00.24 Uhr
Hamburg / Berlin, 24.03.2018 (eig.). Die nachstehende Übersicht gibt einen Überblick über die derzeitige Rechtsprechungspraxis beim Amtsgericht Charlottenburg zu „Filesharing Fällen“, also Urheberrechtsverletzungen mittels eines Filesharingclients im Internet. Die referierten Entscheidungen des Amtsgerichts Charlottenburg wurden allesamt von der Kanzlei .rka Rechtsanwälte erstritten.
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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR
Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
Telefon +49 (040) 5 50 06 05 0 | Telefax +49 (040) 5 50 06 05 55
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Bericht
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http://rka-law.de/filesharing/rechtsprechung-zu-filesharing-faellen-des-amtsgerichts-charlottenburg/
Urteile als PDF:
1. AG Charlottenburg, Urt. v. 28.11.2017, Az. 206 C 282/17
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http://rka-law.de/wp-content/uploads/2018/03/AG-Charlottenburg-Urt.-v.-28.11.2017-206-C-282-17.pdf
2. AG Charlottenburg, Urt. v. 29.11.2017, Az. 216 C 204/17
Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/2018/03/AG-Charlottenburg-Urt.-v.-29.11.2017-216-C-204-17.pdf
3. AG Charlottenburg, Urt. v. 07.11.2017, Az. 214 C 165/17
Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/2018/03/AG-Charlottenburg-Urt.-v.-07.11.2017-214-C-165-17.pdf
4. AG Charlottenburg, Urt. v. 20.12.2016, Az. 214 C 103/16
Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/2018/03/AG-Charlottenburg-Urt.-v.-20.12.2016-214-C-103-16.pdf
5. AG Charlottenburg, Urt. v. 30.05.2017, Az. 224 C 418/16
Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/2018/03/AG-Charlottenburg-Urt.-v.-30.05.2017-224-C-418-16.pdf
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1. AG Charlottenburg, Urteil vom 28.11.2017, Az. 206 C 282/17:
Der vom Beklagten eingereichte Einspruch gegen das zuvor ergangene Versäumnisurteil blieb ohne Erfolg. Ist unstreitig, dass die Verletzungshandlung über den Internetanschluss begangen wurde, spricht die tatsächliche Vermutung für die Haftung des Anschlussinhabers, die er im Rahmen der Erfüllung sekundärer Darlegungslasten dadurch erfüllen kann, dass und warum die ernsthafte Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs besteht. Der Vortrag, der Beklagte habe die Verletzungshandlung nicht begangen und er wisse nicht, wer dies gewesen sei, genügt den Anforderungen an die Erfüllung sekundärer Darlegungslasten nicht. Demgemäß wurden der Klägerin Anwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR und ein Schadensersatzbetrag von 640,20 EUR zugesprochen. Beträge die das Gericht für ohne weiteres angemessen hielt.
AG Charlottenburg, Urteil vom 28.11.2017, Az. 206 C 282/17
(…) – Beglaubigte Abschrift –
Amtsgericht Charlottenburg
Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: 206 C 282/17
verkündet am: 28.11.2017
In dem Rechtsstreit
[Name],
– Klägerin, –– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte rka Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg, –
gegen
[Name],
– Beklagte, –
hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 206, auf die mündliche Verhandlung vom 07.112017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]
für Recht erkannt:
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 01.08.2017 – Az. 206 C 282/17 – wird aufrecht erhalten.
2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel [Name]. Dieses Spiel wurde von der Firma [Name], Polen, produziert. Diese übertrug die exklusiven Herstellungs- und Vertriebsrechte zunächst der [Name], welche die ausschließlichen Vertriebsrechte für Deutschland ihrerseits an die Klägerin übertrug. Die Sublizenzierung war vertraglich gestattet.
Die Klägerin beauftragte die Firma [Name] mit der Überwachung von Internet-Tauschbörsen zwecks Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen. Diese stellte fest, dass das vorgenannte Computerspiel am 12.03.2013 um 14:12:40 Uhr unter der IP-Adresse [IP] zum Download für Dritte bereitgestellt wurde. Aufgrund Gestattungsbeschlusses des LG München I (Az. 7 O 6216/13) teilte der Internetprovider mit, dass die o.g. IP-Adresse zu dem maßgeblichen Zeitpunkt dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet war.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.04.2013 wurde die Beklagte wegen Anbietens dieses Computerspiels in einer Internet-Tauschbörse abgemahnt und zur Zahlung eines Pauschalbetrages von 1.500,00 EUR bis zum 15.04.2013 aufgefordert.
Die Klägerin behauptet: Der Beklagte habe das streitgegenständliche Spiel zu dem ermittelten Zeitpunkt der Öffentlichkeit zum Download angeboten.
Mit der Klage macht die Klägerin 859,80 EUR Rechtsanwaltskosten, die für die Abmahnung angefallen sind (1,3 Geschäftsgebühr aus 20.000,00 EUR, 20,00 EUR Auslagenpauschale), und 640,20 EUR Lizenzschaden nach der Lizenzanalogie geltend.
Unter dem 01.08.2017 ist gegen die Beklagte im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil ergangen, durch das sie antragsgemäß zur Zahlung von 1.500,00 EUR nebst Zinsen seit dem 16.04.2013 verurteilt worden ist. Gegen das der Beklagten am 08.08.2017 und der Klägerin am 09.08.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 17.08.2017 eingegangenem Schreiben Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 01.08.2017 – 206 C 282/17 aufrecht zu erhalten.Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.Die Beklagte behauptet, sie habe das streitgegenständliche Spiel nicht heruntergeladen. Wer dies getan habe, wisse sie nicht.
Entscheidungsgründe
Aufgrund des form- und fristgemäßen Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist der Prozess in die Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden (§§ 700, 338 ff, 342 ZPO). Der Einspruch führt jedoch nicht zu einer Abänderung des Versäumnisurteils, da die Klage begründet ist.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 97 Abs. 2, 19a UrhG in Höhe der geltend gemachten 640,20 EUR.
Die Klägerin ist als Inhaberin der Nutzungsrechte an der streitgegenständlichen Software „[Name]“ unstreitig anspruchsberechtigt.
Der Schadensersatzanspruch richtet sich gegen die Beklagte als Inhaberin des Internetanschlusses, von dem aus die streitgegenständliche Software im Rahmen des Filesharing Dritten zum Download angeboten wurde. Unstreitig ist zunächst, dass es von dem in der Wohnung der Beklagten installierten Internetanschluss aus zu der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung gekommen ist.
Die Beklagte ist nach der Vermutungsregel des Bundesgerichtshofes (vgl. u.a. GRUR 2014, 657, „BearShare“) auch als Täterin der Urheberrechtsverletzung anzusehen.
Ist unstreitig, dass die Urheberrechtsverletzung über einen bestimmten Internetanschluss begangen wurde, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber, von dessen Anschluss aus die Urheberrechtsverletzung begangen wurde (s. o.) für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH, GRUR 2010, 912, „Sommer unseres Lebens“), hier mithin die Beklagte. Diese Vermutung beruht auf der Annahme eines der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs, wonach in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Aus dieser tatsächlichen Vermutung ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast der Anschlussinhabers, der geltend macht, er habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Die Annahme kann mithin erschüttert und die Vermutungsgrundlage beseitigt werden, wenn der Anschlussinhaber Umstände darlegt, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt (BGH, a.a.O., LG Köln, Urteil vom 11.09.2012, recherchiert unter juris).
Einen solchen anderen Geschehensablauf hat die Beklagte nicht mal im Ansatz dargelegt. Sie hat lediglich behauptet, sie selbst habe das streitgegenständliche Spiel nicht herunter geladen, wisse aber nicht, wer es gewesen sei. Dies stellt keinen alternativen Geschehensablauf dar, der geeignet wäre, die Vermutung zu entkräften. Das bloße Bestreiten der Täterschaft reicht nicht aus, worauf die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen wurde. Hierauf bekräftigte sie lediglich, nichts weiter vortragen zu können, da sie nicht wisse, wer die Rechtsverletzung begangen habe. Eine Verständigung mit der Beklagten, die am Tag vor der mündlichen Verhandlung telefonisch um einen Dolmetscher gebeten hatte, war ohne Weiteres möglich, da sie die deutsche Sprache gut beherrscht. Die Verständnisschwierigkeiten waren erkennbar rechtlicher, nicht sprachlicher Natur. Eine Vertagung war daher nicht erforderlich.
