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Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der beklagte Anschlussinhaber bestritt in dem Verfahren seine eigene Verantwortlichkeit und verteidigte sich damit, sich zu den Zeiten der Rechtsverletzung zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern im Urlaub befunden zu haben. Auf seinen internetfähigen Endgeräten sei eine Tauschbörsen-Installation zudem nicht möglich gewesen.
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Bericht
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Autor:
Rechtsanwalt Thorsten Nagl, LL.M.
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Während der Urlaubsabwesenheit hätten seine Schwiegereltern auf die Wohnung aufgepasst, welche ihre Täterschaft auf Nachfrage glaubhaft abgestritten hätten. Es könne dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass sie für die Rechtsverletzung verantwortlich seien. Zudem habe auch ein Hacker auf den Internetanschluss zugreifen können, da der vom Beklagten verwendete WLAN-Router eine Sicherheitslücke aufgewiesen habe. Im Übrigen bestritt der Beklagte die Anspruchsbefugnis der Klägerin sowie die korrekte Anschlussermittlung.
Das Amtsgericht Traunstein gab der Klage in vollem Umfang statt.
Zunächst ging das Amtsgericht mit zutreffender Begründung von der Anspruchsbefugnis der Klägerin aus. Insoweit habe der Beklagte die Rechteinhaberschaft nicht erheblich bestritten, so dass diese aufgrund der bestehenden Rechtevermerke zugunsten der Klägerin nach § 10 Abs. 1 UrhG gesetzlich zu vermuten, jedenfalls aber aufgrund aussagekräftiger Indizien ausreichend nachgewiesen sei. Vor dem Hintergrund „der besonderen Schwierigkeiten des Nachweises der Rechteinhaberschaft in der Praxis“ sei weiterer Vortrag der Klägerin hierzu nicht erforderlich gewesen.
Auch hatte das Amtsgericht aufgrund der mehrfachen Beauskunftung des Anschlusses durch den Provider keinerlei Zweifel daran, dass der Anschluss korrekt ermittelt wurde.
Zur täterschaftlichen Haftung stellte das Gericht zunächst fest, dass die behauptete Urlaubsabwesenheit des Beklagten „der Annahme seiner Täterschaft jedenfalls zweifelsohne nicht entgegen“ stehe, da die Nutzung einer Tauschbörse gerade keine dauerhafte Anwesenheit des Nutzers erfordere. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, wer sonst als Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht käme. Zwar habe der Beklagte behauptet, die Schwiegereltern hätten den Internetanschluss theoretisch nutzen können. Diese hätten auf Nachfrage jedoch glaubhaft versichert, für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich gewesen zu sein. Soweit der Beklagte dennoch auf die theoretische Möglichkeit deren Täterschaft verweist, so sei dies schlicht widersprüchlich.
„Denn der Vortrag des Beklagten, er glaube seinen Familienangehörigen, dass sie die Rechtsverletzung nicht begangen haben und daher als Täter (eigentlich) nicht in Betracht kommen und sich zum anderen – zur Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast – darauf beruft. dass sie dennoch als Täter in Betracht kommen könnten, ist zu einem widersprüchlich und zum anderen ergibt sich hieraus eben gerade nicht, dass auch eine andere Person als der Anschlussinhaber als Täter in Betracht kommt (vgl. LG München I, Urteil vom 19.02.2016, Az. 21 S 23673/14).“
Letztlich sei auch der pauschale Vortrag zu einem möglichen Hacker-Angriff nicht geeignet, die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Dies insbesondere, da der Beklagte in diesem Zusammenhang keine hinreichenden Nachforschungen angestellt habe. Im Ergebnis habe der Beklagte also „lediglich eine Vielzahl potenzieller alternativer Geschehensabläufe in den Raum“ gestellt, „ohne auch nur im Hinblick auf eine einzigen Sachverhaltsvariante konkreten Vortrag zu leisten“.
Der Beklagte hafte daher als Täter der Rechtsverletzung.
Auch an der Angemessenheit der geltend gemachten Forderungshöhe hatte das Amtsgericht keine Zweifel. Dies insbesondere in Bezug auf den Lizenzschaden in Höhe von 1.000,00 EUR. Vor dem Hintergrund des Ausmaßes der Rechtsverletzung sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei sogar ein vielfach höherer Schadensersatzbetrag angemessen gewesen.
Der Beklagte hat gegen das Urteil zwischenzeitlich Berufung eingelegt.
