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Gegenstand des Gerichtsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Vor dem Amtsgericht Spaichingen hatte die beklagte Anschlussinhaberin die Begehung der Rechtsverletzung abgestritten. Sie habe keine Tauschbörsensoftware auf ihrem Rechner installiert gehabt und würde auch nicht hinreichende technische Kenntnisse verfügen.
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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte
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Bericht
Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2016/11/AG_Spaichingen_2_C_368_15.pdf
Autorin:
Rechtsanwältin Claudia Lucka
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Zum damaligen Zeitpunkt habe es in ihrem Haushalt einen Laptop gegeben, welcher auch von ihrem Lebensgefährten genutzt worden sei. Dieser, so die Beklagte, habe auf Nachfrage jedoch in Abrede gestellt, die Rechtsverletzung begangen zu haben.
Nach Auffassung des Amtsgerichts Spaichingen war dieses Vorbringen nicht ausreichend, um sie von ihrer Haftung zu befreien.
Die Beklagte hätte vielmehr Tatsachen vortragen müssen, die auf die Täterschaft eines Dritten schließen lassen und dem Beweis zugänglich sind. Lediglich spekulativer Vortrag, der dem Geschädigten eine Beweisführung unmöglich mache reiche hierfür keinesfalls aus:
„Vorgetragen und unter Beweis gestellt hat die Beklagte lediglich, dass der Lebensgefährte möglicherweise die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte, was über eine rein theoretische Möglichkeit nicht hinausgeht. Die genauen Umstände, weshalb dies der Fall sein soll, […] werden hingegen nicht vorgetragen und auch nicht unter Beweis gestellt. […] Im Übrigen trägt die Beklagte selbst vor, dass der Lebensgefährte […] in Abrede gestellt hat, die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Diesen Sachvortrag hat die Klägerin unstreitig gestellt, so dass die Beklagte auch nicht den Nachweis führen konnte, dass sie nicht Täterin der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung gewesen ist.“
Auch die Mutmaßungen der Anschlussinhaberin zu einem vermeintlichen Missbrauch ihres WLAN-Netzes durch Dritte konnten das Gericht nicht überzeugen:
„Im Ergebnis spekuliert die Beklagte lediglich über die Möglichkeit, ohne konkrete Anhaltspunkte zu benennen, die tatsächlich auf eine missbräuchliche Verwendung schließen lässt. Im Übrigen geht die Beklagte selbst davon aus, dass der Anschluss hinreichend gesichert war, so dass es keine Veranlassung gibt, anzunehmen, der Anschluss […] wäre von einem unbekannten Dritten benutzt worden. Allein der Umstand, dass die Geschwindigkeit abnimmt, lässt auch nicht zwingend auf einen Missbrauch durch Dritte schließen, sondern lässt sich durch eine Vielzahl von Umständen erklären.“
Aufgrund der „überzeugenden und nachvollziehbaren“ Ausführungen des klägerischen Zeugen zur Ermittlung der Rechtsverletzung war das Gericht zudem davon überzeugt, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung über den Anschluss der Beklagten erfolgt ist.
„Durch das Peer-to-Peer Forensic System der Firma Digital Forensics GmbH konnte ein Mitschnitt des Netzwerkverkehrs im Rahmen einer Tauschbörse zu Beweiszwecken aufgezeichnet werden. Der Mitschnitt umfasst das konkrete Angebot zum Herunterladen des betreffenden Werkes und die dem anbietenden Internetanschluss zugeordnete IP-Adresse und den exakten Angebotszeitpunkt. Entsprechendes hat der Zeuge Dr. [Name] glaubhaft und nachvollziehbar im Termin vom 30.06.2016 dargelegt, so dass das Gericht keine Zweifel hat, dass die entsprechenden Daten den Netzwerkverkehr im Rahmen einer Tauschbörse aufgezeichnet haben, zumal auch die Beklagtenseite den Ausführungen des Zeugen Dr. [Name] nicht entgegen getreten ist. […] Insoweit steht für das Gericht fest, dass der streitgegenständliche Film […] in den vorbenannten Zeiträumen über die IP-Adresse der Beklagten zum Tausch angeboten wurde. Darin liegt eine Verletzung der genannten Nutzungsrechte.“
Da die Täterschaft der Anschlussinhaberin im Ergebnis somit weiterhin zu vermuten war, stellte sich für das Amtsgericht letztlich nur noch die Frage, ob die Beklagtenseite erhobenen Einwände gegen die Höhe der klägerischen Ansprüche zu berücksichtigen wären.
