23:08 Uhr
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. In dem vorgenannten Verfahren behauptete der verklagte Anschlussinhaber, für das ihm zur Last gelegte Angebot des Filmwerks in einer Tauschbörse nicht verantwortlich gewesen zu sein. Die Ehefrau, welche den Internetanschluss grundsätzlich nutzen könne, habe ihm gegenüber ebenfalls abgestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Auf den von ihnen verwendeten Endgeräten habe sich auch keine Tauschbörse befunden.
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Bericht
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Autor:
Rechtsanwalt Jung-Hun Kim
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Zur Tatzeit hätten jedoch zwei Airbnb-Gäste (ein Ehepaar aus den USA) bei ihnen gewohnt, welchen im Rahmen der Vermietung Zugang zum Internetanschluss gewährt worden sei. Zwar sei diesen im Rahmen der übergebenen schriftlichen Hausordnung ausdrücklich untersagt worden, im Rahmen der Anschlussnutzung Tauschbörsen zu verwenden. Es könne allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass die Gäste für die Rechtsverletzung verantwortlich seien. Eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts sei dem Beklagten nicht möglich, da einer der Gäste im Jahre 2016 verstorben sei. Eine Aufklärung über den Ehemann der Verstorbenen verbiete sich aus Pietätsgründen.
Das Amtsgericht Charlottenburg erachtete diesen Vortrag für unzureichend und gab der Klage antragsgemäß statt. Dabei habe nach Auffassung des Gerichts dahinstehen können, ob der Beklagte die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat. Er hafte jedenfalls wie ein Täter, da er die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllen konnte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe der Beklagte die konkret zum Tatzeitpunkt vorherrschenden Umstände der Rechtsverletzung darlegen müssen. Diesbezüglich sei er auch zu Nachforschungen verpflichtet gewesen. Die bloße Behauptung, weitere zugriffsberechtigte Personen hätten im Zeitraum der Rechtsverletzung grundsätzlich den Internetanschluss nutzen können, sei daher unbeachtlich. Insoweit könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass ihm mittlerweile Nachforschungen nicht mehr oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich seien, da er bereits im Jahre 2014 abgemahnt wurde. Zum damaligen Zeitpunkt hatte er in Bezug auf die Gäste aus den USA jedoch keinerlei Nachforschungen unternommen, was allein zu seinen Lasten gehe.
Der Beklagte wurde daher vollumfänglich zur Zahlung des Lizenzschadens in Höhe von 1.000,00 EUR sowie zur Übernahme der vorgerichtlichen Abmahnkosten als auch der gesamten Kosten des Rechtsstreits verurteilt.
AG Charlottenburg, Urteil vom 31.01.2018, Az. 231 C 257/17
(…) – Beglaubigte Abschrift –
Amtsgericht Charlottenburg
Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: 231 C 257/17
verkündet am: 31.01.2018
[Name], JustizsekretärinIn dem Rechtsstreit
[Name],
Klägerin,– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, –
gegen
den Herrn [Name], 12059 Berlin,
Beklagten,– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 50672 Köln, –
hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 231, auf die mündliche Verhandlung vom 08.11.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]
für Recht erkannt:
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom [Name], wird aufrecht erhalten.
2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Spielfilm [Name] was der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Wegen des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 06.09.2017 (dort Seite 35, Bl. 166 – 168 d.A.) Bezug genommen.
Der Beklagte war im Jahr [Jahreszahl] Inhaber eines Internetanschlusses der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG. Mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] mahnte die Klägerin den Beklagten wegen Anbietens des genannten Spielfilms am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr ab und forderte ihn zur Zahlung von Schadensersatz und Ersatz von Anwaltskosten auf (Anlage K4 – 1 zur Klageschrift, Bl. 65 – 71 d.A.).
Der Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung ab.
