20:46 Uhr
Kassel / Hamburg, 10.09.2017 (eig.) Gleich in zwei von .rka Rechtsanwälte erstrittenen Verfahren hat sich das Amtsgericht Kassel mit der Reichweite sekundärer Darlegungslast in Filesharingverfahren befasst und in beiden Verfahren den in Anspruch genommenen Anschlussinhaber zu Schadensersatz und Erstattung von Anwaltskosten verurteilt.
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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR
Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
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Bericht
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Urteil als PDF:
1. AG Kassel, Urteil vom 30.05.2017, Az. 410 C 4000/16
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http://rka-law.de/wp-content/uploads/2017/09/AG-Kassel-Urt.-v.-30.05.2017-410-C-4000-16.pdf
2. AG Kassel, Urteil vom 06.06.2017, Az. 410 C 3434/16
Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/2017/09/AG-Kassel-Urt.-v.-06.06.2017-410-C-3434-16.pdf
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In seinem Urteil (AG Kassel, Urt. v. 30.05.2017, Az. 410 C 4000/16), hatte der Anschlussinhaber auf die mögliche Täterschaft seines Sohnes verwiesen, was von der Klägerin bestritten worden war. Indes vermochte der Anschlussinhaber nicht einmal in der mündlichen Verhandlung die ladungsfähige Anschrift seines Sohnes zum Zwecke der Zeugenladung zu benennen (oder wollte es nicht). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes spricht gegen den Inhaber eines Internetanschlusses eine Täterschaftsvermutung die dadurch widerlegt werden kann, das Personen benannt werden, die ernsthaft als Täter der Verletzungshandlung in Betracht kommen. „Diese Benennung hat“, so das Amtsgericht Kassel, „jedenfalls in einer Art und Weise zu erfolgen, die es der jeweiligen Klagepartei … ermöglicht, im Prozess hinreichend Beweis anzutreten. Dies bedeutet unter anderem, dass die dritte Person namentlich vollständig benannt sein muss, unter Einschluss einer Ladungs- bzw. Zustellungsanschrift.“ Die sekundäre Darlegungslast ist somit nicht teilweise, sondern vollständig und wahrheitsgemäß zu erfüllen.
„Geschieht dies nicht“, so der Hamburger Rechtsanwalt Nikolai Klute, „haftet der Anschlussinhaber aufgrund er gegen ihn streitenden Täterschaftsvermutung zu recht, selbst dann, wenn er die Verletzungshandlung nicht begangen hat.“
AG Kassel, Urteil vom 30.05.2017, Az. 410 C 4000/16
(…) Amtsgericht Kassel
Aktenzeichen: 410 C 4000/16Verkündet lt. Protokoll am 30.05.2017
[Name], Justizangestellte
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
[Name],
KlägerinProzessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Rechtsanwälte: Rechtsanwalt Nikolai Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg
gegen
[Name],
BeklagterProzessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name],
hat das Amtsgericht Kassel – Abt. 410 – durch den Richter am Amtsgericht [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2017
für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil vom 14.02.2017 wird aufrecht erhalten.
Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil und aus dem aufrechterhaltenen Titel darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110′ % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erfolgen bzw. fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Aufwendungsersatz aufgrund einer Urheberrechtsverletzung.
Die Klägerin verfügt über die Vervielfältigungsrechte betreffend das Computerspiel „[Name]“. Ein von ihr beauftragter Recherchedienst stellte am 04.03.2013 zwischen 02.17 Uhr und 16:56 Uhr mehrere Filesharingvorfälle betreffend dieses Spieles fest, die vom Internetanschluss des Beklagten aus stattfanden. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.05.2013 mahnte die Klägerin den Beklagten ab. Für die Abmahnung legte sie einen Gegenstandswert von 10.000,00 EUR fest. Mit der Klage begehrt sie die Erstattung der hierfür entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale, insgesamt 651,80 EUR netto. Weiter begehrt sie im Wege der Lizenzanalogie Schadensersatz wegen des Filesharingvorfalles in Höhe von weiteren 700,00 EUR.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei für diesen Vorfall verantwortlich, jedenfalls habe er einen Alternativtäter nicht hinreichend benannt. Vorsorglich ist sie der Auffassung, er habe seinen möglicherweise als Täter in Betracht kommenden Sohn [Name] nicht hinreichend belehrt, so dass der Beklagte wegen § 832 BGB in. der Haftung bleibe.
