Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Urteil des Amtsgericht Stuttgart nach Sachverständigengutachten – Verweis auf für die Öffentlichkeit bis dato noch unbekannte Sicherheitslücke im Router reicht nicht aus

23:45 Uhr

 

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen. Der Beklagte wurde im genannten Verfahren aufgrund des illegalen Tauschbörsenangebots eines Musikalbums auf Erstattung von Schadensersatz sowie anwaltlicher Abmahnkosten in Anspruch genommen.

 

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Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf-frommer-urteil-des-ag-stuttgart-nach-sachverstaendigengutachten-in-tauschboersenverfahren-verweis-auf-sicherheitsluecke-im-router-reicht-nicht-aus/

Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2017/08/AG_Stuttgart_10_C_2140_16.pdf

 

Autorin:

Rechtsanwältin Cornelia Raiser

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Im Rahmen des Rechtsstreits stritt der Beklagte seine eigene Täterschaft mit dem Verweis auf seine angebliche Ortsabwesenheit ab. Weitere Personen hätten sich nicht in seiner Wohnung aufgehalten.

Ferner behauptete er, dass für den von ihm genutzten Router des Typs „Alice Modem WLAN“ zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung eine – für die Öffentlichkeit bis dato noch unbekannte – Sicherheitslücke bestanden habe, von der auch sein Router betroffen gewesen sei. Durch diesen erheblichen Sicherheitsmangel habe – trotz entsprechender WPA2-Verschlüsselung – die Möglichkeit eines Zugriffs auf den Router durch unbefugte Dritte bestanden.

Zu der Frage eines unberechtigten Fremdzugriffs wurde seitens des Amtsgerichts Stuttgart ein Sachverständigengutachten eingeholt.

Der Sachverständige kam in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass aufgrund der Absicherung des Routers ein unberechtigter Fremdzugriff auf den Internetanschluss ausgeschlossen sei. Auch sei die Ausnutzung einer Sicherheitslücke durch Dritte im streitgegenständlichen Fall nicht vorstellbar, da diese zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung in der Öffentlichkeit überhaupt nicht bekannt gewesen sei.

Aufgrund des Ergebnisses des Sachverständigen war das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte die Rechtsverletzung selbst begangen hat. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der Beklagte zum Verletzungszeitpunkt nicht zu Hause gewesen sein will. Zum einen habe er dies nicht ausreichend nachweisen können, zum anderen wäre – wie der Bundesgerichtshof bereits bestätigt habe – selbst bei Abwesenheit seine Täterschaft nicht ausgeschlossen.

Vor diesem Hintergrund verurteilte das erkennende Gericht den Beklagten zur Zahlung des geforderten Schadensersatzes sowie der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in voller Höhe. Ferner hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, welche auch die Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens in vierstelliger Höhe enthalten.

 

 

 

AG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2017, Az. 10 C 2140/16

 

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

Aktenzeichen:
10 C 2140/16

 

Amtsgericht Stuttgart

Im Namen des Volkes

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

[Name],
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,

gegen

[Name], 70191 Stuttgart,
– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 69115 Heidelberg,

wegen Urheberrechts

hat das Amtsgericht Stuttgart durch die Richterin am Amtsgericht [Name] am 24.05.2017 aufgrund des Sachstands vom 11.05.2017 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.03.2015 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 506,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.03.2015 zu zahlen.
3. Der Beklagte hat die Kasten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Streitwert: 956,00 EUR

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz und den Ersatz von Abmahnkosten wegen einer Urheberrechtsverletzung.

Die Klägerin ist nach ihrem insoweit unstreitig gebliebenen Vortrag Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Musikalbum [Name] von [Name].

Die Klägerin erwirkte einen Beschluss des Landgerichts [Name] in einem unter dem Aktenzeichen [Name] geführten Verfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG, in welchem der [Name] die Auskunftserteilung über zugewiesene IP-Adressen gestattet wurde (vgl. Bl. 52, 53 d.A.).

Der Beklagte wurde mit Schreiben der Klägervertreter vom [Datum] zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung aufgefordert (vgl. Bl. 45-49 d.A.). Der Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab.

Die Klägerin macht geltend: Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Höhe von mindestens 450,00 EUR; vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten: 506,00 EUR (1,0 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR).

Die Klägerin trägt vor,
sie vergebe generell keine Lizenzen für Vervielfältigungen bzw. Angebote in Tauschbörsen.

Vom Internetanschluss des Beklagten sei am [Datum] das Musikalbum [Name] der Künstlerin [Name] im Internet öffentlich zugänglich gemacht worden. Zur Ermittlung der Rechtsverletzungen sei das „Peer-to-Peer Forensic System“ („PFS“) eingesetzt worden. Dieses nehme wie ein regulärer Client an der Tauschbörse teil. Es sei ermittelt worden, dass unter der IP-Adresse [IP] eine voll funktionsfähige Version des streitgegenständlichen Musikalbums zugänglich gemacht worden sei. Diese IP-Adresse sei zum streitgegenständlichen Zeitpunkt eindeutig und ausschließlich dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen gewesen.

