00 EUR anzusetzen. Maßgeblich ist das Interesse der Klägerin an der Unterlassung. Und dieses schätzt das Gericht auf den angegebenen Betrag (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 272/14 -, juris).

Die in Ansatz gebrachte 1,0-fache Gebühr ist ebenfalls nicht zu beanstanden: Das Gericht hat die Berechnung überprüft, sie ist ordnungsgemäß erfolgt.

Da die Beklagte Täterin der Rechtsverletzung ist, besteht zwischen den Parteien ein gesetzliches Schuldverhältnis. Da die Klägerin die Zahlung des Schadenersatzes in der beantragten Höhe mit Schreiben vom 20.11.2015 bis zum 27.11.2015 angemahnt hat, ist die Klageforderung gemäß §§ 280, 286, 288 BGB ab dem 02.08.2016 mit dem gesetzlichen Zinssatz’zu verzinsen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch der Klägerin nicht verjährt. Der Lauf der Verjährung begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst mit Schluss des Jahres, in welchem die Klägerin den Namen der Beklagten durch die Mitteilung der Deutschen Telekom AG erfuhr. Das war im Jahr [Jahreszahl]. Die Verjährungsfrist lief mithin gemäß § 195 BGB bis zum 31.12.2016. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB trat durch Zustellung des Mahnbescheids am 11.03.2016 die Hemmung der Verjährung ein. Dass in dem Mahnbescheid die Forderung mit „Schadenersatz aus Vorfall / Unfall gem. Schadenersatz wg. UrhR-Verletzung gemäß Schreiben vom [Datum]“ bzw. „Rechtsanwaltskosten aus UrhR-Verletzung gemäß Schreiben vom [Datum]“ bezeichnet wurde ist dabei ausreichend, um auch, die Hemmung der Verjährung hinsichtlich des hier klageweise geltend gemachten Anspruchs eintreten zu lassen: § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB verlangt keine genaue Begründung des Anspruchs, sondern lediglich eine Individualisierung in dem Umfang, dass der Bescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und für den Schuldner erkennbar ist, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird Der Umfang der erforderlichen Angaben richtet sich nach dem Einzelfall (BGH NJW 2016, 1083). Ein aus mehreren Rechnungsposten bestehender einheitlicher Anspruch bedarf keiner weiteren Aufschlüsselung (BGH NJW 2013, 3509). Bestehen zwischen den Parteien keine weiteren Beziehungen, kann die Bezeichnung „Anspruch aus Werkvertrag“ oder „Ansprüche aus Mietvertrag“ ohne weitere Angaben bereits genügen (BGH NJW 2011, 613, 614; 2008, 1220 [1221]). Keine ausreichende Individualisierung liegt dagegen vor, wenn sich weder aus dem genannten Zeitraum noch aus der Höhe der Forderung eine Kennzeichnung des Anspruchs ergibt (BGH NJW 2016, 1083). Die Angaben müssen es dem Schuldner ermöglichen, die Zusammensetzung des Gesamtbetrages aus für ihn unterscheidbaren Einzelansprüchen zu erkennen. Wird dabei auf Rechnungen oder andere vom Gläubiger stammende Schriftstücke Bezug genommen, so genügt dies zur Individualisierung nur dann, wenn sie dem Mahnbescheid in Abschrift beiliegen oder dem Schuldner bereits bekannt sind (BGH NJW 2013, 3509; 2011, 613, BeckOK BGB/Henrich BGB § 204 Rn. 22, beck-online).

Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Aufgrund der vor dem Mahnbescheid gewechselten Korrespondenz und die Bezugnahme auf das Abmahnschreiben konnte die Beklagte erkennen, wegen welcher Rechtsverletzung die Klägerin ihre Ansprüche geltend macht. Diese hatte sie auch abschließend nochmals im Schreiben vom 20.11.2015 der Höhe nach beziffert und aufgeschlüsselt. Es war daher nicht erforderlich, dass die Klägerin im Mahnbescheid nochmals auf alle vorgerichtlich gewechselten Schreiben Bezug nimmt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder die Berufung vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden ist, Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.

Die Berufung muss schriftlich in deutscher Sprache durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin

oder

Landgericht Berlin
Tegeler Weg 17-21
10589 Berlin

oder

Landgericht Berlin,
Turmstraße 91,
10559 Berlin

eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

[Name]
Richterin am Amtsgericht

[Name],
Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 20.07.2017

[Name], Justizbeschäftigte
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt – ohne Unterschrift gültig. (…)

 

 

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AG Charlottenburg, Urteil vom 18.07.2017, Az. 203 C 116/17

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