AG Traunstein, Urteil vom 30.11.2017, Az. 312 C 547/17
(…) – Beglaubigte Abschrift –
Amtsgericht Traunstein
Az.: 312 C 547/17
IM NAMEN DES VOLKES
dem Rechtsstreit
[Name],
– Klägerin –Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,
gegen
[Name], 83052 Bruckmühl
– Beklagter –Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 50672 Köln,
wegen Urheberrecht
erlässt das Amtsgericht Traunstein durch die Richterin am Amtsgericht [Name] am 30.11.2017 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2017 folgendes
Endurteil
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.12.2016 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 107,50 EUR als Hauptforderung nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2016 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 107,50 EUR als Nebenforderung nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2016 zu zahlen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
6. Der Streitwert wird auf 1.107,50 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Schadensersatz sowie Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten wegen einer Urheberrechtsverletzung.
Konkret nimmt die Klägerin den Beklagten wegen Verletzung von Urheberrechten am Film [Name] in Anspruch. Die entsprechende Lizenz für einen aktuellen Spielfilm regelmäßig nicht weniger als [Betrag] EUR.
Die Klägerin ermittelte die streitgegenständliche Rechtsverletzung mithilfe des Peer-to-Peer Forensic System (PFS). Die Ermittlungen über das PFS ergaben, dass am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr über einen Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse [IP] zugewiesen war, sowie am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr ebenfalls über einen Internetanschluss, dem dieselbe IP-Adresse zugewiesen war, mittels einer Filesharing-Software das streitgegenständliche Filmwerk zum Herunterladen angeboten und somit öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Nach Durchführung eines Auskunftsverfahrens vor dem Landgericht München I teilte der zuständige Internetprovider, Vodafone Kabel Deutschland, mit, dass die IP-Adressen in den fraglichen Zeitpunkten dem Beklagten zugewiesen seien.
Die Klägerin ließ daher den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom [Datum] wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen am [Datum] abmahnen und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte verpflichtete sich daraufhin zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Eine Zahlung durch den Beklagten folgte allerdings trotz wiederholter Aufforderung nicht.
Die Klägerin trägt vor,
zahlreiche nationale und internationale Bild- / Tonaufnahmen in Deutschland exklusiv auszuwerten, darunter auch den streitgegenständlichen Film [Name]. Sie verfüge über die ausschließlichen Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte und sei damit ausschließlich zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung berechtigt. Die Anspruchsbefugnis der Klägerin sei bereits durch das zuständige Landgericht München I als notwendige Anspruchsvoraussetzung in dem zugrundeliegenden Gestattungsverfahren geprüft und festgestellt worden. Gemäß § 10 Abs. 1 UrhG genüge zum Beweis der Urheberschaft die Bezeichnung der Klägerin auf dem Vervielfältigungsstück. Diese Vermutung habe der Beklagte auch nicht entkräftet. Die [Name] sei eine Schwesterfirma der Klägerin und Co-Produzentin des streitgegenständlichen Filmwerkes. Diese habe der Klägerseite mit „distribution agreement“ vom [Datum] für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sämtliche exklusiven Verwertungsrechte am Film übertragen.Die Klägerin ist der Ansicht,
es spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte als Inhaber des angeführten Anschlusses für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Diese Vermutung habe der Beklagte auch nicht im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast entkräftet.Der Beklagte habe ihr deshalb den durch die Urheberrechtsverletzung verursachten Schaden zu ersetzen.
Dieser sei im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von mindestens 1.000,00 EUR zu beziffern.
Weiterhin habe der Beklagte ihr die durch die vorgerichtliche Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Diese seien ausgehend von einem Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch in Höhe von 1.000,00 EUR sowie einem Gegenstandswert für den Schadensersatzanspruch in Höhe von 600,00 EUR inklusive einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR mit 215,00 EUR zu berechnen. Die geltend gemachten Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung seien im vorliegenden Fall anteilig als Haupt- und Nebenforderung geltend zu machen. Der Gegenstandswert, welcher Grundlage für die Berechnung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung sei, enthalte vorliegend auch den geltend gemachten Schadensersatz. Da der Schadensersatz vorliegend sogleich als Hauptforderung geltend gemacht werde, sei der entsprechende Anteil im Rahmen der Gebührenforderung als Nebenforderung geltend zu machen. Zur Bemessung des vorliegend als Nebenforderung geltend gemachten Anteils der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung sei der Anteil des Schadensersatzanspruchs vom gesamten außergerichtlichen Gegenstandswert zu bestimmen. Die geltend gemachte Nebenforderung berechne sich im vorliegenden Fall so, dass sich eine anteilige Nebenforderung in Höhe von 107,50 EUR ergebe. Dieser Differenzbetrag werde als Hauptforderung geltend gemacht.
