Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Anschluss zweimal ermittelt – Das Amtsgericht Köln weist RKA Klage trotzdem ab (keine „echte“ Mehrfachermittlung)

21:00 Uhr

 

In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren wegen Filesharings hat das AG Köln entschieden, dass auch die zweimalige Ermittlung eines Anschlusses nicht genügt, wenn beide Male dieselbe IP-Adresse ermittelt wurde. Die Musikindustrie darf es sich hier nicht zu leicht machen.

 

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

 

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.

 

WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de

 

Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/anschluss-zweimal-ermittelt-ag-koeln-weist-filesharing-klage-trotzdem-ab-74344/

 

Urteil als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2017/07/Volltext-AG-K%C3%B6ln-148-C-130-17.pdf

 

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

 

Bei unserem Mandanten handelte es sich um einen Familienvater. Dieser hatte eine Abmahnung von der Hamburger Kanzlei rka Rechtsanwälte im Auftrag der Koch Media GmbH erhalten. rka Rechtsanwälte behauptete in der Abmahnung, dass der Mann das Computerspiel „Dead Island“ über eine Tauschbörse im Internet verbreitet habe. Diese Urheberrechtsverletzung sei an einem Tage sowohl um 12.52 Uhr als auch um 14.13 Uhr festgestellt worden. Dabei sei jeweils die gleiche IP-Adresse ermittelt worden. Die Abmahnkanzlei forderte daher von unserem Mandanten 640,20 EUR Schadensersatz sowie Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 859,80 EUR.

Das Amtsgericht (AG) Köln hat die Klage gegen unseren Mandanten nun aber abgewiesen (Urteil vom 13.07.2017, Az. 148 C 130/17).

 

Amtsgericht Köln: Anschluss wurde nicht richtig ermittelt

Ein Anspruch auf Schadensersatz scheitere daran, dass der möglicherweise nicht der richtige Anschluss ermittelt worden war. Dies sei auch bei zwei Ermittlungszeitpunkten zweifelhaft, wenn zweimal dieselbe IP-Adresse ermittelt worden ist. Auch, wenn zwei Abfragen innerhalb eines kürzeren Zeitraums erfolgt sind, handelt es sich in diesem Fall daher nur um die Einfachermittlung eines Anschlusses. Im konkreten Fall hätte aber eine echte Mehrfachermittlung durchgeführt werden müssen.

Bei der Einfachermittlung eines Anschlusses gibt es nämlich viele Fehlerquellen. Ein Fehler kann etwa bei der Zuteilung und dem Erfassen der IP-Adresse, aber auch bei der dauerhaften Speicherung sowie Zuordnung durch den Provider unterlaufen. Es handelt sich hier um einen Massenverfahren, bei dem keine Kontrolle der einzelnen Arbeitsvorgänge erfolgt. Auch eine bewusste Manipulation der Auskunft durch das Personal des Providers ist denkbar. Anders ist das lediglich bei der echten Mehrfachermittlung. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass zu unterschiedlichen Zeitpunkten mehrere IP-Adressen ermittelt werden, die dem gleichen Anschlussinhaber zugeordnet worden sind. Nur in dieser Situation kann normalerweise davon ausgegangen werden, dass weder bei der Ermittlung der IP-Adresse noch bei der Ermittlung des Anschlussinhabers durch den Provider ein Fehler unterlaufen ist.

Die bei der Ermittlung einer einzigen IP-Adresse bestehende Unsicherheit hinsichtlich der Zuordnung geht natürlich zu Lasten der Musikindustrie. Zu bedenken ist, dass Rechteinhaber normalerweise einem Täter mehrere Rechtsverletzungen nachweisen kann, die zu dieser zu verschiedenen Zeiten begangen hat. Dies ist jedoch mit einem höheren Ermittlungsaufwand verbunden. Dass die Musikindustrie diesen scheut, darf nicht zum Nachteil des abgemahnten Anschlussinhabers gehen.

