NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Urteil des Amtsgericht Koblenz vom 03.11.2016, Az. 142 C 544/16. Beklagter muss zumindest zu den Sicherungsmaßnahmen seines Internetanschlusses im einzelnen vortragen (40-fache IP-Ermittlung)

23:29 Uhr

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NIMROD RECHTSANWÄLTE
Bockslaff Strahmann GbR

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Bericht

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Das Amtsgericht Koblenz hat die Rechtsauffassung der NIMROD Rechtsanwälte wieder einmal bestätigt und einen Filesharer zur Erstattung von Anwaltskosten von 1.099,00 EUR und Zahlung von 510,00 EUR Schadensersatz verurteilt, weil dieser das Computerspiel „Landwirtschaft Simulator 2013“ in einer Tauschbörse anbot.

Das Gericht schreibt insbesondere:

„Diese Vermutung hat der Beklagte nicht ausreichend erschüttert. Eine die tatsächliche Vermutung der Urheberrechtsverletzung durch den Inhaber des Internetanschlusses ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist zwar anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH a.a.O.). In solchen Fällen trifft jedoch den Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast. Er hat daher darzulegen, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung Betracht kommen. Dabei wird allerdings die bloße pauschale Behauptung der theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von seinem Haushalt lebenden dritten auf seinen Internetanschluss den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen nicht gerecht (BGH a a.O.). Da der Beklagte dieser sagt sekundären Darlegungslast trotz mehrfachen gerichtlichen Hinweises nicht genügt hat, ist weiterhin von seiner Täterschaft auszugehen.

Denn der Beklagte behauptet insofern lediglich, dass er den ganzen Tag arbeiten gewesen sei. Eine Täterschaft des Beklagten hinsichtlich der streitigen stattlichen Urheberrechtsverletzungen ist aber auch dann nicht ausgeschlossen, wenn er tatsächlich zu den Zeiten der einzelnen Verstöße nicht zu Hause gewesen sein sollte. Denn der Beklagte übersieht, dass Tauschbörsenprogramme selbstständig arbeiten und es für den Vorgang des Herunterladens sowie für das Anbieten zum Download keiner Bedienung bedarf, sodass nach dem Anklicken des gewünschten Titels eine Anwesenheit des Beklagten nicht mehr erforderlich war.

Soweit der Beklagte zudem behauptet, seine Familienangehörigen hätten den vorgeworfenen Urheberrechtsverstoß nicht begangen, ist dies im Hinblick auf die vermutete Täterschaft einer Person bereits unbeachtlich. Soweit er schließlich vermutet, dass ein Datendiebstahl erfolgt sein müsse, ist auch dieser Vortrag unbeachtlich, da der Beklagte nicht weiter dafür vorträgt wie ein solcher Diebstahl von statten gegangen sein soll. Insoweit wäre von dem Beklagten zumindest zu verlangen gewesen, dass er zu den Sicherungsmaßnahmen seines Internetanschlusses im einzelnen vorträgt. Dass er gegebenenfalls einen Laptop mit einem Code gesichert hat, ist insofern unerheblich.“

 

AG Koblenz, Urteil vom 03.11.2016, Az. 142 C 544/16

 

(…) Vollstreckbare Ausfertigung

Aktenzeichen:
142 C 544/16

Amtsgericht
Koblenz

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

[Name],
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff u. Scheffen GbR, Emser Straße 09, 10719 Berlin

gegen

[Name],
– Beklagter –

Prozessbevollmächtigter: [Name],

wegen Urheberrecht

hat das Amtsgericht Koblenz durch die Richterin am Amtsgericht (weitere aufsichtführende Richterin) [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2016 für Recht erkannt:
1. Das Versäumnisurteil vom 18.08.2016 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckung nach diesem Urteil richtet.
2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 18.08.2016 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz und Abmahnkosten wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung.

Die Klägerin ist ausweislich des Copyrightvermerks Inhaberin der Online-Vertriebsrechte für Deutschland, Österreich, Schweiz und Luxemburg für das Computerspiel [Name]. Sie ließ von einem Dienstleister das Internet auf Urheberrechtsverletzungen überwachen. Von diesem erhielt sie die Mitteilung, dass von den IP-Adressen [IP’s] und [IP] in der Zeit zwischen dem [Datum], [Uhrzeit] Uhr und dem [Datum], [Uhrzeit] Uhr bei insgesamt 40 Gelegenheiten das Spiel in einem Filesharingprogramm zum Download angeboten worden sei. Nach Durchführung des Auskunftsverfahrens gemäß § 101 Abs. 9 UrhG hat die Klägerin den Beklagten als Inhaber des Internetzugangs ermitteln lassen, dem die vorgenannten IP-Adressen zugeordnet werden konnten. Mit Schreiben vom 08.03.2013 mahnten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten daraufhin ab und forderten ihn erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten auf.