Das Gericht war jedoch davon überzeugt, dass sowohl der geltend gemachte Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR als auch der angesetzte Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR angemessen seien.
„Berücksichtigt wurde, dass eine öffentliche Zugänglichmachung eines Videofilms in einer Tauschbörse eine sehr hohe Reichweite hat, den Kauf entbehrlich macht und somit eine Verdrängung des Angebots der Klägerin darstellt. Im Hinblick auf diese Reichweite der öffentlichen Zugänglichmachung hätte eine Lizenz räumlich und zeitlich unbeschränkt erteilt werden müssen.“
Eine Einschränkung nach § 97a Abs. III S. 2 UrhG n.F. sei aus zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar und im Übrigen durch die Anwendbarkeit der Öffnungsklausel obsolet.
AG Spaichingen, Urteil vom 23.09.2016, Az. 2 C 368/15
(…) Aktenzeichen:
2 C 368/15Amtsgericht Spaichingen
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
[Name],
– Klägerin –– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, –
gegen
[Name],
– Beklagte –– Prozessbevollmächtigte: [Name], –
wegen Schadensersatzes
hat das Amtsgericht Spaichingen durch den Richter am Amtsgericht [Name] am 23.09.2016 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2016 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.11.2014 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat de Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung geltend.
Die Klägerin ist Inhaberin sämtlicher Rechte am Filmwerk [Name]. Unstreitig wurde der Beklagten keine Lizenz für die Vervielfältigung bzw. dem Anbieten in Tauschbörsen erteilt. Die Beklagte macht nun Ansprüche auf Schadensersatz und auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten für am [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr bzw. [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr begangene Urheberrechtsverletzungen geltend
Die Klägerin trägt vor,
dass die Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß bevollmächtigt seien. Mit Hilfe des Peer-to-Peer Forensic System sei festgestellt worden, dass vom Internetanschluss der Beklagten aus das streitgegenständliche Filmwerk in einer Tauschbörse angeboten worden sei Die entsprechende IP-Adresse der Beklagten sei durch eine Auskunft des Telefon- bzw. Internetanbieters ausfindig gemacht worden, nachdem zuvor das zivilrechtliche Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG durchgeführt worden sei. Die Netzwerkmitschnitte seien rechtmäßig festgestellt worden.Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte sich mit Computern nicht auskenne, dass sie gerade einigermaßen in der Lage sei, irgendwelche Kontakte über Facebook herzustellen, dass sie von Tauschbörsen keine Ahnung habe, dass solche Software auch nicht auf ihrem Rechner installiert sei, dass die Beklagte nicht allein in der Wohnung wohne, sondern mit ihrem Lebensgefährten [Name], dass sich die Wohnung in einem Dreifamilienhaus befinde und es in dieser Wohnung einen Laptop gebe, welcher von beiden benutzt worden sei.
Es werde weiter mit Nichtwissen bestritten, dass der Internetanschluss über WLAN mit WPA2 Verschlüsselung hergestellt werde und man in letzter Zeit bemerkt habe, dass die Geschwindigkeit des Internets abnehme, was möglicherweise darauf rückschließen lasse, dass jemand sich in den WLAN-Anschluss eingewählt habe, obwohl er über WPA2 abgesichert gewesen sei. Für die Täterschaft der Beklagten spreche aufgrund ihrer Anschlussinhaberschaft eine tatsächliche Vermutung, dass sie die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Die Beklagte habe weder ausreichend dargelegt, noch nachgewiesen, dass eine Dritte Person als Täter in Betracht komme Die rein theoretische Möglichkeit einer Täterschaft einer Dritten Person bzw. eines anderen Geschehensablaufes genüge nicht. Soweit die Beklagte vorgetragen habe, dass der Lebensgefährte in Abrede gestellt habe, dass er die Urheberrechtsverletzung begangen habe, werde dies unstreitig gestellt. Im Übrigen sei die Beklagte nicht ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, weshalb es der Beklagten obliege, den Nachweis zu führen, dass sie nicht Täterin der Urheberrechtsverletzungen sei. Auf die Mac-Adresse komme es nicht an, da die Beklagte keine konkreten Umstände dargelegt habe, aus denen sich ein anderer Geschehensablauf ergeben habe. Der geltend gemachte Schaden in Form der Lizenzanalogie sei angemessen. Der für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten angesetzte Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR sei ebenfalls gerechtfertigt.