Damit bleibt es im Ergebnis bei der Vermutung des täterschaftlichen Handelns der Beklagten.
Da die Beklagte nichts zu ihrer Entlastung vorgebracht hat, ist auch davon auszugehen, dass sie schuldhaft gehandelt hat.
Der Höhe nach ist die Klägerin berechtigt, den Schadensersatz auf Basis der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG zu berechnen. Der Verletzer hat danach dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (vgl. nur Dreier / Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rn. 91 m.w.N.). Die geltend gemachte Höhe einer Lizenzgebühr von 640,20 EUR überschreitet die der gerichtlichen Schätzung (§ 287 ZPO) unterliegende übliche Höhe einer ordnungsgemäßen Lizenz nicht.
II.
Des Weiteren schuldet die Beklagte gemäß § 97a Abs. 3 UrhG die durch die Einschaltung von Rechtsanwälten für die berechtigte Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten. Die als Vergütung für die Abmahnung in Ansatz gebrachte 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 20.000,00 EUR in Höhe von 839,80 EUR ist nicht zu beanstanden. Hinzu kommt die Auslagenpauschale mit 20,00 EUR.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder die Berufung vorn Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden ist, Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.
Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.
Die Berufung muss schriftlich in deutscher Sprache durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtanwalt beim
Landgericht Berlin,
Littenstraße 12-17,
10179 Berlin,oder
Landgericht Berlin,
Tegeler Weg 17-21,
10589 Berlin,oder
Landgericht Berlin,
Turmstraße 91,
10559 Berlin,eingelegt werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.
Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung; spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.
Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
[Name]
RichterinFür die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 30.11.2017
[Name], Justizsekretärin
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt – ohne Unterschrift gültig.
Hinweis zur Sicherheitsleistung
Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten, so ist diese durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung zu bewirken. Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts – in Berlin nur bei dem
Amtsgericht Tiergarten,
Turmstraße 91,
10559 Berlin –auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die Vordruckbenutzung ist nicht vorgeschrieben, ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend zu empfehlen. Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden.
Anstelle der Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wenn dies in der gerichtlichen Entscheidung zugelassen ist oder wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben.
Dient die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig sein, die gegnerische Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten.
Bei Geldhinterlegungen ist Bareinzahlung vorteilhaft, da das Einreichen von Schecks das Verfahren wesentlich verzögern kann. (…)
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2. AG Charlottenburg, Urteil vom 29.11.2017, Az. 216 C 204/17:
Das bloße Bestreiten der Aktivlegitimation der Klägerin ist unbeachtlich, wenn diese entsprechende ihre Rechteinhaberschaft betreffende Lizenzverträge auszugsweise vorlegt. Der geltend gemachte Schadensersatzbetrag erwies sich in diesem Verfahren noch verhalten, weil das Gericht bei angenommenen 100 Downloads vom Anschluss des Beklagten und einem unterstellten Kaufpreis von EUR 20,00 wohl auch einen Betrag von EUR 2.000,00 als Schadensersatz ausgeurteilt hätte. Die Geltendmachung von Anwaltsgebühren auf Basis eines Streitwertes von EUR 20.000,00 begegnete keinerlei Bedenken.
AG Charlottenburg, Urteil vom 29.11.2017, Az. 216 C 204/17
(…) – Beglaubigte Abschrift –
Amtsgericht Charlottenburg
Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: 216 C 204/17
verkündet am: 29.11.2017
In dem Rechtsstreit
[Name],
– Klägerin, –– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte rka Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg, –
gegen
[Name],
– Beklagten, –– Prozessbevollmächtigter: [Name]
hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 216, auf die mündliche Verhandlung vom 15.11.2017 durch den Richter am Amtsgericht [Name]
für Recht erkannt:
1.Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 20.03.2017 (16-1099926-0-4) wird aufrechterhalten.
2. Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Eine Vollstreckung aus dem vorgenannten Vollstreckungsbescheid darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche nach dem UrhG. Gegenständlich ist die Software „[Name]“, die im April 2013 veröffentlicht wurde. Die Herstellung der Software kostete mehrere Millionen Euro und Verkaufszahlen von. Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vorn 01.08.2013 ab und forderte ihn erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Die Klägerin berechnet ihre Klageforderung wie folgt: Kosten der Rechtsverfolgung i.H.v. 984,60 EUR ausgehend von einem Gegenstandswert i.H.v. 20.000,00 EUR sowie Schadensersatz i.H.v. 900,00 EUR.
Die Klägern trägt im Wesentlichen wie folgt vor: Sie sei Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechts. Eine mit der Ermittlung von unerlaubten Verwendungen beauftragte Dritt-GmbH habe festgestellt, dass über den Internetanschluss des Beklagten die genannte Software in der Zeit vom 24.05.2013 bis zum 17.06.2013 an zumindest 31 einzelnen Zeitpunkten zum Heruntergeladen worden sei. Es bestehe daher eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte die dargelegte Rechtsverletzung selbst begangen hat, sie, die Klägerin, bestreite jedenfalls, dass der Beklagte nicht selbst die gegenständliche Software zum Herunterladen bereitgehalten habe.
Die Klägerin beantragt,
den Vollstreckungsbescheid vom 20.3.2017 aufrechtzuerhalten.Der Beklagte beantragt,
Den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.Der Beklagte trägt im Wesentlichen wie folgt vor: Es bestehe ein Beweisverwertungsverbot, weil davon auszugehen sei, dass sich das zur Entscheidung nach § 109 Abs. 9 UrhG berufene Gericht keinesfalls zutreffend mit den Voraussetzungen des § 101 Abs. 2 UrhG auseinandergesetzt habe. Einen Tatnachweis könne die Klägerin ohnehin nicht führen. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin, ebenso wie die Existenz eines Lizenzvertrags sowie die Lizenzierung selbst. Eine Internetrecherche habe eine Veröffentlichung durch „[Name]“ ergeben. Die vorgetragenen Ermittlungen würden ebenso bestritten, wie deren Richtigkeit, die diesbezüglichen Darlegungen der Klägerin seien unzureichend. Der Gegenstandswert in Höhe von 20.000,00 EUR sei ebenso wie die Berechnung der Schadensersatzforderung übersetzt, derzeit werde die gegenständliche Software ab 6,69 EUR verkauft, jedenfalls müsse § 97 Abs. 3 UrhG zugunsten des Beklagten angewandt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die vorbereitenden Schriftsätze sowie das Protokoll Bezug genommen. Die Parteien haben im Termin unter ausschließlicher Bezugnahme auf die vorbereitenden Schriftsätze verhandelt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
1.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 900,00 EUR aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG.
a.
Die Klägern ist zunächst aktivlegitimiert.
Zwischen den Parteien ist zunächst unstreitig, dass die gegenständliche Software auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter dem Namen „[Name]“ vertrieben wird. Diesbezüglich hat die Klägerin vorgetragen, dass es sich um eine ihr zugeordnete Marke und nicht um eine andere Rechtspersönlichkeit handele. Das diesbezügliche Bestreiten des Beklagten ist unzureichend. Insbesondere sind keinerlei Nachweise dafür vorgetragen, z. B. In Form eines Handelsregisterauszugs, dass es eine Rechtspersönlichkeit mit diesem Namen tatsächlich gibt.
Die Aktivlegitimation folgt auch aus den klägerseits vorgelegten Verträgen. Soweit die Beklagte bestritten hat, dass es diese überhaupt gibt, ist dies unzureichend. Der Beklagte hat weder behauptete, dass es sich bei den vorgelegten Vertragsunterlagen um Fälschungen handelt noch dergleichen nachvollziehbar dargetan.
Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich dabei aus diesen Verträgen, insbesondere lässt sich feststellen, dass dies auch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland betrifft.
Das Gericht übersieht nicht, dass der Beklagte bestritten hat, die Abkürzung „G/S/A“ beziehe sich hinsichtlich des „G“ auf die Bundesrepublik Deutschland. Dies erscheint jedoch vor dem Hintergrund des aus Bl. 85 GA ersichtlichen weiteren Vertragstextes sowie der üblichen Zusammennennung der deutschsprachigen Nationen / Länder „Deutschland, Österreich und Schweiz“ derart fern liegend, dass diesbezüglich von einer Beweiserhebung abgesehen wird.
b.