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.12.2016,
2. 107,50 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.12.2016 sowie
3. 107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.12.2016
zu zahlen.Der Beklagte beantragt:
Klageabweisung.Nach Ansicht des Beklagten sei die Klägerin sei bereits nicht aktiv legitimiert. Ausweislich der Internet-Movie-Database, einer der größten Datenbanken zu Filmen, Fernsehserien, Videoproduktionen und Computerspielen sowie über Personen und Filme, die hierin mitgewirkt haben, verfüge die Klägerseite über keinerlei Rechte an dem streitgegenständlichen Werk.
Die Zuordnung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung zur Beklagtenseite beruhe auf einer fehlerhaften Ermittlungstätigkeit oder aber auf Fehlern bei der Ermittlung des Anschlussinhabers durch den Provider im Rahmen des Auskunftsverfahrens. Sämtliche von der Klägerseite benannte Beweismittel seien ungeeignet, Zuverlässigkeit und Richtigkeit des Ermittlungsvorganges nachzuweisen. Entgegen der Auffassung der Klägerseite funktioniere die von der Klägerseite zur Ermittlung verwendete Software weder zuverlässig noch fehlerfrei.
Darüber hinaus sei der Beklagte für die streitgegenständliche Rechtsverletzung auch nicht ver-antwortlich. Der Beklagte habe sich zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden zum Tatzeitpunkt 3 bzw. 5 Jahre alten Kindern im [Name]urlaub befunden.
Der Beklagte verfüge zwar über einen Laptop, ein iPad sowie ein iPhone, mit welchen er generell auf den Internetanschluss habe zugreifen können, hierbei handele es sich jedoch um Geräte seines Arbeitgebers, auf welchen der Beklagte keinerlei Filesharing-Software habe installieren können. Zum Beweis führt die Beklagtenseite seine Ehefrau sowie die beiden Kinder an.
Die Ehefrau des Beklagten verfüge über ein eigenes internetfähiges iPhone, die Kinder des Beklagten hätten zum streitgegenständlichen Zeitpunkt über keinerlei internetfähige Geräte verfügt und den Anschluss auch nicht benutzt.
Während der urlaubsbedingten Abwesenheit hätten die Schwiegereltern des Beklagten, die sich um die Wohnung gekümmert hätten, theoretisch auf den Internetanschluss zugreifen können.
Nach Erhalt der Abmahnung habe der Beklagte sowohl seine Ehefrau als auch seine Schwiegereltern befragt, ob diese sich die vorgeworfene Rechtsverletzung erklären könnten oder hierfür verantwortlich seien. Dem Beklagten gegenüber habe keiner die Rechtsverletzung zugegeben, sie kämen nach Ansicht des Beklagten jedoch weiterhin als Täter der Rechtsverletzung in Betracht.
Der verwendete Internetrouter sei vom Beklagten eigenständig installiert worden. Er habe bei der Inbetriebnahme die WPA2-Verschlüsselung aktiviert und das WLAN mittels eines Kennwortes gesichert.
Nach der Rückkehr aus dem Urlaub habe der Beklagte von seinem damaligen Internetanbieter per E-Mail die Mitteilung erhalten, dass sämtliche Fritzboxen des Herstellers AVM gehackt worden seien. Unter diesen hätte sich auch das Modell des Beklagten befunden. Aus Sicht des Beklagten bestünde somit die ernsthafte Möglichkeit, dass der Internetanschluss des Beklagten trotz größtmöglicher Sorgfalt ohne Wissen und Zutun des Beklagten von Dritten fremd genutzt worden sei.
Der Router sowie die sämtliche zur Tatzeit vorhandenen internetfähigen Geräte sind nicht mehr vorhanden.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die anwaltlichen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Hauptverhandlung vom 27.10.2017 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klage auf Leistung eines „angemessenen Wertersatzes in Höhe von mindestens 1.000,00 EUR“ ausreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Bezifferung der eingeklagten Geldzahlung ist nach der Rechtsprechung ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Bestimmung des Betrages von einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO oder vom billigen Ermessen des Gerichts abhängig ist; in diesem Fall ist für die Bestimmtheit erforderlich, dass die Berechnungsschätzgrundlagen dargelegt und die Größenordnung der klägerischen Vorstellung angegeben sind (Greger in Zöller ZPO, 30. Auflage 2014, § 253 Rn. 14). Dies ist vorliegend der Fall.