Die Klägerin hat beantragt.
1. Die Beklagte wird verurteilt, einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.11.2014 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.11.2014 zu bezahlen.Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisenDie Beklagte trägt vor,
dass bestritten werde, dass die gegnerischen Prozessbevollmächtigten entsprechend bevollmächtigt seien, Ansprüche geltend zu machen. Es werde bestritten, dass die Netzwerkmitschnitte rechtmäßig erhoben worden seien und die Daten den Internetanschluss der Beklagten betreffen. Es werde auch bestritten, dass die Beklagte eine Urheberrechtsverletzung begangen habe. Die Beklagte sei zwar Inhaberin des Internetanschlusses, kenne sich jedoch mit Computern nicht aus. Sie sei gerade einigermaßen in der Lage, irgendwelche Kontakte über Facebook herzustellen. Von Tauschbörsen habe sie keine Ahnung. Solche Software sei auch nicht auf ihrem Rechner installiert. Die Beklagte wohne nicht allein in der Wohnung, sondern mit ihrem Lebensgefährten [Name].Die Wohnung befinde sich in einem Dreifamilienhaus Es habe in dieser Wohnung einen Laptop gegeben, welcher von beiden benutzt worden sei. Der Internetanschluss sei über WLAN mit WPA2 Verschlüsselung hergestellt worden. In letzter Zeit habe man bemerkt, dass die Geschwindigkeit des Internets abnehme, was möglicherweise darauf rückschließen lasse, dass jemand sich in den WLAN-Anschluss eingewählt habe, obwohl er über WPA2 abgesichert gewesen sei. Es gebe Spezialisten, die dies relativ problemlos können. Die Beklagte bestreite, dass sie irgendeine Rechtsverletzung begangen habe Es sei allenfalls möglich, dass ihr Lebensgefährte die Urheberrechtsverletzung begangen habe, was dieser allerdings in Abrede stelle. Die Beklagte habe somit Nachforschungen angestellt. Der Lebensgefährte habe auch nicht nur die theoretische Möglichkeit behebt, auf das Internet zuzugreifen, sondern die tatsächliche Möglichkeit Dies sei auch schon zum Zeitpunkt der angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung so gewesen. Die Beklagte würde für ein entsprechendes Handeln ihres Lebensgefährten nicht haften, da dieser volljährig sei. Mehr als eine MPA2-Verschlüsselung konte von ihr nicht verlangt werden. Sie habe auch keine Kenntnis erlangt, dass ihr Lebensgefährte oder irgendeine andere Person von ihrem Internetanschluss aus irgendwelche Urheberrechtsverletzungen begangen habe. Sie habe daher auch nicht einschreiten oder irgendwelche Personen ermahnen können, dies zu unterlassen. Die Beklagte sei damit ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen und müsse sich kein Verschulden anrechnen lassen. Es komme auch nicht auf die IP-Adresse an, sondern auf die Mac-Adresse. Da jedoch nicht feststehe, dass die Urheberrechtsverletzung über den Rechner der Beklagten durchgeführt worden sei, könne diese der Beklagten nicht angelastet werden. Hilfsweise werde die Schadensberechnung bestritten.
Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte mit den gegenseitigen Schriftsätzen und Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen Dr. [Name]. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird ergänzend auf das Terminsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
1.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Spaichingen zuständig Das Verfahren wurde mit Eingang am 05.10.2015 beim Amtsgericht Spaichingen anhängig. Die Konzentration auf das Amtsgericht Stuttgart gem. § 13 Abs. 3 Nr. 2 ZuVOJu erfolgte jedoch erst zum 01.01.2016.
2.
Soweit die Beklagtenseite bestritten hat, dass die klägerischen Prozessbevollmächtigten ausreichend bevollmächtigt wurden, ist mit Schriftsatz vom 02.12.2015 (Bl. 140 d.A.) eine entsprechende Vollmacht zur Gerichtsakte gereicht worden.
3.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes in Hohe von 600,00 EUR aus §§ 97, 19a UrhG zu.
a)
Die Klägerin ist hinsichtlich des streitgegenständlichen Films [Name] unstreitig Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte der öffentlichen Zugänglichmachung.
b)
Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der streitgegenständliche Film [Name] wie folgt über den Internetanschluss der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht wurde.