 

Fazit

Dass die Ermittlung einer einzelnen IP-Adresse in der Regel nicht genügt, hat das Amtsgericht Köln bereits schon mehrfach festgestellt zugunsten unserer Mandanten festgestellt. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Abteilungen des Amtsgerichtes. Zu erwähnen ist etwa ein Urteil des AG Köln vom 06.07.2017 (Az. 137 C 32/17), ein Urteil des AG Köln vom 22.06.2017 (Az. 148 C 23/17), ein Urteil des AG Köln vom 28.06.2017 (Az. 125 C 571/16) sowie ein Urteil des AG Köln vom 06.10.2016 ( Az. 137 C 121/15). Weiterführende Informationen können Sie unserem Beitrag „Einfachermittlung beim Filesharing reicht nicht – AG Köln weist Klage ab“ entnehmen.

Dass es bei der Ermittlung einer einzelnen IP-Adresse schnell zu Ermittlungsfehlern mit weitreichenden Folgen kommt, ergibt sich aus einem Urteil des AG Köln vom 02.05.2016 (Az. 137 C 450/15). Das Gericht ging von einer Fehlerquote bis zu 50% aus. In dem Text „Filesharing – Einmalige Ermittlung von IP Adresse reicht nicht wegen hoher Fehlerquote“ erfahren Sie Näheres.

Die Abmahnindustrie darf nicht den Aufwand scheuen, der mit einer Mehrfachermittlung des Anschlusses verbunden ist. Ansonsten geht sie das Risiko ein, dass Unschuldige in die Fänge der Abmahnindustrie geraten. (hab)

 

 

 

AG Köln, Urteil vom 13.07.2017, Az. 148 C 130/17

 

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

148 C 130/17

Verkündet am 13.07.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Amtsgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,

gegen

[Name],
Beklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilde, Beuger, Solmecke, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln,

 

hat das Amtsgericht Köln auf die mündliche Verhandlung vom 22.06.2017 durch den Richter am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand:

Der Beklagte ist der Inhaber des Internetanschlusses in seinem Haushalt. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21.02.2013 ließ die Klägerin den Beklagten abmahnen, weil dieser am 24.11.2013 um 12:52:33 Uhr und 14:13:05 Uhr die ihr an dem Computerspiel „[Name]“ zustehenden Rechte verletzt haben soll.

Die Klägerin behauptet, dass die Rechtsverletzung unter der ermittelten IP Adresse begangen worden sei und der Internetanbieter auf ihre Anfrage dahingehend Auskunft erteilt habe, dass die IP Adresse [IP-Adresse] zu den genannten Zeitpunkten dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen sei.

Die Klägerin behauptet Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Computerspiel zu sein. Der Beklagte habe dieses in einem Peer-to-Peer-Netzwerk im Wege des Filesharing anderen Nutzern dieses Netzwerkes zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Dies sei zuverlässig ermittelt worden. Der Internetdienstanbieter habe zudem zutreffend Auskunft über die Identität des verantwortlichen Anschlusses erteilt.

Die Klägerin ist der Ansicht ihr stehe ein im Wege der Lizenzanalogie zu ermittelnder Schadensersatzanspruch in Höhe von 640,20 EUR sowie ein Anspruch auf Ersatz der ihr im Rahmen der Abmahnung entstandenen Anwaltskosten von 859,80 EUR zu (1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 20.000,00 EUR zzgl. 20,00 EUR Auslagenpauschale).

Die Klägerin beantragt,
die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite 859,80 EUR und 640,20 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2013 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung nicht begangen zu heben. Das streitgegenständliche Spiel sei ihm bis zum heutigen Zeitpunkt unbekannt. Zur angeblichen Tatzeit hätten neben ihm auch seine mit ihm zusammenlebende namentlich benannte Ehefrau sowie seine ebenfalls mit ihm zusammenlebenden namentlich benannten Söhne Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Die Familie verfüge über 2 Desktop-Computer sowie einen Laptop, der ausschließlich von der Ehefrau des Beklagten genutzt werde. Das Nutzungsverhalten aller habe sich hauptsächlich auf die Nutzung von Skype, Facebook und Youtube bezogen. Alle Familienmitglieder hätten ausgesagt, mit der Abmahnung nichts anfangen zu können und das streitgegenständliche Werk nicht geteilt zu haben. Gleichwohl könne nicht ausgeschlossen werden, dass einer der genannten Personen die Computer für Filesharing genutzt habe. Der Beklagte behauptet er habe seine Kinder hinsichtlich der illegalen Nutzung von Filesharing-Software belehrt.

