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Oldenburg / Hamburg, 28.07.2016 (eig.). Eltern können in Filesharingangelegenheiten für ihre Kinder haften. Dies hat jetzt das Amtsgericht Oldenburg in einem gerade bekannt gewordenen Urteil entschieden (AG Oldenburg, Urt. v. 30.06.2016, Az. 4 C 4010/16 (IV)).
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Rechtsanwalt Nikolai Klute
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Hintergrund war, dass der damals 13jährige Sohn die Rechtsverletzung begangen hat. Streitig war zwischen den Parteien am Ende allein, ob der Sohn ordnungsgemäß belehrt war, oder nicht. In der Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht Oldenburg sagte der als Zeuge geladene Sohn aus, zwar hätten seine Eltern ihm gesagt, dass er nichts Kostenpflichtiges aus dem Internet herunterladen solle, über Filesharingbörsen indes sei nicht gesprochen worden. Belehrungs- und Aufsichtspflichten sah das Amtsgericht damit nicht als erfüllt an und der Vater hafte als Aufsichtspflichtiger für die Rechtsverletzungen seines Sohnes nach § 832 BGB.
„Dass die Eltern ihre Kinder ordnungsgemäß belehrt haben wollen, ist immer wieder Bestandteil des Vortrages der beklagten Anschlussinhaber„, erklärt der Hamburger Rechtsanwalt Nikolai Klute, der Nutzungsrechtsinhaber in solchen Prozessen vertritt. Rechtsanwalt Nikolai Klute weiter, „in der Beweisaufnahme aber stellt sich immer wieder heraus, dass Aufklärungen, Belehrungen und Überwachungen nicht den Anforderungen genügen, die der Bundesgerichtshof hierzu aufgestellt hat.“ Die Folge ist dann wie in dem Fall des Amtsgerichts Oldenburg eine weitgehende Verurteilung.
AG Oldenburg, Urteil vom 30.06.2016, Az. 4 C 4010/16 (IV)
(…) – Abschrift –
Amtsgericht
Oldenburg4 C 4010/16 (IV)
Verkündet am 30.06.2016
[Name], Justizsekretärin
als Urkundsbeamter der GeschäftsstelleIm Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
[Name],
KlägerinProzessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,
gegen
[Name],
BeklagterProzessbevollmächtigte: [Name],
hat das Amtsgericht Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 16.06.2016 durch die Richterin am Amtsgericht [Name] für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 651,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2012 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 238,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.8.2015 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 400,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2011 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits sind zu 15 % von der Klägerin und zu 85 % von dem Beklagten zu tragen.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
7. Der Streitwert wird in Höhe von 1.497,97 Euro festgesetzt.Tatbestand
Die Klägerin verlangt die Zahlung von Schadensersatz sowie die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten wegen einer Urheberrechtsverletzung.
Die Klägerin produziert und vermarktet digitale Entertainmentprodukte, zu denen u.a. PC-Spiele gehören. Sie hält die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel „[Name]“. Das Spiel wurde im Auftrag der Klägerin von der Firma [Name] entwickelt und exklusiv an die Klägerin lizenziert. Es wurde am 09.09.2011 erstmals in Europa veröffentlicht.
Im Auftrag der Klägerin stellte die Firma [Name] mittels geeigneter Software fest, dass es in der Zeit vom 09.11.2011 bis zum 27.11.2011 zu insgesamt 17 Rechtsverletzungen in Bezug auf das streitgegenständliche Spiel gekommen war. Es wurde im Rahmen eines BitTorrent-Netzwerkes jeweils ohne Genehmigung der Klägerin öffentlich zugänglich gemacht. Nach Einleitung eines entsprechenden Sicherungs- und Gestattungsverfahrens vor dem Landgericht München I teilte der für die ermittelten 1P-Adressen zuständige Provider mit, dass diese in den angeführten Zeitpunkten jeweils dem Beklagten zugeordnet waren. Hinsichtlich der einzelnen Rechtsverletzungen wird auf die Auflistung in der Klageschrift verweisen.