II.
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG in der geltend gemachten Höhe sowie auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.
1.
Die Klägerin ist aktiv legitimiert.
Die Klägerin ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Rechte aus § 19 UrhG berechtigt. Gem. § 10 Abs. 1 UrhG wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Prozessgegner als Urheber angesehen, wer auf einem Vervielfältigungsstück eines erschienenen Werks in der üblichen Weise als solcher bezeichnet ist. Hieraus ergibt sich eine echte Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagtenseite. Die Klägerin hat bereits durch Vorlage der Anlage K 1 hinreichend unter Beweis gestellt, Inhaberin der streitgegenständlichen Rechte zu sein. Jedenfalls hat die Klägerseite aber ausreichende Indizien vorgetragen, die für ihre Anspruchsbefugnis sprechen. Auch hat im Rahmen des Auskunftsanspruches das zuständige Landgericht die Anspruchsbefugnisse der Klägerseite bereits geprüft und bejaht. Diese Tatsachen stellen nach Ansicht des Gerichts allesamt Indizien dar, welche es gem. § 286 ZPO in seine vorzunehmende Würdigung einzubeziehen hat. Unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten des Nachweises der Rechteinhaberschaft in der Praxis war weiterer Vortrag der Klägerseite diesbezüglich auch entbehrlich.
Insbesondere stützt auch der Auszug aus IMDB, welcher beklagtenseits vorgelegt wurde, den Beklagtenvortrag nicht. Vielmehr ist dort die [Name] unter „Production Companies“ aufgeführt. Weiter ist sie unter „Distributors“ zu finden.
Letztlich wurden beklagtenseits keinerlei tragfähige Indizien vorgetragen, welche den Anscheinsbeweis gem. § 10 UrhG aus Sicht des Gerichts zu entkräften vermögen.
2.
Auch die Ermittlungen der Klägerin über das PFS des Beklagten als Anschlussinhaber begegnen vorliegend keinen durchgreifenden Bedenken. Zu diesem Schluss kommt das Gericht ebenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO.
Im vorliegenden Fall wurden durch das PFS die als Anlage K 3 aufgeführten Verletzungsdaten in Form eines vollständigen Mitschnitts des Netzwerkverkehrs gesichert und klägerseits vorgelegt. Die Klägerin hat vorgetragen und durch die benannten Anlagen belegt, dass der Internetanschluss des Beklagten in mindestens zwei Fällen als Anschluss ermittelt wurde, über den der streitgegenständliche Film hochgeladen wurde. Nach Ansicht des Gerichts reicht in Einklang mit der Rechtsprechung des OLG Köln und des OLG München bereits die zweifache Beauskunftung ein und desselben Anschlusses aus, die fehlerhafte Zuordnung außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit zu bezeichnen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16.05.2012 , Az. 6 U 239/11; OLG München, Beschluss vom 01.10.2012, Az. 6 W 1705/12). Sofern der Beklagte vortragen lässt, das PFS sei bereits als unzulässig entlarvt worden und dabei auf das Urteil des AG Frankenthal vom 14.07.2014 verweist, so geht diese Annahme fehl. Die dortigen Ausführungen beschäftigen sich erkennbar mit einer Software mit dem Namen [Name].
Dieser Software bediente sich die Klägerseite jedoch gerade nicht. Insofern sieht das Gericht auch keinerlei tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass der Anschluss mit der genannten Benutzerkennung nicht derjenige der Beklagtenseite sein sollte. Darüber hinaus ist auch nach Auffassung des BGH in seinem Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14 ein zweifelsfreier Nachweis der vollständigen Fehlerfreiheit des Auskunftsverfahrens für die richterliche Überzeugungsbildung i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich. Für eine den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO genügenden richterlichen Überzeugung bedarf es keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit i.S.d. wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Insofern geht der allgemeine Verweis auf abstrakt mögliche Fehlerquellen im Rahmen des Auskunftsverfahrens fehl. Konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Ermittlungsergebnisses trägt der Beklagte jedenfalls nicht vor.
Eine weitere Beweiserhebung war daher im vorliegenden Fall auch nicht erforderlich. Insbesondere bedurfte es vorliegend auch nicht der Erholung eines kostenintensiven Sachverständigengutachtens.