Die Abmahnkosten beziffert die Klägerin ausgehend von einem Gegenstandswert von 35.000,00 EUR unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr und der Pauschale für Post und Telekommunikation mit 1.099,00 EUR. Darüber hinaus berechnet sie ihren Schaden auf der Grundlage einer fiktiven Lizenzgebühr und beziffert ihn mit mir wenigstens 510,00 EUR.

Der Beklagte hat im Laufe des Prozesses die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte hätte das streitgegenständliche Spiel über seinen Internetanschluss unerlaubt zum Download angeboten.

Die Klägerin hat zunächst mit der dem Beklagten am 13.04.2016 zugestellten Klage beantragt, den Beklagten zu verurteilen, sie von Anwaltskosten in Höhe von 1.099,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen sowie dem Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes in Höhe von mindestens 510,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen. Da für die Klägerseite im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.06.2016 niemand erschienen war, ist auf Antrag des Beklagten mit Versäumnisurteil vom 09.06.2016 die Klage abgewiesen worden. Gegen dieses Versäumnisurteil, das ihr am 15.06.2016 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit einem am 29.06.2016 bei Gericht eingehenden Schriftsatz Einspruch eingelegt. Im daraufhin anberaumten Einspruchstermin vom 18.08.2016 erschien der Beklagte nicht, so das auf Antrag der Klägerin das Versäumnisurteil vom 09.06.2016 aufgehoben wurde und der Beklagte antragsgemäß nach den zunächst von der Klägerin gestellten Klageanträgen verurteilt worden ist. Dabei hat das Gericht einen Schadensersatz von 510,00 EUR als angemessen erachtet. Gegen dieses, ihm am 24.08.2016 zugestelltes Versäumnisurteil hat der Beklagte mit einem am 24.08.2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 18.08.2016 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 18.08.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, das angebliche Programm der Klägerin im Internet genutzt zu haben. Er habe die Internetseiten der Klägerin nicht besucht und das Programm nicht heruntergeladen. Er sei den ganzen Tag arbeiten und habe keinen Gebrauch für dieses Programm. Auch seine Familienangehörigen hätten den vorgeworfenen Urheberverstoß nicht begangen. Er vermute, dass ein Datendiebstahl erfolgt sei.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Aufgrund des Einspruchs des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 18.08.2016 ist der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgemäß in Sinne der §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts Koblenz gegeben. Das Amtsgericht Koblenz ist für die Urheberrechtsstreitigkeiten für den Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz nach § 6 der Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig.

Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus § 97a Abs. 2 UrhG zunächst ein Anspruch auf Freistellung der ihr entstandenen Anwaltskosten für die vorgerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.099,00 EUR zu. Die Klägerin hat den Beklagten berechtigterweise mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 08.03.2013 abmahnen lassen, weil der Beklagte in die Verwertungsrechte der Klägerin eingegriffen hat, indem er den Abruf des streitgegenständlichen Computerspiels in einer Tauschbörse ermöglicht hat.

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Computerspiel. Dies wird aufgrund des Copyrightvermerks auf den Werkstücken gemäß § 10 Abs. 3, Abs. 1 UrhG vermutet. Dieser Vermutungswirkung ist der Beklagte durch sein bloßes Bestreiten, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Spiel um ein Programm der Klägerin handeln würde, nicht ausreichend entgegen getreten.

Der Beklagte hat die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin an dem streitgegenständlichen Computerspiel auch verletzt. Zwar bestreitet der Beklagte dies. Sein Bestreiten ist jedoch unbeachtlich.

Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt zwar die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzung des geltend gemachten Anspruchs erfüllt sind. Sie hat daher darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Bei Rechtsverletzungen, die über einen Internetanschluss begangen werden, besteht jedoch die tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine andere Person diesen Internetanschluss benutzen konnte (BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az. 1 ZR 48/15 m.w.N.). Hiervon ausgehend spricht vorliegend eine Vermutung dafür, dass der Beklagte die Urheberrechtsverletzung begangen hat, da unstreitig die IP-Adressen, über die bei insgesamt 40 Gelegenheiten das streitgegenständliche Spiel über eine Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden war, dem Internetanschluss des Beklagten zuzuordnen waren.