Mit Versäumnisurteil vom 14.02.2017 hat das erkennende Gericht den Beklagten zur Zahlung von 1.351,80 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.08.2013 verurteilt.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.Der Beklagte beantragt,
das Versammlungsurteil vom 14.02.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.Er behauptet, er habe den Filesharingvorgang nicht begangen. Er selbst habe zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Trennung und späteren Scheidung von seiner Ehefrau nicht mehr in der Ehewohnung gelebt, wobei die Kinder bei seiner Ehefrau verblieben seien.
Er gehe davon aus, dass sein damals zwölfjährige Sohn [Name] für den Vorfall verantwortlich sei. Dieser habe den Internetanschluss für die Schule benutzt. Die Abmahnkosten seien auf 100,00 EUR zu begrenzen, hilfsweise aus dem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR zu berechnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg, das Versäumnisurteil ist aufrecht zu erhalten.
Die Klägerin kann wegen des Filesharingvorfalles vom 04.03.2013 gemäß § 97 Abs. 2 UrhG Schadensersatz im Wege des Lizenzanalogieschadens und Aufwendungsersatz für die Abmahnung vom 30.05.2013 verlangen.
Der Beklagte haftet dabei als Täter. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht insoweit anschließt, spricht gegen den Inhaber eines Internetanschlusses die Vermutung der Täterschaft in Filesharingvorfällen. Diese Vermutung kann dadurch widerlegt werden, indem ein in Anspruch genommener Internetanschlussinhaber mögliche andere Personen benennt, die ernstlich als Alternativtäter in Betracht kommen. Diese Benennung hat jedenfalls in einer Art und Weise zu erfolgen, die es der jeweiligen Klagepartei, dem geschädigten Urheberrechtsträger, ermöglicht, im Prozess hinreichend Beweis anzutreten. Dies bedeutet unter anderem, dass die dritte Person namentlich vollständig, benannt sein muss unter Einschluss einer Ladungs- bzw. Zustellungsanschrift.
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Beklagten nicht. Er hat zwar seinen im Jahr 1999 geborenen Sohn [Name] als möglichen Alternativtäter benannt, jedoch bei der Anhörung im Termin vom 30.05.2017 ist nicht vor macht, dessen ladungsfähige Anschrift so, mitzuteilen, dass sie wenigstens in das Protokoll hätte aufgenommen Werden können. Folglich war die Klägerin nicht in die Lage versetzt, entsprechend Beweis anzutreten oder in sonstiger Weise sachgerecht zu reagieren.
Der Beklagte hat die gegen ihn sprechende Vermutung auch nicht dadurch entkräftet, dass er vorgebracht hat, zum Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Vorfall sind nicht mehr in der Wohnung gewohnt zu haben, in der er den Internetanschluss seinerzeit noch unterhielt. Unabhängig davon, ob sein Trennung-bzw. Scheidung bedingte Auszug aus seiner vormaligen Ehewohnung vor oder nach dem hier maßgeblichen Datum 04.03.2013 stattfand, blieb der Beklagte jedenfalls bis zur Änderung der Anschlussinhaberschaft dafür Verantwortlich.
Ist damit die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen den Beklagten sprechende Vermutung nicht erschüttert, so kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, den hier streitgegenständlichen Vorfall nicht begangen zu haben. Selbst wenn man insoweit anderer Auffassung sein sollte, so ergibt sich die Haftung des Beklagten aus § 832 Abs. 1 BGB. Als sorgeberechtigte Vater war der Beklagte gegenüber seinem Sohn [Name] aufsichtspflichtig. Diese Aufsichtspflicht endete nicht notwendigerweise mit dem Auszug des Beklagten aus der Ehe- bzw. Familienwohnung. Dazu hätte es einer ggf. einschlägigen sorgerechtlichen Regelung bedurft, wozu der Beklagte nichts vorgetragen hat. Angesichts des Umstandes, dass der Sohn [Name] zum hier maßgeblichen Zeitpunkt erst zwölf Jahre alt war, hätte es darüber hinaus einer sorgfältigen Anleitung zum Internetgebrauch sowie einer altersangemessenen Überwachung bedürft. Auch dazu hat der anwaltlich vertretene Beklagte keinen ausreichenden Vortrag gehalten. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt, pauschal vorzutragen, er habe seine Kinder darüber aufgeklärt, mit dem Personal Computer sei kein Unfug zu betreiben. Erforderlich wäre,es jedoch gewesen, näher dazu vorzutragen, wann, wie und mit weichem Inhalt eine solche Belehrung stattgefunden hat und gegebenenfalls angesichts des Alters der Kinder zwischen damals zweiundzwanzig und fünf Lebensjahren, ob und wie sie wiederholt worden wäre.