Dies ergebe sich aus der erteilten Auskunft der [Name] (vgl. Bl. 43 d.A.). Der Beklagte sei zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten als Inhaber des Internetanschlusses ermittelt worden. Es sei davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung durch den Beklagten begangen worden sei. Es lägen keine Anhaltspunkt vor, welche Zweifel an der Verantwortlichkeit des Beklagten begründen könnten.

Angesichts der behaupteten Absicherung des Anschlusses sei es faktisch ausgeschlossen, dass das Funknetzwerk des Beklagten von unbekannten Dritten zur Begehung der Rechtsverletzung genutzt worden sei. Die Funktionsweise einer Tauschbörse erfordere keine persönliche Anwesenheit des Nutzers zum Zeitpunkt des Up- bzw. Downloads. Die behauptete, im Jahr bekannt gewordene Sicherheitslücke habe zum Verstoßzeitpunkt nicht durch Dritte erkannt und ausgenutzt werden können.

Durch das unberechtigte Anbieten des Musikalbums zum Download seien die ihr eingeräumten Verwertungsrechte verletzt worden, was der Beklagte auch verschuldet habe. Ihr sei dadurch ein Schaden von mindestens 450,00 EUR entstanden. Ausgehend von einem gemittelten Download Verkaufspreis von 9,00 EUR erhalte sie für jedes abgerufene Werk eine (korrigierte) Lizenzgebühr in Höhe von durchschnittlich mindestens 6,05 EUR. Bei lediglich 250 Abrufen ergeben sich bereits eine Lizenzgebühr von 1.512,00 EUR.

Sie habe Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Rechtsverfolgungskosten. Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 10.000,00 EUR sei angemessen.

Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 450,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.03.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 27.03.2015 zu zahlen.

 

Der Beklagte beantragt:
Klagabweisung.

Der Beklagte trägt vor,
er habe das streitgegenständliche Musikalbum nicht angeboten bzw. öffentlich zugänglich gemacht. Es komme ständig vor, dass gegen Internetnutzer unberechtigter Weise urheberrechtliche Ansprüche geltend gemacht würden. Er habe zum damaligen Zeitpunkt keine Tauschbörsen benutzt bzw. urheberrechtlich geschützte Werke im Internet öffentlich zugänglich gemacht. Das streitgegenständliche Album habe er weder aus dem Internet heruntergeladen noch im Internet angeboten bzw. verbreitet oder veröffentlicht. Dieses Album habe sich zu keinem Zeitpunkt auf einem seiner Geräte befunden. Zum vermeintlichen Verstoßzeitpunkt sei er ortsabwesend gewesen, da er über das Wochenende zu einem Bekannten nach [Name] gefahren sei. Er habe keinerlei Möglichkeit gehabt, während seiner Abwesenheit auf den Anschluss zuzugreifen. Sobald er das Haus verlasse, schalte er seine Geräte grundsätzlich aus. Sein Anschluss sei entsprechend den damaligen Sicherheitsstandards verschlüsselt gewesen. Hierbei habe es sich um eine WPA-2- Verschlüsselung gehandelt. Er habe das Passwort entsprechend den Herstellervorgaben eingerichtet. Durch ihn werde seit Anfang [Jahr] der Router „Alice Modem WLAN“ genutzt.

Die Vermutungswirkung betreffend seiner Täterschaft sei widerlegt. Mittlerweile sie bekannt geworden, dass der durch ihn genutzte Router erhebliche Sicherheitsmängel aufweise und trotz Sicherung die Möglichkeit eines Zugriffs durch Dritte auf den Router bestehe. Er wohne in einem Hochhaus mit insgesamt 80 Parteien. Sämtliche Parteien innerhalb des Hauses hätten auf seinen Anschluss unter Ausnutzung der Sicherheitslücke zugreifen können. Bis zum Erhalt der Abmahnung habe es für ihn keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die entsprechend den Herstellervorgaben eingerichtete Verschlüsselung nicht hinreichend sicher sein könnte. Er habe ansonsten noch keine Probleme mit seinem Anschluss gehabt. Nach dem Erhalt der Abmahnung habe er Vorsorgemaßnahmen getroffen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 29.06.2016 (vgl. Bl. 118-122 d.A.) sowie vom 12.10.2016 (vgl. 177-179 d.A.) verwiesen. Das Gericht erhob Beweis durch Einnahme eines Augenscheins sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen [Name]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.10.2016 sowie auf das schriftliche Gutachten vom 12.03.2017 (Bl. 196-199 d.A.) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Klägerin steht als ausschließlicher Nutzungsrechtsinhaberin gegen den Beklagten aus § 97 Abs. 2 UrhG ein Anspruch auf lizenzanalogen Schadensersatz i.H.v.450,00 EUR sowie aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. ein Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR zu.

1.