Die Klägerin behauptet weiter,
dass der Beklagte selbst am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr sowie am [Datum] von [Urzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr und von [Uhrzeit]Uhr bis [Uhrzeit] Uhr über die seinem Anschluss zu den genannten Zeiten zugeordneten IP-Adressen [IP’s] in einer sog. Tauschbörse der o.g. Spielfilm zum Download angeboten habe. Dies stehe fest aufgrund der in ihrem Auftrag durchgeführten Ermittlungen der Digital Forensics GmbH und der Auskunft der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG aufgrund von der Klägerin erwirkten Beschlusses des Landgerichts München I, wonach beide genannte IP-Adressen zu den genannten Zeiten dem Anschluss des Beklagten zugeordnet gewesen sei. Die dabei verwendete Ermittlungssoftware PFS arbeite fehlerfrei und werde regelmäßig überprüft.Die Klägerin hat beim Amtsgericht Coburg am [Datum] einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt. Dieser ist erlassen worden und unter der Anschrift [Anschrift 1], am [Datum] in den Briefkasten eingelegt worden. Der Beklagte hat hiervon keine Kenntnis erhalten, weil er bereits seit dem [Datum] nicht mehr unter dieser Anschrift, sondern unter seiner aktuellen Anschrift [Anschrift 2], wohnte. Durch den auf Antrag der Klägerin im Mahnverfahren vor dem Amtsgericht Coburg ergangenen Vollstreckungsbescheid vom [Datum] ist der Beklagte verpflichtet worden, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR sowie Rechtsanwaltskoten in Höhe von 107,50 EUR zu zahlen; weiter vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 107,50 EUR und Zinsen auf die Hauptforderungen seit dem 15.07.2017. Der Vollstreckungsbescheid ist dem Beklagten am 19.05.2017 zugestellt worden. Der Beklagte hat mit am 26.05.2017 beim Mahngericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
den Vollstreckungsbescheid aufrecht zu erhalten.Der Beklagte beantragt,
den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.Er behauptet,
er habe den Film zu keinem Zeitpunkt über das Internet Dritten zum Download zur Verfügung gestellt. Der Router sei – unstreitig – mit einem individuellen Passwort gesichert gewesen.Er bestreitet mit Nichtwissen,
dass die genannte IP-Adressen seinem Router zu den genannten Zeitpunkten zugewiesen gewesen seien.Der Beklagte behauptet weiter, dass zum Einen auch seine Ehefrau Zugriff auf den Internetanschluss gehabt habe. Zudem hätten zwei – namentlich benannte – Airbnb-Gäste, ein Ehepaar aus den USA, vo [Datum] bis [Datum] ein Zimmer in der Wohnung des Beklagten angemietet.
Er habe den Gästen das WLAN-Passwort ausgehändigt und im Rahmen einer Hausordnung (Anlage zum Schriftsatz vom 12.10.2017, Bl. 214 d.A.) auch festgelegt, welche Dinge bei der Internetnutzung zu beachten seien, nämlich insbesondere ein Verbot der Nutzung von Tauschbörsen. Er habe zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, eine Filesharing- Software nicht zu verwenden. Die Eheleute hätten das Internet mit ihrem eigenen Laptop und Smartphones genutzt und hätten insoweit über weitreichendere Kenntnisse verfügt als der Beklagte und seine Ehefrau.
Er aus Pietätsgründen nicht bei dem Ehemann nicht wegen der Nutzung nachgefragt, da die Ehefrau – insoweit unstreitig – am [Datum] verstorben sei. Seine Ehefrau hingegen habe er nach Erhalt der Abmahnung befragt und diese habe – als solches unstreitig – angegeben, dass sie die dem Beklagten vorgeworfene Tat nicht begangen habe. Auf den in der Familie genutzten Endgeräten – ein Laptop, ein Desktop-Computer und zwei Handys – habe sich keine Filesharing-Software befunden.
Die Klägerin behauptet,
dass weder die Ehefrau des Beklagten noch die genannte Gäste konkret zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten die Möglichkeit gehabt hätten, auf den Internetanschluss des Beklagten zuzugreifen; sie hätten auch nicht auf diesen zugegriffen sowie, sie hätten die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung nicht ohne Wissen und Wollen des Beklagten begangen, und bezieht sich zum Beweis auf das Zeugnis der Ehefrau des Beklagten und des Gastes.
Entscheidungsgründe
Aufgrund des zulässigen, insbesondere rechtzeitigen Einspruchs des Beklagten (§§ 700 Abs. 1, 339, 340 ZPO) wurde der Rechtsstreit in den Zustand vor der Säumnis zurück versetzt und der Anspruch der Klägerin war unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrags erstmals vollumfänglich zu prüfen, §§ 700 Abs. 1, 342 ZPO.