Daraufhin mahnte die Klägerin den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 01.12.2011 unter Fristsetzung bis zum 12.12.2011 ab und forderte ihn auf, an sie einen pauschalierten Schadens- und Aufwendungsersatz zu zahlen. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 04.12.2011 und teilte mit, dass die Rechtsverstöße durch seinen minderjährigen Sohn Michael (geboren am [Geburtsdatum]) begangen worden seien.
In der Folgezeit kam es zu einer weiteren Schriftwechsel der Parteien. Die Klägerin behauptet, der Beklagte hafte für die deliktische Handlung seines minderjährigen Sohnes. Er habe seine Aufsichtspflicht verletzt. Durch die vorgerichtliche Abmahnung seien Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 859,80 Euro entstanden. Diese seien in angemessener Weise ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 20.000,00 Euro und einer 1,3fachen Geschäftsgebühr nebst Auslagen zu berechnen. Weiterhin seien durch die Sicherungs- und Gestattungsverfahren vor dem Landgericht München 1 Gerichtskosten- und Anwaltskosten in Höhe von 238,17 Euro entstanden. Hinsichtlich der Berechnung wird auf die Ausführungen in der Klageschrift verwiesen. Als Schadensersatz sei im Wege der Lizenzanalogie ein Betrag in Höhe von 400,00 Euro zu schätzen.
Die Klägerin beantragt,
1.) den Beklagten zu verurteilen, an sie in 859,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2012 zu zahlen,
2.) den Beklagten zu verurteilen, an sie in 238,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3.) den Beklagten zu verurteilen, an sie in 400,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2011 zu zahlen.Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.Er behauptet,
er hafte nicht als Störer für die geltend gemachten Ansprüche. Er sei seinen Aufsichtspflichten gegenüber seinem Sohn nachgekommen.Er habe damals zusammen mit seinem 13 Jahre alten Sohn [Name] und seiner Ehefrau gemeinsam in einem Haushalt gelebt. In ihrem Haushalt habe sich eine Computeranlage befunden, die an den Internetzugang angeschlossen gewesen sei. Der Computer sei von allen Familienmitgliedern genutzt worden. Um eine unbeschränkte Nutzung durch seinen Sohn zu verhindern, habe er den Zugriff auf das Internet mit einem Passwort gesichert. Dieses sei nur ihm und seiner Ehefrau bekannt gewesen. Sein Sohn habe auf dem Computer lediglich eigens für seine schulische Ausbildung installierte Programme und einen eigenen Mail-Account genutzt. Weiterhin seien die nach Auffassung des Beklagten für den Sohn nicht geeigneten Internetseiten gesperrt worden. Sein Sohn habe sie vor einem Zugriff auf das Internet um Erlaubnis fragen und mitteilen müssen, was er im Internet machen möchte. Der PC sei dann von dem Beklagten oder einer Frau entsperrt worden. Des Weiteren hätten der Beklagte und seine Frau die Internetnutzung ihres Sohnes, der sich im Übrigen als zuverlässig und gehorsam gezeigt habe, regelmäßig kontrolliert und überwacht.
Weiterhin hätten sie über die Medien sowie Freunde und Bekannte Kenntnis darüber erhalten, dass das Herunterladen und Weiterleiten von Spielen, Musik etc. in vielen Fällen kostenpflichtig sei und ein kostenfreier Download unzulässig sei. Ihnen sei auch bekannt gewesen, dass bei entsprechenden Urheberrechtsverletzungen Abmahnungen versandt und die Rechtsverletzungen geahndet worden seien. Über diese Gefahren hätten sie ihren Sohn ausdrücklich belehrt und ihm ein solches Handeln verboten. Sie hätten ihm auch erzählt, dass Bekannte bereits in entsprechender Weise in Anspruch genommen worden seien und dass über die Registrierung der Computeranlage unzulässige Downloads aufgedeckt werden könnten.