Der Anspruch der Klägern ist auch der Höhe nach gerechtfertigt.
Die Höhe des geltend gemachten Lizenzanalogieschadensersatzanspruches ist zwischen Parteien unstreitig geblieben. Die Höhe dieses Anspruches begegnet auch keinerlei sonstigen rechtlichen Bedenken.
Ebenso wenig ist die Höhe des Aufwendungsersatzanspruches für die Abmahnung vom 30.05.2013 zu beanstanden. § 97a UrhG a.F. war nicht anzuwenden. Zwar konnte nach dieser zum Zeitpunkt des hier gegenständlichen Vorfalles noch in Kraft befindlichen Vorschrift der Anspruch auf Aufwendungsersatz auf 100,00 EUR begrenzt werden, wenn der Abmahnung ein einfach gelagerter Fall’zugrunde lag. Gegen einen solchen einfach gelagerten Fall spricht hier bereits der Umstand, dass an einem Kalendertag eine Vielzahl von Filesharing Fällen betreffend das genannte Computerspiel über den Internetanschluss des Beklagten zu beobachten war. § 97a UrhG n.F. war wegen des Verbots der Rückwirkung deswegen nicht anzuwenden, weil der hier maßgebliche Vorfall ein schließlich der Abmahnung vor dem Inkrafttreten der Neufassung der Norm im Oktober 2013 stattfand. Ins Übrigen, ist der Anspruch der Höhe nach vom Beklagten nicht beanstandet worden. Es ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte; dass dieser unangemessen hoch von der Klägerin formuliert ‚worden wäre.
Insbesondere erscheint der für die Abmahnung angesetzte Gegenstandswert von 10.000,00 EUR für den mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruches für das konkrete Computerspiel noch angemessen.
Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht Kassel,
Frankfurter Straße 7,
34117 Kassel.Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.
[Name]
Richter am Amtsgericht
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.351,80 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Sie ist einzulegen bei dem
Amtsgericht Kassel,
Frankfurter Straße 9,
34117 Kassel.Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingefegt werden.
Die Beschwerde ist ’nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zu diesem Beschluss zugelassen hat.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
[Name]
Richter am Amtsgericht (…)
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In einer weiteren Entscheidung (AG Kassel, Urt. v. 06.06.2017, Az. 410 C 3434/16) hat das Amtsgericht Kassel den Anschlussinhaber trotz Benennung des Sohnes als weiteren Nutzungsberechtigten und nachfolgender zeugenschaftlicher Vernehmung verurteilt. Denn in seiner Zeugenaussage erklärte der Sohn, die Verletzungshandlung nicht begangen zu haben. Seine Eltern hätten ihn ordentlich belehrt und er nutze das Internet nicht für Filesharing. „Nach dem objektiven Inhalt der Erklärungen des Zeugen, die das Gericht nicht weiter in Zweifel zu ziehen vermag, steht damit fest, dass der Zeuge selbst nicht als Verantwortlicher für die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen in Betracht kommt“, so das Amtsgericht Kassel. „Der Vortrag eines in Anspruch genommenen Anschlussinhabers“, so das Amtsgericht weiter, „muss jedenfalls so gefasst sein, dass eine andere Person ernstlich als Täter in Betracht kommt, selbst wenn keine abschließende und eindeutige Aussage darüber getroffen werden kann, weil der Anschlussinhaber keine hinreichenden eigenen Erkenntnisse über das Tun des potentiellen Alternativtäters hat und im eine weitere Nachforschung nicht zuzumuten ist. … Fehlt es solchermaßen an einem ernstlich in Betracht zu ziehenden potentiellen Alternativtäter, so lebt die zulasten des Anschlussinhabers sprechende tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft wieder auf.“
AG Kassel, Urteil vom 06.06.2017, Az. 410 C 3434/16
(…) Amtsgericht Kassel
Aktenzeichen: 410 C 3434/16verkündet lt. Protokoll am 06.06.2017
[Name], Justizangestellte
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
[Name],
KlägerinProzessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Rechtsanwälte, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,
gegen
[Name],
BeklagterProzessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name],
hat das Amtsgericht Kassel – Abt. 410 – durch den Richter am Amtsgericht [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2017
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2012 zu bezahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Verweisung, die die Klägerin zu tragen hat.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Aufwendungsersatz aufgrund eines Filesharingvorfalles.