Ebenfalls zu Recht vertritt die Klägerin die Auffassung, dass das Bestreiten des Beklagten hinsichtlich der Anschlussermittlung unzureichend ist und insbesondere keine Anhaltspunkte für deren Fehlerhaftigkeit bietet.
c.
Entscheidungserheblich kommt es darauf aber nicht an, weil der Beklagte bereits seine Täterschaft nicht bestritten hat.
Die Anschlussermittlung bietet lediglich ein Indiz für diese Täterschaft. Der Behauptung der Klägerin, er, der Beklagte, habe den Urheberrechtsverstoß selbst gegangen, ist er jedoch zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten.
d.
Vor dem Hintergrund dieses prozessual maßgeblichen Sachverhalts ist zumindest von einem fahrlässigen Handeln des Beklagten auszugehen.
e.
Die im Wege der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG) berechnete Schadenshöhe ist nicht zu beanstanden. Dabei sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Bei den streitgegenständlichen Spiel handelt es sich um ein erfolgreiches Spiel mit Verkaufszahlen von über 500.000 zu Preisen zwischen 30,00 EUR und 50,00 EUR. Ausgehend von geschätzten (§ 287 ZPO) zumindest 100 Abrufen und einem geschätzten Preis von je 20,00 EUR erscheint der klägerseits angesetzte Betrag keinesfalls übersetzt.
Soweit der Beklagte niedrigere Beträge eingewandt hat, verhält sich dies nicht zum hier interessierenden Verletzungszeitpunkt.
d.
Zu Recht ist zwischen den Parteien dabei nicht streitig, dass der gegenständlichen Software urheberrechtlicher Schutz (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69a Abs. 3 UrhG) zukommt.
2.
Die Klägerin hat auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer 984,60 EUR aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG in der bis zum 08.10.2013 (a.F.) geltenden Fassung.
a.
Zunächst ist vor dem Hintergrund der klägerseits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2016 (I ZR 43/15) der Gegenstandswert nicht als übersetzt anzusehen. Aufgrund der Erstveröffentlichung der Software im April 2013 sowie der Ende Mai desselben Jahres beginnenden Verletzungshandlung des Beklagten sowie vor dem Hintergrund der hohen Verkaufszahlen und des Erfolgs der gegenständlichen Software ist die klägerische Gegenstandswertsbestimmung nicht zu beanstanden.
b.
Auch greift die Beschränkung des § 97 Abs. 2 UrhG a.F. nicht zu Gunsten des Beklagten. Auch diesbezüglich hat die Klägerin zu Recht auf die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes verwiesen.
c.
Die aus dem Tatbestand ersichtliche Abmahnung erfolgt dabei zu Recht, ein Unterlassungsanspruch bestand. Auf die obigen Ausführungen wird entsprechend Bezug genommen.3.
Schlussendlich, und ohne dass es vor dem Hintergrund des Vorstehenden darauf ankäme, kann sich der Beklagte auch nicht auf ein Beweisverwertungsverbot berufen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung gerade nicht erforderlich ist bzw. keine Voraussetzung des § 101 Abs. 2 UrhG und damit auch nicht der Gestattung gem. § 109 Abs. 9 UrhG ist (BGH NJW 2012, 2958) wird Bezug genommen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Streitwertbeschluss
Der Streitwert wird gemäß § 48 G KG, § 3 ZPO endgültig auf 1.884,60 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung
I.
Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen.
1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?
Voraussetzung ist, dass ein Fall der Säumnis (Versäumnis) nicht vorgelegen hat oder die Versäumnis unverschuldet eingetreten ist.
2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?
Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten fassen. Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.
3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen? +
Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim
Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlineingelegt werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.
Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.
4. Welche Fristen sind zu beachten?
Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte. Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.
Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.II.
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Beschwerde einlegen.
1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Beschwerde einlegen können?
Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 200,00 EUR übersteigen.
oder
Die Beschwerde muss vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden sein.
2. In weicher Form und bei welchem Gericht können Sie Beschwerde einlegen?
Die Beschwerde ist beim
(…)
Hinweis zur Sicherheitsleistung
Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten, so ist diese durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung zu bewirken. Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts – in Berlin nur bei dem
Amtsgericht Tiergarten,
Turmstraße 91,
10559 Berlin –auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die Vordruckbenutzung ist nicht vorgeschrieben, ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend zu empfehlen. Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden.
Anstelle der Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wenn dies in der gerichtlichen Entscheidung zugelassen ist oder wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben.
Dient die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig sein, die gegnerische Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten.
Bei Geldhinterlegungen ist Bareinzahlung vorteilhaft, da das Einreichen von Schecks das Verfahren wesentlich verzögern kann. (…)
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3. AG Charlottenburg, Urteil vom 07.11.2017, Az. 214 C 165/17:
Die Beklagte hat mit dem pauschalen Hinweis auf die abstrakten Nutzungsmöglichkeiten ihres Ehemannes die ihr obliegende Darlegungslast nicht erfüllt. Der Zugang der Abmahnung wurde – nachweislich falsch – bestritten und durch Vorlage von E-Mails der Beklagten widerlegt. In dieser Situation hätte es der Beklagten oblegen nach Zugang der Abmahnung Nachforschungen anzustellen und Nutzungsberechtigte zumindest zu befragen (unter Hinweis auf LG Berlin, Urt. v. 10.03.2016, Az. 16 S 31/15 siehe auch schon die zuvor in 2015 erstrittene Entscheidung von .rka Rechtsanwälte: LG Berlin, Urt. v. 08.09.2015, Az. 15 S 37/14: Wer nicht nachforscht, bleibt die Erfüllung sekundärer Darlegungslasten schuldig und haftet aufgrund der Täterschaftsvermutung). Weitere Erklärungsfristen waren der Beklagten im Rechtsstreit vor dem Amtsgericht auch nicht mehr einzuräumen, nachdem klägerseits ausführlich zu den Obliegenheiten Stellung genommen worden war. Anwaltsgebühren und Schadensersatzforderungen wurden vollen Umfangs zugesprochen.
AG Charlottenburg, Urteil vom 07.11.2017, Az. 214 C 165/17
(…) – Beglaubigte Abschrift –
Amtsgericht Charlottenburg
Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: 214 C 165/17
verkündet am: 07.11.2017
In dem Rechtsstreit
[Name],
– Klägerin, –– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte rka Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Harnburg, –
gegen
[Name],
– Beklagte, –– Prozessbevollmächtigter: [Name], –
hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 214, auf die mündliche Verhandlung vom 26.09.2017 durch den Richter am Amtsgericht [Name]
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. März 2013 zu zahlen,
2. Die durch die Anrufung des Amtsgerichts Wedding entstandenen Kosten hat die Klägerin zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen, einer behaupteten Urheberrechtsverletzung durch Ermöglichung des Herunterladens des Spieles [Name] geltend.
Gemäß Wikipedia und weiterer zahlreicher Quellen im Internet wurde das Spiel vom [Name] Unternehmen entwickelt und von [Name]vertrieben und wurde mehr als 5 Millionen mal verkauft.
Wegen mehrerer vorgeblicher Angebote zum Download am 18.01.2013 (IP-Adresse: [IP]) und 19.01.2013 sowie 20.01.2013 (IP-Adresse: [IP]) erwirkte die Klägerin im zivilrechtlichen Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG einen Beschluss des Landgerichts Köln, Az. 204 O 20/13 (Bl.139 d.A.). Mit diesem wurde der Provider zur Auskunft angehalten. Die Auskunft, wonach beide IP-Adressen dem Beklagten zuzuordnen seien, sei erteilt worden (Bl.157).
Mit Schriftsatz der jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 14.03.2013 wurde die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Schadensersatzpauschale aufgefordert.