Diese Vermutung hat der Beklagte nicht ausreichend erschüttert. Eine die tatsächliche Vermutung der Urheberrechtsverletzung durch den Inhaber des Internetanschlusses ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist zwar anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH a.a.O.). In solchen Fällen trifft jedoch den Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast. Er hat daher darzulegen, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Dabei wird allerdings die bloße pauschale Behauptung der theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen nicht gerecht (BGH a.a.O.). Da der Beklagten dieser sekundären Darlegungslast trotz mehrfachen gerichtlichen Hinweises nicht genügt hat, ist weiterhin von seiner Täterschaft auszugehen ist.

Denn der Beklagte behauptet insoweit lediglich, dass er den ganzen Tag arbeiten gewesen sei. Eine Täterschaft des Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen ist aber auch dann nicht ausgeschlossen, wenn er tatsächlich zu den Zeiten der einzelnen Verstöße nicht zu Hause gewesen sein sollte. Denn der Beklagte übersieht, dass Tauschbörsenprogramme selbstständig arbeiten und es für den Vorgang des Herunterladens sowie für das Anbieten zum Download keiner Bedienung bedarf, so dass nach dem Anklicken des gewünschten Titels eine Anwesenheit des Beklagten nicht mehr erforderlich war.

Soweit der Beklagte zudem behauptet, seine Familienangehörigen hätten den vorgeworfenen Urheberverstoß nicht begangen, ist dies im Hinblick auf die vermutete Täterschaft seiner Person bereits unbeachtlich. Soweit er schließlich vermutet, dass ein Datendiebstahl erfolgt sein müsse, ist auch dieser Vortrag unbeachtlich, da der Beklagte nichts weiter dafür vorträgt, wie ein solcher Diebstahl von statten gegangen sein soll. Insoweit wäre von dem Beklagten zumindest zu verlangen gewesen, dass er zu den Sicherungsmaßnahmen seines Internetanschlusses im einzelnen vorträgt. Dass er gegebenenfalls seinen Laptop mit einem Code gesichert hat, ist insoweit unerheblich.

Da die Urheberrechtsverletzung auch rechtswidrig erfolgte, ist der Beklagte der Klägerin gegenüber zum Ersatz der Anwaltskosten, die durch das Abmahnschreiben entstanden sind, bzw. zur Freistellung von diesen Kosten verpflichtet. Der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Gegenstandswert von 35.000,00 EUR ist dabei nicht zu beanstanden. Der Gegenstand einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechts ist nach § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der Wert eines Unterlassungsanspruchs bestimmt sich dabei nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Hierbei muss insbesondere das einer fortgesetzten Rechtsverletzung innewohnende Gefährdungspotenzial für das Schutzrecht insgesamt und dessen wirtschaftliche Auswertung berücksichtigt werden. Unter besonderer Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin ist daher der angesetzte Gegenstandswert nicht in Zweifel zu ziehen. Unter Berücksichtigung einer 1,3 Geschäftsgebühr und der Pauschale für Post und Telekommunikation ergeben sich daher Anwaltskosten in Höhe von 1.099,00 EUR.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten des weiteren ein Anspruch auf Zahlung von 510,00 EUR zu. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Beklagte als Täter der Urheberrechtsverletzung nach § 97 Abs. 1 UrhG auch auf Schadensersatz haftet. Die Berechnung des Schadens durch die Klägerin mittels einer fiktiven Lizenz ist dabei nicht zu beanstanden (BGH a.a.O.).

Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.

Die Ansprüche der Klägerin sind entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht verjährt. Nach §§ 102 S. 1 UrhG, 195 BGB gilt im Urheberrecht die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die 3-jährige Verjährungsfrist ist vorliegend, da der erste Urheberrechtsverstoß vom 30.12.2012 datiert und die Klägerin die notwendigen Ermittlungsmaßnahmen zur Feststellung des Täters nicht mehr in im Jahr 2012 konnte, gemäß §§ 195,199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2013 in Lauf gesetzt worden und war daher bei Erhebung der Klage im Jahre 2016 noch nicht abgelaufen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Bahnhofstraße 33
67227 Frankenthal (Pfalz)

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

[Name]
Richterin am Amtsgericht (weitere aufsichtführende Richterin)

Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.609,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

[Name]
Richterin am Amtsgericht (weitere aufsichtführende Richterin)

Verkündet am 08.12.2016

[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (…)

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AG Koblenz, Urteil vom 03.11.2016, Az. 142 C 544/16

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