3.
Der Beklagte ist ferner als Täter für die in Rede stehende Rechtsverletzung verantwortlich.
Vorliegend spricht die tatsächliche Vermutung für den Beklagten als Täter, da er Anschlussinhaber des streitgegenständlichen Internetanschlusses ist (siehe dazu die Ausführungen unter II 2.).
a)
Die Tatsache, dass sich der Beklagte zum Tatzeitpunkt mit seiner Familie in Italien befand, steht der Annahme seiner Täterschaft jedenfalls zweifelsohne nicht entgegen. Die Funktionsweise einer Tauschbörse erfordert nämlich gerade keine persönliche Anwesenheit des Nutzers zum Zeitpunkt des Up- oder Downloads.
b)
Ein Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird. Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst dann gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.
Vorliegend hat der Beklagte zwar vorgetragen, dass grundsätzlich zumindest seine Ehefrau Zugriff auf den Internetanschluss hatte und darüber hinaus in der Abwesenheit der Familie des Beklagten dessen Schwiegereltern, welche sich um das Haus kümmerten. Jedoch hat der Beklagte im Rahmen seiner informatorischen Anhörung im Hauptverhandlungstermin am 27.10.2017 konkretisierend auf Frage des Gerichts hin angegeben, dass seine Schwiegereltern zwar sicherlich die Möglichkeit gehabt hätten, sich Zugang zum Internetanschluss des Beklagten in dessen Abwesenheit zu verschaffen. Das Kennwort habe er ihnen jedoch nicht genannt, dieses stünde allerdings auf der Rückseite des Routers und er gehe davon aus, dass diese Tatsache den Schwiegereltern bekannt gewesen sei, da diese ebenfalls über einen ähnlichen Router verfügen würden. Allerdings zieht nicht mal der Beklagte selbst seine Schwiegereltern oder seine Ehefrau als mögliche Dritte in Betracht, vielmehr trägt er bezüglich seiner Ehefrau vor, dass diese es nicht gewesen sein könne, da sie sich zum Tatzeitpunkt mit ihm im Urlaub befunden hätte, seine Kinder seien zum Tatzeitpunkt 3 bzw. 5 Jahre alt gewesen und auch seine Schwiegereltern schließe er eigentlich als Täter der Rechtsverletzung aus. Darüber hinaus trägt der Beklagte vor, mit sämtlichen Familienangehörigen nach Erhalt der Abmahnung gesprochen zu haben und diese hätten ihm glaubhaft versichert, mit der Rechtsverletzung nichts zu tun gehabt zu haben.
Letztlich stellt der Beklagte eine Sicherheitslücke der Fritzbox als wahrscheinlichsten alternativen Geschehensablauf dar.
Um der sekundären Darlegungslast zu genügen, hätte der Beklagte jedoch konkret darlegen müssen, ob und warum seine Ehefrau oder seine Schwiegereltern dennoch, obwohl sie die Rechtsverletzung abgestritten haben und er ihnen Glauben schenkte, als Täter in Betracht kommen.
Sofern der Sachvortrag des Beklagten dahingehend zu verstehen ist, dass weder er noch seine Familienangehörigen für die Rechtsverletzung verantwortlich sind, ist er nicht plausibel und genügt damit der sekundären Darlegungslast nicht. Denklogisch ist es nicht möglich, dass niemand für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Sofern der Vortrag des Beklagten dahingehend zu verstehen ist, dass es zwar theoretisch möglich sei, dass seine Ehefrau oder seine Schwiegereltern die Rechtsverletzung begangen hätten, er jedoch hiervon nicht ausgehe, weil er ihrer Auskunft glaube, er aber nicht mit Sicherheit wisse, ob die Auskunft zutreffend sei, genügt der Vortrag der sekundären Darlegungslast jedoch ebenfalls nicht. Denn der Vortrag des Beklagten, er glaube seinen Familienangehörigen, dass sie die Rechtsverletzung nicht begangen haben und daher als Täter (eigentlich) nicht in Betracht kommen und sich zum anderen – zur Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast – darauf beruft, dass sie dennoch als Täter in Betracht kommen könnten, ist zu einem widersprüchlich und zum anderen ergibt sich hieraus eben gerade nicht, dass auch eine andere Person als der Anschlussinhaber als Täter in Betracht kommt (vgl. LG München I, 19.02.2016, Az. 21 S 23673/14).
c)
Diese Ausführungen gelten auch und gerade für den wiederum pauschal in den Raum gestellten „Hacker-Angriff'“, auf den sich der Beklagte letztlich schlussendlich im Rahmen seiner informatorischen Anhörung beruft. Diese Behauptung erscheint bereits vor dem Hintergrund fragwürdig, da der Beklagte lediglich eine Vielzahl potenzieller alternativer Geschehensabläufe in den Raum stellt, ohne auch nur im Hinblick einer einzigen Sachverhaltsvariante konkreten Vortrag zu leisten.