Die Klägerin ist für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Urheberrechtsträgerin betreffend das Computerspiel „[Name]“. Ein von ihr beauftragter Recherchedienst stellte im Zeitraum zwischen dem 06.09.2012, 19:35 Uhr, und dem 19.09.2012, 17:58 Uhr, insgesamt dreizehn Vorgänge fest, in denen vom Internetanschluss des Beklagten ausgehend dieses Computerspiel in einer Internettauschbörse zum Download angeboten wurde. In diesem Zeitabschnitt nutzten neben dem Beklagten dessen Ehefrau, deren Kinder, der Zeuge [Name]‚ geboren am xx.xx.1999, sowie die jüngeren Kinder [Name] (geboren xx.xx.2012) und [Name] (geboren xx.xx.2004) den Anschluss.
Die Ehefrau des Beklagten hat mit den streitgegenständlichen Filesharingvorfällen nichts zu tun. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.11.2012 mahnte die Klägerin den Beklagten ab. Zugleich forderte sie Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie i.H.v. 640,26 EUR und Erstattung der Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch i.H.v. 20.000,00 EUR, mithin 859,80 EUR. Mit der Klage verfolgt sie diese Ansprüche weiter.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte hafte entweder als unmittelbarer Täter der Vorgänge, jedenfalls aus vermuteter Täterschaftshaftung, oder alternativ wegen einer unzureichenden Beaufsichtigung und Belehrung seiner Kinder bei der Internetnutzung.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.Er behauptet, seine Kinder, insbesondere, seinen Sohn Justus über die Gefahren des Internets hinreichend belehrt und bei der’Internetnutzung hinreichend beaufsichtigt zu haben. Er selbst habe – wie seine Ehefrau – das streitgegenständliche Computerspiel nicht über eine Internettauschbörse heruntergeladen und wieder zum Download angeboten. Ein WLAN-Router sei möglicherweise erst nach dem hier gegenständlichen Vorfall installiert worden, damals habe er im Haushalt nur über einen Computer verfügt, für den der Anschluss im Schlafzimmer lag, wo auch der Computer gestanden habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen [Name]. Auf die Sitzungsniederschrift vom 06.06.2017 wird Bezug genommen.
Das zunächst angerufene Amtsgericht Fulda hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12.08.2016 an das erkennende Gericht verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Die Klägerin kann vom Beklagten Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 UrhG verlangen.
Nachdem der Beklagte unstreitig gestellt hat, dass die Ermittlung seines Internetanschlusses für die von dem seitens der Beklagten beauftragten Recherchedienst ermittelten streitgegenständlichen Filesharingvorfälle betreffend das Computerspiel „[Name]“ von seinem Internetanschluss begangen wurden, steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte jedenfalls aus vermuteter Täter Haftung hierfür in Anspruch zu nehmen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht insoweit anschließt, spricht eine tatsächliche Vermutung bei Vorliegen eines Filesharingvorfalles für die Täterschaft des Anschlussinhabers. Dabei trifft ihn eine so genannte sekundäre Darlegungslast dahingehend, diejenigen Tatsachen vortragen zu müssen, die geeignet sind, die Vermutungswirkung entfallen zu lassen und die Klagepartei in die Lage zu versetzen, den ihr obliegenden Beweis der Täterschaft des Anschlussinhabers zu führen.