Das Versäumnisurteil war danach aufrecht zu erhalten, § 343 Satz 1 ZPO, denn die Klage ist zulässig, und begründet.
Das Amtsgericht Charlottenburg ist gemäß §§ 12, 13’ZPO, 104a, 105 UrhG ausschließlich zuständig.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von insgesamt 1.107,50 EUR in der Hauptsache sowie weiteren 107,50 EUR Nebenforderung gemäß §§ 97 Abs. 2, 97a UrhG.
1.
Die Forderung besteht dem Grunde nach.
Der Beklagte bestreitet zwar, dass am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr sowie am [Datum] von [Urzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr und von [Uhrzeit]Uhr bis [Uhrzeit] Uhr über die seinem Anschluss zu den genannten Zeiten zugeordneten IP-Adressen [IP’s] seinem Anschluss zu den genannten Zeiten zugeordnet gewesen und darüber in einer sog. Tauschbörse der Spielfilm [Name] zum Download angeboten worden sei; dieses Bestreiten ist aber unzureichend. Bei Mehrfachermittlungen (also Ermittlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu unterschiedlichen IP-Adressen) kann in Übereinstimmung mit der Klägerin ohne Beweisaufnahme davon ausgegangen werden, dass ein Ermittlungsfehler praktisch ausgeschlossen ist (OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 2012, Az. 1-6 U 239/11, juris).
Auch ist die Klägerin aktiv legitimiert, wobei ohnehin nicht klar ist, ob der Beklagte sein diesbezügliches Bestreiten noch aufrecht erhält, da er auf den Schriftsatz vom 06.09.2017, in dem die Klägerin*zum Rechtserwerb konkret vorgetragen hat, insoweit keine Stellung mehr genommen hat. Sein Bestreiten ist dadurch aber nunmehr unzureichend geworden, da die dort vorgetragen Tatsachen vom Beklagten sämtlich nicht bestritten worden sind, § 138 Abs. 2 und 3 ZPO. Der Beklagte hätte zwar sämtliche dort genannten Tatsachen weiterhin zulässig mir Nichtwissen bestreiten können, er hat es aber nicht getan; sein Bestreiten mit Nichtwissen in der Klageerwiderung bezog sich nur auf die zuvor aufgestellte bloße Behauptung der Klägerin, Rechtsinhaberin zu sein. Er hat dieses danach nicht wiederholt. Damit ist der Entscheidung zugrunde zu legen, dass die [Name] die sog. Produktionsfirma ist und dass diese mit der Klägerin am [Datum] einen Vertrag geschlossen hat, in der der Klägerin für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sämtliche exklusiven Verwertungsrechte an dem Film übertragen wurden. Daraus aber folgt zwanglos, dass die Klägerin Rechteinhaberin geworden ist.
Der Beklagte mag schließlich nicht Täter der ihm vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung sein, er haftet aber wie ein Täter (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. März 2017, Az. I ZR 19/16 – Loud – , juris).
Die Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers als anspruchsbegründende Tatsache ist zwar nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen von der Klägerin darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, Az. 1-6 U 239/11, Az. 6 U 239/11, juris; BGH, Urteil vom 15. November 2012, GRUR 2013, 511 – Morpheus). Allerdings gelten nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gewisse Beweiserleichterungen. Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so soll im Allgemeinen eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGHZ 185, 330 – Sommer unseres Lebens -), jedenfalls dann, wenn dieser der sog. sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers nicht nachkommt (BGH – Loud – a.a.0), also nicht hinreichend darlegen kann, nicht er sondern eine andere Person müsse die Rechtsverletzung begangen haben, da die betreffenden Vorgänge allein in seiner Sphäre liegen. Eine Umkehr der Beweislast ist damit zwar ebenso wenig verbunden wie eine über seine prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung, der Gegnerin alle für ihren Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (OLG Köln, a.a.O. m.w.N.). Der Anschlussinhaber genügt vielmehr der von der Rechtsprechung entwickelten sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und wenn ja, welche Personen im relevanten Zeitraum selbstständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatten und daher als Täter/in der Rechtsverletzung konkret in Betracht kommen; in diesem Umfang kann der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet sein (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 2014, I ZR 169/12 – BearShare).
Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze greift die von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelte tatsächliche Vermutung für eine Haftung in Täterschaft des Beklagten, denn er ist seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Er hat hierzu zu pauschal vorgetragen. Zunächst beschränkt sich sein Vortrag in Übereinstimmung mit der Klägerin auf ein reines Bestreiten seiner eigenen Täterschaft; so trägt er z.B. nichts dazu vor, ob sein eigenes Endgerät (er gibt an, dass es mehrere im Haushalt gebe) zum Tatzeitpunkt ein- oder ausgeschaltet gewesen sei; auch nicht, ob er zum Zeitpunkt der Feststellungen selbst das Internet genutzt habe. Anders als im Parallelverfahren Az. 231 C 62/17 trägt der Beklagte zu den Tatzeitpunkten vielmehr gar nichts konkretes vor, obwohl es vorliegend drei Zeitpunkte an zwei Tagen gibt, bei denen Feststellungen zu seiner IP-Adresse erfolgten, wobei die eine Feststellung am [Datum], einem Sonntag Vormittag war und die anderen an einem Dienstagabend.
Er hat zudem nicht hinreichend vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch mindestens eine andere Person seinen Anschluss gerade benutzen konnte, noch eine nicht vorhandene Sicherung desselben (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, a.a.O.). Der Beklagte behauptet lediglich, dass sich in dem Zeitraum, in dem die Ermittlungen erfolgten, so wie auch im Zeitraum des Parallelverfahrens, zwei Airbnb-Gäste in seiner Wohnung aufgehalten hätten. Hierzu legt er eine Buchungsbestätigung vor, die allerdings kein Jahr ausweist. Die Klägerin hat daher bestritten, dass diese sich auf das Jahr [Jahreszahl] bezog, und der Beklagte hat trotz mehrfacher Gelegenheit hierzu nichts weiter vorgetragen. Zudem hat er selbst ausdrücklich angegeben, dass er keinerlei Nachforschungsbemühungen in Richtung der Gäste ergriffen hat. Dies mag zwar nach dem Versterben der Ehefrau nachvollziehbar sein, jedoch erreichte den Beklagten die Abmahnung zwei Jahre zuvor.
Konkreter Vortrag zu seiner Ehefrau als behaupteter anderer Nutzerin erfolgt gar nicht; vielmehr gibt er selbst an, dass diese ihm gegenüber verneint habe, die ihm vorgeworfene Tat begangen zu haben.
2.
Die Klageforderung besteht auch in der geltend gemachten Höhe 1.000,00 EUR Lizenzschaden für den streitgegenständlichen Spielfilm sind angemessen; der Beklagte trägt hiergegen nichts Erhebliches vor; insbesondere handelt es sich um einen überaus erfolgreichen Spielfilm und es ist zu berücksichtigen, dass das Angebot über Tauschbörsen an zwei Tagen an eine unbeschränkte Anzahl von Nutzer/innen erfolgt.
Daneben besteht der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach § 97a UrhG, wobei es sich . teilweise um eine Nebenforderung handelt, soweit der Gebührensprung aufgrund der Forderung des Lizenzschadensersatzes bereits in der Abmahnung erfolgt.
3.
Zinsen waren wie beantragt gemäß §§ 286, 288 BGB zuzusprechen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.
1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?
Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 EUR übersteigen
oder
Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.2.Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?
Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.
3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?
Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim
Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlineingelegt werden.
Die Berufungsschrift’muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.
Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.
4. Welche Fristen sind zu beachten?
Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.
Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
[Name],
Richterin am AmtsgerichtFür die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 31.01.2018
[Name], Justizsekretärin
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt – ohne Unterschrift gültig.
Hinweis zur Sicherheitsleistung
Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten, so ist diese durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung zu bewirken. Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts – in Berlin nur bei dem
Amtsgericht Tiergarten,
Turmstraße 91,
10559 Berlin –auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die Vordruckbenutzung ist nicht vorgeschrieben, ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend zu empfehlen. Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden.
Anstelle der Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wenn dies in der gerichtlichen Entscheidung zugelassen ist oder wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben.
Dient die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig sein, die gegnerische Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten.
Bei Geldhinterlegungen ist Bareinzahlung vorteilhaft, da das Einreichen von Schecks das Verfahren wesentlich verzögern kann. (…)
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AG Charlottenburg, Urteil vom 31.01.2018, Az. 231 C 257/17
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