23:12 Uhr
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Hörbuchaufnahmen
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Bericht
Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2016/04/AG_Leipzig_102_C_3470_15.pdf
Autor:
Rechtsanwalt David Appel
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Der beklagte Anschlussinhaber hat in dem Verfahren vorgetragen, dass er die Rechtsverletzung nicht begangen habe und im streitgegenständlichen Zeitraum sowohl seine Ehefrau als auch sein Sohn sowie dessen Freundin Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Auf Nachfrage hätten sämtliche Mitnutzer die Tatbegehung jedoch abgestritten.
Im Rahmen der anschließend durchgeführten Beweisaufnahme konnte die ehemalige Freundin des Sohnes des Beklagten lediglich allgemeine Angaben zu den damals typischen Tagesabläufen machen. Sowohl die Ehefrau als auch der Sohne des Beklagten hatten das Zeugnis hingegen verweigert.
Im Einklang mit zuvor ergangenen und auch den jüngsten BGH-Entscheidungen (BGH, „Tauschbörse I-III“) führt das Amtsgericht Leipzig aus, dass ein Sachvortrag, der auf eine bloße theoretische Zugriffsmöglichkeit Dritter abzielt, nicht ausreicht um die klägerischen Ansprüche zu erschüttern.
Da die Zeugin selbst keine Erinnerung mehr an die damalige Internetnutzung im Haushalt des Beklagten hatte, war der Anschlussinhaber hinsichtlich einer Nutzung bzw. konkreten Möglichkeit der Nutzung durch die von ihm benannten Personen beweisfällig geblieben.
„Die Zeugin war für das Gericht inhaltlich unergiebig. Ein Nachweis des Sachvortrags des Beklagten ist somit nicht erfolgt.
[…]
Es verbleibt somit bei der Vermutung zu Lasten des Beklagten. Weitere Zeugen haben von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, so dass sich der Sachvortrag des Beklagten durch die Beweisaufnahme nicht erwiesen hat.“
Auch seien die dem Beklagten im Rahmen der sekundären Darlegungslast zumutbaren Nachforschungen nicht ausreichend gewesen:
„Der Beklagte konnte bereits keine konkreten Angaben dazu machen, wo sich der Beklagte und seine Familienangehörigen zum fraglichen Zeitpunkt überhaupt aufgehalten haben und ob hier eine Internetnutzung erfolgte. Dies war dem Beklagten jedoch zumindest zum Zeitpunkt des Erhalts der Abmahnung möglich, die ca. 2 Monate nach dem Rechtsverstoß eingetroffen ist.
Das Gericht geht dabei davon aus, dass entsprechende Erkenntnisse bewusst nicht vorgetragen wurden. Die Angaben des Beklagten [waren] insgesamt inhaltlich nicht ausreichend und damit wenig glaubwürdig.“
Im Ergebnis verurteilte das Gericht den beklagten Anschlussinhaber antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz, der geforderten Rechtsanwaltskosten und zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits (inklusive Reisekosten) in Gesamthöhe von ca. 1.800,00 EUR.
Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 24.02.2016, Az. 102 C 3470/15
(…) hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2016 am 24.02.2016 für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 806,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 30.08.2013 zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin abwenden durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistetBeschluss:
Der Streitwert wird auf 806,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist Lizenznehmerin und Nutzungsrechteinhaberin von Hörbüchern zur Verwertung auf CD sowie über das Internet. Am [Datum] wurde das Hörbuch [Name] über einen Internetanschluss über ein Filesharing-System mittels eines Computerprogrammes jedem Teilnehmer an dem so genannten Tauschbörsensystem über das Internet kostenlos angeboten in der Form, dass Dritte das Hörbuch als Datei im Internet herunterladen und sich abspeichern konnten. Somit wurde das Hörbuch weltweit öffentlich zugänglich gemacht. Die von der Klägerin veranlassten Ermittlungen über den Inhaber dieses Internetanschlusses ergaben, dass dieser dem Beklagten zuzuordnen sei.
