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Zum wiederholten Male ist das Amtsgericht Bochum mit Urteil vom 14. Februar 2018 (Az. 67 C 112/17) in einer Filesharing Angelegenheit unserer Argumentation gefolgt, dass der Rechteinhaber den Vollbeweis dafür erbringen muss, dass die angebliche Urheberrechtsverletzung tatsächlich über den Internetanschluss des verklagten Anschlussinhabers begangen wurde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Anschlussinhaber damit verteidigt, dass er bestreitet, dass die Tat über seinen Anschluss begangen wurde und die Richtigkeit der Ermittlung der IP-Adresse durch den Rechteinhaber substantiiert bestreitet.
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Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Nils Finkeldei
Anwaltskanzlei Finkeldei
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Urteil als PDF
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In dem Verfahren hatten wir für unseren Mandanten, den Beklagten, die IP-Ermittlung in vielen einzelnen konkreten Punkten angegriffen. Über die Behauptung der Klägerin, die Urheberrechtsverletzung sei über den Internetanschluss unseres Mandanten begangen worden, hätte daher Beweis erhoben werden müssen; und zwar durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Zu diesem Zweck sollte die Klägerin einen Kostenvorschuss in Höhe von 4.500,00 EUR bei Gericht einzahlen. Dies lehnte die Klägerin ab. Sie war der Meinung, nicht beweisbelastet zu sein.
Das Amtsgericht Bochum sieht dies richtigerweise anders und wies die Klage mit entsprechender Begründung kostenpflichtig ab.
Die Einholung eines so kostspieligen Gutachtens wäre im Hinblick auf die Höhe der Klageforderung (400,00 EUR Schadensersatz + 651,80 EUR Abmahnkosten) auch unwirtschaftlich gewesen. Zwar müssen die Kosten eines solchen Gutachtens am Ende von der unterlegenen Partei getragen werden. Das Risiko des Rechteinhabers, dass auch ein Gutachter heute – Jahre nach der angeblichen Rechtsverletzung – die Richtigkeit der ermittelten IP-Adresse nicht mehr feststellen kann, ist aber nach unserer Einschätzung wesentlich größer als das Risiko des Anschlussinhabers. Wenn ein Fall der sogenannten echten Mehrfachermittlung einer IP-Adresse vorliegt, mag dies anders zu beurteilen sein.
AG Bochum, Urteil vom 14.02.2018, Az. 67 C 112/17
(Auszugsweise)
(…) – Abschrift –
67 C 112/17
Verkündet am 14.02.2018
[Name], Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Amtsgericht Bochum
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte GbR,
Klägerin,Prozessbevollmächtigte: [Name],
gegen
Herrn [Name],
Beklagten,Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Finkeldei, Gladbecker Str. 29, 46236 Bottrop,
hat das Amtsgericht Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 14.02.2018 durch den Richter am Amtsgericht [Name]
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.(…)
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.Er behauptet die Ermittlung der [Name] sei fehlerhaft erfolgt.
Im Übrigen bestehe auch ein Beweisverwertungsverbot, weil IP-Daten gespeichert würden, um dann an Dritte weitergegeben zu werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags des Beklagten wird auf den Inhalt der der Klageerwiderung vom 23.05.2017 (Bl. 57 ff. d.A.) verwiesen.
Das Gericht hat über die Behauptung der Klägerin, sie habe die IP-Adresse des Beklagten für den hier streitgegenständlichen Zugriff korrekt ermittelt bzw. ermitteln lassen, Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 23.08.2017 (Bl. 89 d.A.). Zu einer Beweisaufnahme kam es nicht, weil die Klägerin die Einzahlung des angeforderten Auslagenvorschusses abgelehnt hat.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche gegen den Beklagten.
Ein solcher Anspruch ergibt sich besonders nicht aus § 97 f. UrhG.
Die insoweit voll darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat keinen hinreichenden Beweis dafür erbracht, dass die IP-Adresse des Internetanschlusses des Beklagten bei den hier vorgetragenen Ermittlungen für den 09.02.2013 zutreffend ermittelt worden ist.
Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin spricht keine Vermutung dafür, dass die IP-Ermittlung zutreffend und richtig war.
Der Sachvortrag des Beklagten reichte auch aus, um die Richtigkeit der IP-Ermittlung zu bestreiten.
Der Beklagte hat im Einzelnen verschiedene Positionen der IP-Ermittlung angegriffen.
Hierbei handelt es sich nicht lediglich um einen pauschalen und oberflächlichen Sachvortrag.
(…)
innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Amtsgericht Bochum,
Josef-Neuberger-Straße 1,
44787 Bochum,schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
[Name]
Richter (…)
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AG Bochum, Urteil vom 14.02.2018, Az. 67 C 112/17
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