– [Datum], von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit] Uhr
– [Datum], von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit] UhrDurch das Peer-to-Peer Forensic System der Firma Digital Forensics GmbH konnte ein Mitschnitt des Netzwerkverkehrs im Rahmen einer Tauschbörse zu Beweiszwecken aufgezeichnet werden. Der Mitschnitt umfasst das konkrete Angebot zum Herunterladen des betreffenden Werkes und die dem anbietenden Internetanschluss zugeordnete IP-Adresse und den exakten Angebotszeitpunkt Entsprechendes hat der Zeuge Dr. [Name] glaubhaft und nachvollziehbar im Termin vorn 30.06.2016 dargelegt, so dass das Gericht keine Zweifel hat, dass die entsprechenden Daten den Netzwerkverkehr im Rahmen einer Tauschbörse aufgezeichnet haben, zumal auch die Beklagtenseite den Ausführungen des Zeugen Dr. [Name] nicht entgegen getreten ist.
Insoweit bedurfte es auch keiner weiteren Begutachtung hinsichtlich der Auswertung des Netzwerkmitschnitts. Die Ausführungen des Zeugen Dr. [Name] waren überzeugend un nachvollziehbar. Diesbezüglich ist auch nicht ersichtlich, dass der Netzwerkmitschnitt unrechtmäßig erworben wurde. Hiergegen spricht bereits, dass die Klägerseite sodann mittels des Netzwerkmitschnitts das zivilrechtliche Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG durchgeführt hat. Das Landgericht München 1 (Az. 33 0 7730/12) hat hierzu angeordnet, dass der Telefonica Germany GmbH & Co. OHG gestattet wird, darüber Auskunft zu erteilen, wem zu den in der Anlage benannten Zeitpunkten die jeweils in der Anlage benannten IP-Adressen zugeordnet waren, unter Angaben von Namen, Anschrift und Benutzerkennung (Bl. 57 d.A.) Mit der Anlage K2 wurde hierzu Auskunft erteilt mit dem Ergebnis, dass die IP-Adresse der Beklagten zugeordnet wurde.
Insoweit steht für das Gericht fest, dass der streitgegenständliche Film [Name] in den vorbenannten Zeiträumen über die IP-Adresse der Beklagten zum Tausch angeboten wurde Darin liegt eine Verletzung der genannten Nutzungsrechte.
c)
Die Beklagte ist vorliegend auch als Täterin dieser Rechtsverletzung anzusehen.
aa)
Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen eines geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind, trägt nach den allgemeinen Grundsätzen der Anspruchsteller; danach ist es grundsätzlich seine Sache nachzuweisen, dass der in Anspruch Genommene für die von ihm behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Wenn allerdings ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers (vgl. BGH GRUR 2013, 511; BGH GRUR 2010, 633).
Eine tatsächliche Vermutung begründet einen Anscheinsbeweis (vgl. BGH NJW 2012, 2435; BGH NJW 2010, 363; BGH NJW 1993, 3259). in Bezug auf die aus der Anschlussinhaberschaft resultierende tatsächliche Vermutung ist es Sache des Anschlussinhabers, die Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses ergibt, um so die tatsächliche Vermutung zu erschüttern Der Anschlussinhaber hat insoweit nicht die alleinige Verantwortlichkeit der anderen Personen, die als Täter in Betracht kommen, zu beweisen (Beweis des Gegenteils), wohl aber die für die ernste Möglichkeit ihrer Verantwortlichkeit sprechenden Umstande (LG München, Urteil vom 01.07.2015, Az. 37 0 5394114, OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014, Az. 6 U 109/13 – Zitiert nach Juris).
bb)
Vorliegend konnte die Beklagte die tatsächliche Vermutung nicht erschüttern.
(1)
Die Beklagte ist der Behauptung der Klägerin, diese habe die Urheberrechtsverletzung begangen zwar entgegengetreten Die Beklagte hat jedoch schon die für die ernste Möglichkeit der Verantwortlichkeit einer anderen Person sprechenden Umstände nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt.
