Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Landgericht Köln stellt klar: Bei der 3D- und 2D-Version eines Filmwerks handelt es sich lediglich um unterschiedliche Darstellungsformen – Keine Auswirkungen auf die Richtigkeit der Ermittlungen

23:27 Uhr

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Verfahrensgegenständlich war in diesem Rechtsstreit insbesondere die Frage, ob eine 3D-Version und eine 2D-Version desselben Films unterschiedliche Filmwerke im Sinne des Urheberrechts darstellen. Ausgangspunkt war eine Abmahnung wegen der illegalen öffentlichen Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Filmwerks in einer Internet-Tauschbörse. Die Klägerin hatte das Filmwerk in der dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Abmahnung mit dem offiziellen Filmtitelzusatz „3D“ versehen. Das illegale Tauschbörsenangebot hatte die 2D-Version des Films umfasst, der ursprünglich als 3D-Version in die Kinos kam.

 

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Bericht

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Autorin:
Rechtsanwältin Carolin Kluge

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Das Amtsgericht Köln hatte sich in der angegriffenen Entscheidung der Ansicht des Amtsgerichts Bochum (Urteil vom 02.05.2017, Az. 65 C 478/15) angeschlossen, in welcher das Amtsgericht – ohne Durchführung einer Beweisaufnahme – zu dem Ergebnis kam, dass die vorgenannte Bezeichnung eines Films ein Beleg für eine vermeintlich fehlerhafte Ermittlung der Rechtsverletzung sein solle.

Gegen die im Wesentlichen gleichlautende Entscheidungspassage des Amtsgerichts Köln hatte die Klägerin, soweit sie in dem Rechtsstreit unterlegen war, Berufung eingelegt. Die Beklagte schloss sich im Wege der Anschlussberufung hinsichtlich ihrer Verurteilung wegen eines zweiten Filmwerks an.

Das Landgericht Köln hob die Entscheidung – soweit von der Klägerin angegriffen – mit Urteil vom 01.05.2018 mit der folgenden Begründung auf:

„Unstreitig hat die 2-D Version dieselben Inhalte wie die 3-D Version. Die Unterschiede bestehen lediglich darin, dass in der 3- D Version die Szenerie 3-dimensional dargestellt ist, im Übrigen aber mit der 2-D Version inhaltlich identisch ist. Der Unterschied ist mithin lediglich die Verwendung der 3-D-Technik.

Nicht mehr derselbe Streitgegenstand wäre erst dann betroffen, wenn es sich bei der 3-D Version im Verhältnis zu der 2-D Version des Films um eine neue Nutzungsart im Sinne von § 31 a UrhG handeln würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. So hat der BGH etwa für die Zweitauswertung von Filmen den Übergang von der Videokassette zur DVD nicht als neue Nutzungsart bewertet. Er hat vielmehr ausgeführt, dass eine neue Nutzungsart im Sinne des – damals maßgeblichen – § 31 Abs 4 UrhG a.F. nur eine konkrete technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes sein könne. Technische Neuerungen, die eine neue Verwendungsform kennzeichnen, ohne wirtschaftlich eigenständige Vermarktungsmöglichkeiten zu erschließen, reichen daher nicht aus, um eine neue Nutzungsart anzunehmen (BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 – I ZR 285/02 – Der Zauberberg, Rn. 27 nach juris).

Eine wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform ist vor allem dann anzunehmen, wenn mit Hilfe einer neuen Technik ein neuer Absatzmarkt erschlossen wird. Aus der Sicht des Urhebers erscheint es besonders wichtig, ihm seine Rechte für die Vermarktung auf neuen Absatzwegen uneingeschränkt vorzubehalten; dagegen kann ihm zugemutet werden, für die bloße Intensivierung der Nutzung bereits im Rahmen der ursprünglichen Rechtseinräumung eine angemessene Regelung zutreffen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 31).

Um einen derartigen neuen Absatzmarkt und neuer Absatzwege handelt es sich je- doch bei der 3-D Version eines Filmes nicht. Es sind vielmehr die identischen und traditionellen Absatzwege, die auch mit. der 3-D Version bedient werden, nämlich im Kino und in der Zweitauswertung durch DVD/ Blu-ray und gegebenenfalls zum Download oder Streaming über das Internet. Es wird auch kein zusätzliches Publikum gewonnen, da keinerlei Anzeichen erkennbar sind, dass eine nennenswerte Zahl an Konsumenten sich demselben Film im Kino sowohl in der 2-D Version als auch in der 3-D Version ansähen oder sich entsprechende Bild/Tonträger für beide Versionen zulegten.

Vielmehr ist es gerade im Rahmen der Zweitauswertung in der Regel so, dass bei Erwerb der 3-D Version der Kunde die 2-D Version sofort mitgeliefert erhält, wie sich anschaulich für den streitgegenständlichen Film ergibt (vergleiche Anlage K1-2, BI. 50 der Akte). Damit ist zwar aufgrund der 3-D-Technik der Film für den Nutzer möglicherweise noch intensiver wahrnehmbar als bei der 2-D Version. Ein neuer Absatzmarkt ergibt sich daraus wie dargelegt jedoch nicht.

Insofern weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass dies sehr häufig vorkommt, weil die kleinsten Veränderungen an der Datei, in der das Filmwerk abgespeichert ist, zu einem unterschiedlichen Hashwert führen, obwohl es sich inhaltlich um den identischen Film handelt.“

Da die Beklagte in dem Verfahren auch ihrer sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen war, was auch das Amtsgericht bereits zutreffend beurteilt hatte, hafte sie für den wegen der öffentlichen Zugänglichmachung beider Filmwerke entstandenen Schaden in vollem Umfang. Die Beklagte hat daher nun – neben den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten – auch Lizenzschadenersatz in Höhe von 2.000,00 EUR zu leisten sowie die Kosten zweier Instanzen einschließlich der kompletten Reisekosten der Rechtsanwälte zu tragen.

Die Entscheidung wurde von WALDORF FROMMER für ein führendes Medienunternehmen erwirkt.

 

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LG Köln, Urteil vom 01.03.2018, Az.14 S 30/17

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