Der Beklagte bestreitet ausdrücklich, dass zu dem streitgegenständlichen Zeitpunkt unter der angegebenen IP-Adresse die streitgegenständlichen Dateien zum Herunterladen verfügbar gemacht worden seien. Zudem bestreitet er, dass die genannte IP-Adresse im streitgegenständlichen Zeitraum seinem Anschluss zugeordnet gewesen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien verwiesen.

 

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen die begehrten Ansprüche nicht zu. Der Beklagte ist nicht passivlegitimiert.

Es fehlt an einer tatsächlichen Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, da es insoweit bereits an einer zuverlässigen Zuordnung der angeblich ermittelten IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten fehlt.

Ermittelt wurde nur eine einzige IP-Adresse, weshalb sich der vorliegende Sachverhalt als Einzelermittlung darstellt. Es scheint sich zudem um einen einheitlichen Ermittlungsvorgang zu handeln, so dass eine fehlerhafte Ermittlung nicht von vorneherein ausgeschlossen ist. Fehler der Ermittlung oder Zuordnung, die eine Vielzahl von Ursachen haben können, können, anders als bei Ermittlung einer Vielzahl von Rechtsverletzungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit unterschiedlichen IP-Adressen, bei einzelnen Ermittlungsvorgängen niemals völlig ausgeschlossen werden. Diese Unsicherheit geht zu Lasten der Klägerin.

Zwar wäre hinsichtlich der Ermittlung der IP-Adresse gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen, da die Klägerin die Begutachtung des gespeicherten Datenverkehrs durch einen Sachverständigen als Beweis anbietet. Hinsichtlich der zutreffenden Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten fehlt aber jegliches Beweisangebot der Klägerseite.

Die Klägerseite beruft sich diesbezüglich darauf, dass die Zugehörigkeit der angeblich ermittelten IP-Adresse zum Beklagtenanschluss zu zwei Zeitpunkten abgefragt worden sei und geht wohl davon aus, dass eine mehrfache Falschzuordnung, die zufällig stets zum gleichen „unzutreffenden“ Ergebnis führen sollte, ausgeschlossen ist.

Dieser Einschätzung vermag das Gericht nicht zu folgen. Nach Auffassung des Gerichts gelangt man zu einer solchen Feststellung nur in den Fällen, in denen der Zuordnung der Rechtsverletzung in tatsächlicher Hinsicht verschiedene IP-Adressen zu Grunde liegen.

Zunächst ist das Gericht der Auffassung, dass das einfache Bestreiten des Beklagten hinsichtlich der Fehlerfreiheit der Zuordnung der IP-Adresse zu seinem Anschluss beachtlich ist.

Dem Gericht ist bekannt, dass teilweise die Auffassung vertreten wird, der Anschlussinhaber müsse die Richtigkeit der Zuordnung der ermittelten IP-Adresse zu seinem Anschluss substantiiert in Frage stellen und mögliche Fehlerquellen bzw. Ungereimtheiten aufzeigen. Auch die Auffassung der 14. Kammer des Landgerichts Köln hinsichtlich einer Einfachermittlung ist bekannt. Hierauf wurden die Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch explizit hingewiesen und es wurde der Abschluss eines Vergleiches nahegelegt, was jedoch ohne Erfolg geblieben ist.

Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegendem ist das Gericht nicht im erforderlichen Maß von der Fehlerfreiheit der Ermittlung und insbesondere Zuordnung der Rechtsverletzung zum Anschluss des Beklagten überzeugt. Der Beklagte ist an dem Verfahren zur Auskunftserteilung durch den Internetprovider nicht beteiligt und er hat überhaupt keinen Einblick in diese Vorgänge. Insofern könnte sich eine entsprechende Verpflichtung zu substantiierten Vortrag nur auf Umstände beziehen, die Gegenstand. der Wahrnehmung des Beklagten gewesen sind. Hierzu trägt der Beklagte jedoch gerade vor, indem er darlegt, dass eine Rechtsverletzung über seinen Anschluss im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfolgt ist.

Zudem dürfte sich die Forderung nach einem substantiierten Bestreiten der richtigen Zuordnung der IP-Adresse auch nur auf Fälle einer „echten“ Mehrfachzuordnung der IP-Adresse durch den Internetprovider beziehen, bei denen zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 Abs. 1 ZPO allein aufgrund der Mehrfachzuordnung feststeht, dass die IP-Adressen zu den fraglichen Zeiten dem Anschluss des Beklagten zugewiesen waren. In diesen Fällen müsste der Beklagte durch substantiierten Vortrag dazu, warum die Auskunft des Providers trotzdem falsch sein sollte, die Überzeugungsbildung des Gerichts erst wieder durchbrechen. Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall, wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird.

Allein anhand der Auskunft des Internetproviders zur Zuordnung ein und derselben IP-Adresse zu den beiden genannten Zeiten, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die besagte IP-Adresse im fraglichen Zeitraum tatsächlich dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen ist.

Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine Behauptung für wahr oder unwahr zu erachten ist.

Weniger als die Überzeugung von der Wahrheit reicht für das Bewiesensein nicht aus: ein bloßes Glauben, Wähnen, Fürwahrscheinlichhalten berechtigt den Richter nicht zur Bejahung des streitigen Tatbestandsmerkmals; umgekehrt kann er nicht verpflichtet sein, entgegen seiner Überzeugung von einem objektiv wahrscheinlichem Sachverhalt auszugehen. Objektive Wahrscheinlichkeitserwägungen können allenfalls Grundlage und Hilfsmittel für die Überzeugungsbildung sein; hinzukommen muss die subjektive persönliche Entscheidung des Richters, ob er die streitige Tatsachenbehauptung als wahr erachten kann (BGH NJW 2014, 71). Dass er sie nur für „eher wahr als falsch“ hält, also eine „überwiegende Überzeugung“ genügt (so Schweizer a.a.O. S. 482 ff.), entspricht weder dem Gesetz noch dem Wesen der Überzeugung. Beweismaßlehren, die auf bloße Wahrscheinlichkeitsgrade abstellen (Kegel FG Kronstein, 1967, S 321 ff; Maassen, Beweismaßprobleme im Schadensersatzprozess, 1975, S. 153 ff.) finden im Gesetz ebenfalls keine Stütze und führen letztlich zur legalen Beweistheorie. zurück (Katzenmeier ZZP 117 [2004], 193 f. m.w.N.). Sie sind auch unvereinbar mit der Aufgabe des Beweises, die größtmögliche Übereinstimmung zwischen dem vom Gericht beurteilten und dem wahren Sachverhalt zu gewährleisten, führen zur Ausuferung der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen (Baumgärtel in Grundlagen des ZPR, S. 563) und verwässern das gesetzliche System der Beweislast (MK / Prütting Rn 38 f.; Leipold, Beweismaß u. Beweislast im ZP, 1985, S. 8; Katzenmeier ZZP 117 [2004], 213 ff. m.w.N.). Nach Habscheid (FS Baumgärtel, 1990, S. 118 f.) rühren sie an die Wurzeln des Rechtsstaats (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 286 ZPO).