Denn gerade im Hinblick auf den vermeintlichen Hacker-Angriff wäre der Beklagte zu echten Nachforschungen angehalten gewesen. Spätestens seit Erhalt der Abmahnung ist dem Beklagten bekannt, dass er für die streitgegenständliche Rechtsverletzung in Anspruch genommen wird. Gerade vor diesem Hintergrund ist es nach Aussicht des Gerichts nicht nachvollziehbar und daher auch nicht glaubwürdig, dass, wenn der Beklagte tatsächlich von einem entsprechenden Hacker-Angriff ausgegangen ist bzw. noch ausgeht, er keinerlei Anstrengungen unternommen hat, insbesondere nach Erhalt der Abmahnung, über seinen Telefonanbieter beispielsweise schriftliche Unterlagen anzufordern, die die Verletzungshandlung durch einen Hacker-Angriff belegen könnten. Der Beklagte konnte auf Frage des Gerichts im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin nicht einmal sicher sagen, ob er von diesem Angriff per E-Mail, per Telefon oder per Post erfahren hat. Er räumte auch unumwunden ein, auch keinerlei weitere Nachforschungen angestellt zu haben.
Soweit der Beklagtenvertreter vorträgt, dass hinsichtlich vermeintlich hoher Telefonrechnungen, welche Rückschlüsse auf einen entsprechenden Hacker-Angriff zulassen würden, beklagtenseits nichts vorgetragen wurde und deswegen auch kein entsprechender Beweis erbracht werden habe müssen, so ist dies zwar richtig, dass hierzu kein entsprechender Vortrag erfolgte, ausweislich der beklagtenseits vorgelegten Artikel zu den entsprechenden Sicherheitslücken jedoch hervorgeht, dass die Anschlüsse jeweils gehackt wurden, um kostenintensive Telefonhotlines im Ausland anzurufen, weswegen es aus Sicht des Gerichts jedenfalls naheliegend gewesen wäre, einen entsprechenden Angriff durch Vorlage eben einer solchen hohen Telefonrechnung zu belegen, um die Plausibilität der ins Feld geführten Variante des Hackerangriffs zu untermauern.
Darüber hinaus sieht das Gericht im Rahmen der nach § 286 ZPO vorzunehmenden Würdigung es auch insbesondere als völlig fern jeglicher Lebenserfahrung liegend an, dass ein Hacker den Anschluss des Beklagten schlicht dazu gehackt haben soll, um unerkannt an einer Tauschbörse teilzunehmen. Hacker mit derartigen Computerkenntnissen, dass sie die Sicherheitslücke einer Fritzbox erkennen und sich in fremde Anschlüsse einwählen können, sind bereits in der Lage, über ihren eigenen Internetanschluss an Tauschbörsen teilzunehmen, ohne ihre Identität nachverfolgbar zu machen. Personen mit derartigen Internetfertigkeiten sind jedenfalls nicht darauf angewiesen, für derartige Rechtsverletzungen einen fremden Anschluss zu benutzen, um nicht entdeckt zu werden.
Sofern die Beklagtenseite anführt, dass die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht zu einer Beweislastumkehr führen würden und daher die Klägerseite gehalten gewesen wäre, entsprechenden Beweisantrag bezüglich eines vom Beklagten in den Raum gebrachten Hackerangriffs zu stellen, geht diese Annahme fehl.
