12.21 Uhr
In einem von unserer Kanzlei geführten Filesharing Verfahren hat das Amtsgericht Bochum eine Klage von Waldorf Frommer gegenüber einem Familienvater abgewiesen. Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München hatte unseren Mandanten wegen illegalem Filesharing des Films „Need for Speed“ eine Abmahnung geschickt. Die Abmahnung erfolgte im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH. Waldorf Frommer verlangte von ihm als Anschlussinhaber Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR wegen der angeblich von ihm begangenen Urheberrechtsverletzung. Darüber hinaus wollte sie Abmahnkosten in Höhe von 215,00 EUR ersetzt haben.
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Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL. M.
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
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Bericht
Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-sieg-ag-bochum-schuetzt-familie-75903/
Urteil als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2017/11/Volltext-AG-Bochum-70-C-248-17.pdf
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Abgemahnter Familienvater war in Urlaub – Volljährige Kinder hatten Zugriff aufs Internet
Doch das sah der abgemahnte Familienvater nicht ein. Er verteidigte sich damit, dass er selbst die vorgeworfene Tat nicht begangen hat. Vielmehr habe er zu diesem Zeitpunkt mit einem Großteil seiner Familie Urlaub in Kroatien gemacht. Lediglich seine beiden volljährigen Kinder hätten mit ihren eigenen Geräten (Rechner und Smartphone) Zugriff auf seinen Anschluss gehabt. Sie würden das Internet regelmäßig nutzen, um sich etwa YouTube-Videos anzuschauen, zu recherchieren und an sozialen Netzwerken teilzunehmen. Nach Erhalt der Abmahnung hätte er nachgefragt, ob sie etwas mit den Urheberrechtsverletzungen zu tun gehabt hätten. Dies sei von ihnen verneint worden. Gleichwohl könne dies nicht ausgeschlossen werden.
Vater hat sekundärer Darlegungslast genügt
Das Amtsgericht Bochum stellte mit Urteil vom 08.11.2017, Az. 70 C 248/17 klar, dass der Anschlussinhaber nicht zum Schadensersatz im Wege der sogenannten Täterhaftung gemäß § 97 Abs. 2 UrhG herangezogen werden kann. Denn aus einer nachvollziehbaren Schilderung ergibt sich, dass zum Zeitpunkt des illegalen Filesharing der Internetanschluss allein seinen beiden erwachsenen Kindern zur Verfügung stand. Hierdurch hat er die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast genügt.
Darüber hinaus haftet er nicht im Rahmen der Störerhaftung für die Abmahnkosten gemäß § 97a UrhG. Da hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren, dass seine Kinder illegales Filesharing begehen werden, bestand weder eine Belehrungspflicht, noch eine Überwachungspflicht.
Amtsgericht Bochum steht mit dem Bundesgerichtshof im Einklang
Diese Rechtsprechung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH). Hierzu gehört auch die durch unsere Kanzlei erstrittene Entscheidung „Afterlife“ vom 06.10.2016, I ZR 154/15. Hier hat der BGH festgestellt, dass Anschlussinhaber nicht ihre Familienmitglieder auszuspionieren brauchen. Näheres erfahren Sie in unserem Beitrag:
„Grundsatzentscheidung des BGH – Anschlussinhaber muss nicht bei Ehepartner nachforschen.“
Diese familienfreundliche Ausrichtung hat der Bundesgerichtshof kürzlich erneut bestätigt (BGH, Urt. v. 27.07.2017 – I ZR 68/16). Das höchste deutsche Zivilgericht hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass der Anschlussinhaber keine genauen Ausführungen über das Nutzungsverhalten seines Ehegatten zu machen braucht. Eine Dokumentation darf ihm nicht zugemutet werden. Genaues können Sie unserem Text:
„Filesharing – BGH stärkt Schutz der Familie“
entnehmen.
Erfreuliche Rechtsprechung am Gerichtsstandort Bochum
Erfreulich ist, dass das Amtsgericht Bochum auch aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des BGH zahlreich zu Gunsten unserer Mandanten entschieden hat (AG Bochum, Urt. v. 04.10.2017, Az. 67 C 235/17; AG Bochum, Urt. v. 17.10.2017, Az. 65 C 106/17). Ähnlich entschied kürzlich auch das Landgericht (LG) Bochum mit Urteil vom 07.09.2017, Az. I-8 S 17/17.
