Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Nürnberg – Abwesenheit des Anschlussinhabers steht eigener Haftung in Filesharingverfahren nicht entgegen

19:40 Uhr

 

Gegenstand des Gerichtsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der vor dem Amtsgericht Nürnberg verklagte Anschlussinhaber behauptete, den streitgegenständlichen Film nicht in einer Tauschbörse veröffentlicht zu haben. Er sei zwar alleiniger Anschlussnutzer, jedoch sei er in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu Hause gewesen. Die Rechtsverletzung müsse daher unzutreffend ermittelt worden sein.

 

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Bericht

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Urteil als PDF:

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https://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2017/06/AG_N%C3%BCrnberg_27_C_7079_16.pdf

 

Autorin:

Rechtsanwältin Eva-Maria Forster

 

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Hinsichtlich der pauschal bestrittenen Ermittlungen hielt das Amtsgericht Nürnberg aufgrund des gerichtsbekannten Umstands, dass die Zuverlässigkeit des Ermittlungssystems von unabhängigen Sachverständigen bereits mehrfach bestätigt wurde, eine Beweisaufnahme nicht für erforderlich. Es bestehe vielmehr kein Zweifel, dass die Rechtsverletzung tatsächlich über den Internetanschluss des Beklagten erfolgte.

Vor diesem Hintergrund sei die bloße Behauptung, zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht zu Hause gewesen zu sein, unbeachtlich. Der Beklagte sei insoweit seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, weshalb von dessen eigener Verantwortlichkeit auszugehen sei.

„Vorliegend ist festzustellen, dass der Beklagte vorträgt, er habe alleine Zugriff hinsichtlich seines Internetanschlusses gehabt. Damit kommt er auch nur als alleiniger Täter in Betracht. Die Tatsache, dass der Beklagte vorträgt, er habe sich am […] zwischen […] und […] Uhr im Hallenbad aufgehalten, ist dies nicht maßgeblich. Die technischen Voraussetzungen des Filesharing Programmes bedingen nicht, dass sich der Täter persönlich am Computer befindet. Technisch ist der Computer in der Lage, die Uploadvorgänge eigenständig vorzunehmen, wenn sie einmal in Gang gesetzt wurden. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Anschluss durch Dritte „gehackt“ wurde, um den Film […] anzusehen, sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden auch nicht in ausreichendem Umfang durch die Beklagtenseite vorgetragen.“

Auch die Forderungshöhe der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie des geltend gemachten Schadenersatzes hielt das Amtsgericht für angemessen.

Das Amtsgericht verurteilte daher die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz, zum, Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.

 

 

 

AG Nürnberg, Urteil vom 07.04.2017, Az. 27 C 7079/16

 

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

Amtsgericht Nürnberg

Az. 27 C 7079/16

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

[Name],
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,

gegen

[Name],
– Beklagter –

Prozessbevollmächtigter: [Name],

wegen Urheberrecht

erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch die Richterin am Amtsgericht [Name] am 07.04.2017 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2017 folgendes

Endurteil

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR nebst Zinsen hieraus in‘ Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2015 sowie 506,00 EUR Abmahnkosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.09.2015 zu bezahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe !eistet.

Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Urheberrechtsverstoß.

Die Klägerin verwertet zahlreiche nationale und internationale Bild- und Tonaufnahmen in Deutschland exklusiv. Die Verwertung erfolgt im Kino, auf DVD-Bluray und über kostenpflichtige Download und Streamingportale im Internet.

Vorliegend ist streitgegenständlich der Film [Name] auf dem Cover dieses Filmes ist vermerkt:

[Vermerk]

Am unteren Bereich der Coverrückseite: Die [Name] ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte.

Der Film wird gerichtsbekannt derzeit im Internet als DVD für [Name] verkauft.

Die Klägerin ließ über die Firma ipoque GmbH mit Hilfe des peer-to-peer-forensic-systems (PSF) die Verletzung ermitteln. Die Klägerin erhielt von der PFS folgende Verletzungsdaten:

[Name] Werk [Name] Typ Film, File-Hash [Name] Zeitraum der Verletzungen vom [Datum, Uhrzeit] bis [Uhrzeit]. Als IP-Adresse, über die die Rechtsverletzung begangen wurden, wurde angegeben [Name].

Nach Durchführung eines zivilrechtlichen Gestaltungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 Urhebergesetz wurden über die angeführten IP-Adressen der Klägerseite folgende Auskünfte erteilt:

IP-Adresse [IP] im angefragten und beauskunfteten Zeitpunkt [Name, Adresse] und IP-Adresse [IP] im angefragten und beauskunfteten Zeitpunkt in [Name, Adresse].

Daraufhin wurde der Beklagte durch Schreiben vom [Datum] durch die Klägervertreter abgemahnt.