Unter Beweis durch den Lebensgefährten [Name] wurde lediglich folgender Sachvortrag
gestellt:„Die Beklagte ist zwar Inhaberin des Internetanschlusses, jedoch kennt sie sich mit Computern nicht aus. Sie ist gerade einigermaßen dazu in der Lage, irgendwelche Kontakte über Facebook herzustellen. Von Tauschbörsen hat sie keine Ahnung. Solche Software ist auf ihrem Rechner nicht installiert.“
„Die Beklagte bestreitet also, dass sie irgendeine Rechtsverletzung begangen hat Es ist allen-
falls möglich, dass ihr Lebensgefährte [Name] die Urheberrechtsverletzung begangen hat, der dies allerdings auch in Abrede stellt.“Durch Sachverständigenbeweis wurde unter Beweis gestellt:
„Die Beklagte wohnt nicht allein in der Wohnung. Es lebt dort noch ihr Lebensgefährte, der vorbenannte Zeuge [Name]. Die Wohnung befindet sich in einem Dreifamilienhaus. Es gab in dieser Wohnung ein Laptop, das von beiden benutzt wurde. Der Internetanschluss wurde über WLAN mit WPA2 Verschlüsselung hergestellt. Man hat in letzter Zeit bemerkt, dass die Geschwindigkeit des Internets abnimmt, was möglicherweise darauf rückschließen lässt, dass jemand sich in den WLAN Anschluss eingewählt hat, obwohl er über WPA2 abgesichert war. Es gibt Spezialisten, die dies relativ problemlos können.“
Mit Schriftsatz vom 02.12.2015 wurde der Beklagtenvortrag mit Nichtwissen bestritten, was zulässig war, da dieser Sachvortrag ausschließlich der Sphäre der Beklagtenseite entstammte
(2)
Der unter Beweis gestellte Sachvortrag genügt nach Auffassung des Gerichts nicht, um ernsthaft die Möglichkeit der Verantwortlichkeit einer anderen Person anzunehmen.
Soweit durch den Zeugen [Name] unter Beweis gestellt wurde, dass sich die Beklagte nicht mit Computern auskenne und von Tauschbörsen keine Ahnung habe, kann damit die tatsächliche Vermutung nicht widerlegt werden. Denn der Vortrag bezieht sich nicht darauf, dass eine dritte Person zum Tatzeitpunkt Zugang zum Internetanschluss der Beklagten hatte.
Hinsichtlich des Sachvortrags, dass solche Software auf ihrem Rechner auch nicht installiert ist, bezieht sich dieser Sachvortrag schon nicht auf den Tatzeitraum. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte zwischenzeitlich ihren Rechner ausgetauscht hat.
Hinsichtlich des Sachvortrages, dass die Beklagte nicht allein in ihrer Wohnung lebt, sondern noch ihr Lebensgefährte und der Laptop gemeinsam benutzt wird, bezog sich das Beweisangebot in Form eines Sachverständigengutachtens offensichtlich nur auf den technischen Vortrag im unteren Bereich des Absatzes. Jedenfalls ist nach Auffassung des Gerichts ein Sachverständigengutachten ungeeignet, um festzustellen, dass der Lebensgefährte der Beklagten mit dieser in einer Wohnung lebt und der Laptop von beiden genutzt wird. Es fehlt bereits an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Ein anderes Beweismittel wie beispielsweise das Zeugnis des Lebensgefährten oder eine Einwohnermeldeamtsauskunft wurde hingegen hierzu nicht angeboten. Es wurde damit auch nicht unter Beweis gestellt, dass der Zeuge [Name] mit der Beklagten überhaupt in einer Wohnung lebt und der Laptop gemeinsam benutzt wird.
Hinsichtlich des weiteren durch den Zeugen [Name] unter Beweis gestellten Sachvortrages, war eine Zeugenvernehmung ebenfalls nicht angezeigt. Denn die rein theoretische Möglichkeit, ohne nähere Bezugnahme auf den Tatzeitpunkt und die konkreten Zugriffsmöglichkeiten des Dritten auf den Internetanschluss der Klägerin genügt den Anforderungen nicht Die Beklagte muss aber Tatsachen vortragen, die auf die Täterschaft eines Dritten schließen lassen und dem Beweis zugänglich sind. Wird hingegen lückenhaft oder spekulativ vorgetragen, wäre dem Geschädigten hingegen eine Beweisführung unmöglich (BGH, Urteil vom 24.03.2010, Az. XII ZR 175/08 – Zitiert nach Juris).