Die Klägerin behauptet, die Entwicklerin [Name] habe sie für das Spiel für die Dauer von mindestens 10 Jahren u.a. für Deutschland exklusiv lizenziert mit Vertrag vom 10. November 2008 (Wegen der Einzelheiten vgl. Anlage K 1 Bl. 98 ff. d.A., nebst Übersetzung Anlage K2). Sie verweist darauf, dass sie auf der CD-ROM und auf der Hüte dazu des Spieles unter „Copyright and published by“ verzeichnet ist (Bl.118 und 119 d.A.). Sie nimmt ferner Bezug auf das Urteil des OLG Celle – Az. 13 U 113/16 vom 26. Januar 2017, das sie als Rechte-Inhaberin an diesem Spiel bestätigt habe.
Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte den streitgegenständlichen Film herunter- und hochgeladen habe. Das sei durch das beauftragte – und zuverlässig ermittelnde – Unternehmen [Name] worden. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte als Täterin oder Störerin den Lizenzschaden, der 640,20 EUR betrage sowie die vorgerichtlichen Anwalts- (Abmahn-) Kosten, ausgehend von einem Verfahrenswert von 20.000,00 EUR, in Höhe von insgesamt 859,80 EUR zu zahlen habe.
Das Amtsgericht Wedding hat den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Amtsgericht Charlottenburg verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
wie erkanntDie Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.Die Klage sei rechtsmissbräuchlich, Schaden und Gegenstandswert zudem überhöht. Sie bestreitet, dass das Spiel über ihren Internet-Anschluss zum Download angeboten wurde. Mit derartige Filesharing-Netzwerken kenne sie sich nicht aus. Ein Dritter könne ihr Netzwerk gehackt haben. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, im Jahr 2013 zeitnah festzustellen, um zum behaupteten Tatzeitraum Gäste den Internetanschluss genutzt haben, da sie die Abmahnung der Klägerin nicht erhalten habe. Nunmehr hat die Beklagte den Erhalt der Abmahnung unstreitig gestellt. Die Richtigkeit der Ermittlungen wird bestritten. Ferner wird bestritten, dass [Name] das Spiel entwickelt habe und ggfs. die Rechte an die Klägerin übertragen habe. Der Ehemann [Name] habe den WLAN-Anschluss auch genutzt. Er kannte das Spiel. Er habe der Beklagten gegenüber erklärt, keine derartige Verletzungshandlung begangen zu haben.
Hinsichtlich des weitergehenden Parteivortrags wird auf die ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der Kosten für das anwaltliche Schreiben auf Abmahnung zur Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz in Form einer fiktiven Lizenzgebühr zu aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG (a.F., in der bis 8. Oktober 2013 geltenden Fassung), wobei der Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG unabhängig von § 97a UrhG auch die Kosten der Abmahnung umfasst (vgl. dazu Reber in BeckOK-UrhG, Stand 01. September 2013 wie auch 01. April 2017, § 97, Rdn. 113).
Die Anspruchsberechtigung der Klägerin bezüglich dem Spiel [Name] auf Grund des Rechteerwerbs von der [Name] hat die Klägerin ausführlich durch Einreichung des Lizenzvertrages und entsprechend § 10 UrhG durch die Vermerke auf CD-ROM und Hülle darlegt. Das Spiel ist extrem populär, erfolgreich und bekannt und zahlreiche Aspekte, auch die Rechtelage, Inhalt des Zeitgeschehens und von Mediendarstellungen. Die Beklagte hat dagegen trotzdem keinen Umstand vorgetragen, aus dem irgendjemand schließen könnte, dass nicht die Klägerin, sondern eine andere Person die streitgegenständlichen Rechte inne hätte.
Die Begehung der Rechtsverstöße über einen Internetanschluss steht fest, wenn das Anbieter; desselben Computer-Spiels innerhalb einer Woche unter zwei verschiedenen dynamischen IP-Adressen jeweils derselben zuvor unbekannten Anschlussinhaberin zugeordnet wurde (OLG Köln – Az. 6 U 239/11 – Urteil vom 16.Mai 2012). Denn dass es kurz nacheinander zweimal zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel an Richtigkeit der Anschlussidentifizierung ausscheiden. Entsprechend ist die Sachlage im vorliegenden Fall.
Es spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft der Anschlussinhaberin, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. (BGH „Tauschbörse III“ Rn.37)
Der Anschlussinhaber darf aber nicht die Möglichkeit haben, durch vage bleibenden Vortrag sowohl die eigene Haftung als auch die des Dritten auszuschließen (vgl. Landgericht Berlin Urteil vom 10.3.2016, Az. 16 S 31/15).
Die Dokumentation der Internetnutzung des Ehepartners ist einem Anschlussinhaber in diesem Rahmen zwar genau so wenig zuzumuten wie die Untersuchung der internetfähigen Geräte auf eine Tauschbörsen-Nutzung des Ehepartners (BGH „Afterlife“ Rn.26).
Die Beklagte ist aber im vorliegenden Fall nicht ihrer Darlegungslast gerecht geworden, so hat sie nicht vorgetragen, nach (nach entsprechendem Vorhalt der Klägerin von E-Mails unstreitig erfolgten) Zugang der Abmahnung die von ihr genutzten Geräte oder auch den WLAN-Router auf Spuren von Nutzung durch Freunde oder Bekannte und das allgemeine Vorhandensein von Filesharing Software untersucht zu haben (vgl. BGH a.a.O. Rn. 27).
Ob die Beklagte auch hätte darlegen müssen, wann sie ihren Ehemann nach einer Tauschbörsen-Benutzung befragt habe, ob nach Erhalt der Abmahnung oder erst nach Erhalt der Klage, kann daher dahinstehen, vgl. auch Landgericht Berlin Az. 16 S 15/16 Urteil vom 02.02.2017, zum pauschalen Vortrag, die Ehefrau des Anschlussinhabers habe Zugang zu einem Laptop in der Wohnung gehabt.
Dass ein WLAN-Router gehackt worden ist, kann nicht angenommen werden, wenn dazu nicht konkrete besondere Umstände von Seiten des Anschlussinhabers vorgetragen worden sind (BGH „Tauschbörse III“ Rn.46).
Eine Schadenshöhe von 640,20 EUR für das Ermöglichen des Herunterladens eines (allgemein bekannt sehr populären) Spieles auf einer Tauschbörse ist angemessen, wenn der Bundesgerichtshof 200,00 EUR für ein einziges, naturgemäß kürzeres und nicht auch aus Bildern, sondern nur aus Tönen bestehendes Musikstück für angemessen hält (vgl. „Tauschbörse I“ Rn.57ff).
Die Klägerin kann ferner die Abmahnkosten ersetzt verlangen, vgl. BGH „Tauschbörse II“ Rn.59f. Auch angemessen ist nach diesen Maßstäben ein Gegenstandswert von 20.000,00 EUR für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches bei einem sehr populären Spiel sind nach den Grundsätzen des BGH für die Lizenzanalogie (in „Tauschbörse I“ 100.000,00 EUR für 14 Musikstücke).
Ein Hinweis an die Beklagte, dass ihr Vortrag nicht ausreichend ist, war nicht erforderlich, da der Beklagten die konkreten Anforderungen an die sekundäre Beweislast spätestens durch den ausführlichen Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 26. September 2017 bekannt waren (vgl. BGH „Everytime we touch“ Rn.47).
Die geltend gemachten Zinsen kann die Klägerin gemäß den §§ 288 Absatz 1, 286 Absatz 1 Satz 1 BGB verlangen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Absatz 1 Satz 1, 281 Absatz 3 Satz. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.
1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?
Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 Euro übersteigen oder
Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.
2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?
Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.
3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?
Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim
Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlineingelegt werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.
Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.
4. Welche Fristen sind zu beachten?
Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.
Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
[Name]
RichterFür die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 08.11.2017
[Name], Justizbeschäftigte
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt – ohne Unterschrift gültig. (…)
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
4. AG Charlottenburg, Urteil vom 20.12.2016, Az. 214 C 103/16:
Die Rechteinhaberschaft stand nach zeugenschaftlicher Vernehmung des Geschäftsführers des Vertragspartners der Klägerin, von dem die Klägerin die Rechte erworben hatte, nach Überzeugung des Gerichts fest. Ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Ermittlung der Daten des Anschlusses des Beklagten im Verfahren nach § 101a UrhG sei nicht gegeben, das pauschale Bestreiten des Beklagten zur Hashwert-Ermittlung unbeachtlich. Nach durchgeführter Beweisaufnahme stand für das Gericht auch fest, dass die Verletzungshandlungen nicht durch die weiteren Familienangehörigen begangen wurden. Denn sie verneinten glaubhaft und glaubwürdig, eine Tatherrschaft, so dass das Gericht ausführte: „Grund zum Zweifel an der Richtigkeit der Aussage hat das Gericht nicht“. Infolge blieb es bei der täterschaftlichen Vermutung gegen den Anschlussinhaber, der antragsgemäß zu Schadensersatz und Aufwendungsersatz verurteilt wurde.