Mehr als die subjektive Überzeugung wird aber nicht gefordert. Absolute Gewissheit zu verlangen, hieße die Grenze menschlicher Erkenntnisfähigkeit zu ignorieren (Prütting a.a.O. § 8). Dass die Sachverhaltsfeststellung durch das Abstellen auf das persönliche Überzeugtsein mit subjektiven Einflüssen belastet wird, ist im Bereich menschlichen Richtens unvermeidbar. Der Richter muss nach der Feststellung der Wahrheit streben, darf sie aber nicht zur Voraussetzung seiner Entscheidung machen (Katzenmeier ZZP 117 [2004], 195 f, 201 f. m.w.N.). Rechtsfehlerhaft ist es daher, einen Beweis deswegen als nicht erbracht anzusehen, weil keine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit gewonnen werden konnte. Der Richter muss sich vielmehr mit einer „persönlichen Gewissheit“ begnügen, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245, 256 = NJW 70, 946; BGHZ 61, 169 = NJW 73, 1925; NJW 93, 935, 937; 2012, 392; 2014, 71, zitiert nach Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 286 ZPO).

Bei einer „echten“ Mehrfachzuordnung einer IP-Adresse zu einem Internetanschluss, d.h. wenn verschiedene IP-Adressen zu unterschiedlichen Zeiträumen, bestenfalls im Rahmen verschiedener Anfragen an den Provider, jeweils ein und demselben Internetanschluss zugeordnet werden, liegt zwar keine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit vor, vernünftigen Zweifeln an der Richtigkeit der Zuordnung wird jedoch Schweigen geboten. Eine fehlerhafte Zuordnung könnte in diesen Fällen nicht mit einem einfachen Fehler erklärt werden, da dieser nicht stets zu dem gleichen, falschen Ergebnis führen würde,

Dies ist bei der Zuordnung ein und derselben IP-Adresse in zeitlich enger Abfolge aber gerade nicht der Fall. Es würde bereits eine falsche Erfassung der IP-Adresse oder ein Speicherfehler beim Internetanbieter für den zugrunde liegenden einheitlichen Datenverarbeitungsvorgang ausreichen, um in beiden Fällen zum gleichen, falschen Ergebnis zu kommen. Fehler können vorliegend auch nicht ausgeschlossen werden, da die Zeitpunkte über die Auskunft erteilt worden ist, jeweils zu Beginn bzw. gegen Ende der angeblich ermittelten Rechtsverletzung zu liegen scheinen und damit gegebenenfalls in unmittelbarer zeitlicher Nähe mit der Zuteilung und dem Entzug der IP-Adresse. In diesem zeitlichen Zusammenhang wird aber auch die Fehlerwahrscheinlichkeit am höchsten sein.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Programme der Datenverarbeitung zum Teil fehlerhaft arbeiten. Auch der Internetprovider arbeitet im Rahmen der Erfassung und Speicherung der Daten mit eben solchen Datenverarbeitungsprogrammen. Die Fehlerquellen können dabei durchaus vielfältig sein. Es kann ein Anwendungsfehler zu der falschen Zuordnung der IP-Adresse führen. Es kann aber auch ein systemischer Fehler vorliegen. Der Fehler kann im Zeitpunkt der Rechtsverletzung bei der Zuteilung und dem Erfassen der IP-Adresse, aber auch bei deren dauerhafter Speicherung und im Rahmen der Abfrage und Auskunftserteilung geschehen. Auch liegt es gerade bei der automatisierten Bearbeitung von Anfragen im Rahmen von Massenverfahren besonders nahe, dass ein Fehler passiert und unbemerkt bleibt, da in der Regel keine Kontrolle der abgerufenen Daten erfolgt. Es ist auch gerichtsbekannt, dass es durchaus zur fehlerhaften Erfassung von Telekommunikationsdaten kommt. Als Beispiel können nachweislich fehlerhafte Abrechnungen über Telekommunikationsdienstleistungen genannt werden, die schließlich auch auf der elektronischen Erfassung von Telekommunikationsdaten durch die Anbieter basieren. Soweit ersichtlich geht die Rechtsprechung in diesen Fällen nicht davon aus, dass das einfache Bestreiten hinsichtlich der Richtigkeit der erfassten, gespeicherten und ausgewerteten Daten ohne Belang ist; da die Fehlerwahrscheinlichkeit so gering ist, dass vernünftigen Zweifeln an der Richtigkeit der Daten schweigen geboten wird.

