09:46 Uhr
Stuttgart/Berlin – Erneut konnte das Team von Abmahnhelfer.de eine Tauschbörsenklage gegen einen Mandanten vor dem Amtsgericht Stuttgart (Urt. v. 16.03.2017, Az. 5 C 4155/16) abwehren. Dieses Mal stand der Landwirtschaftssimulator der Astragon Entertainment GmbH im Fokus des Rechtsstreits.
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Bericht
Autor:
Ehssan Khazaeli, Diplom-Jurist
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Die Astragon Entertainment GmbH hatte einen unserer Mandanten im Juni 2013 wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung abmahnen lassen. Daraufhin gaben wir für den Mandanten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerten jedoch jede Zahlung. „Unserer Ansicht nach bestanden weder die Schadensersatz-, noch die Aufwendungsersatzansprüche“, sagt Rechtsanwalt Nico Werdermann, der das Mandant von Anfang an federführend begleitete.
Der Beklagte verteidigte sich gegen die im Jahr 2016 eingereichte Klage damit, dass nicht nur er, sondern auch sein seinerzeit minderjähriger Sohn Zugang zu dem Internetanschluss hatte. Dieser habe den Internetanschluss unter anderem zur Recherche auf Jobportalen genutzt. Eine Befragung nach Erhalt der Abmahnung blieb jedoch erfolglos. Dennoch wurde erklärt, dass der Sohn die Tat begangen haben könnte. Das Besondere: Der Vater selbst übte nicht das Sorgerecht aus, sondern dessen Schwester. Die Astragon Entertainment GmbH – vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Nimrod – erweiterte daraufhin die Klage auch gegen die Tante und warf ihr die Verletzung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht vor.
Tante haftet nicht als Erziehungsberechtigte
Das Gericht wies die Klage vollständig ab. Nach Auffassung des Gerichts sind die Beklagten ihrer sogenannten sekundären Darlegungslast vollständig nachgekommen. „Wer im Rahmen des Verfahrens seine eigene Täterschaft in Abrede stellt, muss zugleich erklären, wer die Rechtsverletzung sonst hätte begehen können. Insoweit ist der Anschlussinhaber auch zu Nachforschungen verpflichtet“, sagt Werdermann. Am Ergebnis der Nachforschungen würde sich auch nichts ändern, weil der Sohn die Rechtsverletzung geleugnet hätte. „Weiter hatte sie vorgetragen, dass sie es nach ihrer Einschätzung damals für möglich gehalten habe und auch heute noch für möglich hält, dass der Sohn die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte“, heißt es in dem Urteil. Die Haftung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht aus § 832 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) würde schon daran scheitern, dass nicht feststünde, dass der Sohn die Rechtsverletzung begangen habe.
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AG Stuttgart, Urteil vom 16.03.2017, Az. 5 C 4155/16
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