So ist es aber vorliegend der Fall Denn es wurde noch nicht einmal unter Beweis gestellt, dass der Lebensgefährte [Name] den Internetanschluss der Beklagten überhaupt nutzt, geschweige denn, dass dies zur Tatzeit möglich gewesen wäre. Vorgetragen und unter Beweis gestellt hat die Beklagte lediglich, dass der Lebensgefährte möglicherweise die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte, was über eine rein theoretische Möglichkeit nicht hinausgeht Die genauen Umstände, weshalb dies der Fall sein soll, insbesondere, dass der Lebensgefährte der Beklagten zum Tatzeitpunkt überhaupt Zugriff auf den Internetanschluss der Beklagten hatte, werden hingegen nicht vorgetragen und auch nicht unter Beweis gestellt.
Demnach konnte die Beklagte mit den angebotenen Beweismitteln nicht nachweisen, dass ein Dritter zum Tatzeitpunkt Zugriffsmöglichkeit auf ihren Internetanschluss gehabt hat und daher konkret als Täter in Betracht kommt.
Es wird nicht verkannt, dass mit Schriftsatz vom 23.03.2016 ausgeführt wurde, dass der Lebensgefährte [Name] nicht nur die theoretische Möglichkeit hat, auf das Internet zuzugreifen, sondern die tatsächliche Möglichkeit und dies auch schon zum Zeitpunkt der angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung so war. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob dieser ergänzende Vortrag den Anforderungen genügt, da er jedenfalls nicht unter Beweis gestellt wurde.
(3)
Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass sich ein unbekannter Dritter womöglich unbefugt Zugang zum Internetanschluss der Beklagten verschafft haben könnte, genügt die Beklagte mit ihrem Vortrag den Anforderungen ebenfalls nicht, um hier die tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Denn es wäre Aufgabe der Beklagten gewesen, die zum Tatzeitpunkt betsehende IT-Situation konkret darzulegen und unter Beweis zu stellen. Vorgetragen und unter Beweis gestellt wurde hierzu jedoch lediglich:
„Der Internetanschluss wurde über WLAN mit WPA2 Verschlüsselung hergestellt. Man hat in letzter Zeit bemerkt, dass die Geschwindigkeit des Internets abnimmt, was möglicherweise darauf rückschließen lasst, dass jemand sich in den WLAN Anschluss eingewählt hat, obwohl er über WPA2 abgesichert war. Es gibt Spezialisten, die dies relativ problemlos können.“
Vorliegend fehlt es an einem konkreten Bezug zu den Tatzeiten. Da der Schriftsatz auf den 29.10 2015 datiert, ist vollkommen irrelevant, dass in „letzter Zeit“ bemerkt wurde, dass die Geschwindigkeit abnimmt. Es erscheint schon fraglich, was genau mit „in letzter Zeit“ gemeint ist.
Im Ergebnis spekuliert die Beklagte lediglich über die Möglichkeit, ohne konkrete Anhaltspunkte zu benennen, die tatsächlich auf eine missbräuchliche Verwendung schließen lässt. Im Übrigen geht die Beklagte selbst davon aus, dass der Anschluss hinreichend gesichert war, so dass es keine Veranlassung gibt, anzunehmen, der Anschluss der Beklagten wäre von einem unbekannten Dritten benutzt worden. Allein der Umstand, dass die Geschwindigkeit abnimmt, lässt auch nicht zwingend auf einen Missbrauch durch Dritte schließen, sondern lässt sich durch eine Vielzahl von Umständen erklären.
(4)
Demnach hat die Beklagte die tatsächliche Vermutung ihrer Täterschaft nicht widerlegt. Im Übrigen trägt die Beklagte selbst vor, dass der Lebensgefährte [Name] in Abrede gestellt hat, die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Diesen Sachvortrag hat die Klägerin unstreitig gestellt, so dass die Beklagte auch nicht den Nachweis führen konnte, dass sie nicht Täterin der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen gewesen ist
cc)
Inwieweit die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen ist, kann im Hinblick auf die nicht widerlegte tatsächliche Vermutung dahingestellt bleiben.