Fazit:
Insbesondere Familien sollten sich von Waldorf Frommer & Co. nicht einschüchtern lassen. Denn viele Gerichte sind mittlerweile kritisch gegenüber der Abmahnindustrie eingestellt.
AG Bochum, Urteil vom 08.11.2017, Az. 70 C 248/17
(…) – Beglaubigte Abschrift –
70 C 248/17
Verkündet am 08.11.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Amtsgericht Bochum
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
[Name],
Klägerin,Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,
gegen
[Name],
Beklagten,Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilde Beuger Solmecke, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln,
hat das Amtsgericht Bochum
auf die mündliche Verhandlung vom 08:11.2017 durch den Richter am Amtsgericht [Name]
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten anlässlich einer angeblichen Urheberrechtsverletzung Dazu behauptet die Klägerin, der Beklagte habe am 21.07.2014 den Film [Name] über seinen Internetanschluss ohne Erlaubnis der Klägerin, die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte sei, öffentlich anderen Nutzern zum Download angeboten. Dafür begehrt die Klägerin Schadensersatz in Höhe einer Lizenzgebühr von 1.000,00 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2016,
2. 107,50 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.11.2016. sowie
3. 107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.11.2016 zu zahlen.Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.Er macht geltend,
er habe sich selbst mit einem Großteil seiner Familie zur Zeit der angeblichen Urheberrechtsverletzung in einem Urlaub in Kroatien aufgehalten. Zur angeblichen Tatzeit hätten nur sein Sohn [Name] und seine ebenfalls volljährige Tochter [Name] Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt. Diese beiden Kinder verwendeten seinerzeit sowohl ihre eigenen Computer als auch die Smartphones regelmäßig zur Nutzung des Internets, u a. zum Anschauen von Youtube-Video, zur Recherche, zur Teilnahme an das soziale Netzwerk, für den Online-Einkauf, für Spiele sowie Online-Mediatheken. Die Kinder hätten auf Nachfrage angegeben, nichts mit der Urheberrechtsverletzung zu tun zu haben. Gleichwohl könne nicht ausgeschlossen werden, dass eines der beiden Kinder den Computer für die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung genutzt habe.Für weitere Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte haftet unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die geltend gemachte Urheberrechtsverletzung. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung noch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. So war es auch im vorliegenden Fall. Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast ausreichend genügt. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Internetanschluss außer ihm unter anderem auch seinen beiden volljährigen Kindern, seinem Sohn [Name] und seiner Tochter [Name], zur Verfügung stand und zur Tatzeit sogar alleine zur Verfügung stand. Zugunsten der Klägerin spricht zwar eine tatsächliche Vermutung, die jedoch keine Beweislastumkehr bewirkt, dass eine festgestellte Urheberrechtsverletzung von dem Anschlussinhaber verursacht ist. Der aus der tatsächlichen Vermutung folgenden sekundären Darlegungslast hat der Beklagte aber genügt, denn nach seinem Vortrag besteht die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich einer Rechtsverletzung durch eines seiner namentlich benannten Kinder.
Danach war die Klägerin in vollem Umfang für eine Rechtsverletzung durch den in Anspruch genommenen Beklagten darlegungs- und beweispflichtig, was nicht erfolgt ist. Soweit ein Bestreiten des entlastenden Vortrags des Beklagten mit Nichtwissen ist nicht ausreichend. Soweit die Klägerseite aber einen entlastenden Vortrag des Beklagten ins Gegenteil kehrt und unter Beweis stellt, erfolgt dieser Vortrag ersichtlich ins Blaue hinein und würde zu einem Ausforschungsbeweis führen, der sich verbietet.
Auch eine Störerhaftung des Beklagten kommt nicht in Betracht. Belehrungspflichten gegenüber den volljährigen Kindern bestanden nicht. Eine Verpflichtung des Beklagten, die Nutzung seiner Kinder zu überwachen, bestand mangels Anhaltspunkten von Rechtsverletzungen durch die Kinder ebenfalls nicht.
Danach war die Klage mit den Nebenentscheidungen aus §§ 91, 708 Nr 11 in Verbindung mit § 711 ZPO abzuweisen
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem
Landgericht Bochum,
Josef-Neuberger-Straße 1,
44787 Bochum,eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- Lind die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
[Name]
Richter am Amtsgericht (…)
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AG Bochum, Urteil vom 08.11.2017, Az. 70 C 248/17
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