Die Klägerin hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und nachgewiesen, dass der Beklagte als Anschlussinhaber für einen am [Datum] begangenen Urheberrechtsverstoß haftet, weil von diesem Anschluss das Musikalbum [Name] von [Name] zum Download angeboten wurde.

Nachdem unstreitig gestellt wurde, dass der vorgeworfene Urheberrechtsverstoß über den Anschluss des Beklagten erfolgt ist, steht die Begehung des streitgegenständlichen Urheberrechtsverstoßes am [Datum] über den Internetanschluss des Beklagten fest.

Der Beklagte hat für die über seinen Internetanschluss erfolgten Verletzungen der urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte der Klägerin auch als Täter einzustehen. Zwar spricht nicht bereits die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Beklagten. Eine tatsächliche Vermutung ist dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12, recherchiert unter juris). Der Beklagte ist seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem er substantiiert dargelegt hat, welchen Router er zum Zeitpunkt der geltend gemachten Rechtsverletzung verwendet hat, nämlich das „Alice Modem WLAN“ und dass dieses Modem Sicherheitslücken aufwies. Dass dieser Router durch den Beklagten zum Verstoßzeitpunkt tatsächlich genutzt wurde, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Angaben des Beklagten in Zusammenhang mit den vorgelegten Unterlagen und mit dem durchgeführten Augenschein auch fest.

Damit obliegt es der Klägerin, die für die Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände nachzuweisen. Diesen Beweis hat die Klägerin erbracht. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte am [Datum] das streitgegenständliche Musikalbum zum Download angeboten hat. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen das Gericht folgt, ist es zwar möglich, dass der Router des Beklagten zum Verstoßzeitpunkt am [Datum] eine Sicherheitslücke aufwies, jedoch hält es der Sachverständige für ausgeschlossen, dass es einem unbekannten Dritten möglich war, diese Sicherheitslücke auszunutzen. Der Sachverständige erläuterte anschaulich, dass die Sicherheitslücke erst am [Datum] bekannt wurde. Dies steht auch in Einklang mit den Angaben des Beklagten. Der Sachverständige führte weiter nachvollziehbar aus, dass es nicht vorstellbar ist, dass ein Angreifer des WLAN’s des Beklagten diese Sicherheitslücke zwei Jahre vor der eigentlichen offiziellen Entdeckung und Veröffentlichung bereits selbst entdeckt hat, ohne dass dies in der Zwischenzeit bekannt wird. Nachdem unstreitig keine weiteren Personen berechtigt Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten hatten, steht für das Gericht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Überzeugung fest, dass der Beklagte den Urheberrechtsverstoß begangen hat. Erforderlich ist nicht, dass eine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit gewonnen werden konnte, sondern es genügt eine Gewissheit, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Zöller, ZPO, Kommentar, 31. Aufl. 2016, § 286 Rn. 19). Daran ändert auch der Vortrag des Beklagten nichts, er sei zum Verstoßzeitpunkt ortsabwesend gewesen. Zum einen wäre durch eine Abwesenheit des Beklagten zur Tatzeit die Täterschaft des Beklagten nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15, recherchiert unter juris, Rn. 54), zum anderen steht nicht fest, dass der Beklagte zum Tatzeitpunkt ortsabwesend war, nachdem der Beklagte selbst nicht angeben konnte, wann genau er an dem Sonntag, [Datum], zurückkam.

2.

Ein Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR wird durch das Gericht für angemessen erachtet.

Der Schadensersatz kann in Fällen des widerrechtlichen öffentlichen Zugänglichmachens eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse mittels einer fiktiven Lizenzberechnet werden, wobei für einen Musiktitel ein Betrag in Höhe von 200,00 EUR verlangt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15, Rn. 56). Selbst wenn man diesen Betrag für deutlich übersetzt erachtet, ist danach ein Ersatzanspruch in Höhe von 450,00 EUR für das Anbieten eines gesamten Musikalbums jedoch angemessen.

3.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F.

Die mit der Abmahnung verbundenen Aufwendungen waren erforderlich, da die Klägerin berechtigt war, mit der Wahrnehmung ihrer Rechte aus der begangenen Urheberverletzung eine Anwaltskanzlei zu beauftragen. Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechts ist gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei sich bei einem Unterlassungsanspruch der Wert nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße bestimmt (vgl. BGH, I ZR 48/15, recherchiert unter juris, Rn. 68). Ein Fall der Kostendeckelung gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG a.F. liegt nicht vor, da es sich nicht um eine unerhebliche Rechtsverletzung handelt.

II.

Die Entscheidung über die Zinsen ergeht gemäß §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Stuttgart
Urbanstraße 20
70182 Stuttgart

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

[Name]
Richterin am Amtsgericht

Verkündet am 24.05.2017
[Name], JFAng’e
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Beglaubigt
Stuttgart, 26.05.2017
[Name],
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt – ohne Unterschrift gültig (…)

 

 

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AG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2017, Az. 10 C 2140/16

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