AG Charlottenburg, Urteil vom 20.12.2016, Az. 214 C 103/16
(…) – Abschrift –
Amtsgericht Charlottenburg
Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: 214 C 103/16
verkündet am: 20.12.2016
[Name], JustizbeschäftigteIn dem Rechtsstreit
[Name],
– Klägerin, –– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte rka Reichen Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg, –
gegen
den Herrn [Name],
– Beklagten, –– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilde, Beuger, Solmecke, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln, –
hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 214, auf die mündliche Verhandlung vom 06.12.2016 durch den Richter am Amtsgericht [Name]
für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.253,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2016 zu zahlen. Wegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.
2. Die durch die Anrufung des Amtsgerichts Mitte entstandenen Kosten hat die Klägerin zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreites hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollsteckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung.
Die Klägerin ist führende Produzentin und Vermarkterin digitaler Unterhaltungsprodukte und weltweit aktiv. Der Beklagte ist Inhaber des Internetanschlusses einer Dreizimmerwohnung in der [Anschrift]. Das dazugehörige WLAN war in der Zeit vom 10.15.01.2013 durch ein individuelles Passwort (WPA2) verschlüsselt. Der Beklagte ist verheiratet und hat eine volljährige Tochter und einen Sohn, der zur streitgegenständlichen Zeit minderjährig war. Ermittlungen der von der Klägerin beauftragten Excipio GmbH führten zu dem Ergebnis, dass über den Internetanschluss des Beklagten Dateien des Computerspiels [Name] zum Herunterladen angeboten wurden. Die Excipio GmbH ging so vor, dass das Spiel über das Internet heruntergeladen und mithilfe einer EDV-Software ermittelt wurde, über welche IP-Adressen Bestandteile des Spiels zur Verfügung gestellt wurden. Mithilfe des Hashwertes glich sie die einzelnen Dateien mit der Originaldatei ab. Zusätzlich wurde mit Hilfe eines sogenannten „Fingerprinting-Verfahrens“ überprüft, ob die heruntergeladene und die Originaldatei tatsächlich identisch waren. Dazu wurde das Spiel vollständig heruntergeladen und von zwei Mitarbeitern unabhängig überprüft. Anschließend wurde von der Beklagten ein Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG eingeleitet. Das LG Köln genehmigte die Herausgabe der Nutzerdaten. Mit Schreiben vom 21.02.2013 warf die Klägerin dem Beklagten vor, über seinen Internetanschluss das Computerspiel [Name] illegal im Internet zum Herunterladen anzubieten. Sie mahnte den Beklagten darin ab und forderte ihn unter Fristsetzung bis zum 04.03.2013 zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.
Die Klägerin trägt vor, an dem Spiel [Name] die exklusiven Lizenzrechte in Deutschland zu besitzen. Sie behauptet, das Spiel sei von der [Name] unter dem Label [Name] entwickelt worden. Die Rechte an dem Spiel seien ihr durch Vertrag übertragen worden. Zur Begründung ihrer Rechteinhaberschaft meint die Klägerin, die Vermutung des § 10 UrhG greife vorliegend. Sie behauptet, über den Internetanschluss des Beklagten seien im Zeitraum 10. – 15.01.2013 Dateien mit dem Spiel zum Herunterladen angeboten worden. Die Excipio GmbH habe an den fünf Tagen das Anbieten zu 51 Einzelzeitpunkten mit zahlreichen, dem Beklagten zuzuordnenden IP-Adressen festgestellt. Unter Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung meint sie, es spreche eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. Den Beklagten treffe die sekundäre Darlegungslast aufzuzeigen, wer zum Tatzeitpunkt Zugang zu seinem Internetanschluss hatte und als Täter in Betracht kommt. Dazu müsse der Beklagte solche Personen namentlich nennen und durch Erklärungen über ihr Nutzerverhalten u.Ä. darlegen, warum sie als Täter in Betracht kommen. Zu diesem Zweck sei der Beklagte zu Nachforschungen verpflichtet. Sie meint, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 697,40 EUR aus § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG zu. Ferner behauptet die Klägerin, ihr seien Abmahnkosten in Höhe von 550,60 EUR entstanden. Sie trägt vor, das sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Rechtlich ist sie der Auffassung, ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergebe sich aus § 97 UrhG, aus §§ 683, 670 BGB sowie aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. Die Höhe folge einem Gegenstandswert i.H.v. 8.000,00 EUR. Sie sei objektiv berechtigt gewesen zur Abmahnung, weil ein materieller Unterlassungsanspruch bestanden habe.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.253,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sei 03.05.2015 zu zahlen.Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.Der Beklagte behauptet, in der Wohnung mit seiner Ehefrau und zwei Kindern zu wohnen. Seine Tochter und Ehefrau hätten jeweils über ein eigenes Notebook, sein Sohn über einen eigenen PC verfügt, mit dem alle eigenständig das Internet genutzt hätten. Seine beiden Kinder, die jeweils eigene Zimmer bewohnen, würden das Internet eigenständig und vornehmlich für soziale Medien nutzen. Für Spiele würden sie die Playstation nutzen. Er habe seine Kinder vor dem 10.01.2013 belehrt, keine Tauschbörsen über das Internet zu nutzen. Es habe keine Anzeichen gegeben, dass seine Frau oder die Kinder das Internet zu illegalen Zwecken genutzt hätten. Nach Erhalt der Abmahnung habe er seine Kinder gefragt, ob sie das Spiel zum Herunterladen angeboten hätten, was beide abgestritten hätten. Der Kläger trägt jedoch vor, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass seine Kinder das Spiel tatsächlich aber angeboten hätten. Der Beklagte meint, er habe alles Zumutbare getan. Die vom Kläger geltend gemachte tatsächliche Vermutung einer Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers greife nach BGH-Rechtsprechung (BGH, Urteil v. 08.01.2014, I ZR 169/12 – BearShare) nur, wenn die Person. allein lebe. Die Vermutung gelte nicht, wenn der Zugang ungesichert oder bewusst Dritten überlassen worden sei. Nach Auffassung des Beklagten reiche es, dass der Anschlussinhaber das darlege. Beweispflichtig sei er nicht. Von dieser Rechtsauffassung sei der BGH auch in jüngerer Rechtsprechung (BGH, Urteil v. 11.06.2015, 1 ZR 19/14 – Tauschbörse I; BGH, Urteil v. 11.06.2015, IZR 7/14 – Tauschbörse II; BGH, Urteil v. 11.06.2015, 1 ZR 75/14 – Tauschbörse III) nicht abgewichen. Eine Nachforschungspflicht durch Befragung bestehe nur in Bezug auf eine abstrakte Zugriffsmöglichkeit Dritter. Der Beklagte meint, seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen zu sein durch Benennung seiner Familienangehörigen und ihrer technischen Zugangsmöglichkeiten. Gegen Belehrungspflichten habe er auch nicht verstoßen, da diese abstrakt gegenüber Erwachsenen gar nicht bestünden. Anhaltspunkte habe es keine gegebenen. Seinen damals minderjährigen Sohn habe er ausdrücklich belehrt. Der Beklagte meint, es bestehe ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der herausgegebenen Nutzerdaten. Durch das Urteil das LG Köln sei nur der Telekom AG erlaubt worden, die Daten herauszugeben. Tatsächlich sei seit 2010 jedoch die Telekom GmbH der Internetprovider. Ihr sei nicht gestattet gewesen, die Daten herauszugeben. Ferner trägt der Beklagte vor, das von der Excipio GmbH angewendete Verfahren sei nicht fehlerfrei. Er behauptet, nur aus einem Bruchteil des Spiels lasse sich nicht ermitteln, dass das ganze Spiel bei einem Nutzer vorhanden sei. Nach seiner Auffassung sei ein solcher Bruchteil, sogenannter Chunk, urheberrechtlich nicht geschützt. Überdies behauptet er, Hashwerte seien oft falsch zugewiesen. Weil in der Abmahnung nur fünf Zeitpunkte genannt waren, behauptet der Beklagte, die weiteren von der Klägerin genannten Zeitpunkte seien nicht im beschriebenen Verfahren ermittelt worden. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs ist der Beklagte der Auffassung, die Klägerin müsse für eine Lizenzanalogie die tatsächliche Lizenzierungspraxis darlegen. Die Klägerin müsse auch konkret darlegen, welcher Schaden ihr entstanden sei beispielsweise durch Angaben, wie viele Personen auf die Datei zugegriffen hätten. Die Abmahnkosten, deren Anfallen der Beklagte ausdrücklich bestreitet, seien gem. § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG, der auch Altfälle erfasse, an einem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR zu bemessen.