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte sei als Inhaber des von ihr ermittelten Internetanschlusses für den Urheberrechtsverstoß haftbar. Der Schadensersatz beruhe darauf, dass ein nicht unerhebliches Filmwerk in unbestimmter Weise an eine nicht bestimmte Anzahl von Personen weiterverbreite werde. Hierzu sei ausschließlich die Klägerin als Inhaberin sämtlicher Rechte berechtigt.

Im Hinblick auf die von der Rechtsprechung entwickelte Lizenzanalogie sei der Schaden mit ca. 600,00 EUR auf jeden Fall als Minimum anzusetzen. Darüber hinaus habe der Beklagte auch die streitgegenständlichen Kosten für die Abmahnung zu tragen.

Hinsichtlich der Ermittlung sei festzustellen, dass statistisch gesehen es abwegig sei, dass ein gleichartiger Fehler bei zwei festgestellten Ermittlungszeiten in gleicher Form und Weise entstanden wäre. Damit sei die Urheberschaft mit dem Beklagten für den Uploadvorgang nachgewiesen.

Eine Verjährung sei nicht eingetreten. Im Übrigen sei der Beklagte seiner sekundären Darlegungspflicht nicht nachgekommen.

Am 17.02.2016 wurde ein Mahnbescheid erlassen, der dem Beklagten am 08.04.2016 zugestellt wurde. Ein Widerspruch ging am 14.04.2016 ein, die Abgabe an das Amtsgericht Nürnberg‘ erfolgte am 29.09.2016.

Die Klägerin beantragte zuletzt:
Der Beklagte wird verurteilt; an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz in Höhe von ‚mindestens 600,00 EUR zu bezahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2015 sowie 506,00 EUR Abmahnkosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.09.2015.

Der Beklagte beantragt:
Die Klageabweisung.

Der Internetanschluss sei fehlerhaft ermittelt worden, er sei nicht Täter gewesen. Er sei zum Tatzeitpunkt überhaupt nicht zu Hause gewesen. Der Schaden liege über der gesetzlichen Kappungsgrenze, im Übrigen seien die Ansprüche der Klägerin verjährt. Auch sei die Ermittlung durch die Klägerin und die Auskunft des Providers unzulässig gewesen.

Bezüglich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.

Es lagen vor:
– Beschluss des Landgerichts München I vom [Datum], Blatt 50 der Akten,
– Coveransicht des streitgegenständlichen Filmes, Blatt 36 ff. der Akten.

 

Entscheidungsgründe

Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.106,00 EUR zu, §§ 19a, 97 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz.

I.

1.

Das Gericht geht von der dargelegten Aktivlegitimation der Klägerin aus. Auf das allgemeine Bestreiten des Beklagten, hat die Klägerin nochmals Ausführungen zu ihrer Aktivlegitimation getätigt, diese wurden nicht mehr bestritten. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Film sowohl auf dem vorgelegten DVD-Cover wie auch gerichtsbekannt im Internet ausschließlich als verwertet von der Klägerseite angeboten wird. Konkrete Anhaltspunkte, von der Beklagtenseite, warum diese Inhaberschaft der Klägerseite falsch sein sollte, wurde nicht gegeben.

Insoweit ist ein nur allgemeines Bestreiten nicht ausreichend, da jedenfalls rein formal die Inhaberschaft der Klägerseite ausreichend sicher vorgetragen und belegt wurde.

II.

Das Gericht geht aufgrund der gesamten Umstände und der dem Gericht bekannten Verfahrensweise der Firma ipoque davon aus, dass der Internetanschluss des Beklagten zuverlässig und richtig ermittelt wurde.

1.

Zum einen ist festzustellen, dass der durch eine Vielzahl von Gutachten belegte Ablauf der Ermittlungstätigkeit der Firma ipoque dem Gericht bekannt ist. Insoweit ist auch bekannt, dass hier etwaige Fehler nur mit höchster Unwahrscheinlichkeit zu erwarten sind.

Dies gilt aber insbesondere dann, wenn – wie vorliegend – mindestens zwei einzelne Verstöße vom Anschluss des Beklagten ermittelt wurden, die dann denselben Anschlussinhaber feststellen lassen. Es ist schlichtweg auszuschließen, dass derselbe Fehler; zum Beispiel ein Zahlendreher oder Buchstabendreherin zwei verschiedenen Abfragen jeweils in identischer Weise passiert ist, so dass es hier zu einer falschen Angabe einer Anschrift kam. Insoweit schließt das Gericht nach allen Umständen aus, dass hier eine falsche Ermittlung durchgeführt wurde.

2.

Insoweit war auch die Auskunft der Adresse des zugehörigen Internetanschlusses durch den Verwalter zulässig. Das Landgericht München I hat durch Beschluss vom [Datum] (Blatt 50 der Akten) den Provider verpflichtet, der Klägerin entsprechende Daten herauszugeben.

III.