Mit Abmahnschreiben vom [Datum] wurde der Beklagte aufgefordert die Rechtsverletzung des öffentlichen Angebotes zum kostenlosen Zugriff auf diese Hörbuchdatei zu unterlassen Das öffentliche Angebot von Dateien über Filesharing-Systeme setzt das Vorhandensein eines entsprechenden Computerprogrammes auf dem Computer des jeweiligen Anbieters voraus.
Die Klägerin trägt vor,
die von ihr veranlassten Ermittlungen über die Personen des Anschlussinhabers des Internetanschlusses über welchen die Rechtsverletzungen begangen wurden, seien zutreffend. Die Rechtsverletzung sei damit über den Internetanschluss des Beklagten begangen worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beklagte diejenige Person gewesen ist, die das Hörbuch zum Herunterladen für Jedermann auf seinem Computer bereitgestellt hat Eine Tatbegehung durch weitere auch im Haushalt des Beklagten lebende Personen wird bestritten.
Dem Abmahnschreiben der Klägerin war ein Streitwert von 10.000,00 Euro zu Grunde zu legen. Der Klägerin sei darüber hinaus ein Schaden von bis zu 300,00 Euro dadurch entstanden, dass das Hörbuch weltweit zugänglich gemacht und angeboten worden ist.
Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite
1. einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 300,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.08.2013 sowie
2. 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.08.2013 zu zahlen.Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.Er trägt hierzu vor,
dem Beklagten sei das streitgegenständliche Hörbuch unbekannt Er habe dieses nicht über eine Internettauschbörse im Internet verbreitet.
Im Haushalt des Beklagten hätten sich zum behaupteten Tatzeitpunkt weitere 3 Personen aufgehalten. Alle diese Personen hätten einen Zugriff auf den Internetanschluss gehabt und den Anschluss des Beklagten für den selbständigen Zugang zum Internet genutzt Es seien mehrere Computer im Haushalt des Beklagten vorhanden gewesen.
Die technische Ermittlung sei möglicherweise fehlerhaft durchgeführt worden Die Aktivlegitimation der Klägerin wird bestritten.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin [Name] im Termin vom 25.01.2016.Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gemäß § 97 Urheberrechtsgesetz i.V.m. § 823 BGB sowie §§ 19a, 16 und 85 Urheberrechtsgesetz ein Schadensersatzanspruch in der im Tenor genannten Höhe zu für die ungenehmigte und öffentliche Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Hörbuchs , dessen Rechteinhaber die Klägerin ist (Anlage K1).
Die Beklagte war auch als Anschlussinhaber des Internetanschlusses anzusehen, über den die Rechtsverletzung erfolgt ist Dies ergibt sich zum einen aus den vorgelegten Anlagen K2-K3.
Zum anderen hat der Beklagte die Richtigkeit und die Zuverlässigkeit entsprechender Ermittlungen lediglich pauschal und in theoretischen Fällen bestritten Bereits hier erfolgt seitens des Beklagten jedoch kein substantiierter Sachvortrag zu fehlerhaften Ermittlungen, wie in anderen vergleichbaren Fällen. Der Beklagte äußert lediglich theoretische Bedenken über die technische Zuverlässigkeit der Ermittlungen. Der Beklagte hat jedoch nicht konkret ausgeführt, in welchen anderen Fällen technische Fehler zu fehlerhaften Feststellungen geführt hätten oder in welchen Fällen Mängel der Datenermittlung bei einem solchen Verfahren belegt worden seien.