Auch an und für sich zuverlässig arbeitende Software kann, etwa bedingt durch Serverprobleme, Updates oder sonstige Arbeiten am Programm fehlerhafte Arbeitsergebnisse liefern. Dies ist ebenfalls gerichtsbekannt und wird von Personen die mit den Datenbanken und Textverarbeitungsprogrammen der Justiz arbeiten, die auch grundsätzlich funktionieren, schlechterdings nicht geleugnet werden können.

Bei der Auskunft zu ein und derselben IP-Adresse im Rahmen einer Anfrage kann schließlich auch eine bewusste Manipulation der Auskunft durch das Personal des Internetproviders nicht ausgeschlossen werden, denn durch den zeitlichen Zusammenhang und die gleiche IP-Adresse im Rahmen einer Anfrage, ist es für Dritte mit dem entsprechenden Sachverstand ohne weiteres ersichtlich, dass die IP-Adresse zu diesen beiden Zeitpunkten ein und demselben Anschluss zugeordnet gewesen sein muss. Auch dies ist bei der „echten“ Mehrfachermittlung und Zuordnung einer IP-Adresse, bestenfalls im Rahmen unterschiedlicher Anfragen an den Provider, ausgeschlossen oder zumindest wesentlich schwerer.

Es mag durchaus unwahrscheinlich sein, dass die IP-Adresse vorliegend falsch abgespeichert worden ist, ein anderweitiger Fehler im Rahmen der Auskunftserteilung gemacht worden ist oder gar Manipulationen für eine fehlerhafte Zuordnung der IP-Adresse verantwortlich sind. Insgesamt existiert jedoch eine Vielzahl von Fehlerquellen, weshalb bei der Zuordnung einer IP-Adresse, die auf einem einheitlichen Datenerfassungs- und Telekommunikationsvorgang basiert, relevante Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses verbleiben. Das bloße Fürwahrscheinlichhalten reicht nach dem oben Gesagten zur Überzeugungsbildung des Gerichts gerade nicht aus. Anderenfalls würde ein bloßes Glauben, Wähnen und Fürwahrscheinlichhalten zum Maßstab für die Überzeugungsgewinnung.

Fakt ist, dass sich die beiden Zuordnungen auf ein und dieselbe IP-Adresse in zeitlich unmittelbaren Zusammenhang beziehen. Die einheitliche Ermittlung der Rechtsverletzung wird auf der Ebene der Providerauskunft sozusagen künstlich durch das Abstellen auf 2 unterschiedliche Zeitpunkte aufgespalten und somit zum Gegenstand .von zwei Anfragen an den Provider gemacht, die allerdings zeitgleich erfolgen. Damit liegt der Auskunft des Provider aber auch nur ein und derselbe Datenverarbeitungsvorgang zugrunde und es erscheint nicht mit der notwendigen Gewissheit ausgeschlossen, dass nicht ein einziger Fehler zur fehlerhaften Zuordnung der Daten führen kann. Der Fall unterscheidet sich daher nicht wesentlich von der reinen Einfachzuordnung einer IP-Adresse; die ebenfalls nicht für die Überzeugungsbildung des Gerichts genügt. Jedenfalls reicht der Glaube des Gerichts an die elektronische Datenverarbeitung nicht so weit, dass vernünftigen Zweifeln an der richtigen Zuordnung der IP-Adressen im vorliegenden Fall Schweigen geboten wäre.