Die Klägerin meint, der Beklagte sei seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Er habe lediglich allgemeine Aussagen zu seiner Familiensituation getroffen. Die Klägerin behauptet, weder die Ehefrau und die beiden Kinder hätten das Spiel zum Herunterladen angeboten, sondern der Beklagte. Hilfsweise trägt die Klägerin vor, der Sohn habe das Spiel angeboten. Dafür, meint sie, hafte der Beklagte dem § 832 BGB.
Es wurde Beweis erhoben gem. Beschluss vom 19.07.2016, Bl. 148 d.A., durch Vernehmung der Zeugin [Name]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 16.08.2016, Bl. 160 d.A., verwiesen. Ferner wurde Beweis erhoben gern. Beschluss vom 16.08.2016, Bl. 160 d.A., durch Vernehmung des Zeugen [Name]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Zeugenaussage vom 20.09.2016, Bl. 170 d.A., verwiesen. Es wurde Beweis erhoben gem. Beschluss vom 01.11.2016, Bl. 198 d.A., durch Vernehmung der Zeugen [Name] und [Name]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 01.11.2016, Bl. 198 d.A. sowie vom 06.12.2016, Bl. 209 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 697,40 Euro aus § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG gegen den Beklagten.
Sie hatte die entsprechenden Nutzungsrechte an dem Spiel [Name]. Nach dem Vortrag der Klägerin wurde das Spiel von der [Name] unter dem Label [Name] entwickelt. Die Klägerin hat hier erfolgreich Beweis erbracht durch die Zeugenaussage des Geschäftsführers der Komplementärin der [Name] GmbH, Herrn [Name], der den Vortrag der Klägerin bestätigt. Die klare Beweisfrage wurde hier gem. § 377 Abs. 3 ZPO ausreichend schriftlich beantwortet.
Ferner behauptet die Klägerin, ihr seien die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Spiel vertraglich eingeräumt worden. Hierzu legt sie den Vertrag mit der [Name], sowie eine Ablichtung der CD-ROM vor. Die Klägerin kann sich hier, wie der Beklagte zurecht meint, nicht auf die Vermutungswirkung des § 10 UrhG berufen, weil dieser ausweislich seines Abs. 3 nur im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und bei Unterlassungsansprüchen gilt. Ein Indizienbeweis bleibt in jedem Fall aber möglich (BGH, Urteil v. 11.06.2015, I ZR 19/14 – Tauschbörse I, Rn. 20). Der vorgetragene Vertragsinhalt sowie die CD-Aufschrift reichen meines Erachtens aus, um die ausschließlichen Nutzungsrechte ausreichend darzulegen. Der Beklagte müsste konkret einen dieser Inhalte bestreiten. Sein pauschales Bestreiten der Rechte der Klägerin genügt nicht.
Die Klägerin legt überzeugend Schritt für Schritt dar, wie der Anschluss des Beklagten ermittelt wurde und dass nicht nur eine, sondern mehrere IP-Adressen festgestellt wurden, die dem Beklagten zuzuordnen waren. Unter diesen besonderen Umständen bestehen an der Ermittlung keine Zweifel. Eine Fehlzuordnung liegt außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, nachdem der Provider auf Grund voneinander unabhängiger Abfragen für jede der verschiedenen IP-Adressen einen Anschluss benannt hat (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18. Oktober 2013 – Az. 6 U 93/13 -, juris ).
Ohne besondere Anhaltspunkte ist von der Richtigkeit der Angaben des Internetproviders auszugehen (BGH Tauschbörse I, Urteil vom 11. Juni 2015, I ZR 19114).
Darüber hinaus macht der Beklagte ein Beweisverwertungsverbot geltend, was die Providerauskunft angeht. An dem Verfahren vor dem LG Köln war die Deutsche Telekom AG beteiligt. Der Beklagte behauptet, seit 01.04.2010 wickele hingegen die Deutsche Telekom GmbH alle Privatkundengeschäfte ab. Ein konkreter Vortrag, dass die Deutsche Telekom AG Vertragspartner des Beklagten ist, hat er nicht erbracht. Ferner käme es darauf nicht an, wenn es sich um verbundene Unternehmen handelt.
Der Vortrag des Beklagten, die genutzten Hashwerte seien teils fehlerhaft, mag inhaltlich richtig sein, ist aber unbeachtlich. Nach dem klägerischen Vortrag wurde zusätzlich das sogenannte „Fingerprinting“-Verfahren durchgeführt. Insbesondere die unabhängige Überprüfung durch zwei Mitarbeiter hätte Fehler bei den Hashwerten aufgedeckt.
Ebenso unbeachtlich ist der Einwand des Beklagten, aus einzelnen Bruchteilen lasse sich nicht schließen, dass von seinem Anschluss aus die gesamte Datei zugänglich gemacht wurde. Zwar ist es richtig, dass Bruchteile regelmäßig schon anderen Nutzern angeboten werden, während der eigene Herunterladevorgang noch läuft, das Spiel also noch nicht vollständig auf dem eigenen Rechner gespeichert ist. Darauf kommt es aber letztlich nicht an, denn auch einzelne sogenannte „Chunks“ sind urheberrechtlich geschützt (BGH, Urteil v. 11.06.2015, I ZR 19/14 – Tauschbörse I, Rn. 27).
Die Täterschaft des Beklagten ist anzunehmen, da das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon ausgeht, dass ein Dritter für die Rechtsverletzung verantwortlich sein könnte, vgl. BGH „Everytime we touch“ Urteil vom 12. Mai 2016 I ZR 48/15.
Der Beklagte behauptet im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, dass er mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern zum streitgegenständlichen Zeitpunkt in der Wohnung gewohnt und jeder eigenständig Zugang zum Internet gehabt habe.
Die entscheidende Frage ist , ob sich daraus auch ergibt, dass jemand von ihnen als Täter in Betracht kommt. Dafür spricht allgemein die Möglichkeit der Täterschaft bei Zugang zum Internet. Die beiden Kinder waren auch in einem Alter, in dem man solche Spiele spielt, und spielten nach dem Vortrag des Beklagten und der Zeugin Spiele. Dagegen ist jedoch hervorzuheben, dass sie ebenfalls nach dem Vortrag des Beklagten und der Zeugin eine Spielekonsole hatten und gerade nicht Computerspiele spielten.
Nach der Beweisaufnahme ist nicht die Annahme gerechtfertigt, dass einer der Familienangehörigen die Tat begangen hat. Alle drei Zeugen haben eindeutig ausgesagt, dass sie keine Tauschbörse benutzt und das Spiel [Name] nicht zum Download angeboten haben. Grund zum Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussagen hat das Gericht nicht.
Die Klägerin beruft sich auf die Lizenzanalogie aus § 97 Abs. 3 S. 3 UrhG, um einen Schaden i.H.v. 697,40 EUR geltend zu machen. Das ist für ein gängiges Computerspiel ein angemessener Betrag, vgl. BGH „Everytime we touch“ a.a.O. 200,00 EUR für ein einzelnes Musikstück.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten i.H.v. 550,60 EUR aus § 97a Abs. 3 UrhG.
Da eine Täterschaft des Beklagten bejaht wird, haftet er auch auf Ersatz der Abmahnkosten.