Der Beklagte ist darüber hinaus nicht darauf eingegangen,warum er vom einer fehlerhaften technischen Ermittlung ausgeht , obwohl seitens der überprüfenden Beauftragten der Klägerin eine Verbindung zum Computer des Beklagten über einen längeren Zeitraum hergestellt wurde im Rahmen eines Probedownloads. Zudem geht die Beklagte auch nicht darauf ein, inwiefern sich eine fehlerhafte Ermittlung mit dem gleichen Ergebnis insgesamt in einer Mehrzahl von Fällen wiederholen könnte. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass neben dem streitgegenständlichen Verstoß ein gleichartiger Verstoß über den Internetanschluss des Beklagten auch in einem weiteren Fall am [Datum] festgestellt wurde Im Falle einer fehlerhaften technischen Ermittlung hätte sich der identische Fehler mehrfach wiederholen müssen, was zunächst ohne weiteren Sachvortrag des Beklagten ausgeschlossen erscheint (vgl. OLG Köln Urteil vom 02.08.2013, Az. 6 U 10/13). Die Verstöße selbst waren auch nicht bestritten.
Nach der Rechtsprechung ist die fehlerhafte Ermittlung und Zuordnung des Rechtsverstoßes zum Internetanschluss des Beklagten ausgeschlossen bei mehrfach festgestellten gleichartigen Verstößen, die die gleiche Datei betreffen. Dass alle diese von der Klägerin festgestellten Ermittlungsergebnisse zu einer Vielzahl unterschiedlicher Zeitpunkte, die jedoch zu gleich alle die Beklagten betreffen und auch die gleiche Dateifehlerhaft sein sollen ist ausgeschlossen, sodass das bloße Behaupten von Fehlern bei der technischen Ermittlung nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung führt. Damit war ohne Beweiserhebung davon auszugehen, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten begangen wurde (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, Az. 6 U 239/12).
Nach der herrschenden Rechtsprechung besteht eine widerlegliche Vermutung zu Gunsten der Klägerin, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, der der jeweilige Internetanschluss auch zum Tatzeitpunkt zuzuordnen war (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2010, Az. I ZR 121/08). Der Beklagte hat daher die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes darzulegen, der von den o g. Erfahrungssatz der Lebenserfahrung abweicht.
Der Sachvortrag der bloßen und theoretischen Zugriffsmöglichkeit Dritter auf den genannten Internetanschluss reicht hierzu nicht aus (vgl. auch BGH vom 11.06.2015,“Tauschbörse III“). Vielmehr ist ein konkreter Sachvortrag, sowohl bezogen auf die genannten Tatzeitpunkte als auch bezogen auf das allgemeine Benutzerverhalten, erforderlich.
Hier hat der Beklagte entsprechend vorgetragen, dass insgesamt 3 weitere mögliche Internetnutzer vorhanden gewesen seien und Internettauschbörsen von keiner dieser Personen genutzt worden seien.
Der Sachvortrag des Beklagten hat sich jedoch im Ergebnis der Beweisaufnahme zum Teil als unrichtig erwiesen und konnte im Übrigen durch die Beweisaufnahme nicht nachgewiesen werden.
Die Zeugin waren für das Gericht inhaltlich unergiebig. Ein Nachweis des Sachvortrages des Beklagten ist somit nicht erfolgt.
Die Zeugin konnte lediglich aussagen, dass sie selbst keine Erkenntnisse dazu hat, dass der Beklagte den Rechtsverstoß begangen habe. Ob auf dessen Computer entsprechende Tauschbörsenprogramme vorhanden waren, konnte die Zeugin nicht angeben. Entsprechendes war ihr auch aus technischer Sicht unbekannt.
Die Zeugin konnte somit insgesamt keine sachdienlichen Angaben machen. An den konkreten Tag hatte die Zeugin keine Erinnerung. Die Zeugin konnte lediglich allgemeine Angaben zu üblichen Tagesabläufen für die Wochentage Freitag und Samstag machen oder eine konkrete Erinnerung an den [Datum] und [Datum]. Dementsprechend konnte die Zeugin auch nicht angeben, selbst das Internet genutzt zu haben oder das ein anderer Anschlussnutzer außer dem Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt das Internet genutzt habe. Das folglich allein ein Dritter als Internetnutzer und somit als Täter in Betracht kommt, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.
Im Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht lediglich davon aus, dass die Zeugin den Rechtsverstoß nicht begangen hat.