Das Gericht kann es im vorliegenden Fall dahingestellt sein lassen, ob der Beklagte als Anschlussinhaber im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichenden Vortrag gehalten hat. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erschütterung der Vermutung seiner Täterschaft nicht erwiesen. Der insoweit als Zeuge gehörte Sohn [Name] des Beklagten hat bei seiner Vernehmung nicht bekundet, selbst für die hier streitgegenständlichen Vorgänge verantwortlich zu sein. Er bekundete vielmehr in nachvollziehbarer Weise, dass er in jedem Zeitabschnitt im September 2012 den Computer des Beklagten insbesondere im Zusammenhang mit der Erledigung von Hausaufgaben für die Schule benutzte und nur gelegentlich dort die im Zusammenhang mit dem Betriebssystem „Windows“ vorinstallierten Spiele gespielt zu haben, etwa Schach. Weiter bekundete er, dass er über die Problematik unbekannter Internetseiten und des Download von Dateien von seinen Eltern informiert und entsprechend gewarnt worden sei. Darüber hinaus sei seine Internetnutzung durch die Eltern kontrolliert worden, zumal seinerzeit der Computer im elterlichen Schlafzimmer stand. Nach dem objektiven Inhalt der Erklärungen des Zeugen, die das Gericht nicht weiter in Zweifel zu ziehen vermag, steht damit fest, dass der Zeuge selbst nicht als Verantwortlicher für die streitgegenständlichen Filesharingvorfälle in Betracht kommt, obwohl er aufgrund seines damaligen Alters durchaus als Benutzer des streitgegenständlichen Computerspiels in Betracht kommt bzw. kam.
Einen weiteren potentiellen Alternativtäter hat der Beklagte nicht benannt. Eine etwaige Täterschaft seiner Ehefrau hat er genauso intensiv in Abrede gestellt wie seine eigene. Daher braucht das Gericht im vorliegenden Rechtsstreit diesem Aspekt nicht weiter nachzugehen. Der Vortrag eines in Anspruch genommenen Anschlussinhabers muss jedenfalls so gefasst sein, dass eine andere Person ernstlich als Täter in Betracht kommt, selbst wenn keine abschließende und eindeutige Aussage darüber getroffen werden kann, weil der Anschlussinhaber keine hinreichenden eigenen Erkenntnisse über das tun des potentiellen Alternativtäters hat und ihm eine weitere Nachforschung nicht zuzumuten ist. Die weiteren Kinder des Beklagten, nach der allgemeinen Lebenserfahrung ebenfalls als potentielle Alternativtäter nicht in Betracht, da sie mit einem Lebensalter von noch nicht einmal zehn Jahren und acht Jahren nicht in der Lage waren, den komplexen Vorgang eines Filesharingvorganges unter Einschluss des Herunterladens einer illegalen Tauschbörsen-Software zu bewältigen, wobei ebenfalls nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei einem normal entwickelten knapp zehnjährigen Mädchen ohne weiteres unterstellt werden kann, kein Interesse an einem Computerspiel der streitgegenständlichen Art zu haben.
Fehlt es solchermaßen an einem ernstlich in Betracht zu ziehenden potentiellen Alternativtäter, so lebt die zulasten des Anschlussinhabers sprechende tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft wieder auf. Das erkennende Gericht hat hierzu im Urteil vom 28.04.2015 410 C 2591/14 wie folgt ausgeführt:
„Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem nicht entgegen. Soweit der Bundesgerichtshof mit der Problematik der Täterschaftsvermutung in Filesharingfällen beschäftigt war, war stets geklärt, dass eine dritte Person Täter war (s. Urteile vom 12.05.2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens, zit. n. juris = GRUR 210, 693, vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus, zit. n. juris = GUR 2013, 511 und vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 – BearShare, zit. n. juris = GRUR 2014, 657). Im vorliegenden Fall besteht jedoch nach der durchgeführten Beweisaufnahme die Besonderheit, dass die angebotene Person des Alternativtäters – hier die Zeugin – nicht als Täterin feststeht.
Ungeachtet des Umstandes, dass die Beklagten zwar ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen sind, ist die Täterfrage damit nicht in der Weise geklärt, dass eine konkrete Person als Täter feststeht. Zwar führt die sekundäre Darlegungslast nicht dazu, dass die eigentlich nicht beweisbelastete Partei beweispflichtig wird. Für die Frage, wer als Täter für den durch den Urheberrechtsverstoß entstandenen Schaden haftet, ist grundsätzlich der Urheberrechtsträger, hier die Klägerin, beweisbelastet. Steht jedoch fest, dass der Rechtsverstoß vom Internetanschluss einer konkret bezeichneten Person aus begangen wurde, so greift die vom Bundesgerichtshof entwickelte Täterschaftsvermutung. Es obliegt dann dem insoweit in Anspruch genommenen Personen, hier den Beklagten, diese Vermutung zu widerlegen. Die Rechtsfigur des sekundären Darlegungslast soll nur dazu führen, dass die beweisbelastete Partei trotz ihrer generellen Unkenntnis über die Vorgänge jenseits des Übergabepunktes, betrachtet vom öffentlichen Netz aus, in die Lage versetzt Wird, Beweis anzutreten. Dies war hier der Fall. Führt jedoch das Beweisergebnis dazu, dass die durch das Vorbringen der Beklagten indizierte Widerlegung der Täterschaftsvermutung sich gerade nicht bestätigt, kann dies keine andere Rechtsfolge haben als diejenige des Wiederauflebens dieser Vermutung. Denn anderenfalls wäre dann eine Situation geschaffen, in der niemand den Rechtsverstoß hätte begehen können. Steht aber – wie hier – der Rechtsverstoß als solcher fest (weil er unstreitig geblieben ist), muss es auch eine Person geben, die diesen Verstoß begangen hat.