Die Klägerin behauptet, dass ihr Abmahnkosten i.H.v. 550,60 EUR angefallen sind. Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin tatsächlich diese Aufwendungen gehabt habe. Insbesondere seien solche Beauftragungen in der Regel mit der Vereinbarung verbunden, dass im Falle einer später erhobenen Klagen keine Kosten für die Abmahnung an den Rechtsanwalt zu zahlen seien. Der Beklagte meint, die Klägerin müsse nachweisen, dass hier eine solche Absprache nicht getroffen worden sei.
Der Anspruch aus § 97a Abs. 3 UrhG setzt voraus, dass der Berechtigte tatsächliche Aufwendungen hatte. Das muss er im Bestreitensfall – wie hier – beweisen. Die Rechtsauffassung des Beklagten geht fehl, dass der Berechtige von vornherein das Nichtvorliegen einer solchen Sondervereinbarung darlegen und beweisen müsse, denn es spricht keine Vermutung, dass die Beauftragung zur Abmahnung eine solche Absprache enthält. Es bleibt jedoch beim Grundsatz, dass die Klägerin für alle anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist. Nach dem Bestreiten des Beklagten müsste die Klägerin Beweis antreten, dass die Kosten tatsächlich angefallen sind.
Ferner wendet sich der Beklagte gegen die Höhe der Abmahnkosten. Die Klägerin hatte einen Gegenstandswert von 8.000,00 EUR angesetzt. Der Beklagte hingegen meint, § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG gelte auch für den vorliegenden Fall.
§ 97a Abs. 3 S. 2 UrhG wurde aber erst durch Gesetz v. 01.10.2013 eingeführt, während das Abmahnschreiben bereits am 04.03.2013 und somit vor dessen Inkrafttreten abgefasst wurde. Der Gegenstandswert für die Abmahnung entspricht dem Streitwert der Hauptsache (Beck’scherOK – Reber, UrhG, § 97a, Rn. 26). Es gilt daher insoweit das oben Genannte hinsichtlich Höhe des Verkaufpreises und Anzahl der Vorgänge, die zu Grunde zu legen sind. 8.000,00 EUR als Gegenstandswert für ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel erscheint angemessen, vgl. BGH „Tannöd“ Urteil vom 12. Mai 2016, – I ZR 1/15 – 10.000,00 EUR für einen Film.
Die Zinsen folgen aus den §§ 291, 288 Absatz 1 ZPO. Eine vorherige Mahnung nach Zugang der ersten Rechnung ist nicht vorgetragen, so dass von Verzugseintritt nicht ausgegangen werden kann. Die Voraussetzungen des § 286 Absatz 3 ZPO sind nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Absatz 11 S.l., 281 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S.1 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.
1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?
Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 Euro übersteigen
oder
Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.
2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?
Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.
3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?
Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim
Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlineingelegt werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.
Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.
4. Welche Fristen sind zu beachten?
Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.
Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
[Name]
Richter
Hinweis zur Sicherheitsleistung
Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten, so ist diese durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung zu bewirken. Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts – in Berlin nur bei dem
Amtsgericht Tiergarten,
Turmstraße 91,
10559 Berlin –auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die Vordruckbenutzung ist nicht vorgeschrieben, ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend zu empfehlen. Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden.
Anstelle der Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wenn dies in der gerichtlichen Entscheidung zugelassen ist oder wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben.
Dient die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig sein, die gegnerische Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten.
Bei Geldhinterlegungen ist Bareinzahlung vorteilhaft, da das Einreichen von Schecks das Verfahren wesentlich verzögern kann. (…)
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5. AG Charlottenburg, Urteil vom 30.05.2017, Az. 224 C 418/16:
Auch hier macht das Gericht noch einmal deutlich, dass die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen sind. Geschieht dies nicht oder nicht vollständig, bleibt es bei der gegen den Anschlussinhaber streitenden Täterschaftsvermutung und er haftet im geltend gemachten Umfange. Im vorliegenden Falle ergab sich nicht, das für die Urheberrechtsverletzung ein Dritter in Betracht käme. Der Täterschaft des Beklagten stehe auch nicht entgegen, dass dieser zur Tatzeit geschlafen habe und sein Rechner ausgeschaltet gewesen wäre. Demgemäß haftete der Beklagte für Anwaltsgebühren und Schadensersatz in beantragtem Umfange.
AG Charlottenburg, Urteil vom 30.05.2017, Az. 224 C 418/16
(…) – Beglaubigte Abschrift –
Amtsgericht Charlottenburg
Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: 224 C 418/16
verkündet am: 30.05.2017
[Name], JustizsekretärinIn dem Rechtsstreit
der [Name],
– Klägerin, –– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte rka Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg, –
gegen Herrn [Name],
– Beklagten, –– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], –
hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 224, auf die mündliche Verhandlung vom 16.05.2017 durch die Richterin am Amtsgericht Dr. [Name]
für Recht erkannt:
1. Das Versäumnisurteil vom 04.04.2017 wird aufrechterhalten.
2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Das Computerspiel [Name] wurde am 06.10.2012 um 02:37:47 Uhr, um 02:39:59 Uhr und um 02:50:44 Uhr auf einer Tauschbörse im Internet hochgeladen.
Nachdem der Klägerin die Auskunft erteilt wurde, dass die ermittelte IP-Adresse, von der aus das Hochladen erfolgte, dem Beklagten zuzuordnen war, forderte sie den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 06.12.2012 auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben und bis zum 17.12.2012 einen Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aufgrund der Rechtsverletzung zu zahlen.
Die Klägerin behauptet: Sie sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel [Name]. Das Spiel sei von der Firma [Name] hergestellt worden. Die Klägerin habe die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Spiel einschließlich der Rechte zur Auswertung über das Internet von der Firma [Name] erworben. Die von der Klägerin mit der Überwachung von Internettauschbörsen beauftragte Excipio GmbH habe mittels der Software NARS ermittelt, dass das Spiel am 06.10.2012 zu den genannten Uhrzeiten jeweils über die IP-Adresse [Name] hochgeladen worden sei. Die Ermittlungen mittels der Software NARS durch die Excipio GmbH seien zuverlässig, wie sich aus einem Gutachten aus dem Oktober 2011 ergebe. Ihr sei von dem zuständigen Internetprovider mitgeteilt worden, dass diese IP-Adresse zu den genannten Zeiten jeweils dem Beklagten zugeordnet gewesen sei.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch nach der Lizenzanalogie in Höhe von mindestens 640,20 EUR und ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der anwaltlichen Abmahnung nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR zu.
Der zunächst beim Amtsgericht Spandau anhängige Rechtsstreit ist auf Antrag der Klägerin und nach Anhörung des Beklagten mit Beschluss vom 24.08.2016 an das Amtsgericht Charlottenburg verwiesen worden.
Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 859,80 EUR und von weiteren 640,20 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2012 zu verurteilen. Der Beklagte, für den im Verhandlungstermin am 04.04.2017. niemand erschienen war, ist mit Versäumnisurteil vom 04.04.2017 verurteilt worden, an die Klägerin 1.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2012 zu zahlen. Die Kosten sind mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgericht Spandau entstandenen Kosten dem Beklagten auferlegt worden. Gegen das der Beklagtenseite am 07.04.2017 und der Klägerseite am 10.04.2017 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte am 12.04.2017 Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil vom 04.04.2017 aufrechtzuerhalten.Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 04.04.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.Der Beklagte behauptet: Er habe das streitgegenständliche Spiel weder heruntergeladen noch anderen öffentlich zugänglich gemacht. Das Spiel sei ihm nicht bekannt. Eine Tauschbörsensoftware habe sich nicht auf seinem Computer befunden. Zur Zeit der behaupteten Rechtsverletzung habe er bereits geschlafen. Seinen Rechner stelle er zu diesem Zweck stets aus. Sein Internetzugang sei passwortgeschützt. Das Passwort habe er an niemanden weitergegeben. Außer ihm habe niemand Zugang zu seinem Onlinenetzwerk gehabt. Die Netzwerkverbindung seines Rechners sei durch eine Firewall geschützt gewesen, die Filesharingsoftware blocke. Es müsse zu Ermittlungsfehlern gekommen sein. Die IP-Adresse könne auch gefälscht gewesen sein.
