23:30 Uhr
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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
Dr. Wachs Rechtsanwälte
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Durch AW3P vorliegenden Informationen wurde bekannt, dass die Hamburger Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte vor dem Amtsgericht Hamburg gegen die Universal Musik GmbH, vertreten durch die Hamburger Kanzlei Rasch Rechtsanwälte, eine Klagerücknahme für ihre Mandantin erstritt. Die Ausführungen des Amtsgericht Hamburg zur sekundären Darlegungslast (vorgerichtlich / gerichtlich) der Beklagten sind diesbezüglich lesenswert.
AG Hamburg, Beschluss vom 10.10.2016, Az. 25b C 20/16
(…) – Beglaubigte Abschrift –
Amtsgericht Hamburg
Beschluss
In dem Rechtsstreit
[Name],
– Klägerin –Prozessbevollmächtigte: [Name],
gegen
[Name],
– Beklagte –Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Wachs, Osterstraße 116, 20259 Hamburg,
beschließt das Amtsgericht Hamburg – Abteilung 25b – durch den Richter am Amtsgericht Dr. [Name] am 10.10.2016:
1. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 3.405,40 EUR festgesetzt.Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Klage ist zurückgenommen worden.
Für eine anderslautende Entscheidung zu Lasten der Beklagten besteht dogmatisch kein Raum. Durch eine Abmahnung allein entsteht zwischen dem Abmahnenden und dem privaten Abmahnungsempfänger – anders als im Wettbewerbsrecht (dazu BGH, GRUR 1990, 381, 382 „Antwortpflicht des Abgemahnten“) – keine Sonderrechtsbeziehung (so OLG Hamburg, 27.08.2013, Az. 5 W 88/12 – unveröffentlichter PKH-Beschwerdebeschluss; 02.02.2015, Az. 5 W 47/13 – juris Rn. 16 f.; AG Hamburg, 03.07.2015, Az. 36a C 134/14 – juris, Rn. 32; Forch, GRURPrax 2014, 367). Es fehlt an einer der wettbewerbsrechtlichen vergleichbaren Sonderbeziehung eigener Art. Eine solche ergibt sich bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten und den dabei im Regelfall gegebenen Interessenüberschneidungen aus der nach Treu und Glauben gebotenen Rücksichtnahme auf die Interessen auch des anderen Teils (BGH, GRUR 1990, 381, 382 – „Antwortpflicht des Abgemahnten“; vgl. auch Köhler / Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 31. Aufl., § 12 UWG Rn.1.161f).
Eine derartige Sonderbeziehung besteht hier indes nicht. Die Beklagte steht weder in einem Wettbewerbsverhältnis zur Klägerin, noch handelte sie überhaupt im geschäftlichen Verkehr, sondern als Privatperson (so ausdrücklich in einem ähnlichen Fall OLG Hamburg, 27.08.2013, Az. 5 W 88/12 – unveröffentlichter PKH-Beschwerdebeschluss; darauf verweisend AG Hamburg, 03.07.2015, Az. 36a C 134/14 – juris, Rn. 32; a.A. für den Fall, dass eine Störerhaftung festgestellt wird, OLG Köln, 09.09.2010, Az. 6 W 114/10 – juris, 20.05.2011, Az. 6 W 30/11 – juris; 22.07.2011; Az. 6 U 208/10 – juris; LG Hamburg, 04.04.2014, Az. 310 0 409/11 – juris).
Zum anderen kann aus der sekundären Darlegungslast keine vorgerichtliche, Schadensersatzpflichten auslösende Antwortpflicht außerhalb einer Täter- oder Störerhaftung begründet werden. Die an bloßen Billigkeitsgesichtspunkten orientierte, auf § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO gestützte Rechtsprechung des Amtsgericht München, auf die sich die Klägerin beruft, überzeugt das erkennende Gericht nicht. Denn die den Anschlussinhaber in Filesharing Sachverhalten regelmäßig treffende sekundäre Darlegungslast ist ein rein prozessrechtliches Institut, welches weder vorprozessuale Rechte und Pflichten noch daraus resultierende Schadensersatzansprüche begründen kann. Es kann demnach auch nicht auf eine angeblich vergleichbare Lage bei der gestuften Auskunfts- und Leistungsklage abgestellt werden, denn es bestand keine vorprozessuale Auskunftspflicht, und im Übrigen hat die Klägerin einen solchen Auskunftsanspruch auch nicht geltend gemacht.
Überdies fehlt es auch an einem sachlichen Grund für eine Überwälzung der gesamten Prozesskosten billigkeitshalber auf die Beklagte, denn die Klägerin ist keineswegs recht- und schutzlos gestellt. Es ist ihr nämlich unbenommen, die tatsächliche Täterin in Anspruch zu nehmen. Zudem fehlt es hier auch an den tatsächlichen Voraussetzungen einer (auch nur anteiligen) Kostentragungspflicht der Beklagten: Diese hatte nämlich auf die Abmahnung der Klägerin geantwortet und im Schreiben vom 09.01.2013 ihre Ortsabwesenheit mitgeteilt. Für eine Verpflichtung, auf eine unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt berechtigte Abmahnung eine umfassende Auskunft geben zu müssen, vermag das erkennende Gericht in einer derartigen Situation keine Grundlage zu erkennen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Hamburg
Sievekingplatz 1
20355 Hamburgoder bei dem
Landgericht Hamburg
Sievekingplatz 1
20355 Hamburgeinzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die. Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Amtsgericht Hamburg
Sievekingplatz 1
20355 Hamburgeinzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
gez.
Dr. [Name]
Richter am AmtsgerichtFür die Richtigkeit der Abschrift Hamburg, 11.10.2016
[Name], JHSekr’in
Urkundsbeamtin der GeschäftsstelleDurch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
– ohne Unterschrift gültig (…)
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AG Hamburg, Beschluss vom 10.10.2016, Az. 25b C 20/16
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