Zwar ist der Beklagtenseite grundsätzlich zuzugeben, dass die sekundäre Darlegungslast keinesfalls zu einer Beweislastumkehr führt, allerdings fehlt es vorliegend auch bezüglich des behaupteten Hackerangriffs am Vorliegen der Voraussetzungen für die Erfüllung der sekundären Darlegungslast durch die Beklagtenseite. Aus Sicht des Gerichts hat der Beklagte diesen Anforderungen nicht Genüge getan. Das schlicht pauschale Behaupten eines möglichen Hackerangriffs reicht jedenfalls nicht aus, um eine Beweislast der Klägerseite annehmen zu müssen, Beweis hierüber zu erbringen, dass der Anschluss des Beklagten zum Tatzeitpunkt eben gerade nicht durch einen Hacker gehackt wurde. Vielmehr hält das Gericht bereits diese in den Raum gestellte Variante gar nicht erst für hinreichend wahrscheinlich. Hierzu hätte der Beklagte zumindest, wie oben bereits näher ausgeführt, irgendwelche Indizien vortragen müssen, die über die allgemein über das Internet zugänglichen Artikel zu der behaupteten Sicherheitslücke bei bestimmten Fritzboxen im Tatzeitraum hinausgehen, wie etwa die Vorlage überhöhter Telefonrechnungen oder sonstige Hinweise auf einen Hackerangriff auf den Internetanschluss des Beklagten.
Des Weiteren gab der Beklagte im Rahmen der Hauptverhandlung auch an, nicht mehr in Besitz des Routers bzw. der Fritzbox zu sein, welche zum Tatzeitpunkt in Verwendung waren, was eine entsprechende Beweisführung seitens der Kläger beispielsweise durch Sachverständigengutachten unmöglich macht. Da der Beklagte jedoch im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast zumindest gehalten gewesen wäre, der Klägerin die für die Tatsachen, für die sie beweispflichtig ist, die nötige Grundlage zu schaffen, eben beispielsweise durch Aushändigung des betreffenden Routers bzw. der Fritz-Box, kann dieser Umstand mithin nicht zu Lasten der Klägerseite gehen. Vielmehr müssen die diesbezüglichen Konsequenzen beim Beklagten verbleiben.
d)
Soweit der Beklagte vorträgt, dass es nicht möglich gewesen sei, auf seinen internetfähigen Geräten, welche ihm sämtlich von seinem Arbeitgeber überlassen worden seien, Filesharing-Software zu installieren, so reichen die beklagtenseits angebotenen Beweismittel bei Weitem nicht aus, um eine diesbezügliche Überzeugungsbildung bei Gericht zu bewirken. Der Beklagte hat keinerlei weiteren Vortrag dazu erfolgen lassen, warum dies auf entsprechenden internetfähigen Geräten nicht möglich sein sollte. Die zum Beweis hierüber als Zeugin angebotene Ehefrau des Beklagten war mithin vom Gericht nicht ergänzend zum schriftsätzlich erfolgten Vortrag zu vernehmen, da nicht ansatzweise ersichtlich ist, wieso die Zeugin hierüber Auskunft hätte geben sollen. Ein entsprechender Beweis wäre allenfalls durch ein Sachverständigengutachten zu führen gewesen. Nachdem der Beklagte jedoch angab, sämtliche Geräte, welche er zum Tatzeitpunkt genutzt hat, nicht mehr in Besitz zu haben und entsorgt zu haben, wäre ein entsprechender Beweisantrag sowieso ins Leere gelaufen. Darüber hinaus wurde er nicht gestellt. Das Gericht war auch nicht etwa im Rahmen des § 139 ZPO gehalten, auf diesen Umstand hinzuweisen. Im Vergleichsvorschlag vom 06.09.2017 ließ das Gericht bereits hinreichend erkennen, dass es sämtlichen Vortrag der Beklagtenseite bislang für nicht hinreichend substantiiert hält, um den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast gerecht zu werden. Das Gericht ist im Rahmen des § 139 ZPO allenfalls gehalten, keine Überraschungsentscheidungen zu treffen. Dass es alleine den Vortag des Beklagten, auf seinen internetfähigen Geräten wäre es nicht möglich, entsprechende Filesharing-Software zu installieren, als nicht ausreichend erachtet, um die Überzeugung eines alternativen Geschehensablaufes neben der Täterschaft des Beklagten beim Gericht zu generieren, ist keine Überraschungsentscheidung für den Beklagten. Insbesondere hat das Gericht auch im Rahmen der Hauptverhandlung nochmals auf die fehlenden Erfolgsaussichten auf Beklagtenseite hingewiesen. Auch hat das Gericht dem Beklagten ausreichend durch Erteilung einer langen Stellungnahmefrist zum Ergebnis des Hauptverhandlungstermins sowie zu etwaigen Beweisanträgen und einer nochmaligen antragsgemäßen Verlängerung dieser Frist Gelegenheit dazu gegeben, den Vortrag, auf den sich der Beklagtenvertreter schließlich im letzten Schriftsatz plötzlich einzig stützen möchte, konkret unter Beweis zu stellen. Auch in diesem Schriftsatz erfolgte ein entsprechender Beweisantrag etwa durch Erholung eines Sachverständigengutachtens, nicht. Zu weitergehenden Hinweisen war das Gericht jedoch nicht verpflichtet, zumal der Beklagte seit Beginn anwaltlich vertreten war.