Dennoch habe sich nach Erhalt der Abmahnung herausgestellt, dass der Sohn heimlich das Passwort „ausgespäht“ und das Internet in Abwesenheit der Eltern genutzt habe. Er sei aber bei dem Herunterladen des Spiels davon ausgegangen, dass es sich nur um eine kostenlose Demoversion handele. Diese habe er jedoch nicht öffnen und nutzen können. Er habe das Spiel auch nicht bewusst weitergeleitet oder Kopien gezogen. Er habe ferner noch nicht die erforderliche Einsicht gehabt, dass sein Verhalten auf eine Schädigung Dritter ausgerichtet gewesen sei. Die vermeintliche Demoversion sei dann später vom Beklagten gelöscht worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat zur Belehrung des Sohnes und zur Beaufsichtigung bei der Computer- bzw. Internetnutzung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen [Name] und [Name]. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2016 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.
Der Klägerin steht gemäß § 832 Abs.1 BGB i.V. §§ 97, 97a UrhG ein Anspruch auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz in ausgeurteilter Höhe gegen den Beklagten zu.
Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass die Klägerin die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel „[Name]“ hält und dass es in der Zeit vom 09.11. bis zum 27.11.2011 zu insgesamt 17 Urheberrechtsverletzungen über den vom Beklagten gehaltenen Internetzugang gekommen ist. Das Spiel ist durch den damals minderjährigen Sohn des Beklagten in einer BitTorrent Tauschbörse vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht worden, ohne dass ihm dazu von der Klägerin die entsprechende Erlaubnis erteilt worden wäre. Hinsichtlich der einzelnen Rechtsverletzungen wird auf die Auflistung in der Klageschrift verwiesen.
Damit hat der minderjährige Sohn des Beklagten in widerrechtlicher Weise die der Klägerin zustehenden Urheberrechte verletzt und dieser einen Schaden zugefügt. Soweit der Beklagte. behauptet, dass weder sein Sohn noch er das Spiel zum Laufen bekommen hätten, ist dieses nicht erheblich, da die Rechtsverletzung nicht in einem Download zu eigenen Zwecken liegt, sondern in dem Vervielfältigen und öffentlich Zugänglichmachen. Nach den Ermittlungen der Firma [Name] hat es sich bei der angebotenen Datei um eine voll funktionsfähige Version des Spiels gehandelt. Auf ein Verschulden des Sohnes, insbesondere eine Einsichtsfähigkeit in sein Handeln, kommt es insoweit nicht an.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme kann jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass der Beklagte seiner elterlichen Aufsichtspflicht genügt hat.
Nach § 832 Abs.1 BGB ist der Aufsichtspflichtige verpflichtet, umfassend und konkret darzulegen und zu beweisen, was er zur Erfüllung seiner Pflicht unternommen hat. Er genügt seiner Pflicht, wenn er zur Verhinderung des Schadens alles Getan hat, was von einem verständigen Aufsichtspflichtigen in seiner Lage, der zur Rechtsgutverletzung führenden Situation und der Zumutbarkeit vernünftiger- und billigerweise verlangt werden kann. Aufsicht bedeutet inhaltlich, den Aufsichtsbedürftigen zu beobachten und zu überwachen, ihn zu belehren und aufzuklären sowie ihn erforderlichenfalls bezüglich seines Verhaltens zu leiten und zu beeinflussen, Das gebotene Maß an Aufsicht bestimmt sich dementsprechend nach dem Alter, der Eigenart und dem Charakter des konkreten Kindes, dem örtlichen Umfeld, dem Ausmaß der drohenden Gefahren, der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens und danach, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um eine Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. (Palandt – Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl. § 832 Rz. 8, 9, 10 m.w.N. ) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( Urteil vom 15.11_2012 „Morpheus“, I ZR 74/12; Urteil vom 11.6.2015 „Tauschbörse II“ I ZR 7/14) genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-Jähriges Kind, dass ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig dadurch, dass sie das Kind je nach seinem Alter und seiner Einsichtsfähigkeit über die mit der Internetnutzung verbunden Gefahr von Rechtsverletzungen und die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an einer Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. insoweit hängt es hauptsächlich von den Eigenheiten des Kindes und seinem Befolgen von Erziehungsmaßnahmen ab, in welchem Umfang allgemeine Belehrungen und Verbote ausreichen oder deren Beachtung auch überwacht werden muss. Dem steht nicht entgegen, dass erfahrungsgemäß Kinder und Jugendliche aus pädagogischen Gründen auferlegte Verbote gelegentlich übertreten, da Eltern nach § 1626 Abs.2 BGB bei der Pflege und Erziehung die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln berücksichtigen sollen. Es besteht deshalb auch keine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind ständig zu überwachen, den Computer des Kindes regelmäßig zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet ganz oder teilweise zu versperren. Zu solchen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.