Der Beklagte hat zunächst bestritten, dass die Klägerin alleinige Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Spiel sei. im Termin am 16.05.2017 hat er dies jedoch unstreitig gestellt. Der Beklagte bestreitet die Funktionsfähigkeit der Software NARS, die eindeutige Zuordnung der IP-Adresse und die Richtigkeit des Hashwertes.
Der Beklagte ist der Ansicht, der für die Abmahnkosten zugrunde gelegte Streitwert sei zu hoch. Die Berechnung des Schadensersatzes sei nicht nachvollziehbar.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist zulässig, insbesondere ist er form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 339 Abs. 1, 340 ZPO). In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg. Denn die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten gemäß §§.97 Abs. 2, 15 Abs. 2, 19 a UrhG auf Schadensersatz wegen unerlaubten öffentlichen Anbietens des streitgegenständlichen Computerspiels im Internet.
Das streitgegenständliche Spiel, ein gemäß §§ 2, 69a UrhG urheberrechtlich geschütztes Werk, ist am 06.10.2012 auf einer Tauschbörse im Internet einer unbekannten Vielzahl von Nutzern im Internet zum Download zur Verfügung gestellt und damit gemäß § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden.
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Computerspiel. Dies ist, nachdem es von Beklagtenseite zunächst bestritten wurde, im Termin am 16.05.2017 unstreitig gestellt worden.
Der Beklagte haftet als Täter für die streitgegenständliche Rechtsverletzung.
Nach dem Parteivorbringen ist davon auszugehen, dass das Zugänglichmachen des streitgegenständlichen Computerspiels über den Internetanschluss des Beklagten erfolgte. Das Vorbringen des Beklagten, die nach dem Vorbringen der Klägerseite angewandte Ermittlungsmethode sei fehleranfällig, steht dem nicht entgegen. Die Klägerin hat konkret zum Ablauf der Ermittlungen vorgetragen. Der Beklagte hat die Richtigkeit des von der Klägerin vorgetragenen Ermittlungsergebnisses nicht ausreichend konkret bestritten. Darüber hinaus handelt es sich vorliegend nicht nur um eine Ermittlung, sondern um drei Ermittlungen, die jeweils zu einer IP-Adresse geführt haben, die dem Beklagten jeweils zu dieser Zeit zugeordnet war. Dass drei Mal ein Fehler aufgetreten wäre, der jeweils zu demselben (unrichtigen) Ergebnis geführt hätte, ist derart unwahrscheinlich, dass dies als rein theoretische Möglichkeit vernachlässigt werden kann.
Als Anschlussinhaber haftet der Beklagte für die über seinen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung. Zwar hat der Beklagte bestritten, den Film heruntergeladen zu haben. Er ist jedoch seiner sich aus der Ermittlung seines Anschlusses ergebenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.
Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeordnet ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH NJW 2010, 2061 Rn. 12 – Sommer unseres Lebens; BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14, Rn. 37 – Tauschbörse III, juris). Diese Vermutung greift nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen den Anschluss benutzen konnten (BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12, Rn. 15 – BearShare, juris). Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt der Anschlussinhaber dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 – 1 ZR 169/12, Rn. 18 – BearShare, jüri-s; BGH, Urteil VOM 11.06.2015 – I ZR 75/14, Rn. 37 – Tauschbörse III). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Erkenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Im Rahmen dieser sekundären Darlegungslast bedarf es der Mitteilung derjenigen Umstände, aus denen darauf geschlossen werden kann, dass die fragliche Verletzungshandlung tatsächlich von einem Dritten mit alleiniger Tatherrschaft begangen worden sein kann (BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 Rn. 50).
Seiner sekundären Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen. Eibe ernsthafte Möglichkeit, dass allein ein Dritter und nicht der Beklagte selbst den Internetanschluss des Beklagten für die Rechtsverletzung genutzt hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beklagten nicht.
Aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt sich auch nicht, dass eine Begehung der Rechtsverletzung durch einen unerlaubt auf den Anschluss zugreifenden Dritten konkret in Betracht käme. Dagegen spricht, dass der Anschluss unstreitig durch ein individuelles Passwort geschützt war. Die theoretische Möglichkeit einer missbräuchlichen Nutzung durch einen unbekannten Dritten genügt nicht.
Der Täterschaft des Beklagten steht auch nicht entgegen, dass er nach seinem Vorbringen zur Zeit der Rechtsverletzung bereits geschlafen habe und sein Rechner ausgeschaltet gewesen sei. Der Beklagte hat für dieses Vorbringen, das von der Klägerin bestritten wurde, keinen Beweis angetreten.
Der Schadensersatzanspruch ist auch der Höhe nach begründet.
Die Klägerin ist berechtigt, den Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG auf der Basis der Lizenzanalogie zu berechnen. Der Verletzer hat danach dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (vgl. Dreier / Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 97 Rn. 61 m.w.N.). Die Höhe der angemessenen Lizenzgebühr unterliegt der gerichtlichen Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO. Die geltend gemachte Höhe der Lizenzgebühr von 640,20 EUR überschreitet die der gerichtlichen Schätzung unterliegende übliche Höhe einer angemessenen Lizenz bei einem Computerspiel nicht. Der Beklagte hat die Höhe der angemessenen Lizenzgebühr auch nicht konkret bestritten.
Die Klägerin hat ferner einen Anspruch gegen den Beklagten gemäß § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. auf Erstattung der ihr durch die dem Beklagten gegenüber erklärte Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 EUR.
De gegenüber dem Beklagten erklärte Abmahnung vom 06.12.2012 war berechtigt, da der Beklagte der Klägerin gemäß § 97 Abs.1 Satz 1 UrhG auf Unterlassung haftete. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist auch der Höhe nach begründet.
Die Klägerin kann den Ersatz der Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit beanspruchen, da bei Urheberrechtsverletzungen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe grundsätzlich als erforderlich anzusehen ist.
Der für die Kosten der anwaltlichen Abmahnung zugrunde gelegten Gegenstandswert in Höhe von 20.000,00 EUR ist nicht überhöht. Der Gegenstandswert der Abmahnung ist in Fällen der vorliegenden Art nach dem Interesse der Klägerseite an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die zukünftige Bereitstellung eines Werks in einer Internet-Tauschbörse nicht nur die Lizenzierung des Werks, sondern seine kommerzielle Auswertung insgesamt zu beeinträchtigten droht. In Anbetracht dieser Umstände erscheint bei dem Zugänglichmachen eines Computerspiels auf einer Internet-Tauschbörse ein Gegenstandswert von 20.000,00 EUR angemessen. Unter Zugrundelegung dieses Gegenstandswerts und bei Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr nach RVG ergibt sich ein Betrag in Höhe von 859,80 EUR.
Die Abmahnkosten sind nicht gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG a.F. auf 100,00 EUR beschränkt. Denn es handelt sich nicht um eine Verletzung nur geringen Ausmaßes. Von einem solchen Bagatellfall kann beim Bereitstellen eines Computerspiels auf einer Tauschbörse im Internet für eine unbegrenzte Vielzahl von Personen nicht ausgegangen werden. Auch § 97a Abs. 3 UrhG in der Fassung des am 09.10.2013 in Kraft getretenen Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist, da es sich um einen vor Inkrafttreten des Gesetzes begangenen und abgemahnten Verstoß handelt, nicht anwendbar.
Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, 2 und 3 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.
1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?
Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 EUR übersteigen
oder
Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.
2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?
Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.
3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?
Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim
Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlineingelegt werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.
Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.
4. Welche Fristen sind zu beachten?
Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.
Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
Dr. [Name]
RichterFür die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 30.05.2017
[Name], Justizsekretärin
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt – ohne Unterschrift gültig.
Hinweis zur Sicherheitsleistung
Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten, so ist diese durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung zu bewirken. Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts – in Berlin nur bei dem
Amtsgericht Tiergarten,
Turmstraße 91,
10559 Berlin –auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die Vordruckbenutzung ist nicht vorgeschrieben ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend zu empfehlen. Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden.
Anstelle der Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wenn dies in der gerichtlichen Entscheidung zugelassen ist oder wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben.
Dient die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig sein, die gegnerische Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten.
Bei Geldhinterlegungen ist Bareinzahlung vorteilhaft, da das Einreichen von Schecks das Verfahren wesentlich verzögern kann. (…)