Grundsätzlich trägt zwar die Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruches auf Erstattung von. Schadensersatz und Abmahnkosten erfüllt sind, dass heißt, es ist auch ihre Sache darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012, I ZR 74/12 (Morpheus)).

Wenn aber über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen worden ist, besteht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, außer, wenn dieser begründet, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten und als Täter in Frage kommen (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12 (BearShare)).

Vorliegend ist festzustellen, dass der Beklagte vorträgt, er habe alleine Zugriff hinsichtlich seines Internetanschlusses gehabt. Damit kommt er auch nur als alleiniger Täter in Betracht.

Die Tatsache, dass der Beklagte vorträgt, er habe sich am [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr im Hallenbad aufgehalten, ist dies nicht maßgeblich. Die technischen Voraussetzungen des Filesharing Programmes bedingen nicht, dass sich der Täter persönlich am Computer befindet. Technisch ist der Computer in der Lage, die Uploadvorgänge eigenständig vorzunehmen, wenn sie einmal in Gang gesetzt wurden.

Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Anschluss durch Dritte „gehackt“ wurde, um den Film [Name] anzusehen, sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden auch nicht in ausreichendem Umfang durch die Beklagtenseite vorgetragen.

IV.

Der Schaden der Klägerseite ist im Wege der Lizenzanalogie zu bestimmen, da eine konkrete Bezifferung des Schadens nach einschlägiger Rechtsprechung nicht möglich ist. Insoweit muss der Schaden gemäß § 287 Abs. 1 ZPO vom Gericht geschätzt werden. Dies ist nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs auch im Wege einer Lizenzanalogie durchzuführen, vgl. unter anderem BGH, 11.06.2015, Aktenzeichen: I ZR 19/14, Aktenzeichen: I ZR 75/14).

Vorliegend schätzt das Gericht. die Lizenzschäden für Filme mit durchschnittlicher Verbreitung auf jedenfalls 600,00 EUR.

Festzustellen ist, dass auch ein Film, der nicht als „Spitzenfilm“ in jedem Kino gesehen werden konnte, mit nicht unerheblichen und für jeden nachvollziehbaren Aufwendungen, insbesondere finanzieller Art, gefertigt werden muss. Es handelt sich vorliegend auch nicht um einen Film mit völlig unbekannten, nebensächlichen Darstellern, sondern es wurden bekannte Darsteller wie [Name] und [Name] als Schauspieler eingesetzt. Damit handelt es sich auch nicht um einen Film, der keinerlei Verbreitungswert besitzt. Insoweit hält das Gericht 600,00 EUR für angemessen.

Hinzukommt, dass durch die technische Verbreitung der Uploadvorgänge die Anzahl der Personen, die unter Verletzung der Verwertungsrechte der Klägerin Zugang zum Film erhalten, in nicht erheblicher Weise ununterbrochen steigen und insbesondere auch von keinem abgeschätzt werden können. Insoweit darf auch nicht nur die Verletzungshandlung durch den Beklagten alleine bei der Schadenshöhe berücksichtigt werden.

Soweit sich der Beklagte auf § 97a Abs. 3 Satz 2 Urheberrechtsgesetz und die dort nunmehr bestehende Kappungsgrenze beruft, ist festzustellen, dass der vorliegende Verstoß am [Datum] erfolgt ist. Für den Zeitraum bis 08.10.2013 galt die alte Fassung des § 97a Urheberrechtsgesetz, in dem die Beschränkung auf 100,00 EUR nur bei unerheblichen Rechtsverletzungen vorgenommen wurde. Einhellige Rechtsprechung war, dass es sich bei Filesharing Verstößen nicht um unerhebliche Rechtsverletzungen in diesem Sinne handelte.

V.

Der klägerische Anspruch ist auch nicht verjährt.

Der Urheberrechtsverstoß erfolgte im [Jahr] das Abmahnschreiben ging dem Beklagten ebenfalls im [Jahr] zu. Die Mindestlaufzeit der Verjährung ist unabhängig von der weiteren Rechtsprechung betreffend die Lizenzanalogie jedenfalls drei Jahre. Der Ablauf der drei Jahre ist damit frühestens zum 31.12.2016 eingetreten. Das Mahnverfahren wurde bereits im Februar 2016 eingeleitet und das Verfahren danach zügig weiterbetrieben.

VI.

Die Zinsforderung beruht auf §§ 280, 288 BGB.

VII.

Die Kostenentscheidung erging gemäß § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Nürnberg-Fürth
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit, Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.,

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

gez. [Name]
Richterin am Amtsgericht

Verkündet am 07.04.2017
gez.
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Für die Richtigkeit der Abschrift Nürnberg, 10.04.2017
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
– ohne Unterschrift gültig (…)

 

 

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AG Nürnberg, Urteil vom 07.04.2017, Az. 27 C 7079/16

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