4.
Auch der Höhe nach hält das Gericht den geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.000,00 EUR für den streitgegenständlichen Film als lizenzanalogen Schadensersatz gem. § 97 Abs. 2 UrhG für angemessen, § 287 ZPO.
Danach hat der Verletzte dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Bei der Schätzung hat das Gericht die klägerseits ausreichend vorgetragenen Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt. Insbesondere hat es berücksichtigt, dass gerade die illegale und kostenlose Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke zu hohen Umsatzverlusten bei den betroffenen Rechteinhabern führt. Bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein großer Teil der Tauschbörsennutzer durch die entsprechenden Angebote vom käuflichen Erwerb der streitgegenständlichen Inhalte abgehalten wurde. Die Berechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie hat der BGH insbesondere in seiner Rechtsprechung zur Tauschbörse I bis III als tragfähig anerkannt. Das Gericht ist hierbei nach Ansicht des BGH auch nicht gehalten, in jedem Einzelfall konkret die Anzahl der zum Verletzungszeitpunkt online befindlichen Tauschbörsenteilnehmer festzustellen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass erfahrungsgemäß die auf dem Computer eines Tauschbörsenteilnehmers befindlichen Dateien nicht nur zu dem vom Rechteinhaber zu Beweiszwecken festgestellten genauen Zeitpunkt zum Download für andere Teilnehmer zur Verfügung stehen (BGH 11.06.2015, Az. 1 ZR 7/14). Da eine Angebotslizenz unabhängig vom tatsächlichen Absatz zu entrichten ist, kann folglich dahinstehen, ob und in welcher Anzahl ein Download des streitgegenständlichen Werkes tatsächlich erfolgt ist. Die Anzahl möglicher Abrufe kann in ständiger Rechtsprechung des BGH geschätzt werden, wobei der BGH zwischenzeitlich in gleich drei Entscheidungen die Angemessenheit von angenommenen mindestens 400 Abrufen bestätigt hat (BGH Tauschbörse I bis III). Bei der Bemessung des Schadensersatzes ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass jeder illegale Abruf zu einer ungeschützten lawinenartigen Weiterverbreitung führt, wobei insbesondere dieses tauschbörsenspezifische Risiko sich lizenzerhöhend auswirken muss. Unstreitig beträgt die entsprechende Lizenz für einen aktuellen Spielfilm regelmäßig nicht weniger als 5,88 EUR. Somit würde bereits bei 400 Abrufen eine Lizenzgebühr von mehr als 4.700,00 pro Werk anfallen. Gemessen an diesem Wert erscheint die Schadensersatzforderung in Höhe von 1.000,00 EUR angemessen und keinesfalls überzogen.
5.
Auch die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung sind erstattungsfähig. Dabei kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die Kosten für die Abmahnung bereits bezahlt sind, denn auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit stellt einen nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schaden dar. Sofern die Beklagtenseite anführt, dass der Klägerin allenfalls ein Freistellungsanspruch zustünde, so ist anzumerken, dass sich nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2004, 1868) in einen Zahlungsanspruch des geschädigten umwandelt, wenn der Schädiger jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert und der Geschädigte Geldersatz fordert (vgl. LG München I, Urteil vom 23.10.2006, Az. 21 S 5933/06). Folglich kann die Klägerseite daher gem. § 250 Satz 2 HS 1 BGB Direktzahlung beanspruchen.
Hinsichtlich Höhe und Zusammensetzung des Anspruchs hat die Klägerseite zutreffend vorgetragen. Auch begegnet die Aufteilung in Nebenforderung und Schadensersatz keinen rechtlichen Bedenken.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunsteineinzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Amtsgericht Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunsteineinzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
gez.
[Name]
Richterin am AmtsgerichtVerkündet am 30.11.2017
gez.
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der GeschäftsstelleFür die Richtigkeit der Abschrift
Traunstein, 01.12.2017
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt – ohne Unterschrift gültig (…)
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AG Traunstein, Urteil vom 30.11.2017, Az. 312 C 547/17
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