dd)
Soweit mit Schreiben vom 05.07.2016 vorgetragen wurde, dass allein anhand der IP-Adresse nicht festgestellt werden könne, dass das Anbieten im Rahmen der Tauschbörse tatsächlich vom Rechner der Beklagten aus erfolgt sei, sondern es vielmehr auf die sog. Mac-Adresse ankomme, ist dies unerheblich. Denn die tatsächliche Vermutung bezieht sich auf die Beklagte als Inhaberin des Internetanschlusses, welche durch die IP-Adresse festgestellt wurde. Von welchem Rechner aus diese Urheberrechtsverletzung begangen wurde, ist hingegen irrelevant, da dies jedenfalls über den Internetanschluss der Beklagten erfolgte Insoweit hätte die Beklagte Umstände darlegen und Beweisen müssen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergeben würden. Vorliegend beispielsweise, dass ein unbekannter Dritter missbräuchlich den Internetanschluss der Beklagten benutzt hat, was, wie bereits ausgeführt wurde, nicht genügend dargelegt wurde.
d)
Die Rechtsverletzung erfolgte auch schuldhaft Der Beklagten ist jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Im Urheberrecht gelten strenge Sorgfaltsanforderungen, ein Verwerter muss sich grundsätzlich umfassend nach den erforderlichen Rechten erkundigen (vgl. Wolff in: Wandtke / Bullinger, UrhG, 4. Auflage 2014, § 97 Rn. 52).
e)
Die Höhe der von der Klägerin geltend gemachte Lizenzgebühr ist angemessen. Dem in seinem Urheberrecht Verletzten steht die Möglichkeit offen, nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie Schadensersatz zu verlangen (vgl. LG Köln, Urteil vom 30.03.2011, Az. 26 0 716/10 und LG München 1, Urteil vom 01.07.2015, Az. 37 0 5394/14 – Zitiert nach Juris).
Vorliegend hält das Gericht den von der Klägerin geltend gemachten Schaden in Höhe von 600,00 EUR für angemessen. Dabei hat das Gericht die Höhe des Anspruches gem. § 287 ZPO auf der Grundlage der klägerischen Angaben, welche von der Beklagten nur pauschal bestritten wurden, geschätzt.
Berücksichtigt wurde, dass eine öffentliche Zugänglichmachung eines Videofilms in einer Tauschbörse eine sehr hohe Reichweite hat, den Kauf entbehrlich macht und somit eine Verdrängung des Angebots der Klägerin darstellt Im Hinblick auf diese Reichweite der öffentlichen Zugänglichmachung hätte eine Lizenz räumlich und zeitlich unbeschränkt erteilt werden müssen.
Der Bundesgerichtshof hat in drei Entscheidungen vom 11.06.2015 die Verurteilung der jeweiligen Anschlussinhaber zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von jeweils 3.000,00 EUR verurteilt, wobei es dort um das Angebot von jeweils 15 Musiktiteln ging und somit je Musiktitel 200,00 EUR für angemessen erachtet wurde (I ZR 19/14, I ZR 7/14; I ZR 75/14 – Zitiert nach Juris).
Im Hinblick auf die Länge des streitgegenständlichen Videofilms mit einer Länge von ca. 106 Minuten im Verhältnis zu einem Musiktitel mit wenigen Minuten Dauer hat das Gericht keine Zweifel, dass die geltend gemachten 600,00 EUR angemessen sind, weshalb diese der Klägerin zuzusprechen waren.
4.
Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus §§ 97 Abs. 2, 97a UrhG in Höhe von 506,00 EUR zu.
a)
Unstreitig wurde die Beklagte vorgerichtlich angemahnt, weshalb die Beklagte im Hinblick auf die Urheberrechtsverletzung unter Ziffer 1 auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu tragen hat.
b)
Das Gericht erachtet vorliegend auch den angesetzten Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR für angemessen. Es handelt sich um ein kostenintensiv hergestelltes Filmwerk, welches öffentlich zugänglich gemacht wurde. Demnach konnte die Klägerin eine 1,0 Geschäftsgebühr zzgl. Pauschale, somit insgesamt 506,00 EUR verlangen.
c)
Die Einschränkung des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n F. ist vorliegend nicht einschlägig, da es auf den Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung ankommt. Im übrigen wäre von der Öffnungsklausel des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG auszugehen.
5.
Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
7.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht Rottweil
Königstraße 20
78628 Rottweileinzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Amtsgericht Spaichingen
Hauptstraße 72
78549 Spaichingeneinzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden, die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben,
[Name]
Richter am Amtsgerichtverkündet am 23.09.2016
[Name],
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle (…)
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AG Spaichingen, Urteil vom 23.09.2016, Az. 2 C 368/15
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