Nach diesen Vorgaben hat der Beklagte seiner Aufsichtspflicht nicht genügt. Zwar haben die als Zeugen vernommene Ehefrau des Beklagten und der gemeinsame Sohn [Name] angegeben, dass [Name] pro Tag ca. 2-3 Stunden den Computer nutzen durfte und dass die Eltern kontrolliert hätten, was er mit diesem bzw. im Internet macht bzw. dass sie ihm ab und zu über die Schulter geschaut hätten. [Name] gab jedoch weiterhin in Abweichung zu dem Beklagten an, dass er einen eigenen PC in seinem Zimmer gehabt und dass es noch einen weiteren PC im Wohnzimmer gegeben habe. Sein PC sei mit einer Kindersicherung gesichert gewesen und er habe seine Eltern fragen müssen, wenn er sich im Internet einloggen bzw. ausloggen wollte. Er habe aber das Passwort, das seine Eltern vergeben hätten, gesehen und habe deshalb auch heimlich das Internet genutzt. Er habe nicht immer Lust gehabt, seine Eltern zu fragen, ob er das Internet nutzen könne. Die beiden Zeugen konnten jedoch nicht bestätigen, dass der damals 13-Jährige von den Eltern in hinreichendem Maße darüber belehrt worden ist, was eine „Urheberrechtsverletzung“ oder eine „Tauschbörse“ ist und dass die Nutzung einer solchen unzulässig und verboten ist. Es seien lediglich allgemeine Gespräche darüber geführt worden, dass er sich nichts Kostenpflichtiges aus dem Internet herunterladen dürfte.
Dass [Name] angab, dass in der Schule besprochen worden sei, was eine „Urheberrechtsverletzung“ ist, ist nicht ausreichend, da es nicht Aufgabe der Schule ist, die den Eltern obliegenden Belehrungen und Aufklärungen vorzunehmen. Beide konnten auch nicht bestätigen, dass die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen auch deshalb Thema in der Familie gewesen sei, weil Bekannte oder Freunde der Eltern entsprechende Abmahnungen erhalten hätten,
Damit steht der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu. Der Höhe nach ist dieser im Wege der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG) zu berechnen. Danach hat der Verletzer dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer Tauschbörse und der Popularität des betroffenen Spiels schätzt das Gericht die Lizenzgebühr auf 400,00 Euro.
Ferner ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die durch die vorgerichtlichen Sicherungs- und Gestattungsverfahren vor dem Landgericht München I veranlassten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten sowie die durch die Abmahnung bedingten Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen. Erstere sind ausgehend von der Berechnung der Klägerin in Höhe von 238,17 Euro in Ansatz zu bringen. Durch den Beklagten sind die geltend gemachten Ansprüche auch der Höhe nach nicht konkret angegriffen worden. Hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten folgt das Gericht jedoch nicht der Berechnung der Klägerin. Das Gericht bewertet das Unterlassungsinteresse der Klägerin in vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten regelmäßig mit einem Gegenstandswert von 10.000,00 Euro, so dass sich unter Berücksichtigung einer 1,3fachen Geschäftsgebühr samt Auslagen nach den Bestimmungen des RVG zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abmahnung eine Vergütung in Höhe von 651,80 Euro errechnet.
Die Zinsentscheidungen folgen aus §§ 286, 288, 291 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen stützen sich auf §§ 91, 708 Nr.11, 709, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht Oldenburg,
Elisabethstraße 7,
26135 Oldenburg.Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 Euro übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.
[Name]
Richterin am Amtsgericht (…)
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AG Oldenburg, Urteil vom 30.06.2016, Az. 4 C 4010/16 (IV)
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