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Mit Urteil vom 22.08.2016 hat das Amtsgericht Köln erneut die Filesharing Klage eines Abmahners auf Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz nach Filesharing abgewiesen.
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Rechtsanwalt Jörg Halbe
Geschäftsführender Gesellschafter
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Bericht
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Verklagt wurde der Inhaber eines Internetanschlusses, über den ein urheberrechtlich geschütztes Filmwerk anderen Teilnehmern einer Internettauschbörse zum Download angeboten worden sein soll. Der Internetanschluss befand sich in einem Zweipersonenhaushalt und wurde sowohl vom Anschlussinhaber als auch von dessen Ehefrau genutzt. Insbesondere zum Zeitpunkt des vorgeblichen Downloads sei seine Ehefrau – so der von der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte vertretene Beklagte – mit ihrem eigenen Rechner online gewesen und habe über den lediglich auf seinen Namen angemeldeten Anschluss auf das Internet zugegriffen. Ob diese dabei die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen habe, wisse er nicht. Seine Frau habe dies auf Nachfrage bestritten.
Das Amtsgericht Köln hat die gegen den beklagten Anschlussinhaber gerichtete Klage auf Erstattung von Abmahnkosten und Zahlung von Schadensersatz nun mit Urteil vom 22.08.2016 – 148 C 536/15 – als unbegründet abgewiesen. In den Entscheidungsgründen zum Urteil führt das Amtsgericht Köln sinngemäß u.a. wie folgt aus:
„Die Klägerin trägt als Anspruchstellerin grundsätzlich nach den allgemeinen Beweislastregeln die Darlegungs- und Beweislast für eine täterschaftliche Verantwortlichkeit des Beklagten. Für die täterschaftliche Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers streitet dabei eine tatsächliche Vermutung. Diese tatsächliche Vermutung ist jedoch dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung (auch) andere Personen den Anschluss, über welchen die vorgebliche Urheberrechtsverletzung begangen worden sein soll, benutzen konnten. Insoweit trifft den Beklagten eine so genannte sekundäre Darlegungslast, d.h. er hat prozessual vorzutragen, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und somit alternativ als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhabers im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet.
Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte vorliegend nachgekommen. Er hat angegeben, seine Ehefrau würde seinen Internetanschluss mit ihrem eigenen Rechner eigenständig und unabhängig von ihm nutzen. Zudem gab er an, dass seine Ehefrau auch zum fraglichen Zeitpunkt der vorgeblichen Urheberrechtsverletzung online war. Damit hat der Beklagte aus Sicht des erkennenden Gericht umfassend mitgeteilt, wer (nämlich seine Ehefrau), auf welche Weise (nämlich mittels eigenem Rechner über eine gesicherte WLAN-Verbindung) im streitgegenständlichen Zeitraum (Ehefrau war zum Zeitpunkt des fraglichen Downloads online) über seinen Internetanschluss Zugang zum Internet hatte. Seiner ihm im weiteren obliegenden Nachforschungspflicht ist der Beklagte dadurch nachgekommen, dass er die infrage kommenden Internetnutzer im Hinblick auf die angebliche Verletzungshandlung befragt und der Klägerin das Ergebnis seiner Befragung offenbart hat. Mehr könne – so das Amtsgericht Köln – vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden. Schließlich unterliege die eigenständige Nutzung des Internetanschlusses durch Dritte nicht der ständigen Kontrolle und Beobachtung durch den Anschlussinhaber. Vor diesem Hintergrund würde es einer eigenständigen Nutzung durch Dritte geradezu widersprechen, wenn der Anschlussinhaber sich in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht detailliert zur Internetnutzung seiner Familienangehörigen äußern könnte.
Trägt der beklagte Anschlussinhaber wie hier substantiiert Tatsachen vor, die auf eine eigenständige Nutzung des Internetanschlusses durch Dritte schließen lassen, ist es wiederum Sache des klagenden Rechteinhabers zu beweisen, dass die Voraussetzungen einer tatsächlichen Vermutung, entgegen dem Vortrag des Beklagten, vorliegen. Der klagende Rechteinhaber hat also zu beweisen, dass Dritte keinen eigenständigen Zugriff hatten und somit als Täter nicht in Betracht kommen können. Diesen Beweis konnte die klagende Rechteinhaberin im Prozess nicht erbringen, sie blieb insoweit beweisfällig. Die Klage war daher folgerichtig als unbegründet abzuweisen.“
Das Amtsgericht Köln folgt damit in den Entscheidungsgründen zum Urteil vom 22.08.2016 vollumfänglich der von uns, d.h. der Rechtsanwaltskanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte, in einer Vielzahl von Fällen bei einer vergleichbaren Fallkonstellation vorgebrachten Argumentation.
Fazit
Gelingt es Ihnen als auf Erstattung von Abmahnkosten und Zahlung von Schadensersatz verklagter Anschlussinhaber darzulegen, dass der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung auch von anderen Dritten, etwa Familienangehörigen oder sonstigen Mitbewohnern, genutzt wurde, können Sie sich mit größter Aussicht auf Erfolg gegen die Klage verteidigen. Hierbei stehen wir Ihnen als mit der Abwehr von Filesharing-Klagen erfahrene Rechtsanwälte selbstverständlich gerne zur Seite. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung aus der Bearbeitung von vielen tausend Filesharing-Mandaten. Wir vertreten Sie vor sämtlichen deutschen Amts- und Landgerichten.
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AG Köln, Urteil vom 22.08.2016, Az. 148 C 536/15
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