Da die Beklagten nichts vorgetragen haben,. was auf. das Vorhandensein eines weiteren Täters schließen lassen könnte, sind sie folglich als Täter anzusehen (so im Ergebnis auch OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014 – Az. 6 U 109/13 – Walk This Way, zit. n. juris, welches zumindest Mittäterschaft annimmt).
Die Täterschaftsvermutung entfällt nicht bereits deswegen wieder, weil die Beklagten behauptet haben, sie seien zur Tatzeit in einem Restaurant gewesen. Zwar haben sie hierzu eine Rechnung des Hotels … vorgelegt, aus der sich ein Verzehr für zwei Personen und das Datum 13.11.2010 ergeben. Dies genügt jedoch nicht zur Erschütterung der Vermutung, weil sich daraus eine Uhrzeit nicht entnehmen lässt. Darüber hinaus kann das Gericht nicht ausschließen, dass Initialisierung eines Filesharingvorganges bereits erhebliche Zeit vor dem Zeitpunkt möglich ist, in dem das Angebot in der Tauschbörse durch den Recherchedienst feststellbar ist. Vor diesem Hintergrund hätte es insbesondere nach dem entsprechenden Vorbringen der Klägerin weiterer Darlegungen seitens der Beklagten bedurft, um die Vermutung zu erschüttern. Daran fehlt es indes.“
Der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Auch wenn das erkennende Gericht vom Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung den Eindruck gewonnen hat, dass er nicht ohne weiteres als Person in Betracht kommt, die sich im Wege des Filesharing Musik, Filme oder Computerspiele verschafft, so vermag alleine dieser dem Beklagten an sich günstige Eindruck die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung immer wieder betonte und ‚bekräftigte tatsächliche Vermutung nicht zu widerlegen.
Der Höhe nach ist der Anspruch der Klägerin unstreitig geblieben. Die Höhe des Gegenstandswertes in Bezug auf die geltend gemachten Abmahnkosten entspricht den Werten, die aus der publizierten Rechtsprechung überwiegend entnommen werden können, so dass es angesichts des fehlenden Streits der Parteien keiner weiteren Darlegungen im Sinne der jüngeren Rechtsfolgen des Bundesgerichtshofs zum Gegenstandswert von Unterlassungsansprüchen in Filesharingvorfällen bedurfte. Dessen ungeachtet hält sich der klägerseits angegebene Wert des Unterlassungsanspruches i.H.v. 20.000,00 EUR gerade noch im Rahmen dessen, was das erkennende Gericht für angemessen in Bezug auf Computerspiele der streitgegenständlichen Art hält. Gleiches gilt für die Höhe des geltend gemachten Lizenzanalogieschadensersatzanspruches.
Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB. Unstreitig blieb das Datum des Fristablaufes des Abmahnschreibens (04.12.2012) als maßgeblich für den tags darauf eintretenden Zinsbeginn.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 281 Abs. 3 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht Kassel,
Frankfurter Straße 7,
34117 Kassel.Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden..
[Name]
Richter am Amtsgericht
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Sie ist einzulegen bei dem
Amtsgericht Kassel,
Frankfurter Straße 9,
34117 Kassel.Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Fristfestgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zu diesem Beschluss zugelassen hat.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
[Name]
Richter am Amtsgericht (…)
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AG Kassel, Urteil vom 30.05.2017, Az. 410 C 4000/16
AG Kassel, Urteil vom 06.06.2017, Az. 410 C 3434/16
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