Es verbleibt somit bei der Vermutung zu Lasten des Beklagten. Weitere Zeugen haben von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, so dass sich der Sachvortrag des Beklagten durch die Beweisaufnahme nicht erwiesen hat.
Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs aus den Entscheidungen vom 12.05.2010 („Sommer unseres Lebens“) sowie vom 15 11.2012 („Morpheus“) sowie vom 08.01.2014 („BearShare“) ist davon auszugehen, dass der Beklagte als Anschlussinhaber die sekundäre Darlegungslast trägt. Dieser entspricht dadurch, dass er im Rahmen des Zumutbaren auch Nachforschungen anstellt und einen alternativen Geschehensablauf wahrscheinlich erscheinen lässt, aus dem sich ergibt, dass allein ein anderer die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Andere Täter, die die Rechtsverletzung begangen haben könnten, hat die Beweisaufnahme somit nicht ergeben.
Ausreichende Nachforschungen über den Umstand der technischen Ermittlung seines Internetanschlusses und im Hinblick auf die erhaltene Abmahnung hat der Beklagte auch nicht angestellt Der Beklagte konnte bereits keine konkreten Angaben dazu machen.
Der Beklagte konnte bereits keine konkreten Angaben dazu machen, wo sich der Beklagte und seine Familienangehörigen zum fraglichen Zeitpunkt überhaupt aufgehalten haben und ob hier eine Internetnutzung erfolgte. Dies war dem Beklagten jedoch zumindest zum Zeitpunkt des Erhalts der Abmahnung möglich, die ca. 2 Monate nach dem Rechtsverstoß eingetroffen ist Das Gericht geht dabei davon aus, dass entsprechende Erkenntnisse bewusst nicht vorgetragen wurden.
Die Angaben des Beklagten insgesamt inhaltlich nicht ausreichend und damit wenig glaubwürdig.
Über das allgemeine Nutzerverhalten des Beklagten ist auch kein hinreichender Sachvortrag erfolgt, weder im Bezug auf die Nutzung von bestimmten Endgeräten noch bezogen auf den konkreten Tatzeitpunkt .Der Beklagte hat vielmehr die Rechtsverletzung und die Teilnahme an einem Filesharing-System für seine eigene Person lediglich pauschal bestritten. Die Angaben in der Klageerwiderung waren diesbezüglich oberflächlich und wenig aussagekräftig und beschränkten sich im wesentlichen darauf, dass der Beklagte die Tat bestreite (vgl. LG Leipzig, Beschluss, vom 23.03.2015, Az. 05 S 591/14).
Seitens des Beklagten ist somit kein einzelfallbezogener Sachvortrag zur Rechtsverletzung in allen Fällen erfolgt. Der Sachvortrag, dass der Verstoß fehlerhaft ermittelt worden sein könnte oder, dass eine Rechtsverletzung durch andere Personen als den Beklagten möglich ist, wird nicht dadurch erfüllt, dass lediglich die vage und theoretische Möglichkeit von dem Beklagten vorgetragen wird. Konkrete Umstände, die eine Rechtsverletzung durch eine andere Person, als den Beklagten wahrscheinlich erscheinen lassen, ist dabei nicht erfolgt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.08.2013, Az. 6 U 10/13).
Dies ergibt sich auch aus der aktuellen Rechtssprechung der örtlich zuständigen Berufungskammer (vgl. Urteil vom 05.06.2014, Az. 05 S 620/13).
Auch danach folgt eine indizielle Vermutung dafür, dass das streitgegenständliche Filmwerk über die genannte IP-Adresse damit über den Internetanschluss des Beklagten angeboten worden ist durch die vorliegenden Anlagen K2 – K3.
Aus der Vermutung zu Lasten des Beklagten für seine Täterschaft ergibt sich somit die Beweislast für den Beklagten, Tatsachen nachzuweisen, die einen anderen Geschehensablauf plausibel erscheinen lassen. Der Anscheins beweis wird dabei durch den Nachweis von Tatsachen entkräftet aus denen sich ein anderer Sachablauf ergibt. Ernstliche Umstände, die die Täterschaft des Beklagten in Zweifel ziehen, wurden jedoch, wie oben ausgeführt, nicht nachgewiesen.