Dies widerspricht nach Auffassung des Gerichts auch nicht der Rechtsprechung des BGH. In seiner Entscheidung Tauschbörse I führt der BGH unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Berufungsgerichts folgendes aus:

„Das Berufungsgericht hat angenommen, es lägen keine Umstände vor, die generell gegen die Zuverlässigkeit der in diesem Verfahren gegebenen Auskünfte sprächen. Die Richtigkeit der Auskunft könne nicht dadurch in Zweifel gezogen werden, dass bei Ergänzungen oder Bearbeitungen der Tabelle theoretisch eine Fehlzuordnung ganzer Datensätze erfolgt sein könne oder sogar Manipulationen durch die im Auftrag der Deutsche Telekom AG tätigen unbekannten Mitarbeiter stattgefunden haben könnten. Zwar erschienen bewusste oder unbewusste Fehler nicht schlechthin undenkbar. Solche Fehler lägen im Streitfall bei Würdigung aller Umstände jedoch fern. Nach den Bekundungen des Zeugen K., Leiter der Dienststelle ReSA der Deutsche Telekom AG, sei anzunehmen, dass Anfragen der Staatsanwaltschaft bei der ReSA seinerzeit grundsätzlich gewissenhaft und zuverlässig bearbeitet worden seien. Es sei auch davon auszugehen, dass die mit der Bearbeitung derartiger Anfragen befassten Personen sogar im Fall einer etwaigen Eingabe per Hand von Kundendaten in Anbetracht der ihnen bekannten strafprozessualen Konsequenzen für die Betroffenen bemüht gewesen seien, Fehlzuordnungen tunlichst zu vermeiden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.“

(BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14 -, Rn. 39, juris)

In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es demnach um die Zuordnung ganzer Datensätze, die auf staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen basierte. Das Berufungsgericht stellte darauf ab, dass gerade in Anbetracht der strafprozessualen Konsequenzen, davon auszugehen sei, dass die Betroffenen bemüht gewesen seien, Fehlzuordnungen tunlichst zu vermeiden. Es ging zudem nicht um die Zuordnung einer einzigen Rechtsverletzung, sondern um 5.080 Audiodateien. Insofern ist der zugrunde liegende Sachverhalt bereits nicht mit dem streitgegenständlichen Fall vergleichbar. Zudem trifft der BGH keine eigene tatrichterliche Entscheidung, sondern überprüft die Entscheidungen der Vorinstanzen lediglich auf revisibele Rechtsfehler. Aus der Rechtsprechung des BGH ist nach Auffassung des Gerichts nicht der Grundsatz abzuleiten, dass bei jeder Auskunft der Internetprovider stets von der Richtigkeit der Zuordnung der IP-Adresse auszugehen ist. Insofern kommt es vielmehr stets auf den jeweiligen Sachverhalt und die darauf basierende Überzeugungsbildung des Tatrichters an, die sich einer schematischen Betrachtung entzieht.

Auch der Umstand, dass die Richtigkeit der erteilten Auskunft durch den Provider nicht Gegenstand der Wahrnehmung der Klägerseite ist und diese gegebenenfalls in Beweisprobleme kommt, vermag zu keinem anderen Ergebnis führen. Zum einen können etwaige Beweisprobleme einer Partei nicht das Maß der Überzeugungsbildung des Gerichts bestimmen. Zum anderen ist gerichtsbekannt, dass in einer Vielzahl von Fällen auch der Nachweis mehrerer Rechtsverletzungen zu verschiedenen Zeiten über unterschiedliche IP-Adressen gelingt. Dadurch dass sich die Klägerin allein auf eine Rechtsverletzung stützt, erspart sie sich auch entsprechenden Ermittlungsaufwand, was aber nicht zum Nachteil der jeweiligen Anschlussinhaber führen kann.

Eine Haftung als Störer kommt ebenfalls nicht in Betracht, da eine Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten, aufgrund der nicht feststehenden Zuverlässigkeit des Ermittlungsvorgangs, nicht bewiesen ist, ist es bereits unerheblich, ob der Internetzugang des Beklagten im angeblichen Verletzungszeitpunkt ordnungsgemäß gesichert gewesen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt §§ 708, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Köln,
Luxemburger Str. 101,
50939 Köln,

eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

[Name]
Richter am Amtsgericht (…)

 

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Köln, Urteil vom 13.07.2017, Az. 148 C 130/17

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~