Für den insoweit streitigen Sachvortrag des Beklagten ist dieser beweisfällig geblieben. Der Beklagte ist dabei zwar nicht verpflichtet, im Rahmen eigener Nachforschungen den Täter der Urheberrechtsverletzung zu ermitteln oder entsprechende Nachweise für eine Täterschaft eines Dritten anzubieten. Der Beklagte ist jedoch gehalten, den von ihm selbst vorgetragenen Sachverhalt nachzuweisen, aus dem sich ergäbe, dass allein ein Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte Allein aus der theoretischen Nutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses, noch dazu ohne Bezug zum konkreten Tatzeitpunkt, ergibt sich nicht die ernsthafte Möglichkeit, dass andere Personen als der Beklagte für die Rechtsverletzung in Betracht kommen.
Die Klage ist somit dem Grunde nach, aber auch der Höhe nach begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Kostenersatz der vorgerichtlichen Abmahnung zu. Als Gegenstandswert der Abmahnung war ein Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR anzunehmen (§§ 3 ZPO ,48 I GKG), da im vorliegenden Fall ein komplettes Hörbuch, zum Download für Dritte angeboten wurde (vgl. hierzu LG Leipzig, Beschluss vom 15.01.2015, Az. 05 S 557/14).
Im Einklang mit der Rechtsprechung, insbesondere des OLG Dresden (Beschluss vom 05.11.13, Az. 14 W 348/13, betreffend ein aktuelles Musikalbum) war daher der Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR anzunehmen sowie der Ansatz einer 1,0 Geschäftsgebühr für den Gegenstandswert einer urheberrechtlichen Abmahnung.
Der Klägern steht darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch zu, den die Klägerin im Wege der Lizenzanalogie ermittelt hat und danach steht der Klägerin ein solcher Schadensersatzanspruch zu in der Höhe eines Betrages, den die Klägerin bei redlichem Erwerb der Nutzungslizenz vom Urheberrechtsverletzer erhalten hätte.
Im vorliegenden Fall vertreibt die Klägerin keine Nutzungslizenzen zur Bereitstellung vollständiger Filme über das Internet zu kostenlosen Download für Jedermann Auf der Hand liegend ist dabei aber, dass bereits beim einmaligen Verkauf einer solchen Lizenz und der sich daran anschließenden rechtmäßigen Verbreitung eines Filmes über das Internet, Verkaufsmöglichkeiten des entsprechenden Datenträgers gleichen Inhaltes nahezu ausgeschlossen wären.
Unter Berücksichtigung dessen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für eine unbegrenzte weltweite und kostenlose Downloadmöglichkeit für einen vollständigen Film vereinbart hätten, ist gem. § 287 ZPO davon auszugehen, dass dieser Betrag nahezu den gesamten finanziellen Erfolg der Produktion erreichen müsste, so dass der von der Klägerin angenommene Schadensbetrag von 300,00 Euro angemessen ist Das Gericht hat somit im Wege der Lizenzanalogie die Schadenshöhe auf mindestens diese Höhe geschätzt (vgl. LG Leipzig, a.a.O.), wobei davon auszugehen ist, dass der Schadensbetrag auch diese Summe übersteigen könnte.Aus dem Streitwert in Höhe von 10.000,00 Euro besteht ein Anspruch auf Abmahnkosten in Höhe von 506,00 Euro Der Klägerin steht ein weiterer Anspruch zu auf Schadensersatz in Form gesetzlicher Zinsen ab Verzugseintritt.
Nebenentscheidung:
§§ 709 und 91 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrungen:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung durch das Amtsgericht Leipzig zugelassen worden ist Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen.Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Signaturgesetzes beim
Landgericht Leipzig,
Harkortstraße 9,
04107 Leipzigeingegangen sein. (…)
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AG Leipzig, Urteil vom 24.02.2016, Az. 102 C 3470/15
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